1896 / 299 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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a der auf . 66 Gebiet belegenen Die Dien Gebiet werden die

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te der Gemein schaftsverwaltun

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k pie jed der ö 1 bezügl . stehend 2 ö ,. e, . .

k (6) Von den direklionen sind 9 2

. nen mit Be ö . 3 onstige Beam te. en . 1 5 . für Hessische Stellen ausgeschieden werden.

ird des Personals bei den Direktionen i, , , , dem

chnitt . ! des . w nf Jahren einer ion im en . beider Regierungen . n . Hessischer 6) Die Gem verwal wir weisungen über die ung des führen und die in der eintre 1 . 2 e. H.. Die 61 86 . w erla —ᷣ—— * und Dualifilation Beamten in 1 Stellen n. ie. ganzen . ng aufzur ne ihre als r n, , 4 2 e r , , 2 bezüg . der ** 8

sischen 5 wird auch sischen Beamten zu besetzenden Stellen nach Maßgabe der

. en des 1s 15 durch die ische . e der mittleren und unteren m

* Hessi . durch die Gemeins 1 Für 3 ung als 1 einer bahn Dire lion ist der Uebertritt in den Preusischen 3

erforderlich. Grundsätze für ö. eranziehung der Beamten zu ta a issteuern.

(6) Gehalt, penn oder Wartegeld der un Dienste der Gemeinschaft verwendeten Beamten oder ihrer Hinterbliebenen 13 gegen . von der Gemeinschaft aus der Kasse

Staates zu zahlen, von 686 oder in dessen Namen die Beamten 3 ind (vgl. 3 4 des Gesetzes vom 13 Mai 187, betreffend die Befeitigung der Dor Wegen e Ce rin unn der . . * ö ischen

ttwen⸗ Very ungsanstalt un Wittwenkasse 9 2 Artikel 9 und 10

Artilel 15. Hessische Beamte. Ernennung der , n. Beamten.

G) Die Ernennung der höheren Hessischen Eisenbahn⸗ beamten mit dem ihrer amtlichen . entsprechenden Rang und * * erfolgt durch de e . 663 vor⸗

4 en mit der 3. . die Ver⸗ 3 der Stellen in der Gemeinschafts verwaltun ** 2 damit verbundenen Gehalt ** die zuständige Gemeinschafts verwaltung. Für die Ernennung ist * 5 legung der betreffenden Hesfi en 55 taatsprüfung erforderlich. Wenn gegen die Ernennung Preußischerseits wesentliche Be⸗ denken geltend gemacht werden oder späterhin die Entfernung bereits ernannter Beamten aus besonderen Gründen beantragt wird, so wird derartigen Wünschen thunlichst Rechnung ge⸗ tragen werden.

Ernennung der mittleren und 1 yr

9 Bei der Bes ung der Stellen des 2 Antheils . 114 Absatz 3) sind in erster Reihe nur . Staats⸗

ngehörige zu n und können 5 Stellen

2 nwärtern nur dann verliehen werden, wenn quali⸗ . Hessische Anwärter für dieselben nicht vorhanden sind. Die Vorrechte der Militäranwärter vor den Zivilanwärtern werden hierdurch 99 doch haben auch bei den Militär⸗ anwärtern die schen Anwärter nach J des d 18 Absatz 1 der vom Bundesrath erlassenen Anstellungsgrundsätze 6. Die Ernennung erfolgt durch die ö

er ,,, im Namen der Hessi⸗ schen Regierung. Die unwiderrufliche Anstellung bleibt der ei , , Regierung vorbehalten und kann nur auf Vorschlag

emeinschaftsverwaltung erfolgen. Wenn späͤterhin ö

Entfernung bereits ernannter Beamten aus besonderen Gründe beantragt wird, so wird . Wünschen thunlichst . nung getragen Ve,

3) Die diensteidli . ö Hessischer Beamten 6 der Gemein n,, erfolgt durch die 11 Verwaltun ä Die Vereidigung der Hessischen ch Artikel 103 der Hessischen Verfassungsurkunde

Stelleninhaber. ird besondere Nach⸗

den Behörden

den

. ie . ebenso wie . i m. 8 ganze Heber ber A. hene Bren ,

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Besoldung, Pienigeiber, . kene

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im neuen Verl

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Hinterbliebenengelder in ih 9

tniß verbleiben oder in das Verhältniß der Gemeinschafts⸗ beamten übertreten. Im ersteren Fa 2 6 . na 6 bisheri , man Beamten ein reiht und erwerben Ans . auf Ruh üge nach Maßgabe der gesetzl

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Dien stuniform.

Artilel I6z.

Uebernahme der Beamten der Hessischen Staats⸗ bahnen und der n Ludwigsbahn in den

Gemein schaftsdienst. Im Allgemeinen.

n nf, gesammte beim ki der ! schen Staatseisenbahndienst und bei der re , vorhandene Dien onal wird, soweit nicht im Vertrage mit dieser Bahn etwas Anderes vereinbart in

den Gemeinschaftsdienst übernommen. Die bei der Etatgaufstellung (Artikel 12) für die w Strecken . Staalsbahnen und der chen L

henen 4 sind in erster 3 bestimmt.

hin 4 insicht sehalt und ö

mn vo für die ten dieser gell sische . lheer aht taa nnen rer der, bezüge wie der Ansprüche auf Ruhe⸗

rem . sen Ver⸗

lle verbleiben ihnen die e und Ansprüche mit der Aussicht auf Ver⸗ en in bisheriger Weise. Im letzteren Falle en dienstlichen Be⸗ chafts verwaltung einge⸗ halt und Hinter⸗ en Bestimmungen en Staatedienst wie im Gemein⸗ el enstalters. Für die in dieser Weise ini * Gemeinschaftsbeamten übertretenden

Hessischen Beamten bildet das von ihnen zur Zeit ihres Ucher⸗

tritts ö 6 1 ,

—— des 2 in der inkommens 3 . k Anspruch auf

2 ve n Mindestbetrag der 6 zu 62 3 s e , ,. aa, onska . ah 2 neue ien

. Verwaltungsbehörden erstredt si

Betrie 6 Regierung 1 nen 2

Artitel 17

Arne 18 GSetriebs verwaltung. 2 m E Illgene iner.

ö. * ezirks⸗- und Lande sei senbahnra th. . 2 r e . i, ne, 2. n mn und Frankfurt a. M. ein

wendung die Ei * 3 * ,

wird, b. von diesem Bezirkseisenbahnrath ——— Hessische Vertreter

für den 32 nrath gewählt

e. der Hessischen Regierung das . si dr

einen Vertreter bei den Verhandlungen raths zu betheiligen.

Pacht⸗ und Mi tbetriebs ver ltnisse

(6) Die Zuständigkeit der für das 3 , .

achtung, die Betriebsübernahme und

helistrecken und Bahnhöfen fremder Bahnen X r. . und 6 Mit⸗ betriebes von ilstrecken und fis bahnen. Die Pachtung, die . und n betrieb sowie die —— ung end die 26 des Mitbetriebeg g onderten Betriebe öᷓ— Bahnstrecken ae 6 e auf . belegen sind, der Zustimmung der Hessischen ng.

Betriebsfonds. (6) Mit dem Zeitpunkt des 3 der 3

n t wird k . 2 onds in Höhe von 3 Millionen M

(Schluß in der .

Verantwortlicher Redakteur: Siemen roth in Berlin. Verlag der Grpedition (Schol˖r in Berlin.

Druck der Nerdreutschen Buchdruckerei und Verlage ⸗Austalt Berlin 8Ww., Wilbelmstraße Nr. 32.

Sierzu eine Beilage.