1896 / 299 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Main —Neckarbah n. 2

(6) Die dem Preußischen bezw. dem essischen Staate zu⸗ stehenden Antheile an der Main Neckar ahn werden gleich⸗ falls in diefe Gemeinschaft einbezogen werden, en die bestehende Main Neckarbahn⸗Gemeinschaft durch Abmachung mit der betheiligten Großherzoglich Badischen Regierung aufgelöst sein wirb. In diesem Falle treten die drei oben genannten Neben⸗ bahnen ebenfalls in die Gemeinschaft ein.

Künftige Erweiterung.

() Künftig dem Eis be e beider Staaten hinzu⸗ tretende Bahnen sollen gleichfalls von der en e⸗ trieben werden, sofern nicht auf den Wunsch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon ver⸗ einbart wird.

Artikel 7. ,. Gemeinschaft. Grundsatz.

) Der Belrieb der vereinigten Bahnen soll für Rechnung beider Staaten in der Weise erfolgen, daß sämmtliche Befriebs= einnahmen und Ausgaben (wegen der Steuern . Artikel 10 Absatz als gemeinsame auzusehen sind und der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben unter beide Staaten nach dem in den Artikeln 8 ff. vereinbarten Theilungs⸗ maßstabe vertheilt wird. Die im Betriebe, im Mitbetriebe oder im Pachtbesitz eines der beiden kontrahierenden Staaten befindlichen fremden Bahnlinien sowie die im Betriebe, im Mitbetriebe oder im Pachtbesitz Dritter befindlichen, im ö. thum der beiden kontrahierenden Staaten stehenden Bahnen ober Bahnstrecken sollen ebenfalls als zu dieser Gemeinschaft gehörig angesehen werden.

Main Neckarbahn.

() Die Antheile beider Staaten an den Betriebsüber⸗ schüssen der Main —Neckarbahn sowie die Betriebsüberschüsse der an die , anschließenden Nebenbahnen Eberstabt = Pfungstadt, Weinheim Fürth und Bickenbach = Seeheim sollen bis zu der , Einbeziehung dieser Bahnen in die Betriebsgemeinschaft dem Ueberschüusse der Ge⸗ meinschaft zugerechnet werden und mit demselben zur Ver⸗ theilung kommen.

Nicht in die , fallende Rechte an Eisen⸗ ahnen.

(E) Im übrigen sollen die Einkünfte beider Staaten aus ihrer Betheiligung an anderen nicht in die Betriebsgemein⸗ schaft fallenden Bahnen von der finanziellen Gemeinschaft aus⸗ geschlossen bleiben.

Artikel 8.

Ermittelung des Antheilsverhältnisses beider. Staaten an dem Ertrage der Finanzgemeinschaft. Preußische T . er.

6) Der Ueberschuß der Betriebseinnahimen über die e⸗ triebsausgaben, welcher sich bei dem Betriebe der Preußischen Staatsbahnen in dem Jahre 1894/95 ergeben hat, bildet unter ,, des Antheils an dem Betriebsüberschuß der Bessischen Ludwi sbahn leinschließlich der Hälfte des Betriebs⸗ Überschusses der Pachtstrecken, welcher nach der im Artikel 3 Absatz 1 bis einschließlich 5 vorgesehenen Berechnung für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des . Staates übergehenden Theile der , . Ludwigshahn entfallen würde und des Preußischen Antheils an dem Reinertrage der Main —Neckarbahn aus dem Jahre 1894, die für den Preußischen Antheil maßgebende Theilungsziffer.

essische Theilungsziffer.

(E) Der Antheil an dem Betriebsüberschusse der Hessischen Ludwigsbahn, welcher . im Artikel 3 Absatz 1 bis ein⸗ schließlich 5 vorgesehenen Berechnung für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Hessischen Staates übergehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn é(einschließlich der Hälfte des Garantiezuschusses des Hessischen Stagtes) entfallen würde, und der Betriebsüberschuß der Oberhessischen Bahnen sowie der Nebenbahnen Nidda Schotten, Stockheim Gedern, Hungen Laubach aus dem Jahre 184/95 unter Zurechnung des Hessischen Antheils an dem Reinertrage der Main —Neckar⸗ bahn sowie des Betriebsüberschusses der Strecke Eberstadt Pfungstadt aus dem Jahre 1894 und von / Prozent der Baukosten . die Strecke Flonheim Wendelsheim bilden die für den Hessischen Antheil maßgebende Theilungsziffer.

Main Neckarbahn.

ö. Bei Ermittelung der Reinerträge der Main Neckar⸗ bahn sind die aus besonderen Mitteln der beiden Staaten be—⸗ strlttenen Ausgaben mit zu berücksichtigen.

Theilungsmaßstab.

C) Beide Theilungsziffern ergeben den für die Vertheilung des kuͤnftigen . Betriebsüberschusses geltenden Theilungs⸗ maßstab vorbehaltlich der sich aus den Bestimmungen des Artikels 11 ergebenden Aenderungen.

Artikel 9. Berechnung der Betriebsüberschüsse für die Thei⸗ s lung sziffern.

Für die Festsetzung des im Artikel bezeichneten Theilungs⸗ maßstabes sollen die Ueberschüsse der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, welche 6 auf den zu einer Finanz- emeinschaft . vereinigenden Bahnen ergeben . nach den Rechnungsabschlüssen ermittelt und nach Maßgabe der folgenden Beftimmungen berichtigt werden:

1) Es sollen die , Aufwendungen für Pensionen und Warte elder der Begmten, welche aus dem Dienste der Gemeinschaftsbahnen pensioniert worden find, sowie für Ver⸗ sorgung ihrer Hinterbliebenen, mögen dieselben aus den Fonds der . Pensionskassen enknommen oder aus Staats⸗= fonds gedeckt sein, den Betriebsausgaben insoweit nicht in denselben enthalten zugerechnet, die Einnahmen dieser Kassen dagegen den Betriebseinnahmen zugerechnet werden. Die 3 der Vermögensbestände der Kassen und die aus den Beständen dieser Kassen behufs Erfüllung der statut⸗ mäßigen Leistungen gemachten Zuzahlungen sowie rn gige g =. schüsse aus sonstigen Fonds blelhen bei Berechnung der Ein⸗ nahmen außer Ansatz. Die Bestimmung dieses Ab ö findet edoch keine Anwendung auf die Einnahmen und Ausgaben er Preußischen Allgemeinen , und auf die Einnahmen der Hessischen Zivildiener⸗Wittwenkasse.

Von den Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für Staats⸗, Gemeinde- und sonstige öffentliche Steuern in Abzug

zu 6

3) Mit Rücksicht darauf, daß bei der Hessischen Ludwigs—⸗ ahn, durch die Einführung der bei den Preußischen Staagts⸗ bahnen in Bezug auf die Verkehrseinrichtungen und Be—⸗ orderungspreise, die Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung er Bahnanlagen und Betriebsmittel, die Besoldungen der

Beamten, sowie die Wohlfahrtseinrichtungen für Beamte und Arbeiter bestehenden Normen und Grundsätze künftig sowohl eine Aenderung in den Betriebseinnahmen wie den Be r n ausgaben eintreten wird, soll der nach vorstehenden Bestim⸗ mungen berechnete Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben bei der Hessischen Ludwigsbahn um 8 Prozent ge— kürzt werden.

4 In der Betriebsrechnung der Preußischen Staatsbahnen sollen diejenigen Beträge, welche infolge der mit dem Jahre 1895/96 eingeführten, veränderten Buchung und Verrechnung der Frachten für Betriebsdienstgüter, der Werthbeträge für die Wieberverwendung noch brauchbarer Altmaterialien und der Erstattung von Haftpflichtentschädigungen bei den Einnahmen unb Ausgaben des Jahres 1894/95 am Jahresschlusse abgesetzt und zugefetzt sind, den Einnahmen und Ausgaben dieses Jahres wieder zugerechnet werden.

Artikel 10.

Berechnung der künftigen Betriebsüberschüsse für die Vertheilung.

() Bei Ermittelung der jährlichen Betriebsüberschüsse der . werden die statutmähigen Einnahmen und Aus⸗ gaben der Beamtenpensionskassen den Betriebseinnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftsverwaltung mit den im Artikel 9 Äbfatz 1 bezeichneten Ausnahmen zügerechnet. Alle Auf⸗ wendungen der beiden Regierungen für die Gewährung von ker e, Pensionen und Hinterbliebenengeldern zu Gunsten ber Beamten, welche aus dem Dienste der e . pensioniert werden oder pensioniert worden sind, sollen von der Gemeinschaft erstattet und den Jahresbetriebsausgaben zu⸗ gerechnet werden.

6) Von den Kosten der Zentralverwaltung der Preußischen Staatsbahnen sollen 90 Prozent den Betriebsausgaben zu⸗ gerechnet werden.

6) Die für organ n der Bahnanlagen und Betriebs⸗ mittel erforderlichen Aufwendungen, welche nach den für Preußen jeweilig geltenden Verwaltungsgründsätzen nicht in den Titeln des Betriebsausgabe⸗Etats , , werden, sollen den Betriebsausgaben nicht zugerechnet werden.

() Jeder Staat zahlt die auf seinen , , ent⸗ fallenden Staats. Gemeinde⸗ und sonstigen öffentlichen Abgahen aus dem ihm zufallenden Reinertrage.

Artikel 11.

Erweiterung des Ei senbahnbesitzes beider Staaten. Erwerb bestehender Bahnen.

(0 Der Preußischen Regierung bleibt die Erweiterung . isenbahnbesitzes durch kaufweise Uebernahme bestehender ahnen überlassen. Dieselben treten mit dem Beginn des auf die Erwerbung folgenden Rechnungsjahres in die Gemeinschaft ein, indem der ,, Preußens (Artikel 8 Absatz 1) eine n . von „25 Prozent der für die Erwerbung emachten Aufwendungen zugerechnet wird. Diese Bestimmung ndet auf alle in die Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96 bis zum Beginn des auf die Uebergahe der Hessischen Lud⸗

wigsbahn folgenden Rechnungsjahres fallenden Erwerbungen , Bahnen durch Preußen in gleicher . Anwendung.

nter denselben Bedingungen bleibt die Erwerbung auf 96 , Gebiet belegener oder an solche anschließen der Eisen⸗ ahnstrecken, sofern dieselbe Preußischerseits für die i e der Gemeinschaft als erwünscht anerkannt wird, der Hessischen Re⸗ gierung Üüberlassen. Soll ie vorbezeichnete e, gi. nicht ᷣ— so bleibt die Hessische Regierung gleichwohl berechtigt, ie betreffende Bahn zu erwerben. fn ist von der Be⸗ triebsgemeinschaft r , des Hessischen Staates zu be⸗ treiben, . nicht auf den im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon vereinbart wird.

Neue Bahnen für Rechnung Hessens. a. mit bereits bewilligten Krediten.

(E) Bezüglich der in der . (B.)) bezeichneten neuen Bahnen, für welche zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages der , , Kredite auf gesetzlichem Wege eröffnet sind, soll, fofern die Bedingungen, von denen die Ausführung nach den gesetzlichen Bestimmungen abhängig gemacht ist, er⸗ füllt werden, eine Zinsvergütung von 11a Prozent eines den Höchsthetrag von 33 Millionen Mark nicht übersteigen den Bau⸗ kapitals der Theilungsziffer (Artikel 8 Absatz 2) des Hessischen Staates zugerechnet werden, sobald dieselben in die 3 gemeinschaft eintreten. Der Eintritt erfolgt mit dem Beginn des nächsten auf die Betriebseröffnung der ganzen Strecke folgenden Rechnungsjahres. Bis zu . eitpunkt wird die Verwaltung für Rechnung des betreffenden Stagtes durch die Betriebs verwaltung der ö nach Maßgabe der im Artikel 3 festgesetzten Theilungsgrundsätze dorbehaltlich ander⸗ weiter Vereinbarungen geführt.

b. künftige Bahnen.

() Die Hessische Regierung bleibt auch fernerhin be⸗ rechtigt, neue Eisenbahnlinien auf ihre Rechnung bauen zu lassen; der Eintritt solcher Bahnen in die Finanzgemeinschaft bedarf, besonderer Verstaͤndigung (wegen des Eintritts in die Betriebsgemeinschaft siehe Artikel 6 Absatz 3.

Neue Bahnen für Rechnung Preußens.

(h Neue Bahnen, welche für Rechnung des Preußischen Staates ausgeführt werden, treten nach Maßgabe der im Absatz ? vorgesehenen Bestimmungen in die Finan gemeinschaft ein. Mit dem Eintritt zerselben in die Gemeinschaft soll eine Zinsvergütung von L1 Prozent des Bgukapitals der Theilungs—⸗ ziffer (Artikel 8 Absatz ) des Preußischen Staates zugerechnet werden. Diese Bestimmung findet auf alle in der Zeit vom Beginn des Jahres 1895s96 bis zum Beginn des auf die Uebergabe der Hessischen Ludwigsbahn folgenden Rechnungs⸗ jahres dem Betriebe übergebenen neuen Bahnen in . Weise Anwendung. Für die im Jahre 1824/95 eroͤffneten Nebenbahnen soll eine Zurechnung von 116 Prozent des An⸗ lagekapitalz nur für den Theil des Rechnüngsjahres bis zur Betriebseröffnung erfolgen.

Ergänzungsanlagen und Beschaffungen für Sonder— rechnung der beiden Staaten.

) Aufwendungen für solche Ergänzungsanlagen (Bau zweiter und fernerer Gleise, Umbau von , , 2c., ein⸗ schlieglic solcher auf den Nebenbahnen), deren Verrechnung nach den für Preußen geltenden Verwaltungsgrundsätzen nicht zu Lasten des Betriebsetats zu erfolgen hat, trägt jede Regie— rung für die von ihr in die Gemeinschaft gebrachten Linien. Dergleichen Aufwendungen für die Vermehrung der Betriebs— mittel werden nach dem Verhältniß des Antheils der beiden

Staaten am Betriebsüberschuß des vorhergehenden Rechnungs⸗ jahres auf beide Staaten vertheilt. Die Projekte für Er⸗

unsch der Hessischen Regierung

g n gg, auf Hessischen Linien werden der 5 egierung rechtzeitig mitgetheilt, und , ünsche derfelben thunlichst berücksichtigt werden, Für solche Bauten und Beschaffungen, welche vom Beginn des Rechnungs⸗ . 1855 bezw. sg 96 ab für Sonderrechnung eines der eiden Staaten ausgeführt werden oder ,, worden sind, wird eine Zinsvergütung von 3 Prozent der dafür auf⸗ gewendeten Beträge der Theilungsziffer des Staates, von welchem dieselben ,, sind, bei der Vertheilung der Ueberschüsse der auf die Ausführung folgenden Rechnungs⸗

jahre zugerechnet. Main Neckarbahn.

() Eine gleiche Zurechnung von 3 Prozent zur Theilungs⸗ ziffer eines Staates erfolgt bezüglich aller seit dem 1. Januar 1895 von dem betreffenden Staat aufgewendeten oder 1 aufzuwendenden Beträge für die Main - Neckarbahn, dur welche nach den für diefe Bahn geltenden Grundsätzen das für die Vertheilung des Betriebsüberschusses maßgebende Baukapital der Main —Neckarbahn erhöht wird.

Aufwendungen für die erstmalige Instandsetzung der Hessischen Ludwigsbahn. () Die Bestimmungen im Absatz 5 finden keine Anwendung auf die ge Artikel 4 für die Instandsetzung der Hessischen Ludwigsbahn aufzuwendenden Beträge.

BVeräußerungen.

E) Wenn Theile der zur Gemeinschaft gehörenden Bahnen veräußert werden, so fällt der daraus erzielte Erlös demjenigen Staate zu, der Eise mn der e, 3 ist. Handelt es sich bei dieser Veräußerung um ganze Bahnstrecken oder Theilstrecken, so wird eine in d,, von 3 Prozent des Erlöses der Theilungsziffer des hetreffenden Staates ab⸗ . eine solche ,, findet dagegen nicht statt

ei Veräußerungen von Grundbesitz, Gebäuden und sonstigen Anlagen, welche zum ö,, nicht erforderlich sind und für die Zwecke der Betriebsgemeinschaft als entbehrlich aner⸗ kannt werden.

Aenderung der Zinssätze.

(M Es bleibt vorbehalten, im Wege der Verständigung eine entsprechende Aenderung der Zinssätze eintreten zu lassen, so⸗ bald unter beiden Regierungen Einverstaͤndniß darüher herrscht, daß die hedungenen e . den thatsächlichen Verhältnissen nicht mehr ,,

IV. Einrichtung der Verwaltung und Betriebs⸗ leitung der in die Gemeinschaft einzubringenden Hessischen Eisenbahnstrecken.

Artikel 12. Etatsverhältnisse. Aufstellung des Etats.

() Die Verwaltung der nach vorstehenden Abmachungen zu einer , vereinigten Preußischen und Hessischen Bahnen erfolgt nach den jeweilig gültigen Ver= waltungsvorschriften für die Preußischen Staatsbahnen auf Grund Eines einschließlich der außerordentlichen Ausgaben (Artikel 11 6 5) für die Gesammtheit aufgestellten Etats. In demselben wird der an Hessen zu zahlende Antheil am Betriebsüberschuß als Ausgabe gebucht werden, sodaß sich der Betrag, um welchen die Betriebseinnahmen die Betriebs⸗ ausgaben übersteigen, als Betriebsüberschüß der Preußischen Staatseisenbahnen darstellt. .

, Mittheilung an Hessen.

() Die auf die Hessischen Linien bezughabenden Etats⸗ . werden der Hessischen Regierung rechtzeitig mit⸗ getheilt und werden etwaige Wünsche derselben (insbesondere hinsichtlich der . 56 Rechnung entfallenden außer⸗ ordentlichen Ausgaben sowie der zu Lasten der Gemeinschaft auszuführenden und bei Titel 8 des Betriebsetats zu ver—⸗ rechnenden Ergänzungsanlagen auf Hessischen Hehn teck h thunlichst berücksichtigt werden.

Im übrigen bleibt die Bemessung der in den Preußischen Staatshaushalt einzustellenden gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Regierung überlassen, sodaß für den Hessischen Staatshaushalt nur der eich Antheil am Betriebsüberschusse sowie die Aufbringung der Mittel für die .. Hessische Rechnung entfallenden außerordentlichen Aus⸗ gaben in Betracht kommt.

Rechnungslegung.

(*) Die Revision der Betriebsrechnung erfolgt . durch die zuständigen Preußischen Behoͤrden. Die Revision der Baurechnung der für Sonderrechnung des Hessischen Staates ausgeführten Bauten und Beschaffungen erfolgt durch die zuständigen Hessischen Behörden. .

Berechtigung Preußens zur Uebernahme der für Son derrechnung . erforderlichen Aufwen⸗ ungen.

() Sofern die Mittel, welche nach der Meinung der Preußischen Regierung auf den Hessischen Strecken für Er⸗ gänzung der Anlagen oder Betriebsmittel nach obiger Verein⸗ barung von der Hessischen Regierung aufzubringen i, nicht ur Verfügung gestellt werden sollten, so soll . en befugt finn die betreffenden im Betriebs- oder Verkehrsinteresse für nothwendig erachteten Aufwendungen für eigene ö mit der Wirkung zu machen, daß die Zins vergütung der Preußischen Theilungsziffer zuwächst.

Artikel 13.

Verwaltungsbehörden. Zentralverwaltung.

(6) In der e erf. der Gemeinschafts verwaltung wird eine etatsmäßige Stelle für einen Hessischen vortragenden Rath vorgesehen.

Bezirke der Gemeinschaftsdirektionen.

() Die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung der in die Gemeinschaft eingeworfenen hill eh Strecken erfolgt dur eine in . zu errichtende Eisenbahndireltion bezw. i. die Eisenbahndirektion zu . urt a. M. Ueber die Zu⸗ theilung der Hessischen Strecken an die eine oder andere dieser Eisenbahnbehörden wird besondere Verständigung erfolgen. Welche Preußischen Strecken dem Direktionsbezirke Mainz einzufügen sind, bleiht der Entschließung der Preußischen Staatsregierung vorbehalten.

Direktion zu Mainz. 6). In chung auf den Wirkungskreis und die Geschäfts⸗

behandlung wird vie Cisenbahndirektion zu . den Fönig⸗ lich Preußischen Eisenbahndirektionen gleich gestellt Die Cr= nennüng des Präsidenten dieser Direktion bleibt der Preußischen Regierung vorbehalten. .