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Dentscher Reichs ⸗ Anzeiger
und
Aer Kezugsprris beträgt vierteljährlich 4 M 50 8.
Alle Rost-Anstalten nehmen Bestellung an;
Sm.. Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne ummern kosten 25 9.
Königlich Preußischer S
ffir Grrlin außer den Rost-Anstalten auch die Spedition
taats⸗Anzeiger.
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M 119.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Direktor des Geodätischen Instituts und ordentlichen Professor an der Universität zu Berlin, Geheimen Regierungs⸗ Rath Dr, Hel mert zu Potsdam den Rothen Adker⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, sowie
dem Revierförster Key del zu Etzenborn im Landkreise in gn den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaiserlich russischen Kammerjunker Mamantoff zu St. Petersburg den Rothen Adler-Orden dritter Klasse, dem Stabsarzt Gaertner in der Kaiserlichen Schutz⸗ truppe für Deutsch⸗Ostafrika den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Eisenbahn⸗Bahnwärter a. D. Brückert zu Senn⸗ heim im Kreise Thann und dem Eisenbahn⸗Rottenführer Michael Gartiser zu Arzweiler im Kreise Saarburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Geheimen Kabinets-Rath, Wirklichen Geheimen Rath Dr. von Lucanus die Erlaubniß zur An⸗ legung des von des Kaisers von Oesterreich, Königs von Ungarn Majestät ihm verliehenen Großkreuzes des Königlich ungarischen St. Stephans⸗Ordens zu ertheilen.
Deutsches Reich.
Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen⸗ und . k J J Vom 17. Mai 1897.
Wir. Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Artikel J.
An Stelle des 8 8 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Zivll⸗ verwaltung, vom 29. April 1881 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 85) treten folgende Vorschriften:
Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert der⸗ jenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt ge⸗ wesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt wäre. ;
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im 8 10 verordneten Beschränkung, mindestens zweihundertundsechs⸗ zehn Mark betragen und
für Wittwen der obersten Reichsbeamten einschließlich der unter J des . zum Gesetze vom 30. Juni 1873 Reichs Gesetzl. S. i6ß6 bezeichneten den Beirag von dreitausend Mark, . für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten Reichs⸗ beamten den Betrag von zweitausendfuͤnfhundert Mark, im übrigen den Betrag von zweitaufend Mark nicht übersteigen. Ueber die Zugehörigkeit zu den Klassen entscheiden die Bestimmungen im 3 2 des Gesetzes vom 30. Jun 198,3. An Stelle des 59 barg ö. n Stelle des es Gesetzes, betreffend die Fürsorge ür die Wittwen und Waisen von 1 fen . eres und der Kaiserlichen Marine, vom 47 Juni 1887 Reichs⸗Gesetzbl. S. 237) renn ,,, Vorschriften:
Dag MWittwengeld besteht in vierzig vom Hundert der— jenigen 6 zu welcher der Verstorbene berechtigt ewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am odestag in den Ruhestand versetzt wäre. Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im S8 1. verordneten Beschränkung, mindestens zweihundert⸗ undsechzehn Mark betragen und für Wittwen von Gffizieren, Aerzten im Offiziergrang und Beamten der höchsten Chargen einschlie lich der unter L des Tarifs zum Gesetze vom 36. Juni 1875 Meichs-Gesetzbl. S. 166) bezeichneten den Betrag von dreitgusend Mark, für Wittwen der unter I des Tarifs bezeichneten fftziere, Aerzte im BPffiziersrang und Beainten den Betrag von zweitausendfünfhunder Mark, im ührigen den Betrag von zweitausend Markt nicht übersteigen. d . die Zugehörigkeit zu den Beamtenklassen entschei⸗ . ie Bestimmungen im S'2 des Gesetzes vom 30. Juni
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Insertlonsprtia für den Raum riner Arumztilt 3903. Juserate nimmt an: die Königliche Expedition
and Königlich Rrrußischen Staats- Anztigerz .
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dez Beutschen Reichs Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Artikel III. An Stelle der * 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 261) treten folgende Vorschriften:
8 2.
Das Wittwengeld beträgt zweihundertundsechzehn Mark jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur 3. . Todes angehört beziehungsweise ob und welche Penston er bezogen hat.
Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Ehemanns zum Bezuge von Wittwen⸗
eld berechtigt war, beträgt vierundoierzig Mark jährlich ir jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemanns zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, zweiundsiebenzig Mark jährlich für jedes Kind.
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militärerziehungs— anstalten aufgenommen worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist.
83.
Das Wittwen⸗ und Waisengeld erhöht sich für die Hinter⸗ bliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als fünfzehnjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahr um sechs vom Hundert der im 8 2 bestimmten Sätze.
Artikel IV.
Dem 5 12 des Gesetzes vom 20. April 1881 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. S6), dem 3 13 des Gesetzes vom J7. Juni 1857 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3 und dem 5 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1 (Reichs Gesetzbl. S. 261) tritt folgende Vor⸗
gefangene r ihrer weiteren Dauer dem . Betrag ein in ige des berechneten Wittwengeldes so lange hinzu⸗ gesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Artikel V.
Die Bestimmungen in den Artikeln H bis IV kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrags vom 23. No⸗ vember 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.
Artikel VI.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem ö 8
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohen lohe.
Der Apothekenbesitzer Dr. S ö ist für die 39. bis zum Ende des Jahres 1901 zum Mitglied der in Verbindung mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamt errichteten Kommission für Bearbeitung des Arzneibuchs ernannt worden.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 23 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
Nr, 2388 das Handelsgesetzzuch vom 10. Mai 1897; und unter
Nr. 2389 das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter Nr. 2359909 das Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen⸗ und Waisengelder vom 17. Mai 1897. Berlin, den 21. Mai 1897. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Webersteßt.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnãdigst geruht: den Landgerichts⸗-Direktor Dr. Wyszomirski zu Halle a. S. zum Präsidenten des Landgerichts in Beuthen O⸗S., den Staatsanwalt Heckels berg ' in Frankfurt a. M. zum Ersten Staatsanwalt in Saarbrücken, sowie den bisherigen außerordentlichen Professor in der theo⸗ logischen Fakultät der Akademie zu Münster J. W. Br. Au gu st
Blu dau zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät zu
ernennen.
/
Nach Hi er Dauer der Che wird für des an-
Ju stiz⸗Ministerium.
Der n , ,,,, in Verden ist zum Notar für den Bezirk des er⸗Landes⸗ gerichts Celle, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Verden, ernannt worden.
Abgereist:
der Ministerial⸗Direktor im Ministerium für Handel und Gewerbe, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath von Wendt, nach Altena.
Nichtamtliches Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 21. Mai.
Seine Majestät der Kaiser und König haben gestern Abend 103 / Uhr Wiesbaden verlassen und sind heute Mittag zum Besuch Ihrer Majestäten des Königs und der Königin von Sachsen in Sibyllenort ein etroffen. Nach⸗
mittags gedachten Seine Majestät Sich von dort nach Wirs kowitz zu begeben.
mecllenburgischer QOher⸗Zolldirektor Ku nckel und Großherzogli
Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, . mecklenhurgischer Ministerial⸗Rath Dr. Langfeld find na bgereist. —
*
Schwerin a e
Laut telegraphischer Meldung an das Ober⸗Kommando der Marine ist der fahrplanmäßige Reichs⸗Postdampfer Stuttgart“ des Norddeutschen Lloyd mit dem ausgehenden Ablösungstransport für S. M. Schiffe „Fal ke“ und Bu ssard“, Führer: Korvetten⸗Kapitän Walkmann, am i9. d. M, in Neapel eingetroffen und an demselben Tage weiter nach Port Said in See gegangen.
Schleswig, 29. Mai. Heute Nachmittag 11 Uhr wurde der 31. Schleswig⸗Holsteinische Landtag von dem stellvertretenden Königlichen Kommissarius, Regierungs⸗Präsidenten Zimmermann mit folgender An⸗ sprache geschlossen:
Hochgeehrte Herren!
Nach kurzer, einen raschen Fortgang aller Berathungen zeigender Tagung haben Sie bereits heute Ihre fire nn abschließen können.
Indem ich Ihnen nameng der Staatsregierung für Ihre bereite Hingabe an die Geschäfte des Landes, insbesondere auch für die eine wesentliche Verbesserung einschließende Ausgeftaltung der Einrichtungen für die Irrenpflege, aufrichtig danke, erkläre ich hiermit im Ramen Seiner Majestät den 31. Schleswig Holsteinischen Provinzial · Landtag für geschlossen.
Nach einem sodann von dem Vorsitzenden Klosterpropst Grafen von Reventlou⸗Preetz auf Seine Majesta den Kaiser und König ausgebrachten, begeistert aufgenommenen dreimaligen Hoch trennte sich die Versammlung.
Der 31 Provinzial⸗Landtag hat fünf Plenarsitzungen ab⸗
ehalten. Von dem ee e, unf n; waren 31 Berichte und en, vorgelegt worden. Von den darauf gefaßten Beschlüssen sind, außer dem oben erwähnten bezüglich Forderung der Irren⸗ pflege, die folgenden hervorzuheben: u den Kosten für den. Bau von Kleinbahnen, und zwar zweier im Kreise adersleben und einer im Kreise Apenrade, sind Beihilfen in Form von unverzinslichen, aber amortisations⸗ pflichtigen Darlehen in Höhe von einem Viertel der Bau— kosten aus Provinzialmitteln gewährt worden. Ferner wurde zu den Kosten der Erbauung einer Kleinbahn auf Alsen ein . K und nicht zu verzinsender Zuschuß von einem Achtel der Baukosten bewilligt. Zu den Vorarbeiten fur Erweiterung des Thaulow⸗Museums wurden 15 000 bewilligt. Der Stadt Eckernförde ist bis auf weiteres ein jährlicher Zuschuß von 3000 6 zu den Unterhaltungskosten der staatlichen Baugewerk⸗ schule bewilligt worden. Die Anstellung des Gerichts⸗Assessors Mohr als andes⸗Rath bei der Invaliditäts- und Alters⸗ versicherungs⸗Anstalt Schleswig⸗Holstein wurde genehmigt. Der Landtag hat sodann einstimmig eine größere Summe zu einem Ehrengeschenk für den um die Provinz hochverdienten bisherigen Aber⸗Präsidenten von Steinmann bestimmt. Es Roll win Bronzeabguß des Kaiser-Denkmals in Kiel mit den Jahres— zahlen des Wirkens des Herrn von Steinmann als Bber— Hr ideen in hiesiger Provinz von dem Künsitler, welcher das z·enkmal ausgeführt hat, Professor Brütt, hergestellt werden.
Dem Provinzial-Landtage sind ferner vorgelegt worden: ein