1902 / 53 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Deut

und

cher Neichs⸗ Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats- Anzeiger.

Ner Arzugapreia beträgt nierteljährlich 4. 50 8.

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für Berlin außer zw, Wilhelmstraße Nr. 32.

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nimmt an: die Königliche Expedition des Neutschtn Rrichm - Anzeigers

und Königlich Prenßischen Staats Anzrigers

Berlin 8W., Wilhelmstraste Nr. 22.

M 53.

Inhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen ꝛe. Dentsches Reich.

Verordnungen, betreffend die Hausstlaverei in Kamerun und Togo.

* betreffend das Verbot der ferneren Verbrei⸗

ö. . erscheinenden gaz kf „Nowa Re- forma“.

Bekanntmachung, betreffend die Krankenkasse Horticultur⸗ (E. S) in Hamburg.

Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernsprech⸗ verkehrs.

ö Königreich Preuszen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend den Beginn des Unterrichts in den

Lehranstalten der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin, Sektion fuͤr die bildenden Künste, im Sommer⸗Semester 1902.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Professor am Gymnasium der Ritter⸗Akademie in Liegnitz Karl Dressel und dem General⸗Direktor der Katto⸗ witzer Attiengesellschaft für Bergbau und Eisen üttenbetrieb Gustar Williger zu Kattowitz den Rothen Adler⸗Orden

vierter Klasse, dem Rabbiner Dr. phil. Pin kus Neustadt zu Breslau den Königlichen Kronen⸗Srden vierter Klasse, dem Kanzlei⸗Seklretär und Botenmeister beim Herrenhause Karl Schumann das Kreuz der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, dem Werkmeister Karl Kogler und dem Kassenboten Johann Brandt zu Elberfeld das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, ; 2 . den Bürgermeistern Christign Hof zu 2 im Kreise Westerburg, Johgnnes Giebel II. zu Wisper im Untertaunuskreise, C ristian Racke zu ö desselben Peter chollenberger II. zu Obernhain im Kreise Usingen, den Gemeinderechnern Heinrich See zu Köppern im Obertaunnuekreise, Bartholomäus Ernst zu Seelenberg im Kreise Usingen und Ferdinand Schütz zu Marienberg im Oberwesterwaldlreise, dem , mnanns⸗Wachtmieister Wilhelm Weber, dem Kriminal⸗ Wachtmeister ö ö. . beg err iihelm Noerenberg, . eln n 1 3 . . , . j rgard i. Pomm., dem Hotelbesitzzer . . nan mn e , dem , e ontanus zu Siegen und d TWindewiese im Kreise Neisse

Kreises und

üsilir Wilhelm Fink im Niederrheinischen gin ken 3 Nr. 3) die nig ede ie am Bande zu verleihen.

estã oni ädigst geruht: Seine Majestät der König haben Allergn dem Kaiserlich und Königlich gterteichi c anger s cler Feldmarschall Leutnant Ritter von Steeb, e n. . der 16. Division, und dem eon ich italienischen , leutnant Vigano, Chef des mi ltäͤrgeographischen Institu zu Florenz, den Rothen dler⸗Orden erster KAlasse aft , , ,. f , Klasse mit dem Stern zum Rothen Ad rden zweiter Klasse mit enn chen i d Königli bsterreichisch ungart ge , 3 . l g ge. der n i rf des militär e w üs und dem Kai arlich 6 schen Obersten Süchomlinow, Jommandeur des 38. 6 i⸗ mirschen Dragoner Regiments, den Rothen Adler⸗Orden

n,. Königlich österreichisch ungarischen Major Tame le, Leiter der Mappierungsgruppe ,, ,, Instituts, und dem önigli italienischen He, . . gif 3 . btheilung, den

n Adler⸗Orden dritter Klasfe, . . Kane gien 1 a ,

mirschen Dragoner⸗ Regimen

e T e ef r und e Pastor Wedemann zu Rothen Adlei⸗Orden vierter Klasse, Naturhistorischen Nathorst, D. und Looisen-Inspeltor don

Reichs Museum dem Königlich

9 on 36 Felgen fte un helsingör und dem Cheftontroleut der eaisse!

de la Dette Mog Pascha zu Kairo den Königlichen Kronen⸗

Orden zweiter Klasse,

dem Chefarzt des Diakonissen⸗Hospitals Victoria Dr. Wildt zu Kairo und dem Königlich italienischen Ingenieur Paganini, Vorstand der photogrammetischen Sektion des mililaͤrgeographischen Instituts in Florenz, den Königlichen Kronen Orden dritter Klasse,

dem Direktor des „Grand Théätre“ in Amsterdam Lion

van Lier und dem Hotel-Direkior Karl Baehler zu Kairo den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse⸗ sowie

dem Courier Jaques Fehr von der Dienerschaft Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen von Wales das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Marine⸗Offi ieren 2c, die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen err ge er lichen Orden zu ertheilen, und zwar: .

des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens zweiter Klasse:

dem Marine⸗General⸗Oberarzt Elste, Referenten in der Medizinal⸗Abtheilung des Reichs⸗Marineamts;

der dritten Klasse desselben Ordens: dem Marine⸗Stabsapotheker Milch beim Marine⸗ Stations-Lazareth zu Wilhelmshaven;

des Oesterreichisch⸗Kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klasse:

dem Kapitän zur See Coerper, Marine⸗Attachè bei der Botschaft in London;

des Großherrlich türkischen Medschid je⸗Ordens

dritter Klasse, der Großherrlich türkischen goldenen

Liakat⸗Medaille und der Großherrlich türkischen silbernen Imtiaz⸗Medaille:

dem Marine⸗Pfarrer Philippi, Schiffspfarrer S. M. Schulschiffes i rr, ffn

des Großherrlich türkis en Os mani s⸗Srdens vierter Klasse, der Großherrlich türkischen goldenen Liakat⸗ Medaille und der Großherrlich türkischen silbernen Im tiaz⸗Medaille: dem Mering, Cen e , Ackermann, Schiffs⸗ Zahlmeister S. M. Schulschiffes „Charlotte“;

der Großherrlich türkischen goldenen Liakat⸗Medaille und der Gr herrlich 6 chen silbernen Im tiaz⸗ edaille:

dem Marinemaler Poppe⸗Folkerts; sowie des Komm andeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich norwegischen Ordens des heiligen Olaf:

dem Fregatten⸗Kapitän Freiherrn von Sch immelmann, mar m , . bei den anf Reichen.

Deutsches Reich.

Ver ordnung, . betreffend die Haussklaverei in Kamerun.

Grund des z 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs⸗ . 6 S is bestimme ich hierdurch, was folgt:

81. ; bei dem Dualastamm bestehende Gewo nheitsrecht, wonch dil i von Haussklaven (Mukom) a 8 Halbfreie Mujaberij anzusehen find, findet im ganzen chutzgebiet An⸗

wendung. d ö 9 ser Verordnung g borenen je nach Verkündigung dieser Verardn e i , . 1 sind frei.

533 Selbst verkauf, dur Verlauf seitens der Verwandten, , ö. sonstige a, nn, sowie als Strafe für Ehebruch kann ein Sklavereiverhältniß nicht neu begründet

werden. . Der Verkauf, Tausch ö jede sonstige Art der Veräuße⸗ rung von Haus sklaven ist verboten.

85. Die Schuldknechtschaft ist verboten.

6.

Das Herrenrecht wird verwirkt, wenn der Herr seine Pflichten gegen den Haussklaven schwer verletzt. Die zustãndige TVerwaltungsbehörde hat Fälle von Pflichtverletzungen dieser Art, welche zu ihrer Kennkniß gelangen, von Amts wegen zu untersuchen und ist gegebenen alls befugt, die Frei= laffung des betreffenden Hausstlaven durch Autzstellung eines 3 , ohne daß dem bisherigen Herrn ein Anspru auf Enischädigung zusteht.

J. Zuwiderhandlungen e, die Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung werben mil Gelbstrafe bis zu 10ho M oder mit Freiheilsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht durch sonstige Strafgesetze eine höhere Strafe verwirkt ist.

88. Diese Verordnung tritt 3 dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Berlin, den 21. Februar 1992. Der Reichskanzler. Graf von Bülow.

Verordnung, betreffend die Haussklaverei in Togo.

Auf Grund des 5 15 des Schutzgebiete esetzes (Reichs⸗ Gesetzbl. 1900, S. 813) bestimme ich . ö. e,

8 1 Die nach Verkündigung dieser Verordnung geborenen Kinder von Haussklaven n frei.

5 2.

Durch Selbstverkauf, dur Verkauf seitens der Ver⸗ wandten, durch Schulden oder onstige Verpflichtungen sowie ae Strafe für Chebruch kann ein Stlavereiverhälfniß nicht neu begründet werden.

83 Der Verkauf, Tausch und jede sonstige Art der Veräͤuße⸗ rung von Hausstlaven ist verboten.

4. Die Schuldknechtschaft 5 verboten. 8

5. .

Das Herrenrecht wird verwirkt, wenn der Herr seine

Pflichten gegen den Haussklaven schwer verletzt. Die zustandi Verwaltungsbehörde 1 Fälle von Pflichtverletzungen dieser AÄrt, welche zu ihrer Kenniniß gelangen, von Amts wegen zu untersuchen und ist gegebenen Falls befugt, die Freilassung des betreffenden Sklaven durch Ausstellung eines Freibriefs ebe f rn, ohne daß dem bisherigen Herrn ein Anspruch Ver

auf Entschädigung zusteht. g h

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser ordnung werden mit . bis zu 55 , oder mit Freiheilsstrafe bis zu drei onaten bestraft, soweit nicht durch sonstige Strafgesetze eine höhere Strafe verwirkt ist.

Diese Verorbnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. . ; den Al. Februar 1902

Berlin, ; Der Reichskanzler. Graf von Bülow.

Urtheile des Königlichen z . . nuar . i.

ie i mende Zeitschri o wal ma , ,, . ö 6. . 21 egbuchs erfolgt sind, wird in mn. ö 0 iresse vom 7. Mal

d des t 9. ung ; ) die fernere

1874 . esetzbl. dieser Zeitschrift auf durch verboten. . Berlin, den 24. Februar 1902. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe.

Auf Grund des 75 a des rn leh per ich oe n,, in der Faffung des Gesetzes vom 10. April eichs⸗ Gesetzbl. S. Hr9) ist der Kranken kasse „Horticultu! (C H in Hamburg von, neuem d;e Beschein gung erth

1.

wohrden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des

den Anforderungen

genügt. Berlin,

des 3 7h des ir anlenversicherungsgesetzes

den A. Februar 1902.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.