Deutscher Reichs⸗Anzeiger
Königlich Preußi
und
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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
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scher Staats / Anzeiger.
Insertionsprels für den Raum einer Aruchzeile 30 3. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Aeutschen Reichs Anzeigers
und Königlich rrußischen Ktaats-Anzeigers
Berlin sw., Wilhelmstraßte Nr. 32.
Seine Majestät der König haben geruht: Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Karl
Anton von Hohenzollern den Luisen-Orden mit der Jahreszahl 18153, 14 zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landgerichts Nath a. D. Keim zu Wiesbaden und dem Mitglied des Konsistoriums in Aurich, Konsistorial-Rath Koppelm ann zu Schüttorf den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Landgerichts⸗Rath a. D. von Kleinsorgen zu Fulda, bisher in Thorn, den Rothen Adler-Orhen vierter Klaffe, dem bisherigen Beigeordneten, Stadtältesten Wil heim Schmidt zu Muskau im Kreise Rothenburg O—⸗L. den König⸗ lichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Gerichtsvollzieher a. D. Karl Schröder zu Penkun, bisher in Stralsund, dem bisherigen Gemeinde⸗-Vorsteher Biermann zu Rohrsen im Kreise Hameln, dem Zimmer⸗ olier Wilhelm Kirste und dem Maurer Valentin alentowsky, beide zu Berlin, dem Ober⸗Holzhauer Daniel Thiemann zu Renshausen im Kreise Buderstadt und dem Weinbergsarbeiter Jakob Ettingshausen zu Hattenheim im Rheingaukreise das Allgemeine Ehrenzeichen,
owie l dem städtischen Polizei⸗Sergeanten Wilhelm Weiße u Düsseldorf und der unverehelichten Hedwig Müller, koch iet des Gastwirths Rudolf Müller zu Ocbisfelde im fe Gardelegen, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu ver⸗ eihen.
Deutsches Reich.
ö Allerhöchster Erlaß,
Hhetreffend bie Aufnahme einer Anleihe auf Grund
der Gesetze vom 31. März 1897 und 530. Juni 1897. Vom 7. März 1898.
Auf Ihren Bericht vom 2. d. M. genehmige Ich, daß auf. Grund des Gesetzes vom 31. März 1697, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs⸗Eisenbahnen (Reichs⸗Gesetzbl. S. 74), ein Betrag von 46 619 934 9.0 und auf Grund, des Gesetzes vom 30. Juni 1897, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs- Gesetzbl. S. 587), ein Betrag von 35 074 365 S, zusammen SI 694 299 S, durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vm 19. Juni 1865 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 333) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein enisprechender Betrag von Schuld⸗ verschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, fünftausend Mark und zehntausend Mark ausgegeben werde. ] .
ch ermächlige Sie, den Zinsfuß für die aufzunehmende Anleihe auf jährlich drei vom Hundert und die Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober oder auch auf den 2. Januar und 1 Juli festzusetzen. ; Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichs haushalts-Etat dazu bestimmten Mittel um Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldver⸗ chreibungen verwendet werden. Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kuͤndigen. Den In⸗ habern der Schuldyerschreihungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.
ch ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschulden verwaltung mit näherer An—⸗ weisung zu versehen.
Dleser Mein Erlaß ist durch das „Reichs-Gesetzblatt“ zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. ᷣ
Berlin, den 7. März 1898.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers: ⸗ Freiherr von Thiemann. An den Reichskanzler.
Berichtigung.
In dem in Nr. 18 des Reichs⸗Gesetzblatts für 1891 (S. 261 ff.) *) abgedruckten Gesetz, betreffend Abände⸗ rung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 sind Seite 283 im letzten Absatz des 1382 a. eines Ver⸗ sehens die Worte: „Ziffer O und 3“ an Stelle der Worte „Ziffer 3 und 4“ gesetzt worden. 4. Der letzte Absatz des 5 138a hat richtig, wie folgt, zu auten:
) R. u. St. Anz. Nr. 133 vom 9. Juni 1891, Erste Beilage.
während der ersten 5 Jahre nach der
„Die untere J kann die Beschäftigung von Ärbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Haus wesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht be⸗ fuchen, hel den im 8 1059 Abs. J unter Ziff 3 und 4 bezeich⸗ nelen Arbelten an Sonnahenden und Vörabenden von Fest—⸗ tagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, eech nicht Über achteinhalb Üühr Abends hinaus, gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu verwahren.“
Die von heute ah zur Ausgabe gelangende Nummer 7 des ‚Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter .
Nr. 447 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Auf—⸗ nahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 31. März 1857 und 30 Juni 1897, vom 7. März 1898; und unter
Nr. 2448 die Bekanntmachung, betreffend die dem inter⸗ nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 4. März 1898.
Berlin W., den 9. März 1898.
Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberst edt.
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Uebersicht über die Ein⸗ und Ausfuhr von Getreide und Mehl im deutschen Zoll⸗
ebiet in der zweiten Hälfte des Monats Februar und in der Fi vom 1. Januar bis zum 28. Februar d. J. veröffentlicht.
Königreich Preußen.
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nach . die Abgaben für das Befahren des Dortmund⸗Ems⸗-Kanals einschließlich der kanali⸗ sierten Ems bis zur Schleuse Herbrum und des
Seitenkanals Oldersum — Emden zu entrichten sind.
51. 1) Es sind zu zahlen: für jede angefangenen 5 km der zu durchfahrenden Strecke A. bon beladenen Schiffe fahrzeugen für jede angefangenen 10 t des Gewichts ihrer Ladung ⸗ in Güterklasse 6 II. .
3 3
Eröffnung beh Kanckhetriebs.! 117 85, 96
Für eine vorläufig auf das erste Betriebsjahr des Kanals fest⸗ gesetzte Uebergangszeit, deren Verlängerung im Falle des Bedürfnisses vorbehalten bleibt, haben ungegichte Fahrzeuge die Abgabe, nach den Sätzen deg § 1 A bon drei Viertheilen ihrer Tragfähigkeit zu ent— richten. Wenn solche Schiffe Mischladungen führen, haben ö den Satz der höchsten darin vertretenen Tarifgüterklasse von der Gesammt⸗ ladung zu zahlen. ; ;
Nach Ablauf der Uebergangäzeit werden ungeaichte Schiffe in allen Fällen gemäß § 8 behandelt. ;
Geaichte Fahrzeuge zahlen die Abgabe auch in der Uebergangszeit stets nach der Ladung.
§3. 1) Der Güterklasse J gehören alle Güter an, die nicht nachftehend als unter die Klassen I oder III fallend aufgeführt sind. 2) Zur Güterklasse I gehören: Asphalt und Asphaltsteine, Chamottemehl, Chamottemörtel, Dachpappe (Steinpappe, Theerpappe), Eisen und Stahl, auch verzinkt oder verzinnt, und zwar: Stab⸗ und Fagoneisen aller Art, grobe Fagonstuͤcke von Eisen oder Stahl, gegossen oder . miedet, von mindestens 109 Kg Stückgewicht Roheisen, insbesondere Luppen, Luppenstäͤbe, Blöcke und Knüppel, Platten und Bleche, Röhren, Saͤulen, Brücken, und andere Konstruktionstheile aus gewalzten latten und Stäben,
Cisenbahn Oberbaumaterlallen, eiserne Materiallen zum Bau tauchung der F
(nicht zur K und Ausstattung) von Eifenbahn ginn en nrg i. bgängiget Gi
en⸗ un ahldraht, altes abgängiges e S ei und Stahlabfaͤlle, Cueicke Clien md Steht. Erdfarben (Farberden),
1898.
Graphit, unreiner, roh, geschlemmt oder gemahlen,
Grubenholf, nämlich: Stamm. und Stempelhölter, S wellen, Stege, Schwartenbrefter, Schwartenpfähle, sämmt ich big zu 6 in Länge, sowie dünne Brettchen bis zu 13 m Länge, wenn fie im Frachtbriefe oder Ladeschein autdrücklich alt j Grubenzwecken bestimmt bezeichnet sind,
e,
Braunkohlen,
Brennholz,
Briquets,
Buhnenpfähle,
Cement,
Cementwaaren, folgende: Steine, Platten, Fliesen, Krippen, Tröge, Brunnen,, Gossen, und Spülsteine, Rinnen, Röhren und hohl gearbeitete Steine zu Durchlässen,
Drainrõhren, Düngemittel, sämmtliche und Rohmaterialien zur Kunstdünger⸗ fabrikation, .
Emballage, gebrauchte, leere, als: Fässer, Kisten, Körbe, Säcke und dergleichen, Erde, gewöhnliche, Kiez, Sand, Mergel, Lehm, Kalkerde, Schlamm, Erze, auch aufbereitete, aschinen, utterkräuter, ips,
eu,
oljkohlen,
alk, gebrannter, Koks und Koksasche, . Kreide, rohe,
Lohe und Lohkuchen (unbenutztes, nicht ausgelaugtetz Gerber⸗ material, gehört jedoch in Klasse I,
Lumpenabfälle,
Magnesit,
Maljkeime,
Maljtreber, nasse,
DOelkuchen,
Delkuchenmehl,
almkernmehl und
almkernkuchen,
apierabfälle und Rohmaterialien der Papterfabrikation, elsfuttermehl,
9. Si , , . J fh ö . J natürliche Zergwerkserzeugnisse), Kali⸗ un agnestasalz⸗ fabrtkate, Gi , . Art, gnestasal
Scherben von Thonwaaren aller Art und von Glas,
Schiefer,
Schlacken, Schlackenwolle,
Schlempen aller Art,
. n, Fhaßr, Kalte, Schwerspoth
Spath und zwar: Feld⸗, uß⸗, Kall⸗ werspath (natür- licher schwefelsaurer Baryt), Witherit (natürlicher kiel saurer Zaryt), Cölestin (natürlicher schwefelsaurer Strontlan), Steontianit (natürlicher kohlenfaurer Strontian),
Steine, rohe; Bruch, ünd Baustelne, roh behauen, Pflaster= steine, Gips⸗, Kalksteine, Tuffstetne, Basaltsteine, Stein⸗ schrotten und Ziegelbrocken, Bimssteine, Quarle,
Bausteine, glatt behauen, ausgenommen geschliffene und polterte Steine,
Steinplatten für Trottolrs und Flure, Saum und Borosteine,
hohl gearbeitete Steine (Krippen, Tröge, Brunnen, Gossen⸗, Spülsteine),
Rinnen, hohlgearbeitete Steine zu Durchlässen,
Mühlsteine,
gebrannte Steine,
gemahlene Steine,
Steinkohlen und Steinkohlenasche,
Stroh,
Thon, lose oder in Säcken, Torf, Torfstreu, Preßtorf, Traß. .
§ 4. 1 Die Schiffsführer sind verpflichtet, schriftliche Erklz i gent und Zusammensetzung . ö . e
Kanalverwaltung porgeschrieb kläͤrungen zu belegen KJ abmgeben und diese Cr
K. durch Frachtbriefe oder B. durch vom Absender unterzeichnete Abschriften von Lade
scheinen oder C. durch Hafengeldquittungen aut
m §53
welchen eine Gebühr don eingel, ü adenen Gütern vorgenommenen gun .
Diese Erklaͤrungen werden bon den Hebestellen mit der Gin,
ahrze , . , und der auz dem Aschschejn
Uebersteigt die so ermileste Belast enn lan e,. um . den, an . ru i
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