1901 / 178 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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und

Dentscher Neichs⸗Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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8W., Wilhelmstrase Nr. 32.

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des Neutschen Reichs -Anzeigrrs

und Königlich Ereußischen Staats-Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

M 178.

Inhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des Rohrpost⸗ 6 bei dem Kaiserlichen Postamt 48 Friedrichstraße) in Berlin.

Landespolizeiliche Anordnungen zur Verhütung der Verbreitung von Geflügelcholera im Regierungsbezirk Düsseldorf.

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Stadtverordneten⸗Vorsteher, Weingroßhändler Gu stav Hattenhauer zu Minden i. W. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Ober⸗Baurath a. D. Dr. phil. zur Nieden zu Berlin, bisher bei der Eisenbahn⸗-Direktion daselbst, den König⸗ lichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, dem Regierungs⸗Sekretär a. D., Rechnungsrath Alt⸗ mannsperger zu Cassel den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, ; dem Stadt⸗Baumeister August Kersten zu Minden i. W, dem Oberförster Paul Wrobel zu Berlin, bisher in Goldap, dem Revierförster Louis Zerrath zu Cranz im Kreise Fischhausen und dem Förster Benkm ann zu Marien⸗ in, im Kreise Labiau den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, . den emeritierten Lehrern Eduard Steuer zu Rosmierz im Kreise Groß⸗-Strehlitz und Johann Klose zu Leobschütz den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, sowie der Frau General Mathilde von Froben, geborenen Deimling, zu Karlsruhe i. B., bisher in Metz, die Rothe Kreuz⸗Medaille dritter Klasse zu verleihen.

Deut sches Rei ch.

Bekanntmachung.

Am 1. August wird bei dem Kaiserlichen Postamt Nr. 48 (Friedrichstraße) hierselbst der Roh rpostbetrieb eröffnet. Der Rohrpostverkehr findet täglich im Sommer⸗ Halbjahr von 7 Uhr, im Winter⸗Halbjahr von 8 Uhr Morgens bis 19 Uhr Abends statt.

Berlin, den 27. Juli 1901.

Kaiserliche K

Jappe.

Landespolizeiliche Anordnung.

Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflügelcholera ordne ich hiermit auf Grund der ss 19 bis 28 des J vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 (R-⸗G-⸗Bl. 1889 S. 153 und 1894 S. 109) in Verbindung mit § 56b Absatz 3 der Gewerbeordnung zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den hiesigen Regierungs⸗ bezirk bis auf weiteres Folgendes an: .

81.

Bricht in einem Geflugelbestande die Geflügelcholera aus, oder kommen Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geflügelcholera rechtfertigen, so hat der Besitzer desselben oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher Feststellung der Seuche dafür Sorge zu

tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege

und Wasserläufe, sowie von der Berührung mit anderem Ge⸗ flügel fern 8. und daß verendetes oder getödtetes Ge⸗ flügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzlalk durch Vergraben in mindestens 1j m tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.

8

Die Ortspolizeibehörde ö auf die Anzeige hin von den Kadavern ein oder zwei Exemplare dem beamteten Thier⸗ arzt zur Feststellung der Todesursache in einem dichten Be⸗ hältnisse unverzüglich einzusenden. ö .

In befonderen Fällen ist die Ortspolizeihehörde berechligt, den beamteten Thierarzt zur örtlichen Feststellung der Seuche zuzuziehen.

53. . Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im 8 2 ange⸗ gebenen Wege den Ausbruch der Heffagelcholera festgestellt hat,

8 *

Berlin, Dienstag, den 30. Juli, Abends.

ist letzterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf orts— übliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche . bestimmten Blatte (Kreisblatt) zur öffentlichen

enntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche D . anzuordnen:

1) Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Inschrift „Geflügelcholera“ zu versehen.

2) Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Bestreuung

3) Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden n abzusondern und in besonderen Räumen unterzubringen.

4) Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Be⸗ kreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, welche das Seuchen⸗ gehöft berühren, fern zu halten.

5) Die Ausführung der während der Seuchendauer ge— schlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist zu ver⸗ bieten. ;

5 Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet, oder ist nach 61 letzten Erkrankungsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als . anzusehen und von der Ortspolizeibehörde die Desinfektion des

Seuchengehöfts anzuordnen.

Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise , ;

1) Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmutz

sind aus den Räumen zu entfernen und durch Verbrennen oder

,, n, mit Aetzkalk durch Vergrahben unschädlich zu eseitigen. . .

2 Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, so⸗ wie die Sitzstangen, Futter- und Tränkgeschirre sind mit heißer Sodalauge (3 Kg käufliche Waschsod auf 100 1 Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch zu bestreichen.

3) Haben die . keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 em tief auszuheben und 6a Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu

eseitigen.

Nach erfolgter Desinfektion, dexen ordnungsmäßige Aus⸗ führung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist, hat letztere die Sperr- und Schutzmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Aus⸗ bruch derselben zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

5. Den Geflügelhändlern 3 verboten, Privatgrundstücke ö. vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Waare zu betreten.

86.

Das Treiben von Geflügel zu anderen als zu Weidezwecken ist verboten, im übrigen darf die Beförderung nur in Wagen, Käfigen, Koöͤrhen 2c. erfolgen, deren Einrichtung das Herabfallen von Koth und Streu verhindert.

Die Geflügelwagen und sonstigen Behältnisse sind nach jeder Benutzung zur Beförderung von Handelsgeflügel sorg—= fältig zu reinigen.

87. ; Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den . verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs durch Ver⸗ brennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens 1 m tiefen Gruben unschädlich zu beseitigen. Lassen die uf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungzzorte hiervon unverzüg⸗ lich Anzeige zu erstatten und bis zur thjerärztlichen e ling der To . den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu . daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird.

88.

Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera fest⸗ gestellt, so hat die Ortspolizeihehörde des Bestimmungsortes den Weitertransport * untersagen, die verdächtigen Thiere nach Analogie der . in den S5 2, 3, 4 zu be⸗ handeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhrwerks und der sonstigen Behältnisse mit heißer Soda—⸗ lauge (3g käufliche Kur fa und 1069 1 Wasser) gründlich abgewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrichen werden.

Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine 6 von acht Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle ver⸗ lrichen ist.

Die Ortspolizeibehörden haben den Händlern auf ihr Ver⸗

langen zur Verscharrung der Kadaver geeignete Pläße an⸗

zu weisen.

mit Aetzkalk in mindestens 1 m tiefen Gruben zu vergraben.

510.

Die Ortspolizeibehörden, ihre Organe, sowie die beamteten Thierärzte haben die Befolgung der genannten Vorschriften zu überwachen, den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in . kommenden Geflügel bezw. zu den bezüglichen

n

keien jederzeit zu gestatten. 11 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, inz⸗ besondere nach 5 328 des Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des 8 6tz Ziffer 4 des Reichs⸗ Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894. . 8 12. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. ö.

Die landespolizeiliche Anordnung vom 22. Juni 1898 (A⸗B. S. 208) wird aufgehoben. Düsseldorf, den 13. Juni 1901. Der Regierungs⸗Präsident. von Holleuffer.

Räumli

Landespolizeiliche Anordnung.

Gemäß § 55h Absatz 3 der Reichs⸗Gewerbeordnung und auf Grund der Ss8§ 18, 20 und 28 des Reichs-Viehseuchen⸗ gesetzes vom 25. Juni 188014. Mai 1894 ordne ich hiermit landespolizeilich Folgendes an: ;

1) Der Handel im Umherziehen mit Geflügel ist im Regierungsbezirk Düsfeldorf bis einschließlich den 15. August d. J. verboten. .

2) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung unterliegen, sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften in 8 148 Ziffer 7a der Reichs⸗Gewerbeordnung bezw. in s 66 Ziffer 4 des Reich⸗Viehseuchengesetzes.

3) Diese Anordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in

Kraft. Düsseldorf, den 13. Juni 1901.

Der Regierungs⸗Präsident. von Holleuffer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den in die Oberpfarrstelle in Sonnewalde berufenen Pfarrer Beckmann, bisher in Padligar, zum Superinten⸗ denten der Diözese Sonnewalde, Regierungsbezirk Frank⸗ furt a. O., und

den in die erste Pfarr- und Ephoralstelle in Neustettin berufenen Pastor Herrmann, bisher in Hasenfier, zum Super⸗ intendenten der Diözese Neustettin, Regierungsbezirk Köslin, zu ernennen.

Ministe rium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Zur

Ausführung von Pflanzenuntersuchungen beim Hauptzollamt in Flensburg ist anderweit der Oberlehrer Woldstedt in Flenshurg zum Sachverständigen und der Oberlehrer Dr. Jacobi ebendaselbst zum stellvertreten den Sachverständigen ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Berg-A ssessor Schulte ist zum Salinen -Inspektor bei der Saline zu Schönebeck a. E. ernannt worden.

Angekommen:

Seine Excellenz der Staats-Minister und Minister für . und Gewerbe Möller, aus den Provinzen Ost- und estpreußen;

Seine Excellenz der Unter⸗Staatssekretär im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirkliche Geheime Rath Fleck. Abgereist:

der Unter⸗Staatssekretär im Finanz-Ministerium Lehnert, mit Urlaub.