1896 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

JZeitp taaten verbleibt es bei den des Der Verwal hat das , —— und gerichtlich und außergerich zu ver⸗

ĩ Beendi der Liquidation der Gesellschaft wird . , , e. Müuglieder des Verwaliungsraths bedarf es fernerhin

in nicht mehr. i lieder des er⸗ w r . wird, = malige 22 findung von 20 000 ö 89.

Das gesammte Beamten⸗ und Dienstpersonal der chen Ludwi nba mit Au des ,

e des ternehmens auf die beiden Staaten in den , ,, mit] ö Jeit des destehenden Vertrage zu erfüllen

Die sions,, Wittwen⸗ und Waisenkasse der Ludwig 2 rie nach dem bet 3

ltung eine anderweiti elung Die ö e , tlich der er⸗

der Spez m b ihre w Ansprüche 9 r 9

kommen andesherrliche Gen beider Staaten ö Juli . ;. 7 811. Die ieses ollen . mu ( o dieser Vertrag als Nachtrag zum . anzusehen ist.

5 12. Alle d den wärtigen Vertr d Durch⸗ ührung 2 * 8 —— 34 Spesen von den übernehmenden Staaten zu tragen Die Stempel= gebũhren bleiben außer Ansaßz. So geschehen zu Berlin, den 8. Juli 1896. L. S.) Ki ( . 8.) 2 * r 6e. 2 8 Darmstadt, den 9. Juli 1896. (L S) Michell. . 8 Wet. Mainz, den 9. Juli 1895. Der Verwaltungerath * G e, , . z I. S] Sedderich Aulage 2. 23 Staatsvertrag i d über di ĩ t⸗ *g: , m . d , n , m,, besitzes. Vom 23. Juni 1896.

ö w n zu erri = r , e , iderseitigen * 8 haben zu BVevollmãchtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: i , . Unter Staatssekretär, Wirklichen Geheimen ana; 3 * . Wirllichen . Lau Mie ren

Aller h Rirti k. ber Aegierungs 6 . . 4 . Allerhöchstihren Geheimen Finanz⸗Rath Friedrich

. Allerhöchstihren Regierungs⸗Rath Hugo Teß mar; Seine Königliche eri der Großherzog von essen und bei Rhein: Allerhöchstihren Geheimen Rath Carl von Werner, Allerhächstihren Ministerial⸗Rath Gustav Michell, Allerhöchstihren Geheimen Sber Finanz Rath Tub wig

wald, Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Arthur Wetz, 2 Finanz- Rath Dr. Gustav Clemm,

welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation

nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben:

J. Die Verstaatlichung der Hessischen Ludwigsbahn.

Artikel 1.

Im Allgemeinen. ĩ (E) Die Hessische Ludwigsbahn soll, sobald sie von beiden tagten auf Grund eines gemeinsamen Angebots käuflich er— worben ist, nach der Gebietsangehörigkeit der einzelnen Strecken unter beide Stagten vertheilt merden. Nach erfolgter Theilung oll der beiderseitige Eisenbahnbesitz zu einer gemeinsamen erwaltung vereinigt werden.

Den r fn, de 2

en emeinsam von der i b , e, en ierung . enden a . 1. lhnen in rnhinen ben Oefschen Lahm chuhn;

363 ö . h . allen sonstigen Rechten und ͤ

Erwerbsprei

und Gemeinschaft. Der ideclle : vorhandene Bestand ist nach dem Bachwertz feszuntellen

aus Verträgen.

soweit nicht die

mmungen ' lichen demnächst zum Verkauf gelangenden u

Miteigenthum an diesen Grundstücken allein zu.

d. Etwaige Rückzahlungen 2 von 2g

ge Subvention zum Bau Gotthardbahn nicht besonders unter die Käufer vertheilt, sondern als triebsgeinnahmen der Finanzgemeinschaft verrechnet.

unverwendet gebliebene seht ungetheilt in die rechnung des folgenden Jahres 2 Reserve⸗ und Erneuerungsfonds. b. Die Reserve⸗ und Erneuerungsfonds gehen mit Strecken, 14 welche sie gebildet sind, in das ö

ung hergestellt bew. ergänzt.

n Nachstehendem eine abwei

8e n m,. meer, ,, 2 333 ö ker, . 3

e. der von den zu übernehmenden gesammten Anleiheschuld der Gesellschaft ö Umtausch der Aktien und Obligatignen. : 8 Die che ung wird dig nach

: . . Erwerb ises darch die Kauf ii den der usch geg Aufbringung des Erwerbopreises darch die Käufer. und che Staatssch . ᷣei

n. 85 ! 22 Theilungs grundsay ;

ili an der r der und der Trans Forderungen und sonstige Rechte der Gesellschaft 6) E und Ausgaben.

der Verthei ö , 4123 1 zagerechner. 1 ;

keien e, n Thaller erben bare, Done, . e

8 durch den 3 Millonen Mart zur Werfagung an don der Gemeinschafts verwaltung

b. Auf Forderungen, welche zu den unter 4 erwähnten Artilel 5 Fonde gehören, snden die für diese Fonds vorgesehenen Be Vorläufige erwaltun

e. Forderungen auf hlung des Kaufpreises für die am G) Nach dem w , . ar,, n ,,, , , , ,

Da a. M.

welche er. e, m le ,

gierung nach Benehmen mit der Hessischen erung fen D Di Sehnde be Se rdemnen nag ben Vegan, Fele ie Bes 1F0 Vertheilung des Ueberschusses. 1. theils * r . * J 6) Die von bem 8 ab, 2 . die Ver⸗ selben zur 2 ung, sowein nicht in waltung nach dem Rau e für Nechnung beider Staaten weichende Bestimmung getroffen ist⸗ erfolgen soll, bis zum Beginn des di, , ,. Betriebsfond s. der Preußischen Staate! enbahnen auftommenden ichs

r Beerrbei gem ksluß der ärickorfsönunß des leßien überschlhse wörden nach Malene ber, mem, de. für Rechnung der Gesell geführten . vertheilt. Vor ** Vertheilung für die Strecke

jenigen beiden Vertragsstaaten über, welchem nach der des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes. unter 1 en immung die Strecken zufallen 2 Artikel 6 . derwei die r gr e. ge . Beir iebsgeme insch afl. Ausdehnung

r an ter eiten der ellschaft ; all. g. . ö haben, aus den verfügbaren 33 . Mit dem des auf die Uebernahme der

Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Theile der Lubwigsbahn einschließlich der

) Die Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft die k m E r Ein ungetheilt auf die Käufer über, soweit sie nicht mit dem Staates . Nebenbahnen, die bis dahin in Betri *

) Bon den . i , . ĩ i den beiderseiti vorweg den Vetrag der für bie Strede J ker, e, m;; Ludwigsbahn. ** im . ( .. Vertheilung des Kaufobjekts unter die Käufer. gaben des k. ; —1* Das Kaufobjelt el 1 Y) wird folgenden meindesteuern ; e. = . Artilel 2 in r 6 der tene Serte, 9 v' m m, n, Zu behör. ö 23 Deffi udn igstbabnun terne bus ö riebenen * mit allem ihrem ing Lach ist reden. ö ondere mit asen auf denselben vorhandenen An e Die auf die Einnahmen and d , , , , ,,,, , ,, 3 e . mit g o Eigenthum der Gesell⸗ 683 Artie ? . e . * ö. n * *. w. zum Einnahmen 26 * 154 9 . ö, ö —— len Gehbier en die Einnahmen aus der beiden Staaten ü Theilstreden sollen denselben t 3 ee, J, , , , im Eigenthum der 133 der velcher die Streden gehen 2 die aus r 3 Lusgaben n e aer. Dre ,,, , , Materialbestände und Betriebsmittel. that achlich auf den beiderjcit gen 6 Die beim des Unter und die Ronen der na Der . kee er n e, ea, n e, , ,, . 82

zung beide 2

nach welchen vor⸗

Erwerbayrei von

Der Vetrag

2. drei-

. an

der Ver ins Tilgung behe. Konvertierung der n Artikel Er stmalige r Sessischen

mii 1 Milli Mark und von der Beffischen ein solcher zu obigem verwendet werden.

1 ,

des folgenden Re ö 9a r .

Be. Verwaltungsetat. 6) Der Verwaltungsetat wird von der reußischen Re

Flonheim Wendele heim ber einer 11, sen Verzi des Baukapitals entsprechende Berra zu . 8 * schen Regierung ausgeschieden.

de m. Einrichtung einer gemeinsamen Verwaltung

schen Ludwigsbahn fo Rechnungejahres der .

m und die im Cigenthum * **

reise zur Vertheilung gelangen (Artikel 3 Absatz 1) oder nommen sind, mit Ausnahme der an die in = Necka ! 4 n, getroffen ist: anschließenden Nebenbahnen Eberstabt Pfungstadt, Wein=

A. Pie nach dem Vertrage vem 3. November 1451 von heim fürth, Bickenbach Secheim mit dem g 4

der Hessischen Ludwigsbahngeseslschaft übernommenen Verpflich= 2 taattzeisenbahnbesiß nach näherer i

tungen zur Erweiterung Bahnhofs Worms und Erbauung ein

. eu e, dere mn nm,.