1896 / 299 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

der

gliedes der Gemein chaftsdirektionen werden. Hierbei sollen 8

werden.

zum Deusschen Reichs⸗Anzeiger ind Königlich

Beilage

Prensßischen Staats⸗Anzeiger

1896.

M 239.

Berlin, Mittwöch, den 16. Dezember

Artikel 19. .

Auszahlung des. Hessischen Antheils am Betriebs⸗

uUuberschuß.

Mit Ablauf. jeden Vierteljahres ist eine provisorische Ab⸗ rech nung über die Antheile der vertragschließenden Staaten an dem Belriebsüberschuß der Gemeinschaft aufzustellen und hier⸗ nach vorbehaltlich der endgültigen Ausgleichung die Ab⸗ fuͤhrung des Hessischen Antheils am Betriebsüberschusse der

SJIemeinschaft an bie Hessische Hauptstaatskasse zu verfügen.

Artikel 20. Bauverwaltung. Im Allgemeinen. 4) Die Ausführung des Baues neuer, für Rechnung i Regierung herzustellender Bahnen wird, nach den Preußische Staatsbahnverwaltung geltenden Grund⸗

für die

ätzen seilens der, Gemeinschaft bewirkt, sofern nicht auf den

. der Hessischen Regierung im einzelnen Falle hiervon eine Ausnahme zugelassen wird.

Projekte für den Bau Hessischer Bahnen,

die Finanzgem einschaft fallen. .

() Die Projekte für den Bau neuer Bahnen, soweit sie

auf Hessischem Gebiet belegen sind und für Rechnung der

welche in

Sil e. Regierung ausgeführt werden, einschließlich der zpezigl projekte für die größeren Baumerke, werden der Hejsischen Regierung durch Vermittelung des Hessischen Mit⸗

ur, Prüfung vorgelegt l Wünsche der 46 hen Regierung, so⸗ weit folche über die landespoli eilichen Anforderungen hinaus geltend gemacht werden, thunlichste Berücksichtigung finden. Projekte für den Bau Hessischer Bahnen, welche nicht in die Fin anzgemeinschaft fallen.

4 Bezüglich der Projelte der seitens der ,. auszu . Bahnen, welche nicht in . chaft fallen, sollen die Wünsche der Hessischen Regierung beachtet werden, vorausgesetzt, daß nicht etwa Betriebsrücksichten ent⸗ gegenstehen. .

e n, ,.

) Die Rechnung über die auf Kosten des Hessischen Staates auszuführenden Bahnen wird seitens der Gemein⸗ schastsverwallung der Hessischen Regierung zur Revision vor⸗ gelegt werden.

Artikel 21. Auflösung der Gemeinschaft. () Die in diesem Vertrage vereinbarte Betriebsgemein⸗ hin ist unkündbar. Für den Fall, daß jedoch die vertrag⸗ ließenden Stgaten künftig die Auflösung der Cen e f. vereinharen sollten, soll jeder Theil bie in seinem Eigenthum befindlichen Strecken einschließlich der anschließenden auf . Staatsgebiet belegenen, im Pachtbesitz ber Gemeinschaft befind⸗ sichen Strecken nebst allem Zubehör und dem entsprechenden, nach dem Verhältniß ihrer Antheile an dem Betriebs ũberschusse des letzten Nechnungs r zu ermittelnden Antheil an dem Berriedsmaterial für ö in Unspruch nehmen dürfen.

64 Sofern Preußen auf Hessischen Strecken nach Maß⸗

etz es Artikels 13 Absatz 4 ö für eigene

echnung gemacht hat, sind die aufgewendeign Beträge bei

. ber Gemeinschaft Hessischerseits an Preußen zurück⸗ zuzahlen. .

̃ Artikel 22. ,, in die

; Gemeinschaft.

( Für den l daß die Aufnahme in die Gemeinschaft

von Anderen Eisenbahnverwaltungen des Deutschen Reiches beantragt und von der . Regierung .

ĩ

werden sollte, wird die Hessische Regierung einen erspru

Au fn ah me anderer

dagegen nicht ö wenn die finanziellen . na

den in diefem Vertrage angewendeten Grund ätzen geregelt

. Artikel 25.

; Uebertragung auf das Reich.

Jedem der beiden vertraf schließenden Staaten soll es vor⸗ behalien bleiben, für den 60 der Abtretung seines Eisenbahn⸗

befitzes an das Deutsche Reich auch die aus diesem Ver⸗ trage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu

übertragen. . d Artikel 24.

Ratifikation des Vertrages. Die Auswechselung der Rauifikationsurkunden soll in Berlin bewirkt werden. So seh, zu Bingen, den 23. Juni 1896. . S.) Brefeld. (L. S) von Werner. (L. S. Dr. Micke. . 3 Michell. . S3 Kirchhoff. (L. 8. „“ S.) Lehmann. I. 8. tz. Gl. S5 Teßmar. U. S) Dre Clemm.

Der vorstehende Staatsvertrag zwischen Preußen und en vom W. Juni 1896 ist ratifiötert worden. Die Aus⸗ wechselung der Ratifikations⸗Urkunden hat stattgefunden.

Anlage A.

Betreffend; Vertrag mit der Verwaltung der Hessi⸗

66 Ludwigs bahn über den Bau ein er Eisenhahn⸗

ruͤcke zu Worms und die Erweiterung des Bahn⸗

5 daselb st, Vermehrung der Betriebsmittel,

owie eine anderweite Regelung des Garantie⸗ verhältnisses.

ö. Einleitung. .

Da nach den Bestimmungen der der Hessischen Ludwigs⸗ Eisenhahngesellschaft. ertheillen. Allerhöchsten. Konzessions⸗ urkunden der Erwerb der in Hessen gelegenen Strecken dieser Bahn durch den Staat im allgemelnen nach Maßgabe des Reinertrages erfolgen kann, wobei der Durchschnitt der der Verftaatlichung vorhergehenden fünf Jahre zu runde gelegt

wird, da ferner diese Berechtigung des Staates . den größten Theil des Hessischen Bahnnetzes seit dem 4. April 1893 eingetreten ist, so ist der Bahnverwaltung die Vornahme größerer Neubauten, Erweiterungen oder Ergänzungen um des⸗ willen erschwert, weil die aus solchen Unternehmungen sich er⸗ gebenden Vortheile für den Reinertrag der Bahn sich erst nach und nach geltend machen und eine enisprechende Erhöhung des Ankaufswerthes der Bahn als Ersatz der auf die Erweiterung verwendeten Mittel nur dann erwartet werden kann, wenn die Verstaatlichung nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem vollen Eintritt der aus der vorgenommenen Erweiterung er⸗ warteten Mehrerträge erfolgen würde,

Um das Justandekommen der zur Zeit besonders dringenden und wichtigen Unternehmungen, nämlich des Baues einer Eisenbahnbrücke zu Worms und der Erweiterung des Bahn⸗ hofs daselbst, sowie eine nothwendig gewordene außerordent⸗ liche Vermehrung der Betriebsmittel 3 fördern, haben zwischen Kommissären der Großherzo lichen Regierung und der Hessi⸗ schen , schaft , . Verhandlungen eff nenn In dem Verlauf der Berathungen erschien es owohl zur Klarstellun der Verhältnisse, als namentlich zur Vereinfachung des Re nungswesens ferner zweckmäßig, eine Fixierung des Staatszuschusses zu den arantierten Linien mit fallender Skala zu vereinbaren. Als Ergebniß dieser . ist nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. ö

Ve rt ra 9 abgeschlossen zu Darmstadt am 3. November 1894

zwischen der Großherzoglich Hessischen Regierung vertreten durch Großherzoglichen Min isterlal⸗ Ka rh Mich ell, Großherzoglichen , , Ewald, Groß⸗ herzoglichen Ober⸗ aurath Wetz, einerseits und der Hessischen gui s Lene eie litt ver⸗ treten durch die Herren ankdirektor Hedderich, Vize⸗Präsident des Verwaltungsraths und Geheimer Regierungs⸗Rath Pr. Reinhard, Vorsitzender der Spezialdirektion, andererseits.

J. Staatszuschuß zu den garantierten Linien. ö

Der Staatszuschuß zu den garantierten Linien der Hessischen Ludwigsbahn wird. einschließlich des von dem ir. zu leistenden Beitrags zu den Kosten der gemein—⸗ er eg, Bahnhöfe für das Jahr, 1894 auf. 259 hi estgesetzt und vermindert sich von da ab um jährlich 25 000 , sodaß nach Ablauf von 16 Jahren eine ahlung von dem Staate nicht mehr zu leisten ist. Die Zahlung der Zuschüsse

Des Staates hat in der ersten Hälfte des Januar jeden Jahres zu erfolgen. 8 8 2

u

Das ausgeschiedene Rechn . für die garantierten Linien kommt von 1894 an in egfail. Der von der Groß⸗ 3 Regierung bestellte kontrolierende Beamte bleibt mit den Befugnissen eines Großherzoglichen Regierungs⸗ kommissärs auch fernerhin in Thätigkeit.

Der dem betreffenden Beamten jeweils verliehene Gehalt wird auch fernerhin von der Gesellschaft getragen

Der dem kontrolierenden Beamten zur ö. beigegebene Gehilfe wird von dem Zeitpunkt des Inkra ttretens dieses —ᷣᷣ an von der Großherzoglichen Regierung abberufen werden.

83.

Mit Rücksicht auf 3 24 ö. Konzession vom d. April 1868 behält sich die Großherzogliche Regierung das Recht vor, das ausgeschiedene Rechnungswesen nach Äblauf der in § 1 erwähnten 10 Jahre jederzeit wieder i f ren, sobald sie nach den finanziellen Ergebnissen des etriebs die Wahr⸗ scheinlichkeit nahe gerückt erachtet, daß die in dem oben an⸗ gezogenen & 24 stipulierte Rückerstaltungspflicht eintreten könnte,

Auch für die Reinertragsberechnung für Erbach —= Eberbach

und Babenhausen “Ganau, deren Aufftellung zunächst ebenfalls in Wegfall kommen soll, gilt die gleiche n n. 8.

An Stelle der auf Grund der . Bestimmungen über die Staatsgarantie zu leistenden staatlichen Zuschüsse treten vom J. Januar 1894 ab in jeder Beziehung die in 51 näher festgestellten ö ;

Infofern es bei theilweiser Verstagtlichung darauf an⸗ kommen sollte, den auf die nicht zu verftaatlichenden garantierten Linien entfallenden und ferner noch zu entrichtenden Theil des Staatszuschusses zu berechnen, wird verabredet, daß eine solche Repartltion nach Maßgabe des Durchschnitts der letzten fünf wirklich berechneten 86 1889 bis 1893 zu erfolgen habe.

Bis zum Abschluß der Abrechnung für 1893 werden vor⸗ läufig als Antheile bestimmt:

für die Odenwaldbahn. 60 Prozent, Rheinhessis— Linie; 1 Worms Bensheim!

f . * wobei der Ueberschuß von orms Bensheim auf die rhein hessischen Linien und die Odenwaldbahn nach Verhältniß des . 5 beiden letzteren geleisteten Staatszuschusses vertheilt worden ist. w .

Die nach dem weiteren Inhalt dieses Vertrags zu leistenden besonderen Kapitalvergütungen werden hierdurch nicht berührt. t .

I. Erbauung einer Eisenbahnbrücke zu Worms. 5

Der Bau der erfolgt nach dem von der Großherzoglichen Regierun festzustellenden Entwurf und Vor⸗ anschlag unter ö der Großherzoglichen Regierung durch die Gesellschaft, welche die für den Bau der Brücke ein⸗

inn aller Nebenarbeiten. insbesondere der Zufahrts- und erblndungslinien mit den rechtsrheinischen Strecken einerseits

Inleressenten Ersatz geleistet werden 640

nach 10 Jahren eintretend angenommen wird, daß nach Ablauf des ersten Jahres nach ; der Brücke

und den Einführungslinien in den Bahnhof Worms anderer= seits, sowie weiter der Anlage eines weiten Gleises von Biblis bis zur Einmündung in die Brücke, Befestigung der Stationen ,, und Worms⸗Hafen, Verlegung der Gleis verbindung nach dem Wormser Hafen u. s. m, erforderlichen Geirmittel durch Ausgabe, von höchstens Zi /aprozentigen Prioritãts⸗ obligationen oder auf andere mit der Großherzoglichen Regierung zu vereinbarende Weise selbst aufbringt. 96 wird vereinbart, daß auf die Brücke nur die Kosten, welche bis zur Eingangsweiche des Bahnhofs entstehen, 6 n , zu verrechnen sind, und daß dieser Summe alsdann ein Pauschalbe⸗ trag von 1590 960 aus den für die Erweiterung des n,. Worms entstehenden Kosten zuzurechnen ist. Sollte es sich ei der Aufstellung des speziellen Voranschlags herausstellen, das für den Bau der rücke nebst Zubehör erforderliche Gesammt⸗ kapital den Betrag von 5790 G0 M übersteigt, so bleibt vor⸗ behalten, zur Erhohung dieser Garantiesumme die Zustimmung der Landstände einzuholen.

Verträge üher Vergebung von Leistungen, deren anschlags⸗ mäßiger Werth den Betrag von 50 000 . Ubersteigt, bedurfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung.

586.

Von Eröffnung der Brücke an zahlt der Staat der Ge⸗ sellschaft die Zinsen des nach Ausweis der anerkannten Bau⸗ rechnung für die Bauten aufgewendeten Kapitals zu dem ref welcher der von der Gesellschaft aufgenommenen Inleihe zu Grunde Üiegt. Bei der Berechnung des zu ver—⸗ een en? Kapitals wird die Differenz zwischen dem aus der Anleihe erzielten 6 unb dem Pariwerthe bei einer Begebung unter pari zugeschlagen, bei einer Begebung über Pami abgesetzt. Die Bauzinsen kommen dem Kapital in Auf⸗ rechnung, dagegen werden die Erlöse für die infolge des Baues ben gewordenen, veräußerten Objelte in Abzug gebracht. Als Bauͤzinsen konimen die für das jeweilig guf⸗ genommene Schuld⸗ (Prioritäten) Kapital wirklich geh hlten Zinsbeträge, abzüglich der durch vorübergehende Veranlagung disponibler Baugelder erfallenen Rückeinnahmen in Betracht. Der Betrag der zur Deckung der Baukosten auszugebenden Fbligationen ist jährlich oder in anderen angemessenen . mit der Großherzoglichen Regierung zu vereinbaren. Der Begebungspreis wird mit uf n ing der Großherzoglichen Regierung festgestellt. ;

§ 7.

den Abbruch und die Veräußerung über⸗

nsoweit durch 39 insbesondere im

ifi werdender Anlagen und Objekte, ĩ ahnhof Rosengarten und im Bahnhof Worms eine Ver⸗ des materiellen Werthes der bestehenden Bahn⸗ werden und hierfür nicht von dritten hat das Baukonto ommt 6. Position

erzinsung

minderung de anlagen herbe ges tt

der Brücke hierfür aufzukommen, jedoch kom für den Staat hinsichtlich der im S 6 stipulierten nicht in Aufrechnung.

Dem seitherigen Anlagekapital des Bahnhofs Worms und der Linie Worms Bensheim treten somit die für die Neu⸗ bauten aufzuwendenden nlagekosten abzüglich der Erlöse für Veräußerungen und der etwaigen Ersatzleistungen durch Dritte

hinzu. 8 8.

Dle Gehalte, Diäten und sonstigen Bezüge des ausschließlich mit ber Bauleitung und Aufsicht ,, Personals, sowie auch die diesem . entftehenden Ausgaben für Reise⸗ koflen, Auslagen c, werden auf den Baufonds übernommen.

Für Remunerationen welche für außergewöhnliche Dienst⸗ leistungen aus Anlaß des Baues an Beamte der Spezialdirektion oder deren ZJentralbureau in Mainz gewährt werden, sowie un Ersatz Ber Kosten für die durch den Bau erforderliche Einstellung von Hilfskräften bei diesem Bureau wird der Gesellschaft ein Aversionalbetrag von 2 Prozent der Bausumme vergütet. Gehalte oder , Diäten und Reisekosten von Beamten, die nicht ausschließlich bei dem Bau beschäftigt sind, können nicht auf den Baufonds übernommen werden.

89.

6 sich berechnenden mine . aft

Von dem nach in Äbzug und werden von der Gesell

kommen jedoch in übernommen:

1J wegen der infolge des Brückenbaues mit der Er⸗ öffnung des Betriebes über die Brücke eintretenden Ersparnisse und PVortheile nach Aufrechnung der der 6. hierdurch erwachsenden Nachtheile oder Mehrausgaben 85 M6,

Y wegen der durch die Brücke noch weiter allmählich eintrelenden, nicht durch die allgemeine Verkehrs entwickelung bedingten Vortheile weiter 15 000 . J

Da die volle Wirkung dieser letzteren . als erst

ist vereinbart,

ein Zehntel des letzteren Betrages von 45 nach Ablauf des zweiten Betriebsjahres zwei Zehntel und weiter bis zum Ablauf des zehnten Jahres jährlich ein weiteres Zehntel zu Hunsten des Staates in Rechnung zu bringen sind.

Die Zahlung des vom Staat an die Gesellschaft als⸗ dann ech zu entrichtenden Ine bez 9 6) hat zu erfolgen in halbjã . Raten in der ersten Hälfte des Januar und

uli jeden Jahres postnumerando. In der Zeit nach röffnung der Brücke und vor Anerkennung der Baurechnung wird dieser Sina een che fur den Fall Zi prozentiger Ver⸗ zinsung der von der Gesellschaft aufgenommenen Anleihe pro⸗ visorisch mit 85 C00 46 pro ahr festgesetzt. Bei geringerer Verzinfung wird dieser Betrag ,, reduziert. Dieser Zuschu vermindert sich in den ,. a. nach dem in diesem ,, vereinbarten Maßstab. Nach Abschluß der Baurechnung, die längstens innerhalb drei Jahren na der Inbetriebnahme von der Gesellschaft zu stellen ist, werden die auf die betreffenden Jahre entfa enden Zinsenbeträge endgültig festgestellt und die hiernach etwa erforderlichen Aus gleichungen vorgenommen. ;