Doeutscher Neichs⸗Anzeiger
und
Königlich Prenßischer Staats⸗Anzeiger.
Jnsertionspreis für den Raum einer Aruchzeile 30 5. Juserate nimmt an: die Königliche Sxpedition
Ner Krzugspreis beträgt vierteljährlich 4 M 80 3.
Alle Rost-Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Rost-Anstalten auch die Ezprdition
8ᷓ., Wilhelmstraßee Nr. 32. Einzelne Num mern kosten 285 8.
M 283.
Berlin,
des Neutschen Reichs- Anzeiger und Königlich Rrrußischen taata-Anzrigerz Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.
1901.
Juhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Bekanntmachung, betreffend eine Krankenkasse. Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung neuer Eisenbahn⸗ strecken. Bekanntmachung, betreffend eine Ausschließung von der Ver⸗ tretung vor dem Patentamt.
Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und
sonstige Personalveränderungen.
Mittheilung, betreffend die Einberufung des Kommunal⸗ Landtages der Hohenzollernschen Lande. ;
Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb der auf preußischem Staatsgebiet gelegenen Strecken einer zwei⸗ gleisigen, normalspurigen Haupteisenbahn von Münßer g. St. nach Scheidt durch die Aftiengesellschaften der Pfälzischen Nordbahnen und der Pfälzischen Ludwigsbahn. ;
Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 34 der „Gesetz⸗ Sammlung“.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem protestantischen Pfarrer und Konsistorial⸗Präsidenten Gustan Wilhelm Haerter zu Straßburg i. E den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Regierungsrath a. D. Dr. Böninger zu Charlotten⸗ burg, bisher zu Colmar i. E., den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, . dem Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Staatsrath Dr. jur. 6 hr zu Altenburg den Königlichen Kronen⸗-Orden zweiter asse, ; dem reformierten Pfarrer und Konsistorial⸗Präsidenten Eier zu Markirch im Kreise Rappoltsweiler und dem Haupt⸗ teueramts⸗Rendanten, Rechnungsrath Albert Keiser zu Straßburg i. E. den Königlichen Kronen⸗-Orden dritter aft dem Bürgermeister a. D. Martin Steibel zu Ober⸗ stinzel im Kreise Saarburg i. Lothringen, dem bishexigen Maschinisten⸗Assistenten von der Flottille des r , Gouvernements von Deutsch⸗Ostafrika Ole Norberg zu Hamburg, dem Steue⸗Aufseher a. D. von Döllen zu Hen ne im Kreise Diedenhofen⸗West, dem Bahnsteigschaffner ichael Fisch zu Saargemünd, dem Waldarbeiter Karl Grohens zu Hohwald im Kreise Schlettstadt und dem Dienstknecht Jakob Klein zu Hinsingen im Kreise Zabern das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Zimmergesellen Alfons Bauer zu Suffelweyers⸗ heim im an en. Straßburg i. E. ünd dem irrte eh. Josef Kult zu Hüningen im Kreise Mülhausen i. E. die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:
den nachbenannten Beamten im Geschäftsbereich des Aus⸗ wärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen ver⸗ liehenen fremdherrlichen Orden zu ertheilen, und zwar:
des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Königlich ö sächsischen Albrechts-Ordens: dem Geheimen Legationsrath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amt Kleh met;
des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Groß⸗ herzoglich sächsischen Haus-Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken: dem Legationsrath von Prollius, Erstem Sekretär bei der ö Gesan ischaft im Haag; ferner:
des Großkreuzes des Königlich niederländischen Ordens von Oranien-Nassau: dem Unter- Staatssekretr im Auswärtigen Amt, Wirk— lichen Geheimen Legationgrath Dr. von Mühlberg und dem Abtheilungs⸗-Dirigenten im Auswärtigen Amt, Wirk⸗ lichen Geheimen Legationsrath von Eichhorn;
des Großoffizierkreuzes desselben Ordens:
dem Geheimen Legationsrath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amt von Ladenberg; .
des Kommandeurkreuzes desselben Ordens: dem ständigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amt,
uzes des Kaiserlich österreichischen Franz Joseph⸗Ordens: dem Kaiserlichen Gesandten in Mexiko Dr. Freiherrn von Heyking; des Komthurkreuzes desselben Ordens:
dem Konsul Kosidowski zu Mexiko;
des Kom thurkreuzes des Königlich spanischen Ordens Isabella's der Katholischen:
dem ständigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amt, Ge⸗ heimen Hofrath Krüger; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordens
dritter Klasse:
dem Botschafts⸗Kanzlisten, Geheimen expedierenden Sekretär
Scheef er; sowie
der Kaiserlich russischen silbernen Medaille am Bande des St. Stanislaus⸗-Ordens mit der Inschrift 2 „Für Eifer“:
dem Geheimen Kanzleidiener Christ im Auswärtigen Amt.
des Großkre
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 752 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des hes hes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 379) ist der Kranken- und Sterbekasse für Steindrucker und Lithsgtaphen in Hamburg, ge⸗ ngunt „Das Vertrauen“ (6. H), von neuem die Be⸗ scheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 75 des Kranken⸗ versicherungsgesetzes genügt.
Berlin, den 25. November 1901.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.
Bekanntmachung.
Es sollen eröffnet werden am 1. Dezember d. J.:
bei den Reichseisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen die normal⸗ spurige, 6956 km lange Nebeneisenbahn Aumetz— Deutsch-Oth Berg, die Fortsetzung der von dem genannten Tage ab gleichfalls als Nebeneisenhahn zu betreibenden bis⸗ herigen Hauptbahnstrecke Fentsch=-Aumetz mit der Station Deutsch⸗Oth Berg (Haltepunkt) für den Personenverkehr,
im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direktion Berlin die zweigleisige Vorortbahn von Berlin, Potsdamer Bahnhof, bis zum Anschluß an die schon im Betriebe befindliche Vorortstrecke Südende — Gr.⸗Lichterfel de Ost nebst Abzweigung nach der Berlin-Dresdener Strecke mit der Station Papestraße;
am 2. Dezember d. J.:
im Bezirk der Königlichen Eisenbahndirektion Münster die n,, . 13,9 km lange Theilstrecke Brackwede — Schloß Holte der im Bau begriffenen Nebeneisenbahn Paderborn —Brackwede mit den Stationen Windelsbleiche, Kracks und Schloß Holte für den Gesammtverkehr.
Berlin, den 28. November 19901. Der Präsident des Reichs⸗Cisenbahnamts. Schulz.
Bekanntmachung.
Der Ingenieur 5 Weidl in Dresden, Jahnstr. 2, welcher, ohhne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, die Vertretung vor dem Patentamt . betreibt, wird hiermit auf Grund des 7 17 des Gesetzes, betreffend die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900 Reichs⸗Gesetzblatt Seite 233) vom Vertretungsgeschäft , .
Die Ausschließung erfolgt mit der Maßgabe, daß Weidl befugt bleibt, diejenigen , n. in welchen er gegenwärtig Vertreter ist, bis zum 28. Februar 1902 weiterzuführen.
Berlin, den 27. November 1901.
Der Präsident des Kaiserlichen Patentamts. von Huber.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem praktischen Arzt Dr. med. Albert Keuller zu Berlin den Charakter als Sanitätsrath zu verleihen.
Legationsrath Dr. Zahn;
Seine Majestät der König haben Allergnädigst zu enehmigen geruht, daß der Kommunal⸗Landtag der , n en Lande zum 12. Dezember d. J. nach der Stadt Sigmaringen berufen werde.
Konjessionz⸗Urkunde,
betreffend den Bau und Betrieb der auf preußischem Staatsgebiet gelegenen Strecken einer zweigleisigen, normalspurigen . von Münster a. St. nach Scheidt durch die Aktiengesellschaften der Pfäl⸗ zischen Nordbahnen und der Feel rk Ludwigsbahn.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen e.:
Nachdem von den Aktiengesellschaften der Pfälzischen Nordbahnen und der Pfäljischen Ludwigsbahn in Ludwigshafen darauf angetragen worden ist, ihnen die, Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und . die Beförderung von . und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, der, Betriebzordnung für Haupteisenbahnen. unterworfenen zwei⸗
leisigen normalspurigen Eisenbahn von Münster a. St. nach Scheidt fi: das preußische Staatsgebiet zu ertheilen, wollen Wir diese Kon⸗ zession, sowie daz Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grund eigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.
L.
Die Eisenhahngesellschaften sind den hestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ Und ,, sowie den Bestimmungen des zwischen Preußen und Bayern abgeschlossenen ö vom 1316. Nobember 1900, betreffend den Bau und Betrieß dieser Eisenbahn, unterworfen, welche dieselbe Gültigkeit für die Gesell⸗ schaften haben sollen, als wenn sie ausdrücklich in diese Konzession aufgenommen wären. .
N
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
I) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten:
die Feststellung der Benn in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen,
die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Fest⸗ stellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl. Für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe be⸗ dingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staäats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionat vorbehalten. .
) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizel⸗= licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigken Arbeiler ge= troffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgahen, insbesondere auch die durch etwaige An⸗ , eines besonderen Polizei⸗Aufsichts-Personals entstehenden Kosten zu tragen.
3) Falls die im Staatsvertrage (vergleiche Artikel ) festgesetzte Baufrist uicht innegehalten wird, kann die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalte der Verstei erung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem angezogenen § A festgesetzten Schlußfrift erfolgen. ö
Nach Eröffnung des Betriebs ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleife auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertheidigun für erforderlich erachtet. Soweit diese Anforderungen an im Interesse der Landes vertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der 966 setzgebung andere, für den Konzessionar alsdann maßgebende Be⸗ stimmungen (vergleiche Artikel ) getroffen werden. Im übrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Last
ii,
Sollten die Gesellschaften die in Preußen gelegenen Theile der Bahnstrecke ganz oder theilweise anderweit veräußern oder verpachten oder sonst den Betrieb auf denselben Anderen abtreten wollen, so ist zu jeder dieser Maßnahmen die Zustimmung der preußischen Staats regierung erforderlich. ö
Anderen Unternehmern, blziht, sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theil⸗ weise gegen zu vereinbarende, erforderlichenfalls vom Minister der öffentlichen Arbeiten festzusetzende Bahngeld⸗ oder Frachtsätze vor⸗ behalten. 3
Die Konzessions Urkunde vom 27. Janugr 1894, betreffend den Bau und Betrieb der auf das preußische Staatsgebiet entfallenden Strecke einer Eisenbahn von Lauterecken über Meisenheim nach Staudernheim, tritt für diejenige Strecke dieser Bahn, welche einen Bestandtheil der neuen Bahn von Münster a. St. nach Scheidt bildet, mit der Inbetriebnahme der Strecke gemäß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deunschlands außer Kraft, während sie im übrigen ebenso wie die Ronzessions kunde vom 6. August 1877, be, treffend den Bau und, Betrieh einer Eisenbahn von St. Ingbert na St. Johann (Saarbrücken), in Kraft bleibt, infowen sie nicht dur die gegenwärtige Konzessions Urkunde oder den 1 abgeändert werden.
Staatsvertrag (Artitel