1901 / 152 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jun 1901 18:00:01 GMT) scan diff

8 34. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalender⸗ jahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk ver—

offentlicht worden ist.

835.

Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon ab⸗ hängt, ob ein Werk erschienen oder anderweit veröffentlicht oder ob der wesentliche Inhalt eines Werkes öffentlich mitge⸗ fen worden ist, kommt nur eine Veröffentlichung oder Mit⸗ theilung in Betracht, die der Berechtigte bewirkt hat.

Vierter Abschnitt. Rechts verletzungen.

5836.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der aus⸗ schließlichen Befugniß des Urhebers ein Werk vervielfältigt, ewerbsmäßig verbreitet oder den wesentlichen Inhalt eines

erkes öffentlich mittheilt, ist dem Berechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. .

8 37. Wer . oder fahrlässig unter Verletzung der aus⸗ schließlichen Befugniß des Urhebers ein Werk öffentlich auf⸗ führt oder öffentlich vorträgt, ist dem Berechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die ih Verpflichtung trifft denjenigen, welcher vorsätzlich oder fahr⸗ lässig eine, dramatische Bearbeitung, die nach 3 12 unzulässig

ist, oͤffentlich aufführt.

Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft:

A) wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk ver— vielfältigt oder gewerbsmäßig verbreitet;

AY wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Buͤhnen— werk, ein Werk der Tonkunst oder eine dramatische Bear⸗ beitung, die nach 8 12 unzulässig ist, öffentlich aufführt oder ein Werk, bevor es erschienen ist, öffentlich vorträgt.

War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb er— forderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorgekommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.

Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängniß— strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. I sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen.

4 Wer den wesentlichen Inhalt eines Werkes, bevor der Inhalt öffentlich mitgetheilt ist, vorsätzlich ohne Einwilligung des öffentlich mittheilt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Soll eine nicht bei⸗ . Geldstrafe in Gefängnißstrafe umgewandelt werden, o darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen.

§ 40.

Auf Verlangen des n , kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Ver— urtheilten haften als Gesammtschuldner.

Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadensersatz aus.

41.

Die in den S5 36 bis 3 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Theil vervielfältigt, verbreitet, öffentlich mitgetheilt, aufgeführt oder vorgetragen wird.

8 42.

Die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Eremplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich be⸗ stimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen, unterliegen der Vernichtung. Ist nur ein Theil des Werkes widerrechtlich hergestellt oder verbreitet, so ist auf Vernichtung dieses Theils und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.

Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im gern der an der Her⸗ stellung oder der Verbreitung Betheiligten sowie der Erben dieser . befinden.

Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung oder die Verbreitung weder vorsätzlich noch fahr⸗ lässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.

Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigen⸗ thümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Fremplare oder die Vorrichtungen in anderer Weife als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigenlhümer die Kosten übernimmt.

1 43. 1 Der Berechtigte kann 3595 der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vor⸗ richtungen, ganz oder theilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 14

ö. Wer den Vorschriften des 6. Abs. 1 oder des § 25 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.

45. Die Strafverfolgung in den Fällen der S5 38, 39, 44 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. .

Die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder ver⸗ breiteten Exemplare und der zur widerrechtlichen Vervielfäl⸗ tigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden. 3 4

Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die K des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.

Der Berechtigte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle

unden die 38 77 bis 479 der Strafprozeßsrdnung mik' der

aßgabe Anwendung, daß d ĩ ĩ ü ö ö. g, daß der Berechtigte als Privatkläger 48

§ 45. Die 46. 47 finden auf die Verfolgung des i 43 bezeichneten Rechtes J,, ö .

8 49.

Für sämmtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigen⸗ Kammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten Über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. ü

Die Sachverständigen⸗Kammern sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten über Schadensersatzansprüche, über die Ver⸗ nichtung von Exemplaren oder Porrichtungen sowie über die Zuerkennung des im 8 43 bezeichneten Rechtes als Schieds⸗ richter zu verhandeln und zu ,

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen⸗

ammern.

Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigen⸗Kammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den . als Sachverständige ver⸗ nommen werden.

.

8 50. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen Nachdrucks verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der , zuerst stattgefunden hat.

Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Aufführung, sowie wegen widerrechtlichen Vortrags verjähren in drei Jahren. Das n. gilt in den Fällen der 85 36, 39.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung file l tg funden hat.

Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare sowie der zur widerrechllichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen ist solange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vor— handen sind.

53. Die Verjährung der ö. dem 8 44 strafbaren Handlung beginnt mit dem Täge, an welchem die erste Veröffentlichung stattgefunden hat.

Fünfter Abschnitt. Schlußbestim mungen.

8 54. Den Schutz genießen die e g, mn, für alle ihre Werke, gleichviel ob diese * ei sind oder nicht.

Wer nicht Neichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erf * sofern er nicht das Werk selbst oder eine Uebersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen.

Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz ür jedes seiner Werke, das er im Inland in einer Ueber— etzung erscheinen läßt; die Uebersetzung gilt in diesem Falle als das Originalwerk. 886 ĩ

Die Rolle für die im 5 31 Abs. 2. vorgesehenen Ein⸗ tragungen wird bei dem Stadtrathe zu Leipsig. geführt. Der Stadträath bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen zu prüfen. .

Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Betheilgten die Beschwerde an den Reichs . zu.

Der Reichskanzler erläßt die, Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist . gestattet. Aus der Rolle können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen.

Die Eintragungen werden im Börsenblatte für den deutschen Buchhandel und, falls das Blatt zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

Eingaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstuͤcke, welche die Eintragung in die Eintragsrolle be⸗ treffen, sind stempelfrei. . ; . ö

Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle wird eine Ge—⸗ * von 150 M erhoben; außerdem hat der Antragsteller die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung zu entrichten. 3

859.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vor⸗ schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die J lung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des kin ih nge e, zum Geri , . dem Reichs⸗ gericht zugewiesen. 3 o

Einem nachgelassenen Werke, das bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht veröffentlicht ist, wird die im 8 29 vorgesehene Schutzfrist auch dann zu theil, wenn die bisherige Schutzfrist bereits abgelaufen n,

§ 61.

Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz gegen Aufführun kann nach dessen * ef e einem ö der 1e fh 1 welches das Aufführungsrecht bis dahin nicht vorbehalten war,

dadurch gesichert werden, daß das Werk r ff lt mit dem

Vorbehalt versehen wird. Jedoch ist die Äufführung eines solchen Werkes auch ferner ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, sofern nicht bei der Aufführung Noten benutzt werden, die mit dem Vorbehalt Ee e, sind.

Die ausschließliche Befugniß zur öffentlichen Aufführung eines nach diesen Vorschriften geschützten Werkes steht dem Urheber zu.

schützten Werkes bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten ent— standen ist. War jedoch eine Uebersetzung oder sonstige Be⸗ arbeitung oder eine Sammlung, welche aus den Werken mehrerer Schriftsteller zum Schulgehrauche veranstaltet ist, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise ganz oder zum theil erschienen, so bleibt die Befugniß des Bearbeiters zur Verxvielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt.

8 62. Die ausschließlichen . des Urhebers eines .

; 8 686.

Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes un fg ist, bisher erlaubt war, darf der bereits begonnene Druck von Exemplaren vollendet werden. Die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine,

Stereotypen, dürfen noch bis zum Ablaufe von sechs Monaten ö werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften hergestellten sowie der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendeten Exemplare ist zulässig.

64.

Dieses Gesetz tritt ur ehh 1. Januar 1902 in Kraft. Die S5 JL bis 56, (6l, 62 des Gesetzes, betreffend das Urheber⸗ recht an Schriftwerken u. s. w, vom 11. Juni 1870 (Bundeg⸗ Gesetzbl. S. . treten mit demselben Tage außer . Jedoch bleiben biese Vorschriften insoweit unberührt, als sie in den Reichsgesetzen über den Schutz von Werken der bildenden Künste, von . raphien sowie von Mustern und Modellen für anwendbar erklärt werden.

Urkundlich unter Unserer e e kehandigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Cuxhaven, den

19. Juni 1901. (. 8.) Wilhelm.

Graf von Bülow.

Per sonal⸗Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Fähnriche . Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Xa aktiven Heere. tel, an Bord S. M. Jacht ,, 2. Juni. Gr. b. Wal derfee⸗ Gen. Feldmarschall, Gen. Adiutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs und Sberbefehlshaber in Ost⸗Asien, im Cinherstäsnwnif, mit den hohen Alliierten Seiner Majestät von der. Stellung als Ober befehlshaber der verbündeten Truppen in Ost⸗Asien enthoben.

Kiel, an Bord S. M. Vacht g hen; 24. Juni. Schmidt v. Schwind, Rittm. und Eskadr, Chef im Leib⸗FGarde⸗

. theilten Eskadr. Garde⸗ us. h zum Chef der dem Regt. zu . e , ,,,

ie e, v. . Biaix,

um Eskadr. Chef, ernannt. ö . .

Kiel, an Hir S. M. Vacht e benign. 26. Juni. Gr.

9 r . / an, im 26 . . von Preußen Brandenburg.) Nr. 12, zum Komp., Ehe =.

ͤ Im Beurkaubtenstan de. Kiel, an Bord. S. M. Vacht

v. Gadow, Königl, sächf. Lt. 4. D, ks Leipzig, in der . . vom

Hohenzollern“, 24. Juni. zuletzt von der Kay. 1. Aufgebots des Landw. 1 3. . als 3 F andw. Kap. J. Aufgebots mi 22. Juli 1894 angestellt. .

, , gangen Im aktiven , , Bord S. M. Jacht „Hohenzollern?, 24. Juni. Der 9 tac n Tt. im Inf. Regt. Herzog Ferdinand von Braunse e Birr, Nr. 57, mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildien d 16 . ät. im 1. Raffau. Inf. Regt. Nr. S7, mit Pension der . bewilligt. Back, Ct. im hat itz ech Rr. 93, ö ier ent ö beim 2. Brandenburg. Ulan, 3 Nr. Il, ani 6 der Abschied bewilligt. Mueller, Oberst a. D.;, zuletzt Kommandeur des Felb⸗Art. Regts. Nr. 67, mit ö Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des genannten , zur Dip. geftellt. v. Liereß u. Wil kau, Major a. D., zuletzt etatsmãß. * f ier des damal. Kadettenhauses zu Berlin, der Charakter als ift, Paget sch, Feuerwerks-⸗Oberlt. a. D, zuletzt an der Ober⸗Feuerwerker⸗Schule, der Charakter als Feuerwerke

banker, melghen; c. M. Packt Hoßenzeltnt, 28. Zint. v. Bülow, Hauptm. aggreg. dem Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr, 2, mit Pension ausgeschie den.

Im Beur aubtenftande⸗ annover, 17. Juni. v. Velt⸗ heim, Rittm. der Res. 4. D., zuletzt in der en, des Königs⸗Ulan. Regts. (J. Hannob,) Nr. 13, der Charakter als Major derlie hen.

Kiel, an Bord S. M. Nacht „Hohenzollern“, 24. Juni. Frhr. v. Maltz ahn, Oberlt, der . des Inf. Regts. Nr. 135, mit der Armee Üniform, Kutter, 2berlt, der Res. des Feld⸗Art. Regts. Rr. ht, unter Verleihung des Charakters als Hauptm., mit Pension der Abschied bewilligt.

Königlich Bayerische Armee. t Offiziere, Fähnriche ꝛ. Ernennungen, Befärde⸗ run it und Bersetzungen. Im aktiven Heere. 23. Juni. Ei . Oberstlt. z. D., dem Gen. Kommando 1. Armee⸗Korps zu etheilt. ‚— 24. Juni. Prinz Heinrich von Bayern Königliche Hoheit, zum Lt. im Inf. Leib⸗Regt. ernannt, und zwar vorerst unter Stellung à la suite des genannten Regts, Prinz Georg von Bayern Königliche Hoheit, Lt. à la guite des Inf. Leib⸗Regts., vom 1. August d. 9 ab auf ein weiteres Jahr beurlaubt. Reber, Hauptm. à 14 Suite des 10. Infanterie⸗Regiments . Ludwig, kommandiert zum Kriegs-Winisterium, im 2. Infanterie Regiment Kronprinz, chmitt, Oberlt. des 2. Fuß-Art. Regts, im 1. Fuß. Art. Regt. vakant Bothmer, unter Beförderung zum auptm., zu Komp. Chefs ernannt. Stephan, Lt. des 15. Inf Regts. König Albert von Sachsen, Trautmann, Lt. im 2. Fuß-Art. Re t, zu, Oberlts. befördert. Ru benbauer, Oberlt. des J. Inf. geg. König, unter Stellung A la suite seines Truppentheils, zum: Kriegs. ü n iedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 19. Juni. Gr. b. Preysing Frhr. v. ÄAltenpreyfing gen. . auf i rn g, Fähnr. des 3. Feld- Art. Regts. Königin⸗Mutter, zur

Res. . gh = „Juni. Frhr. v. Oe fele, Oberstlt. z. D., zuget eilt

Gen. Kommando J. Armer Korps, unter e e ng ke ö

Pension und mit der Erlaubniß zum Forttragen der is herigen

1 . ö. . ,,,. . Abzeichen der

. warzweller, Lt. des 2. Art. ;

zu den Res. Offizieren dieses Regts. versetzt. hib rt Ren,

24. Juni, Keß ler, Hanptm. und Komp. Chef i 3 Kronprinz, unter erleihung des rr, nf ö. 63. Ueber sezig, Hauptm. und Komp. Chef im 1. Fuß⸗Art. Regt.

dakant Bothmer, mit der Erlaubniß zum Ferttragen der bisher Uniform mit den für Verabschiedete vorge riebenen Abzei en,. viel e, ü, n. ö tn, m Sanitäts⸗Korps. Juni. Dr. He ĩ ö Oberarzt und . Arzt im 1. Inf. Regt. Tönß, 66 3 es Dperationskur us für Militãrãrzte, Dr. Meier, Stabg⸗— Bats. Art im 12. Inf. Regt. Prinz Arnulf, unter Beförderung zum Ober⸗Stabsarzt, zum Regkts. Arzt 1 2. Ulan Regt. . ; hr. Tersch. Oberarzt be 6. Inf Rate Kalt nhihh ln, Wh von Preußen, unter Beförderung zum Stabtarzt, zum Bats. Art im 15. Inf. Regt. König Albert Pon chsen, ernannt. Dr. Zimm ermann, Sber-Stabz. und Regts. Arzt, im . Schweren eiter Regt. Prinz Karl von Bayern, zum ,, Ministerium, Dr, Würdinger, Ober⸗Stabs,. und Regt. Arzt im Ulan. Regt. König, zum J. Inf. Regt. König, Br. Pät in, Sber‚ ö vom Kriegs. Ministerium, als Regt. Arzt zum J. Sch Reiter ⸗Regt. Prinz Karl von Bayern, Br. Guthmann, Assist. Art des J. Juf. Jtegts. Prinz Leopold, nm 8. Feld · Art. Re versetzt. Böck, Unterarzt im 4. Inf. Regt. König Wilhelm von Würitemberg, zum Assist. Arzt befördert.

gaiserliche ö ; ah

Offiziere ꝛꝛc. Ernennungen,“ Beförderungen, Ver . 2x. Kiel, an. e . M. acht n,, , 20. Juni. Frhr. v. Senden-Bikran, Vize⸗Avmfral, dmiral A la Suite, unter Belassung in der Stellung als Chef des Marine ·

und