zum Deutschen NReichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
2 a I.
2834.
Erste Beilage
Berlin, Freitag, den 29. Nobember
. . Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
1901.
— —— — — — — — — — —— . Qualitat
Bemerkungen Tie verkaufte Menge wird auf Bolle Doppelzentner und der Verlaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. D Gin liegender Strich ( — in den Spalten für Preise hat die Bedeutung,
ö Am vorigen Außerdem wurben . gering mittel gut Verkaufte Verlaufg⸗ ö Markttage . 9 Narktort 5 Menge für nach überschläglicher Nopember Gejahlter Preis für 1 Doppelzentner werth 1 . . ö. gi ier bertausft ; niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner ö yreis m Doppel zentnen Tag ⸗ (Preis unbekannt) . 6 16. ** 6. 6. M0. 16. . s. Weizen. 28. Landsberg su — — 15,00 15,00 . 1700 17.09 -. ö =. Ostrowo. J 1710 17.20 17,20 17,30 739 17,40 ; j . Wongrowitz ö 1500 15,60 — — 1700 1740 8 136 17,00 17.00 21. 11 . Breslau Winter⸗Weizen 14 90 15,60 15.90 16,40 , . ö ö ö - ö. . . ; Sommer⸗Weizen 14,90 15.50 15,80 16, 30 16,50 16, 80 ⸗ ; . ü ? rf gzbern ö 15, 70 16,20 — — 17,30 17, 80 9 157 16, 7h 16,75 21 11. j ihre — — 15,80 1600 16,20 16,40 1150 18 515 1610 16,20 2. 50 ö Görgen — —— 1649 15.40 15 80 15 80 . , 16,19 16,40 16,40 16 70 1670 16,90 70 1150 16,43 16,20 2 20 ' euß ‚ ö ö — — 15,50 15,50 16.00 1600 385 6060 165,74 15,75 . 15 ö Döbeln kJ — — 15,70 1600 16,30 1630 . . . nnn, — — 16,20 16,20 — — 42 685 16,20 16,40 22. 11 t K / . 16 75, 17 56 1709 17650 17 385 1766 1765 21. 11 3 Chateau · Salinnd⸗!⸗ ö 16 6 K . ; ; ö ; ‚. Roggen. 28. ,, — — 13,60 13,50 1400 14.00 z . . San, . — — — — 15,30 15 30 3. 77 15,30 1422 14. 11 ö. Ostrowo . K 13,30 13,40 13,40 13,50 13,50 13,50 ; ;. ) ö. Wongrowitz 13.00 13,60 — — 1490 14,50 8 114 14,25 14,25 21. 11 R Breslau 13,50 1410 14,40 14 60 14,70 1500 ⸗‚. = ö . . Dirschberg d / 14, 10 14,60 14,60 15,00 15.106 15 50 20 302 14,82 14,82 21. 11 w. Fatih — — — — 1425 14,25 400 5700 14,25 14,30 21. 11 50 . KVöttinddsdss — — 14,00 14.00 14.30 14,30 ö ö 9 ö ö ö x Selber; 14 60 14,50 1490 I4, 3606 1520 90 1340 1489 144 21. 11 25 ö euß. — — 13,30 13,30 13.80 13 86 235 3180 1 13,53 27. 11 5 = Dö ben — — 13 80 13,90 1400 1430 ö ö . ; ; ' Rastat' 13350 14,00 14,90 14,50 14,50 15, 00 45 652 14,49 14,50 21. 11 50 . Chategu Sal il . . 1360 14360 — — ; ; J ö Ger st e. 28. Landeberg a. BD. . ö. 13 00 13 00 1360 1369 ; J K ; 231 Ostrowo . 1999 1539 1960 1999 13,40 15,70 ; ; ; ö ( ! 2 Wongrowitz. 10,90 11,30 1160 12099 — — 30 351 11,70 11,990 21. 11 2 Breslau 11470 1 5 12,90 13,40 1440 . ö ö . Sirichherrtrr 1226 , J 14416 1496 8 111 1342 1555 21.11. . Ratiho 12, 00 12.50 ö 13090 13590 —— — 700 8 925 1275 13, 15 21. 11. 50 ö Göttingen w — — 14, 10 1419 15,10 15,10 J ö ö. ö 53 P D,, . — — ] 14,590 1450 14,60 1480 ! . ö ö 4 K,, , 15,60 14,20 14,40 14560 1469 15,00 187 2702 14, 60 14,63 22. 11. 2 ,,, . 14,50 15,00 15,900 4 15,50 15,50 16,090 22 341 15,50 16909 11. 8 I CGhateau-Salins . — 1380 14.99 — — ö ö ö . ö . Safer. 28. Landsberg V — l — — 13.60 13.50 1500 14.99 . . kJ . ö. 8enne-·e-e,, ö. 1476 14765 1430 1436 25 369 1476 1475) 21.16. 5 ; DYsttowo ö 1300 1596 13 16. 13 . 16 13 36 — ⸗ ö ; - . Wong e ĩlĩl — — 13,20 13,A,20 — — 16 132 13,20 150 X11. 11. . Breslau J , 12, 70 13,20 1340 13 60 13, 0 1400 . ; ; ; FYir hett 1550 135536 14 65, 14 05, 14 20 39 542 1400 1437 21.11. 5 ? Ratte — — 1260 12380 13, 060 13,20 800 10 320 12,90 12,70 21. 11. 50 ö Göttingen J — — 13 60 13,50 14,90 1400 ö ; ö — . Geldern 14,50 15,00 15,00 15,50 15 50 1600 60 920 15,33 15,00 21 11. 2 ; Neuß — = 1 8. 14 50 16 55 66 360 15.6 15 60 77 11. 5 ö Döbeln . ö 1320 1340 1356 1465 . . ĩ ; ͤ Taupheim 1420 1440 14 656 1436 1600 15.65 400 5 886 1472 1455 2211. ] ii 6 14.56 14,56 15 66 16 66 15.56 16 246 15,05 1500 21. 11. ö Chateau⸗Salind . . — — Q d1500 16,00 — 3 z ;
) . er Durchschnittspreis wird aus den unabgerundet len berechnet daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Junkt ( ) in den letzten sechs Spalten, daß n n e . fehlt.
Deutscher Reichstag. 39. Sitzung vom 28, November 1901. 1 Uhr. Am Bundesrathstische: Staatssekretär des Innern, Staats⸗ Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner. Eingegangen ist der Vertrag zwischen Deutschland und Desterreich, betreffend die Verlegung der deutsch⸗österreichischen Grenze längs des Przemsa⸗Flusses. .
Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet.
Darauf setzt das Haus die zweite Berathung des Ent⸗ . einer Seemannsordnung fort.
Die Berathung war in der 97. Sitzung inmitten der Ver⸗ Vndlung über den 3 4 abgebrochen worden, wonach die Seemanngãmter auch als Seeschöffengerichte zu funk— tionieren haben. Nach dem Kom missionsbejchlusse müssen die Seemannsämter bei der Enischeidung in Straf⸗ sachen innerhalb des Reichsgebiets mit einem Vorsigenden und zwei schiffahrtskundigen Beisitzern besetzt sein. Nach dem An⸗ trage der Abgg. Albrecht und Genossen (Soz) soll einer der Beifitzer dem Kreise der seebefahrenen Schiffsleule ent— lommen sein Ein jetzt modifizierter Antrag des Abg.
J (Gentr.) will dasselbe dann eintreten lassen, wenn
ch um ein Verfahren gegen einen Schiffsmann handelt. Die Anträge der Sezialdemokraten wollen darüber hinaus Mündlichkeit und Oeffentlichkeit der Verhandlung, sowie Reise⸗= kosten und Diäten für die Schöffen.
Abg. Rettich (d. kons): Nach meiner Mitarbeit in der Kom⸗ mission kann kein Zweifel sein, daß ich auf dem Standpunkt der sozialen Fürsorge für die Seeleute und der Verbesserung in dieser Hinsicht stehe. Aber meine Stellung hat doch eine gewisse Grenze. Herr Metzger hält Disziplin für eine leere Redensart, aber eine wirklich gute Seefahrt kann ebenso wenig wie Armee und Marine ohne die allerschärfste Disziplin existieren. Die Anträge scheinen mir nicht ohne Gefahr für die Aufrechterhaltung der Disziplin zu fein. Der Schiffs- mann wird als Heisitzer geneigt sein, bei Vergehen gegen die Disziplin milde zu urtheilen und andererseits aus Malice bei der Straf⸗ abmessung gegen einen Kapitän zu weit zu gehen. Wir stimmen daher gegen die Anträge Albrecht und Genossen, aber auch gegen den Antrag e nn ö. ; ͤ
Abg. Cahensly kestreitet, daß sein Antrag geeignet sei, die Disziplin zu lockern, namentlich nachdem er ihn dahin mobifiziert
be, daß nur bei einem Verfahren gegen Schiffsleute ein Beisitzer aus der seebefahrenen Mannschaft zu entnehmen sei.
Abg. Raab (Reformp): In dem Antrag Cahensly liegt allerdings zu viel Vorsicht. Inzwischen ist noch ein neuer weiterer Antrag der Abgg. Kirsch und Cahensly zu § 111 eingegangen, welcher die Verhandlungen, vor den Seemannzämtern öffentlich machen will. Das ist wichtig auch für die vorliegende Frage. Im stimme dem Abg. Cahensly bei, daß sein Antrag auch die aller⸗ weitgehendsten Befürchtungen vollständig beseitigt. Man hat uns ent⸗ gegengeworfen, daß man kein Standesgericht machen solle. Ich er⸗ blicke aber auch in den Militärgerichten nichts anderes als Standes⸗ gerichte, Die Militärgerichte sollen aber den besonderen Anschauungen im Militär Rechnung tragen, Dasselbe gilt auch für das gesammte Seewesen; denn auch dort steht das Wort Disziplin an der Spitze, und hat man es mit besonderen Anschauungen zu thun. Das See⸗ mannsamt wird nicht nur als Standes-, sondern auch als Klassen⸗ gericht in den Kreisen der seemännischen Arbeiter angesehen werden,
wenn nur ihre Vorgesetzten als Richter fungieren. Cine Hebung
des Vertrauens zur Rechtsprechung der Seemannsämter liegt nicht nur im Interesse Derjenigen, die verurtheilt werden sollen, sondern auch im Interesse des Staats. Beim Kriegsgericht ist auch der Standpunkt gewahrt, daß Jeder möglichst von seinen Kameraden gerichtet wird. Der Verein der r rl Kapitäne und Affiziere der Handelgmarine ist auch dafür eingetreten, daß bei der Besetzung des Seeamts bis zu der Aburtheilung eines Steuermanns ein Steuermann hinzugezogen wird. Die Oeffentlichkeit der Verhandlung halte ich für eine der nothwendigsten Voraussetzungen für das Vertrauen in die Rechtsprechung. Der Seemann hat in der Hauptsache bloß eine einzige Instanz, da ihm die Berufung an die ordentlichen Gerichte fast unmöglich ist. Daher muß die erste Instanz in die beste Lage zur Aburtheilung der Leute gesetzt werden. Ich freue mich, daß niemand hier gegen die Oeffentlichkelt der Verhandlungen esꝑrochen hat, und hoffe, daß der Antrag wie auch später der Antrag Kirsch angenommen werden. ! Bevollmächtigter zum Bundesrath, Senator der freien Hansestadt Bremen Dr. Pauli: Der Antrag des Herrn Cahensly ist ja ein Entgegenkommen, was gewiß anzuerkennen ist, indem jetzt vorgeschlagen wird, daß ein Schiffsmann nicht allgemein als Beisitzer hinzugezogen werden müsse, sondern nur dann, wenn über einen Schiffsmann ab⸗ zuurtheilen sei; und es könnte scheinen, daß gegenüber dem, was in der vdorigen Sitzung von hier aus gesagt ist, die Bedenken beseitigt seien. Allein, was namentlich ich vorzugsweise betonte, die Unstatthaftigkeit des Aburtheilens des Vorgefetzten durch den Schiffzmann als gesetzliche 5 erschöpft noch nicht die ganze Reihe der Bedenken. Das auptbedenken besteht nicht darin, daß unter Umständen und im einzelnen Fall ein Schiffsmann urtheilen könnte — daz ist, vollhommen zulässig und in vielen Fällen, glaube ich, auch wünschenswerth = sondern darin, daß mit der Forderung, es solle in allen Fällen prinzipmäßig, wenn auch in der Beschränkung auf be⸗
ziehungen nicht die
würde das führen? Wir kommen damit zu (iner gewissen
stimmte Fälle, ein Schiffmann Beisitzer sein, ein Grundsatz auf⸗ gestellt wird, der nicht toleriert werden kann fär die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Strafgewalt.! Nun kann ja eingewender werden — was bis zu einer gewissen Grenze berechtigt ist — es sei dies keine Rechtsprechung im Sinne unserer ö sondern eine mehr polizeiliche Rechtsprechung, an welche auch in anderen Be⸗ n strengen Forderungen gestellt werden, wie s. B. die eben von Herrn Raah betonte der Oeffentlichkeit, die hauptsächlich aus diesem Grunde nicht die Konsequen; der Einsetzung des Seemannsamts gewesen ist. Allein, die Gründe liegen auf einem anderen Gebiete. Es darf nicht anerkannt werden, daß ein Theil unserer Bevölkerung vorzugsweise berufen sei, über gewisse Fälle zu urtheilen, weil; sie derselben Klasse wie der Abzuurkthei⸗ lende angehören. Das ist ein Grundsatz von so großer Bedenklichkeit, daß ihm beim ersten Auftreten meines Erachtens entgegengetreten werden muß. Ferner bittte ich, zu erwägen: Wird bestimmt, daß in den Seemannsaͤmtern, sobald es sich um einen Schiffsmann hanbelt, ein Schiffsmann als Beisitzer zugezogen werden müsse, fo heißt das mit anderen Worten, daß für die Regel, für vielleicht „fi der Fälle, ein Schiffsmann zugezogen werden müßte. Er wird also auf Grund gesetzlicher Vorschrift das ständige Mitglied bilden, welches berufen und in der Lage sein soll, alle Falle, mit Ausnahme der Vorgesetzten, zu beurtheilen. Aber auch, wenn nicht der Vorgesetzte direkt ab⸗ zuurtheile'n ist, ist derselbe doch, indirekt abzuurtheilen in vielen Fällen, wenn er nämlich eine Verfügung getroffen hat, die vom Seemannsamt daraufhin geprüft wird und geprüft werden soll, ob sie zutreffend ist. Da wird speziell der Schiffsmann vom Gesetz bezeichnet als der, der darüber urthellen muß. Wer in übrigen zugezogen wird, darum kümmert sich der Gese geber nicht. Da zeigt sich die bedenkliche Konsequenz und das weite Feld, auf das sich die Bedenken richten müssen. Ferner aber, angesichtz dieser zahl⸗= reichen Fälle, bei denen gerade der Schiff smann hinzugezogen werden muß, tritt um so mehr das Bedenken hervor, ob bei jedem Sceeamt, und sei es auch das fleinste, an einem weniger von Schiffern be⸗ suchten Orte eine Schifferbebölkerung dorhanden sst, die geeignete Männer, darbietet mit den Eigenschaften, die ich neulich als gan; un= entbehrlich bezeichnet habe. Namentlich würde diefes Bedenken im besonderen Maße dann hervortreten, wenn das ganze Jahr hindurch das Scemannsamt besetzt sein muß. Es find das alls Bedenken, die so gewichtig sind, daß sle auch dem Antrage des Herrn Abg. Cahengly gegenüber durchschlagend sind. Ich ann deshalb nur bitten, es bei der Ablehnung aller dieser Antrage zu belassen.
29 Geheimer Ober⸗NRegierungsrath im Reichs⸗Justizamt hr. Dun gs: Durch die Annahme des Antrages würde in unsere Straf esetzgebung ein völlig neuer Grundsatz eingeführt werden, nämlich die ee , '. Theilnahme eines Standekgenossen an der Aburtheilung. Woh Standes ⸗