Amtliches. Deutsches Reich.
Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst.
Vom 19. Juni 1901.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes. §1.
Nach Maßgabe dieses ,. werben geschützt:
I) die Urheber von Schriftwerken und i . Vorträgen oder Reden, welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen;
2) die er, von Werken der Tonkunst;
3) die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem . . als Kunstwerke zu betrachten sind. Zu den Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen. ;
Urheber eines Werkes sst dessen Verfasser. Bei einer Uebersetzung gilt der Uebersetzer, bei einer sonstigen Bearbeitung der Beaͤrbelter als Urheber.
5 3.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Versasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede ober am Schlusse genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes ver⸗ einbart ist, als Urheber des . angesehen.
Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen Mehrerer
(Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Heraus—
eber als Urheber , en. Ist ein solcher nicht genannt, o gilt der Verleger als i, .
Wird ein Schriftwerk it einem Were ber Tonkunst oder mit Abbildungen verbunden, so gilt für jedes dieser Werke bessen Verfasser auch . ber Verbindung als Urheber.
5 6.
Haben Mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise ver⸗
faßt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so hesteht
unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchtheilen im Sinne des Bürgerlichen ,.
Enthält ein erschienenes Werk auf dem Titelblatt, in der ueignung, in der Vorrede oder aim Schlußse den Namen eines Verfassers, so wird vermuthet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. Ist das Werk durch Beiträge Mehrerer ge⸗ bildet, so genügt es, wenn der Name an der Spitze oder am Schlüsse des Beitrags angegeben ist.
Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Verfassers oder ohne den Namen eines . erschienen sind, ist der Herausgeher, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen. ; )
Bei Werken, die vor oder nach dem . öffentlich aufgeführt oder vorgetragen sind, wird vermuthet, daß i, der Urheber sei, 2 bei der Ankündigung der Aufführung oder des Vortrags als e . bezeichnet worden ist.
Das Recht bes Urhebers geht auf die Erben über.
Ist der , oder eine andere juristische Person gesetz⸗ licher Erbe, so erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zu lehh mit dessen Tode.
as Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf Andere übertragen werden; die Uebertragung kann auch mit der Be— grenzung auf ein bestimmtes ö. geschehen.
Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, nicht das Recht, an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Be⸗ zeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Aende⸗ rungen vorzunehmen. . z ;
ulässig find Aenderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.
Die ,, in das Recht des Urhehers oder in sein Werk findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Ein⸗ willigung nicht statt; bie Einwilligung kann nicht durch den 9666 Vertreter ertheilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk erschienen ist.
Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers.
; 3811. ; Der Urheber hat die augsschließliche Befugniß, das Werk . vervielfältigen . ee if e 6. ließliche Befugniß erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Der ,, e nicht 9. wesentliche Inhalt des
Urheber ist ferner, solan j Urheber ist f h ist, ausschließlich zu einer solchen
Werkes öffentlich mitgetheilt Mittheilung befugt. ; ö ö as Ürheberrecht an einem Bühnenwerk oder an einem . der ö i h auch die ausschließliche Befugniß, as Werk öffentlich aufzuführen.
Der , oder eines Vortrags get 1 e nicht das Werk erschienen ist, die ausschließliche Be⸗ gniß, das Werk öffentlich ,
Die ausschließlichen Be 3 die dem Urheber .
Erste Beilage
Jun Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 29. Juni
Die — 3 des Urhebers erstrecken sich insbesondere auf:
1) die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart berselben Sprache, auch wenn die Uebersetzung in gebundener . abgefaßt ist;
2) die Rückübersetzung in
3) die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerls in her Form einer Erzählung;
. bie Herstellung von Auszügen aus Werken der Ton⸗ kunst sowie von Einrichtungen solcher Werke für einzelne ober mehrere Instrumente ober Stimmen.
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5. Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die hem Ur⸗ 6. nach 12 Abs. 2 zustehen, ist die freie Benutzung seines erks zulässig, wenn dadurch eine eigenthümliche Schöpfung hervorgebracht wird. ; Bei einem Werke her Tonkunst ist jede Nenußung unzu⸗ lässig, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werke ent⸗ nommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt wird.
5 14.
Im Falle der Uebertragung bes Urheberrechts verbleiben, soweit nicht ein Anberes vereinbart ist, dem Urheber seine ausschließlichen Befugnisse:
1) für die nl. eines Werkes in eine anbere Sprache oder in eine anbere Mundart;
2) für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung;
3) für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, so⸗ weit sie nicht bloß ein Auszug oher eine Uebertragung in eine andere Tonart oder hüllen l,
9.
Eine Vervielfältigung ohne Einmilligung des Yerechtigten ist unzulässig, gleichniel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschled, o das Werk in einem ober in mehreren Exemplaren ui i wirb.
Eine r e n . zum persönlichen Gehrauch ist kla „wenn sie nicht ben Zweck hat, aus dem Werke eine Linnahme zu erzielen.
16. Zulässig ist der Abbruck von Sele heuchsrn, Gesetzen, Ver⸗ ordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum amtlichen Gebrauche hergestellten amtlichen
, 8 1. assig ist: 9 ig
die Wiedergabe eines Vortrags oder einer Rede in er en oder I n, . der Vortrag oder die Rede Bestanbtheil einer öffentlichen Verhandlung ist;
2) die Vervielfältigung von Vorträgen oder Reden, die bel den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommu⸗ nalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden. ]
Die Vervielfältigung ist jedoch unzulässig, wenn sie in einer Sammlung ersolgt, die der Haupisache nach Reden des⸗ selben Verfassers enthält.
8. gi g ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen, (. die Artikel nicht mit einem ,. der ech ver⸗ ehen sind; jedoch ist nur ein Abdruck 9 tattet, durch den der Abdruck ist die Quelle
Sinn nicht entstellt wird. Bei dem deutlich anzugeben. ĩ . Der Abdruck von Augarheitungen wissenschaftlichen,
technischen oder unterhaltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt, unzul .
Vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tageg— neuigleiten bürfen aus Zeitungen oder Zeitschriften stets ab⸗ gedrückt werden.
8 19. ulässig ist die ger oielffilf ing:
I wenn einzelne Stellen oder kleinere Theile eines Schrift⸗ werkes, eines Vortrags oder einer Rede nach der . inn in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden;
2) wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden;
3) wenn einzelne Gedichte 6 dem Erscheinen in eine Sammlung , . werden, die Werke einer , . Jahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung bei Gesangsvorträgen ben n, ist;
h wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerks nach dem Er⸗ scheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen⸗, Schul, oder Unterrichts ebrauch oder zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke estimmt ist. Bei einer Sammlung zu einem eigenthümlichen , en Zwecke bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung. ;
Die y,, als ertheilt, wenn der ,. nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm von der Absicht des Verfassers Mittheilung . ist, Widerspruch erhebt.
Zulässig ist die Vervielfaͤltigung, wenn lleinere Theile einer Dichlung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem c h en als Text 6 einem neuen Werke der Ton⸗ kunst in Verbindung mit diesem a , werden. Für eine Aufführung des Werkes darf die Dichtung auch allein wiedergegeben werden, sofern der Abdruck ausschließlich zum ire der Hörer Jr,, ist. ᷣ .
Unzulässig ist die Vervielfältigung. von ngen die ihrer Gattung nach zur * . bestimmt sind.
ulassig ist die Vervielfaltigung: 3 . einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes der . in einer selbständigen literarischen Arbeit an⸗ eführt werden; ; f 5 , n. fer r e, 66 dem , eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden; 5 . . ompositionen nach . Erscheinen in
die Sprache des Originalwerks;
.
ahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach ö. Unterricht in Schulen mit kli rr rg gh estimmt ist.
3 22.
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk der Tonkunst ih, arc Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche Bestandtheile von Instrumenten über⸗ tragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musik⸗ stücken dienen. Diese wer c ndet auch auf auswechselbare Bestandt , sosern sie nicht für Instrumente verwendbar sind, durch bie das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer bes Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben werden kann.
3
8 28. 7 sist bie Vervielfaälligung, wenn einem Schriftwerk ausschließ ö. zur Erläuterung des Inhalts einzelne Ab⸗ bildungen aus einem erschienenen Werk beigefügt werden.
524.
Auf Grund der S8 15 is 23 ist die Vervjelfaltigung eines fremden Werkes nur zulFässig, wenn an den wieder egebenen Theilen keine Aenderung vorgenommen wird. R och sind, soweit her Zweck der Wiedergabe es erfordert, . eines Schriftwerks und solche Bearbeitungen eines Werkes ber Tonkunst gestattet, bie nur Auszüge oder Uebertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage ober Einrichtungen für die im 8 22 bezeichneten Instrumente barstellen. Werden einzelne Aufsätze, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkeg in eine Sammlung zum Schulgebrauch aufgenommen, so sind die für diesen Gebrauch erforderlichen Aenderungen gestattet, jedoch bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung. Die Ein⸗ willigung gilt als ertheilt, wenn der Urheher nicht innerhalb eines Monats, nachbem lm von der beabsichtigten Aenderung Mittheilung gemacht ist, Widerspruch erhebt.
325.
Wer ein fremdeg Werk nach Maßgabe der 55 19 bis 23
benutzt, hat bie Quelle deutlich anzugeben.
5 26.
Sowelt ein Werk nach den So 16 bis 24 ohne Ein— willigung des Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch bie Verbreitung, die öffentliche Aufführung sowie der öffentliche Vortrag zulaͤssig. 4
n: öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes ber Tonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, menn sie keinem gewerblichen ö. e dlenen unh die n. ohne Entgelt zugelassen werden. Im ührigen sind solche Aufführungen ohne Einwilligung des Berechtigten 1.
1) wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Musilfeste, stattfinden; .
2) wenn der Ertrag ausschließlich für wohlthätige Zwecke bestimmt ist und die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeit erhalten;
3) wenn sie von Vereinen veranstaltet werhen und nur bie Mitglieder sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Per⸗ sonen als Hörer zugelassen werden,
Auf die bühnenmqäßige Aufführung einer Oper oder eines al gen Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, inden diese Vorschriften . n ,,
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Zur Veranstaltung einer öffentlichen e gn, ist, wenn mehrere Berechtigte vorhanden sind, die Einwilligung eines jeden erforderlich.
Bel einer per oder einem sonstigen Werke der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, bedarf, der Veranstalter der Aus⸗ führung nur der Einwilligung begjenigen, welchem das Urheber— recht an dem musikalischen Theile zusteht.
Dritter Abschnitt. Dauer des Schutzes.
5 2.
Der Schutz des Urheberrechts endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre und außerbem seit der ersten Ver= öffenllichung des Werkes zehn Jahre abgelaufen sind. Ist die e fr i n bis zum Ablauf von dreißig Jahren 6 dem Tohe des Urhehers nicht erfolgt, so wird vermuthet, daß das Urheberrecht dem Eigenthümer 5 Werkes zustehe.
Steht das Urheberrecht an einem Werke Mehreren ge= meinschaftlich zu, so i n sich, soweit der Zeitpunkt des Todes fuͤr die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Lehtlebenden. ö
35 ; ö. Ist der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Veröffentlichung gemäß 5 7 Abf. 1, 3 angegeben worden, so endigl der Schütz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit
der n . 3 Wirb der wahre Name des Urhebers binnen der dreißig⸗ Rahri en Frist gemäß 7 Abs. 1, 6 angegeben oder von dem Herr rg nghe⸗ zur Eintragung in die Eintragsrolle (6 56) an⸗ emeldet, so finden die , ,. des 5 29 Anwendung. as Gleiche gilt, wenn das Werk erst nach dem Tode des
Urhebers veroͤffentlicht wird.
Steht einer juristischen Person nach den S§ 3, 4 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablauf von dresßig Jahren seit der Veröffentlichung. Jedoch endigt der 6 mit dem Ablauf der ini S 29 bestimmten Fristen, wenn das Werk erst nach dem Tode des Verfassers berzsfenlicht wirb.
Bei Werken, die aus inehreren in Zwischenräumen ver= öffentlichten Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder ehen wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft für die Berechnung der Schußfristen als ein besonderes Werk angesehen
Bei
den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der
eröffentlichung der letzten Lieferung
511 . des Werks selbft zustehen, erstrecken si an her echnet.
auch auf die Bearbeitungen des Werks. eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren
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