Den ts en Nei 6) S⸗Anzeiger
M 299.
s önigreich Preußen.
Gesetz, / betreffend den Erwerb des Hessischen Ludwigs⸗ Eisenbahnun ternehmens für den Preußischen und Fell chen Staat fowie Bildung einer Eisenbahn⸗
etriebs- und Finanzgemeinschaft zwischen Preußen und Hessen.
Vom 16. Dezember 18965.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Die Staatsregierung wird unter Genehmigung der bei⸗
gedruckten Verträge, nämlich;
I) des Vertrages vom 8/9. Juli 1896, betreffend den Ueber⸗ gang des Hessischen Ludwigs⸗-Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen und ö Staat (Anlage M),
) des Staalsvertrages zwischen Preußen und Hessen über die gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseiligen Eisen⸗ bahnbesitzes vom 23. Juni 1896 (Anlage .
ermächligt, nach Maßgabe der bezüglichen Vertragsbestimmungen in Gemeinschaft mit der Hessischen Staatsregierung das Unter⸗ nehmen der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft käuflich zu erwerben und zunächst für gemeinsame Rechnung zu verwalten, sodann aber den gesammten Preußischen un 3 Staats⸗ eisenbahnbesitz zu einer Betriebs- und Finanzgemeinschaft zu vereinigen.
2
5 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, nach Maßgahe der im 1 gedachten Verträge in Gemeinschaft mit der Groß⸗ herzoglich gf en Regierung den Umtausch von
111 JGG G60 Mark Stammaktien der Hessischen Ludwigs⸗ Eisenbahngesellschaft in . der drei⸗ prozenligen Preußischen konsolidierten Staatlsanleihe und in Schuldverschreibungen der dreiprozentigen Hessischen Staatsanleihe herbeizuführen und zu diesem ih Schuldverschreibungen der dreiprozentigen Preußischen konsolidierten Staatsanleihe in dem zur Ausführung der gedachten Verträge erforderlichen Betrage auszugeben. 88 Die Staatsregierung wird ermächtigt, in Gemäßheit der im 81 gedachten Verträge ̃ ;
2. von dem Baarbekrage von 41 Mark auf jede Aktie — 7 646 509 Mark den . entfallenden Antheil,
b. zu den vertragsmäßigen Abfindungen. ;
I) an den Vorsitzenden ünd die Mitglieder der Spezial⸗ direktion der Hessischen , ,. im Betrage von insgesammt 810 ark den auf Preußen entfallenden Antheil,
Y an die gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsraths der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft im Betrage von o 009 Mark den auf Preußen entfallenden Antheil,
. zur erstmaligen baulichen Instandsetzung der Hessischen ö und . Ergänzung der Betriebsmittel die Summe von 1060 0090 Mark,
d. zur Deckung schwebender Schulden der Hessischen Ludwigs Cijenbahngesellschaft bis zur Höhe von 2253 000 ark ah auf ö vertragsmäßtig entfallenden Antheil zu zahlen un
I. zur Dedlung der im 83 unter à bis d vorgesehenen
ittel die Bestände der Reserve Erneuerungs⸗ c, Fonds, welche für die auf Preußischem Gebiet belegenen Strecken gebildet sind, sowie die Preußen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 des Staatsvertrages vom 25. Juni 1896 etwa sonst zustehenden Baarbestände, sobald solche dem Preußischen Staate zugefallen sein werden, zu ver⸗ wenden;
II. zur Deckung der alsdann etwa noch verbleibenden Be⸗ träge Staatsschuldperschreibungen in entsprechender Höhe auszugeben; etwa verbleibende Restbestände der genannten Fonds in Anrechnung auf die der Staatsregierung bewilligten noch offenstehenden in,, zu verwenden.
Der Finanz-Minister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden ermächtigt, bei der Auflösung der Hessischen Ludwigs ⸗Eisenbahngesellschaft in Gemeinschaft mit der Groß⸗ erzogüch Hefsischen Regierung nach. Maßgabe des 5 2 ö des Vertrages vom 8.9. Juli 1896 den Kaufpreis für den Erwerb der Bahn unter Verwendung der in den S8 2 und 3 dieses er bewilligten Mittel, soweit jener auf Preußen antheilig entfällt, zu zahlen, beziehungsweise auf die tgatekasse zu übernehmen.
Der Finanz- Minister wird ferner ermächtigt, nach Maß gabe des Sigatsvertrages vom 23. Juni 1896 in Gemeinschaft mit der, Hesssschen Regierung die bisher begebenen Anleihen des bezeichneten n nne nn, soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung zu kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen dieser Anleihen
III.
die Rüczahlun t Preußische beziehungsweise Hessische Staatsschuldverschreibungen
und
der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen
anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzusetzen Infoweit von dieser Ermächtigung in der Weise Gebrau gemacht werden sollte, daß den Inhabern zum Umtaus ihrer Schuldverschreibungen nur. Hessische Stgatsschuld⸗ verschreibungen angeboten werden, ist der Finanz⸗Minister er⸗ mächtigt, die zur Durchführung des Umtausches erforderlichen Mittel bis ir Höhe des Betrages, welcher bei baarer Rück⸗ ahlung der Anleihen auf Preußen entfallen würde, baar zur Verfügun J stellen. — Die von . aufzuwendenden Mittel find burch Verausgabung eines entsprechenden Betrages von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen. 55.
Ueber die ö. der im S 4 getroffenen Be⸗= stimmungen, soweit sie sich auf Preußen beziehen, hat die Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahnverwaltung Rechenschaft zu geben.
56.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, ö welchen Bedingungen der Kündigung und u welchen Kurfen bie Schuldverschreibungen verausgabt werden amn (38 2. 3 und H, bestimmt, soweit nicht durch die im 8 1 . Verträge Bestimmung getroffen ist, der
inanz⸗Minister. ,
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen und wegen Verjährung der i. die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Ge etz: Samml. S. 1197)
zur Anwendung.
53 Jede Verfügung der Staatsregierung über die nach dem z1 n das Preußische Cigenthum übergehenden Eisenbahn⸗ srecken durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
Diese ,,, bezieht ich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und Zubehörungen dieser Eisenbahnstrecken und . die unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden . entbehrlich sind.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer n rern, Unterschrift und beigedrucktem Königlichen ,
Gegeben Neues Palais, den 16. Dezember 1896.
( 1. 8.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Boetticher. Miguel. Thielen. Bosse. Freiherr . Freiherr von Hammerste in. Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler.
Anlage ö. Vertrag, betreffend den Uebergang des Hessischen Ludwigs—⸗ Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen und Hessischen Staat.
Vom 8. 9. Juli 1896.
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, ver⸗ treten durch den Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Kirch⸗
hoff,
den Geheimen Ober⸗Finanz-Rath Leh nert und
den Regierungs Rath Teßmar 6. der Gin e, lh Hessichen Staatsregierung, vertreten urch
den Ministerial⸗Rath Michell und
den Geheimen Ober-Baurath Wetz, einerseits und dem Verwaltungsrath der Hessischen Ludwigs⸗ Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vorbehalte der
landesherrlichen Genehmigung beider Staaten, sowie nach er⸗ . n der Generalversammlung der Aktionäre er vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag ab⸗ geschlossen worden:
; 1
Die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen und Hessischen Staat ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienst⸗ wohngebäuden und Dispositionsgrundstücken sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestände, die Betriebsmittel, sowie alle bem Hessischen Ludwigs-Eisenbahnunternehmen zu⸗ stehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Aus—⸗ nahme auf die beiden Staaten über. .
2. Der für die Abtretung dieser Rechte (& 1) von den beiden Staaten zu zahlende Kaufpreis beträgt sy 520 090 Mark. Außerdem übernehmen die beiden Staaten die Prioritäts⸗ . sowie alle sonstigen Schulden der Hessischen Ludwigs⸗ Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.
Königlich Preusischer Staats⸗Anzeiger.
1896.
Das . der einzelnen Theile des Hessischen Ludwigs⸗Eifenbahnunternehmens geht auf jeden der beiden Käufer nach Maßgabe der zwischen diesen . Ab⸗ machungen unmittelbar über, Für die sämmtlichen Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften beide Käufer als Gesammtschuldner. Die Käufer verpflichten sich, die Gesell⸗ schaft für alle Ansprüche, welche etwa gegen dieselbe für die Zukunft von dritten Personen erhoben werden könnten, schadlos zu halten. Die Forderungen der Gesellschaft werden von beiden Käufern gemeinsam erworben. In bas Pachtverhältniß der angepachtelen Strecken tritt diejenige der beiden Regierungen, 14 deren Gebiet dieselben liegen oder an deren zukünftige n n, , dieselben anschließen, an Stelle der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft ein.
34.
Mit dem 1. des . auf die . dieses Ver⸗ trages folgenden Mongts erfolgt die Auflösung der e . Ludwigs ⸗ Cisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung der beiden Staaten von der seitens des Königlich Preußischen Ministers der öffent⸗ lichen Arbeiten zu bezeichnenden Behörde bewirkt.
55.
Die beiden Staaten sind verpflichtet, vom Tage der Auf⸗ lösung der Gesellschaft an, den Inhabern von Altien der hen Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft gegen Abtretun ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung fer Aktien nebst . Talons und Dividendenscheinen für 1896 und folgende eine Abfindung anzubieten und zwar.
für je eine Aktie a Cho Mark Schuldverschreibungen im Gesammtwerthe von 700 Mark und zwar der dreiprozen⸗ tigen konsolidierten Preußischen Staatsanleihe zum Nenn⸗ werthe von zweihundert Mark sowie Schuldverschreibungen der dreiprozentigen Hessischen Staatsanleihe zum Nenn⸗
werthe von fünfhundert Mark mit Zinsscheinen für die
Zeit vom 1. Janugr 1895 und außerdem eine baare Zu—
zahlung von 41 Mark für jede Aktie. Die beiden Staaten werden in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionäre der Gesellschaft und üben als solche nach Maßgabe ihres Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht emeinsam aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt 6 von der Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, . sede Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im 8 11 des Gesellschaftsstatuts außer Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Umtausches in den Gesellschafts. blättern. Dieselbe ist sechsmal in 96. enräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Ju dem Umtausche werden die beiden Staaten eine Frist von einem Jahre bewilligen.
. 86.
Die beiden Staaten sind verpflichtet, ein Jahr nach er⸗ folgter Auflösung der Gesellschaft der mit der Liquidation be⸗ auftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung des Unternehmens (G2) unter Anrechnung des auf die umge⸗ tauschten Aktien (8 5). entfallenden Liquidationsbetrages behufs statutmäßiger Vertheilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesell⸗ schaftsblätter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen n n sstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils
erfolgen darf. 8 § 7.
Die Uebergabe des Kaufobjektes wird am 1 des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1395 ab die Verwaltung und der Betrieb des Hessischen Ludwigs-Eisenbahnunternehmens für Fiechnung der beiden Staaten erfolgen, sodaß also die n fr der Bahn schon von diesem Tage ab den Staaten zufallen. .
Die Hessische Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwalkung im Interesse der beiden Staaten in bisheriger Weise durch ihre Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgän igen Zustimmung des Königlich pre ff en Ministers der , lichen Arheiten versichern
Die Gesellschaft ö sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an die heiden Staaten zu veranlassen. Behuft der erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthüms auf , , soll derjenige Beamte der Hessischen Ludwigs⸗ Eisenhahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung bezw. zur Eigenthumsübertragung ermächtigt sein, welchen in jedem
einzelnen Falle die Königlich Preußische bezw. die Großherzoglich Hesfische Staatsregierung benennen wird.