justiz. Es würde die Auflösung der Strafsustiz in Strafsachen
deuten. ; ;
Abg. Dr. Herzfeld (Soz) bestreitet dies. Bliebe es bei dem jetzigen Zustande, so würde das Gericht aus drei Personen bestehen, bi? ausschließlich aus dem Kapitän und zwei Schiff soffizieten be ständen. Das wäre ja gexade ein Standesgericht. Den Gegnern des Antrages liege gerade daran, dieses Staͤndesgericht aufrecht zu erhalten, das weiter nichts sei als ein Klassengericht. Es handle ch hier garnicht um die Aufrechterhaltung der. Disziplin, ondern um gewerbliche Streitigkeiten, und daß die Schiffsleute als Beisitzer nicht ungerecht gegen die Offiziere und zu Gunsten ihrer . stimmen würden, sei . die Zusammensetzung der Ge⸗ werbegerichte hinlänglich bewiesen n Preußen und Oldenburg be⸗ ftehe schon die kollegiale n der Seemannsämter, und gerade die Hanfestädte hätten sich hartnäckig gegen die Ausdehnung dieser Versaffung auf ihre Seemannsämter gewehrt. Wenn der 8 4 in der jetzigen Fassung zu stande, gekommen sei, während noch in der ersten Lesung der Kommission der 5 4 nach dem sozial, demokratischen Antrage gestaltet gewesen sei, so sei das das Werk des Senatorß Dr. Pauli und feiner Regierungskollegen gewesen. Auch darin zeige sich der abhängige Sinn dieser Herren von den herrschenden Klassen, nämlich abhängig in dem Sinne, in dem jede Regierung abhängig sei und sein müsse von den herrschenden Klassen. Für die Zusammensetzung des Seegerichts komme es seiner
. einzig darauf an, daß die Schutzbestimmungen, welche das setz zu Gunsten der Arbeiter enthalte, wirklich durchgeführt würden 3 B. die Bestimmungen über Arbeitszeit, Sonntagsruhe und Zahlung der Heuer, gegen die sich Offiziere und Rheder verfehlten. Wolle alfo der Senakor Dr. Pauli den sozialdemokratischen Antrag nicht an⸗ nehmen, dann vertreté er doppelt und, dreifach die Interessen der Rheder. Wer den Seeleuten Gerechtigkeit widerfahren lassen wolle, könne nicht anders, als dem Antrage zustimmen.
Bevollmächtigter zum Bundesrath, Senator der freien Hansestadt Bremen Dr. Pauli: Es ist zwar nicht meine Sache, Herrn Cahensly in Schutz zu nehmen, sondern ich kann ihm das füglich selbst über⸗ lassen. Aber ich möchte doch, weil mein Name hineingezogen ist, die letzte Bemerkung des geehrten Herrn Vorredners nicht unerwidert lassen, insofern sie den Antrag des Herrn Cahensly betrifft, Ich habe in der vorigen Sitzung geglaubt, ich könnte mir den Fall
fehr gut denken, daß ein Schiffmann sehr geeignet sei, Beisitzer des Seemannsamkts zu sein, habe sogar gesagt, daß ich mir denken könnte, daß er unter Umständen — und ich denke dabei an Steuerleute vielleicht kleinerer Schiffe auch im stande und der geeignete Richter sein würde, um über Dienstverletzungen eines Steuermanns zu urtheilen, und habe auch noch, um das zu wiederholen, hinzugefügt, daß wir in Bremen alles. Absehen darauf richten würden, thunlichst auch Schiffs männer zu Beisitzern heranzuziehen, indem ich mir nämlich denke, daß man eine größere Anzahl Beisitzer heranziehen wird, aus der man, weil nicht Jeder jederzeit ablommen kann, die Auswahl dem Vorsitzenden überläßt. Aber ich habe hinzugefügt, einer gesetzlichen Fixierung dahin, daß ein Schiffmann hinzugezogen werden müsse, müßte ich mit Händen und . entgegentreten, weil das eine in sich unrichtige und sehr gefähr= iche Bestimmung eines Gesetzes sein würde. Quas hat Herr Cahensly jetzt gethan. Hätte er allo, dem freundlichen Winke von Herrn Dr. . folgend, vorher bei mir angefragt, so würde ich dringend ge⸗ eten haben, einen solchen Antrag nicht zu stellen aus den Gründen, die ich neulich und eben ausgesprochen habe. Dann aber ist Herr Dr. Herzfeld in Fortsetzung seiner Bemerkungen in der vorigen Sitzung übergegangen zu dem vermeintlichen Nachweis, daß, wie er dainals gesagt habe, die Senate der Hansestähte sozusagen unter der Fuchtel der Rhederkreise ständen, und hat Belege beizubringen versucht. Dieser Beleg, angewendet auf meine Person, ist nun so unglücklich, wie möglich, ausgefallen. Er ist darin gesucht worden, daß ich in der ersten Lesung der ersten Kommission mich schon sehr lebendig gegen die Zuziehung der Schiffsmänner gusgesprochen, und daß i bei einer späteren Gelegenheit nochmals meinen ganzen Ein⸗ uß ausgeübt habe, damit diese Bestimmung beseitigt werde; es ei nämlich inzwischen das passiert, daß die Rheder eine Resolution oder ein Promemoria oder was es ist, hätten ergehen lassen wo sie gufs Lebhafteste gegen eine solche Bestimmung sich ausgesprochen hätten. Ich will nun freilich Herrn br. Herzfeld nicht zumuthen, daß er alles auf meine Versicherung hin ohne weiteres als Thatsache annehmen soll; ich muß ihm überlassen, inwieweit er mir Glauben schenken will. Die Versicherung kann ich aber geben, daß mir von einer Resolution oder einem Promemoria, oder was es sei, der Rhederkreise in Anlaß dieses Punttes bis zum heutigen Tage absolut nichts bekannt ist Nummer 3: Daß ich in der ersten Kommissions⸗ lefung an dieser Berathung überhaupt nicht theilgenommen habe, weil ich damals in Bremen war. Höchstens bin ich einen Tag flüchtig dort anwesend gewesen. Ich habe mich aber in der Kommission auch in der zweiten Lesung bei meinen Reden nicht mit Lebendigkeit oder mit Aufwendung besonderer Thatkraft an der Diskussion betheiligt. Ich habe nicht häufig da3z Wort genommen, und dieser Gegenstand sst überhaupt nicht von mir besprochen worden. Die Schlußfolgerungen, die Herr Dr. Herzfeld gejogen hat, entbehren also der thatsächlichen Grundlage. Abe ich kann doch nicht unterlassen, dem Bedauern Ausdruck zu geben, daß diese ganze Sache so außerordentlich dadurch erschwert wird, daß man Denjenigen, die nicht derselben Meinung . immer Motive unterschiebt, die ihre Integrität in Frage ellen, statt ohne weiteres anzunehmen, daß sie ihrer Ueberzeugung folgen. (Zurnf bei den Sozialdemokraten; Ja, es wird an—⸗ genommen, daß man den Einflüsterungen und Einwirkungen bestimmter Klassen der Bevölkerung folgt, in diesem Falle der Rheder, und daß man nicht allein die , fur sich zur Richtschnur dienen lasse, fondern andere Rücksichten, daß man also damit gegen die ersten Grundsätze und das Fundament aller Stagtsgeschäfle fehle, daß man lediglich die Sache im Auge habe. Ich kann versichern, meinerseits habe ich nie andere Rücksichten walten lassen, und werde nie andere Rücksichten walten lassen, als daß ich nur die Sache im Auge habe, und auf Grund meiner sachlichen Erwägung und lieberzeugung habe ich mich dagegen ausgesprochen, daß man prinzipiell feststelle und in das Gesetz hineinschreibe: in diesen Dingen müsse der Schiffsmann der
gewöhnliche Richter sein. ̃ ⸗ Abg. Kirsch (JZentr): Was Herr Hirschfeld über den Umfall des Zentrums erzählt, ist leicht zu widerlegen Ich habe mich noch im
dorigen Jahre für Sceeschöffengerichtz ausgesprochen., Hier aber stehen Seemannsämter in Frage, die noch lange keine Seeschöffengerichte sind. Es sind diese Seemannsämter keineswegs Schöffengerichte, sie
ben gar keine gerichtliche Funktion, sie erlassen nur vorläufige Straf⸗ escheide. Was jetzt hier gemacht ist, bleibt auf alle Fälle ein Zwitter. IMluß diesem Grunde können Sie sich mit dem modifizierten Antrag Gahensly durchaus zufrieden geben; die Hauptsache ist, daß die Vor⸗ schriften über das Verfahren selbst von Grund aus umgearbeitet werden müssen. ;
Abg. , (Soz ): Gegen die Ausführungen des Staats, sekretärs von vorgestern möchte ich nur die eine feststehen de Thatsache anführen, daß ein Seemanntzamt den betreffenden Schiffsmann mit Verhaftung bedrohte, wenn er fich der vom Amte verhängten Be⸗ kein fn nicht fügen wolle. Diese Thatsache ist amtlich festgestellt;
r Herr Staatefekretär kennt die Akten in diesem Punkte nicht. In ginem anderen Falle wurde einem Manne, der sich an Bord über Mißhandlungen beschweren wollte, der Mund verboten und die Ein- 6 ö Journal verweigert; als er in Hamburg angekommen 6 6. ö . ö eine . . 9. 9 e glagt. Blr G eins cmerk ng erlauben wollte, wurde ihm k , . 8. Eich das Maul halten und machen, daß Sie der Mann! mt sesnt kö etwas Anderes zeigen!“ So kam Strafe wurde verhängt, . 96. . . . . 9. . i Gehorsamsverweigerung 1 . . lh mög ich gewesen war, den D , kater Sr set s hit Ker ö . vbrigen Höhe zu er- mit dem Schutz der Schlern nn fler. ö Kö 6 Redner. führt eine Reihe ähnlich liegender Fälle an. in , .
die Betroffenen als Mitglieder des Seemanns⸗Verbandes in der Lage gewesen, richterli Entscheidung anzurufen und das Aunitsgericht, das Schöffengericht hahe sie freigesprochen. Gewiß
fönnten die Seeseute die richterliche Entscheidung beantagen,
aber fie thäten es meistens nicht, weil sie die Entscheidung nicht ab= warten können, einen Vorschuß leisten müssen, und die inzwischen in alle Welt zerstreuten Jeugen nicht auftreiben können. Herr von Jon—⸗ quiere hal von Uebertreibung gesprochen, deren man sich bei Erwäh= nung der Höhe der Strafgelder schuldig gemacht habe, und führte an, daß eine große Zahl von Geldstrafen nur 3. 5 bis 1 0 betragen habe. Damit wird derfelbe Fehler der Verallgemeinerung von ver⸗ einzelten Vorkommnissen begangen. In burg werden Strafen unter 10 „6 überhaupt nicht verhängt, da fängt es gleich mit 20, 2h Je an. In elwa 309 Fällen sind dort über 10 000 4M Geld= strafen von dem Wasserschout verfügt worden.
Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Der Herr Vorredner hat, wie mir gesagt ist, behauptet, ich müßte wohl die Bekundungen, die vor der schiffahrtstechnischen Kom⸗ mission gemacht worden sind, nicht gekannt haben, sonst würde ich bei dieser Gelegenheit nicht für die Seemannsämter eingetreten sein und auch nicht die Kapitäne in Schutz genommen haben. Ich habe beides, meine Herren, nicht gethan. Ich zweifle keinen Augenblick daran, daß es bisweilen auch Kapitäne giebt, die unbillige Forderungen an die Mannschaften stellen mögen, wie es unverständige Vorgesetzte überall giebt, und ich bin auch der Ansicht, daß nicht jeder Richter ein Salomon ist. Aber ich habe allerdings ausgeführt, daß, wenn ein Kapitän durch Bedrohungen einen Schiffsmann verhindern will, den gesetzlich geordneten Rechtsweg zu beschreiten, sich dieser Kapitän einer Nöthigung schuldig macht, bei welcher bereits der Versuch strafbar ist, hiergegen also der Strafrichter angerufen werden kann. Mir sind die Bekundungen in der schiffahrtstechnischen Kommission sehr wohl bekannt, aber solche Fälle, wie die dort bekundeten, werden sich nie verhindern lassen, da muß eben jeder sein Recht dagegen wahren.
Der Herr Vorredner hat auch gesagt: mein Herr Kommissar hätte nicht die Zahlen angegeben in Bezug auf die Bestrafungen in Hamburg. Das hat er wohl gethan, und mir liegen hier die Nach⸗ weise aus dem Jahre 1899 vor, die mein Herr Kommissar benutzt hat. Danach hat er angegeben, daß in Hamburg vor dem Seeamt im Jahre 1899 vorgekommen sind 161 Fälle, die mit 3 bis 5 6 be⸗ straft sind, und 297 Fälle, die mit 10 ½ und darüber bestraft sind. Diese Zahlen sind amtlich. Ich möchte nun mit ein paar Worten noch gegen den Herrn Abg. Raab mich wenden. Er hat angedeutet, daß
eine große Bewegung, und zwar eine achtungswerthe Bewegung existiere, die wieder auf eine Art Standesvertretung auf strafrechtlichem Gebiete zurückkommen wolle. Es wäre ein natürliches Gefühl, daß jeder von seinen Standesgenossen abgeurtheilt werden wolle. Diesen
Weg zu beschreiten, möchte ich dringend abrathen, das ist das mittel⸗ alterliche judicium parium, was mit jeder modernen Strafrechtspflege in unlösbarem Widerspruch steht. Es ist gesagt worden, die Zuziehung von seeschiffahrtskundigen Beisitzern wäre eine solche Standes- vertretung; denn die Beisitzer würden immer Kapitäne sein. Ich möchte demgegenüber zunächst bemerken, daß die Kommissionsfassung, wonach nicht mehr ein einzelner Beamter, sondern ein Kollegium ent—
scheiden soll — wie das übrigens in Preußen und Oldenburg bisher
schon der Fall war — doch wohl schon eine wesentliche Prärogative
darstellt gegenüber der Rechtsprechung seitens aller anderen Polizei⸗
behörden. In bürgerlichen Strafsachen entscheidet der Polizeibeamte
bei Polizeistrafen ganz selbständig; und dagegen ist wie hier der
Rechtsweg gegeben. Wenn man also hier dem Polizeibeamten, dem
Seeamt, ein Kollegium beigiebt, so ist das schon eine wesentlich
verstärkte Garantie gegenüber der Strafrechtsprechung in allen anderen
Polizeisachen. .
Nun hat bereits der Herr Vertreter von Bremen ausgeführt, er habe aus seiner Erfahrung heraus gar kein Bedenken dagegen, daß sich unter diesen schiffskundigen Beisitzern auch ein Beisitzer aus der Schiffsmannschaft befände. Wenn man einen solchen Mann heranzieht — und das Gesetz schließt das keineswegs aus, und ich kann mir sehr wohl denken, daß das unter Umständen praktisch und verständig ist — dann fungiert derselbe aber nicht als Vertreter eines besonderen Standes, sondern als Sachverständiger, wie diese schiffahrtskundigen Beisitzer überhaupt nicht Vertreter eines Standes sind, sondern Sach⸗ verständige. Ich möchte es für vollkommen möglich halten und vielleicht unter Umständen für sehr richtig, daß man die Sachverständigen nicht nur aus Kapitänen nimmt, sondern auch aus geeigneten Schiffsleuten. Das wäre aber ein ganz anderer Fall, als wenn man hier in das Gesetz hineinsetzte: ein Beisitzer muß ein Schiffsmann sein. Was heute den Seeleuten recht ist, könnte morgen anderen Ständen billig sein. Ich kann mir denken, daß mit ganz demselben Recht beispiels⸗ weise ein Handlungsgehilfe oder eln Bergarbeiter verlangte, wenn ein Schöffengericht eine Entscheidung gegen sie fälle, müsse einer der Bei—= sitzer ein Handlungsgehilfe resp. ein Bergarbeiter sein. Wenn wir diesen Weg beschreiten, würden wir allerdings mit dem gesammten modernen Verfahren brechen. Deshalb müssen die verbündeten Re— gierungen auch gegen diesen erneuten Antrag Cahensly dieselben Be⸗ denken geltend machen, wie gegen seinen eisten Antrag.
Abg. Dr. z ß gegen die Behauptung Ver⸗ . , , , , ö. Motive untergeschoben hätte, die er nicht halte, und daß ich bezweifelt hätte, ob er wirklich seiner Ueberzeugung gefolgt wäre; Nichts hat mir ferner gelegen; ich habe nur gesagt, er muß als Vertreker der breinischen Regierung die Intereffen vertreten, welche in der bremischen Bürgerschaft ausschlaggebennd vertreten sind. Wenn Herr Pauli auch kein Memorandum der Rheder bekommen hat, so folgt daraus noch lange nicht, daß er nicht die Interessen der Rheder bertritt., Er ver= tritt sie felbstherständlich, denn er steht ja mit an der Sitze des bremischen Staates, in bem die Rhederinteressen. Alles überwiegen. Herr Kirsch meint heute, die Seemanngämter seien keine Schöffen⸗ gerichte. Als in der erften Kommissionslesung; jen, Beschlüsse gefaßt worden waren, die wir jetzt wieder beantragt haben, hat niemand daran gedacht, daß hier ein folcher Unterschied zu machen sei. Will er übrigens bei 1 die von ihm für nöthig gehaltene Umgestaltung durchführen, so wird es ihm an unserer Unterstützung nicht fehlen.
Abg. Ragb: Die entsetzliche Perspektipe mittelalterlicher Zu—⸗ n. die ich eröffnet haben soll, ist in Wirklichkeit nicht so ab—⸗ chreckend gewesen. Es ist ein an sich gesundes Volksempfinden, daß jeder von sich und seinen Standesgenossen auch in Strafsachen ge⸗ richtet werden möchte; daß dem juristische und andere Gründe ent⸗ gegenstehen, kann ich bedauern, aber der gewaltige Abstand zwischen
den heutigen Klassenständen wäre nicht vorhanden, wenn jener Gedanke
noch öffentliche Anerkennung genösse. Wie beim Militär, so liegen die Dinge fast ganz gleich im Seewesen. Um die Beobachtung der Disziplin brauchen wir deswegen gar nicht so ängstlich zu sein. Mit der Ausbildung der Seemannzämter in der von mir vorhin an⸗ gedeuteten Welse werden wir dem ganzen Steuermanntstand einen
großen Dienst erweisen.
Damit schließt die Diskussion. Der Antrag Albrecht wird gegen die Stimmen der ö und Freisinnigen abgelehnt, das Amendement Cahensly mit schwacher Mehrheit angenommen, indem zu der eben genannten Minderheit der größere Theil des Zentrums in , ö., . der gleichen . 5 4 Absatz 2 selbst. n der Kommissi ü ĩ asa⸗ . ssion dem S 4 hinzugefügter dritter 4 ein Konsul Mitinhaber oder Agent der Rheder Schiffes, so ist er von der Wahrnehmung ö ih . Geschafte eines Seemannsamtes (Kontrole der Seetüchtigkeit und der Vorräthe des Schiffes) in Bezug auf dieses Schiff ausgeschlossen, . 2 ,,. . Schiffsoffizier oder der Mehr⸗ 6. . . . en Schiffsleute gegen seine Mitwirkung Die Ant äge der Abgg. Albrecht und Genossen woll die vorstehenden, den Schluß . Satzes .
dingungen gestrichen und dafür hinzugefügt wissen: In diesem . entscheidet 369 S hn, welchen der Kapitän unverzüglich aus den Schiffsoffizieren Und einer gleichen Zahl
von seebefahrenen Schiffsleuten zu bilden hat.
A ällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrath . für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten 9
schlüsse nicht gebunden; er bleiht, stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich“. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt in der Negative. Das berechtigte Ver⸗
der
dem Schiff inte ; zu verhüten, sollen nun Leute mitwirken, die unter allen., UÜmständen interessiert sind, denn die ganze . und sämmtliche Offiziere sind an der Seetüchtigkeit des Schiffes und an dem Zustande des Probiants immer interesstert. Außerdem werden sie häufig in die Lage kommen, in eigener Sache zu entscheiden. Es sollen dem Schiff srathe der Herren Antragsteller alle Offiziere angehören, Sobald ein Offizier unter den Beschwerdeführern sich befindet, bringt er die Beschwerde bei sich selber an. Dasselbe kann vorkommen, wenn die gesammte Mannschaft oder die Mehrzahl der Mannschaft an der Beschwerde sich betheiligt, denn ebenfoblele Schiffsleute gls Offiziere follen diesem Schiffsrath an⸗
ein
gehören. In solchen Fallen müßten also auch einige von den Beschwerdesührern mit im Schiffsrath sißzen. Dieser mehr er minder aus Beschwerdeführern bestehende, Schiffsrath
läßt dann eine Untersuchung anstellen, und wenn er seine eigene Be⸗ schwerde begründet findet, hat er nach 8 53 der Seemanngordnung Anordnungen zur Abhilfe zu treffen, denen sich, der Kapitän unter, werfen muß. Die Möglichkeit, daß einmal ein interessterter Konsi der doch immerhin eine in Eid und Pflicht genommene verantwortlich Behörde ist, bei diesen Beschwerden mitwirkt, ist nicht so schlimm wie die unmögliche Konstruktion der Herren Antragsteller, Uebrigen brauchen sich 6 nach dem Kommissionsbeschluß die Beschwerbefühler die Mitwirkung des interefsierten Konsuls nicht gefallen zu lassen, können ihn ablehnen. Dann müssen sie freilich warten, his ein ni interefsiertes Seemannsamt angegangen werden kann. Das ist aher auch der Fall, wenn der Anlaß zur Beschwerde auf offener See ein⸗ tritt; dann müssen sie auch warten, bis sie zu einem Seemann ant gelangen. Meine Herren, ich hoffe. Sie werden mit mir der Meinun sein, daß der Antrag nicht geht. Ich bitte, es bei dem Kommisstonẽ belchh zu belassen. ; ; . Abg. Frese (fr. Vgg): Einen Schiffsrath hat uns die Mute der Antragsteller schon einmal vorgeschlagen. Er sollte eintreten in dem Augenblick, wo das Schiff unmittelbar vor der Strandung steht⸗ wo der Kapitän vielleicht in ein paar Minuten seinen Entschluß fen muß! Jetzt foll der Schiffsrath in Thätigkeit treten, wenn belt hobener Beschwerde der Konsul an dem Schiffe interessiert ist Wag foll denn werden, wenn der Schiffsrath getheilter ö ist denn anzunehinen, daß ein Kapitän mit einem seeuntücht! die Reise fortsetzen wird? Die Bedingungen für die Rl doch von den früheren verschieden; es ist die Selbstversich inn geführt. Auch dem Assekurator ist mit dem Schiffsrath n t gedlem In der Konsequenz müßte man auch Jedermann, der eine Mh einer Rhederei besitzt, vom Seemannsamt ausschließen. Den des Unter⸗Staatssekretärs schließe ich mich im übrigen an md ebenfalls um Ablehnung. 7 Abg. Schwartz-Lübeck (Soz): Es kann ein ganz
Unter Ablehnung des Antrags Albrecht wird der Nit Absatz des 5 4 unverändert angenommen, desgleichen 5 . seiner Gesammtheit. ; 2
Nach dem von der Kommission eingefügten 8 4h , die Schutzgebiete im Sinne dieses Geseßes als Inland. Deutsche Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind nur die sen des Reichsgebiets. .
Der zweite Abschnitt des Gesetzes handelt von den Ste fahrtsbüchern und der Musterung. w
Nach § 10 hat der Kapitän die Musterung Ann ter n Abmusterung) der Schiffsmannschaft zu vergnlassn, , Kapitän oder ein Vertreter der Rhederei und der S iffsman müssen bei der Musterung zugegen sein. ⸗ .
Ein Antrag der sozialdemokratischen Abgg. Dr. . feld, Metzger und . will stat? „ein Verttet gesagt wissen; „ein zum Abschluß von Heurrrerträgel, ben und am Schlusse en f n ig fl
mächtigter Vertreter“ J Vertreter nicht
mäßige Stellenvermittler dürfen als werden.“
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⸗