daß bei der Abschreibung verschieden verfahren werden muß, je nach den Unternehmungen, um die es sich handelt. Wir haben in der That großindustrielle Unternehmungen, die einem son hohen Risiko unter⸗ worfen sind, daß sie sich schwerlich, wenn ich so sagen darf, auf die nackte Abschreibung der Maschinen werden beschränken können. Wenn ich j. B. Unternehmungen der chemischen Industrie int Auge fasse, so ist es möglich, daß eine einzige Erfindung eine ganze Fabrik überhaupt werthlos macht, und es ist deshalb richtig, bei solchen, einem be⸗ sonderen Risiko unterworfenen Unternehmungen höhere Abschreibungen zuzulassen als bei einer gewöhnlichen Schmiede, bei einer gewöhn lichen Bäckerei, wo ein besonderes Risiko nicht vorhanden ist und thatsächlich die effektive Abnutzung der Maschinen und des Gebäudes die Abschreibung darstellt.
Ich glaube also, wenn ich diese Erklärung abgegeben habe, so werden die Veranlagungskommissare schon entnehmen, daß sie bei solchen, besonderem Risiko unterworfenen Unternehmungen in den Abschreibungen weiter gehen können als bei einfachen Unternehmungen.
Ich meinerseits glaube aber nicht dazu übergehen zu können, in die Entscheidungen der Veranlagungẽkommissare und der Veranlagungs kommissionen einzugreifen. In dieser Beziehung muß sich der Finanz ; Minister eine große Reserve auferlegen. Die Veranlagungskommissionen sind vollkommen selbständig in der Veranlagung; von ihnen aus geht der Rechtsweg an die Berufungskommissionen und von dort an das Oberverwaltungsgericht, und gerade mit voller Absicht ist dieser Weg gewählt worden, um die Steuerpflichtigen vollkommen sicher zu stellen vor dem Finanz⸗Minister, der sich keines besonderen Leumunds in den Augen der Steuerpflichtigen erfreut. Wenn ich also zu Gunsten der Zensiten in einzelnen Fällen eingreifen sollte, so würde ich über meine Zuständigkeit hinausgehen und würde e eontrario auch in Anspruch nehmen müssen, zu Gunsten des Steueriẽkus eingreifen zu können, eine Konsequenz, die vielen, glaube ich, sehr unerwünscht sein würde.
Ich glaube, der Finanz ⸗Minister muß sich darauf beschränken, ganz offensichtliche Verstöße gegen das Gesetz sofort zu rügen, namentlich das Verfahren zu rügen, sobald es als irgendwie unan⸗ gemessen anzusehen ist. In dieser Beziehung werden alle Verstöße⸗ die in der Presse u. s. w. zu unserer Kenntniß kommen, auf das ein⸗ gehendste verfolgt, und wir sind immer eingeschritten, wo Ver⸗ anlagungskommissionen ein unangemessenes Verfahren eingeschlagen haben, wo namentlich Steuerpflichtige mit Rückfragen und dergleichen behelligt wurden, die besser unterblieben wären. Aber in das Materlelle des Veranlagungsgeschäfts einzugreifen, das allerdings, glaube ich, mir nicht zumuthen zu dürfen; ich glaube, daß das über meine Pflicht, meine Aufgabe und meine Befugnisse hinausgehen würde.
Ich darf noch auf ein paar besondere Fälle kommen, die der Herr Abg. Böttinger angeführt hat. Er sprach von einem westlichen Werke, bei dem die Abschreibungen auf eine als Halde benutzte Wiese beanstandet und ein entsprechender Betrag der Steuerpflicht unter⸗ worfen ist. Meine Herren, der Sache sind wir nachgegangen: es ver= hält sich so, daß das betreffende große industrielle Werk im Westen früher auf diese Halde 20/o abgeschrieben und plötzlich die Abschreibung auf 5 lo erhöht hat; nur diese Erhöhung ist beanstandet worden, aber nicht die Thatsache selber, daß auf die Halde abgeschrieben worden ist.
Mit Recht hat Herr Abg. Boettinger dann darauf hingewiesen, daß einzelne Fälle aus früheren Jahren des Beschwerdeverfahrens noch nicht ihre volle Erledigung bei dem Oberverwaltungsgericht er⸗ fahren haben. Ich bedauere das lebhaft, meine Herren, kann aber den Grund nicht angeben, so lange ich nicht den einzelnen Fall näher kenne. Das aber darf ich doch hervorheben, daß sich im allgemeinen der Geschäftsgang bei dem Oberverwaltungsgericht gegen früher wesentlich verbessert hat, daß die Dinge jetzt viel rascher erledigt werden, wie es früher der Fall war.
Ich kann mich daher, glaube ich, dahin resümieren, daß auch ich
es für wünschenswerth halte, wie in der Ausführungsanweisung steht, ;
den Anschauungen solider Gewerbetreibender hinsichtlich der Abschrei⸗
bungen seitens der Steuerbehörde nach Möglichkeit zu folgen, daß die
Steuerbehörden aber im einzelnen Fall doch eine Steuerpflicht da ein⸗ treten lassen müssen, wo offensichtlich die Abschreibungen die Bildung eines Reservefonds effektuieren und über das gemeingewöhnliche Maß hinausgehen, und daß endlich auch ich eine besonders starke Abschrei⸗ bung da für richtig erachte, wo es sich um Werke handelt, die in besonderem Maße wirthschaftlichem und gewerblichem Risiko unter- worfen sind. Abg. von Wentzel ⸗Belengin (kons.) beschwert sich üher Ver⸗ anlagungen zur Ergänzungssteuer in seinem Posenschen Heimathskreise. Infolge der Nothlage der Landwirthschaft wurden Forsten abgeholzt; das solle die Sieuerbehörde als Verminderung der Substanz, aber nicht als Cinnahme ansehen. Ferner sollten die Zinsen der Amorti⸗ sationsdarlehen nicht steuerpflichtig sein. Die Wirkungen der Steuer⸗ e gebn würden im Ssten sehr schwer empfunden. Ein Guts esitzer müsse von einer Einnahme von 4000 S6 insgesammt 1075 6 an Staats, Gemeinde Kirchensteuern u. s. w. zahlen. Eine solche Steuerpolitik könne das Deutschthum in der Ostmark nicht fördern. M Um 4 Uhr vertagt das Haus die weitere Bergthung bis antag 11 Uhr (außerdem stehen die dritten Lesungen der e itwürfe über die Kreisabgaben, über die Provinzial⸗ , . und über den Erwerb von Bergwerkseigenthum, eb die Etats des Ministeriums des Innern und der An⸗ elungskommission auf der Tagesordnung).
Parlamentarische Nachrichten. Dem Herren hause sind
der Entwurf ei ö
Gesetzes über Aenderungen des Gesetzes, betreffend ö de e, , m, e n . , . an Privateisen
in 5 d die Zwangsvoll⸗ streckung in die hnen un n,, gründung und selben, vom 19. August is6hß nebst Be
der En warf eines Gesetzes über di
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18. März 1868 nebst der ö .
dem Hause der Abgeordneten
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ründung —
] der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Für⸗
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furt a. Main, nebst Begründung zugegangen.
Der Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher, aus⸗ schließlich zu benutzender Schlacht häuser, vom 18. März 1868 hat folgenden Wortlaut;
§1. Der 8 1 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Errichtung öffent., licher, a , zu benutzender Schlachthäuser, vom 18. März 1868
(Gesetz⸗ Sammlung Seite 277) erhält folgende Fassung:
„In denjenigen Gemeinden, für welche eine Gemeinde Anstalt zum Schlachten don Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Gemeindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb des
anzen Gemeindebezirks oder eines Theiles desselben das Schlachten enen liche oder einzelner Gattungen von Vieh, sowie gewisse mit dem Schlachten in unmittelbarem ien . stehende, be⸗ stimmt zu bezeichnende Verrichtungen, ausschließlich in dem öffent⸗ lichen Schlachthause, oder in den öffentlichen Schlachthäusern, vor⸗
genommen werden dürfen.“
§ 2. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
Die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung lautet, wie folgt:
Nach der jetzigen den des 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. März 1865 ist die Einführung des Schlachthaus wanges nur in solchen Gemeinden zulässig, „in welchen“ ein öffentliches Schlacht⸗ haut errichtet ist. Die Worte „in welchen! haben in der Rechtsprechung eine verschiedene Auslegung, erfahren. Während das Ober- verwaltungögericht und früher auch das Kammergericht es nicht als erforderlich bezeichnet haben, daß das Schlachthaus im Bezirke der Gemeinde belegen sei, hat das Kammergericht in mehreren Entscheidungen aus neuerer Zeit es als unbedingte Voraus setzung für die Einführung des Schlachthaus zwanges hingestellt, daß das Schlachthaus innerhalb der Grenzen des Gemeindebezirks belegen sei. Auch nachdem durch das Gefetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 30. Juni 1900 Reichs Gesetzbl. S. 321) der §z 23 Absatz 2 der Gewerbeordnung dahin abgeändert worden ist, daß die Landesgesetzgebung die, fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, untersagen kann, hat der Strafsenat des Kammer⸗ erichts in einer Entscheidung in der Strafsache gegen den Fleischermeister e, . und Genossen vom 15. Mai 1901 ug sprochen, daß in Preußen, so lange die Gesetzgebung von der im 23 Absatz 24 4. O. erthellten Befugniß keinen Gebrauch mache, das öffentliche ann,. im Bezirk der Gemeinde gelegen sein müsse, wenn der Schlachthaus zwang gemäß z 1 des Gesetzes vom 18. März 1868 eingeführt werden folle. Burch den vorliegenden Gesetzentwurf soll daher die durch den 5 23 Absatz ? der Gewerbeordnung der dandesgeseßzgebung ertheilte Befugniß für Preußen nutzbar . werden. Fur die
Bedeutung der beabsichtigten Aenderun ist zu beachten, daß nach
der Begründung zu Artikel 2 des Gesetzes, betreffend die Ab= änderung der Gewerbeordnung, vom 39. Juni 1900 Reichs
fag 10. Legislaturperiode J. Session 189899 Drucksache Nr. 1665 S li) und den bei der Berathung des Gesetzes abgegebenen Er⸗ klärungen der Regierungsvertreter (Kommissionsbericht Drucksache Nr. 353 S. 2) die Einführung des Schlachthauszwanges für Orte, in denen fich ein öffentliches Schlachthaus nicht befindet, nur dann zulaͤssig ist, wenn das in Frage kommende öffentliche Schlachthaus in einem unmittelbar benachbarten Orte liegt,
Das Gesetz, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, bedarf allerdings im Hinblick auf, die Bestimmungen des Reichsgesetzes, betreffend die Schlacht⸗ vieh⸗ und i gü. vom 3. Juni 1900 Reichs. Gesetzbl. S. 6 noch in anderen Bezlehungen einer Aenderung. Ein diesem Bedürfnisse in erschößfender Weise Rechnung tragender Gesetzentwurf kann jedoch erst vorgelegt werden, wenn die Ausführung des zuletzt erwähnten Gesetzes weiter vorgeschritten ist. Die jetzt vorgeschlagene Aenderung des 3 1 des Schlacht hausgesetzes fann aber namentlich im Interesse der Erhaltung der für mehrere Srte gemeinsam errichteten öffentlichen Schlachthäuser nicht weiter hinausgeschoben werden.
Statistik und Volkswirthschaft.
Die Sterblichkeit der Gesammtbevölkerung des preußischen Staates im Jahre 1900.
(Stat. Korr.) Preußen hat 390 089 männliche und 355 334 weibliche, zusammen 745 433 Personen im Jahre 1900 durch den Tod verloren. Außerdem wurden? den Standesbeamten 33298 Todt⸗
eborene männlichen und 17 695 weiblichen Geschlechts gemeldet.
Bhne Berücksichtigung der Todtgeborenen betraͤgt die Sterbeziffer, auf 1000 am 1. Januar 1900 Lebende berechnet; für die Bevölkerung überhaupt 22,3, für den männlichen Theil derselben 23,8 und für den weiblichen 209. ö. ö
Vergleicht man dieses Ergebniß mit dem für die früheren Jahre bis 575 rückwärts, von wo ab infolge der Standesamts- Einrichtung eine einheitliche Berichterstattung und Verarbeitung der Nachrichten über die Gestorbenen durchgeführt wurde, so erscheint die Sterbeziffer für 1900 immer noch günstig obgleich sie etwas höher ist, als die= jenige der letzten 6 Jahre; denn zwischen 1875 und 1900 kamen für die männliche Bevölkerung Schwankungen von 28,1 bis 21,8 (18938), fur die weibliche von 246 bit 19.0 (1893) und für die gesammte Be⸗ bölkerung von 2633 bis 294 (1896) auf 10900 Einwohner vor.
Von den einzelnen Regie rungsbezirken hatte im Berichts⸗ jahre Aurich mit einer Sterbeziffer von 166 auf 1090 Einwghner die günstigste Sterbli heit; dann folgen die Beiirke Osnabrück mit 17,7, Schleswig, Lüneburg und Minden mit 183, Cassel mit 18,3, Stade und Wiesbaden mit. 18,5, Hannover mit 18. Erfurt und Koblenz mit 19,7, Hildesheim mit 0,0. Berlin mit 262. Trier mit 31 Men it 2l,4, Frankfurt und Köslin mit 21,5, Potsdam mit 21.78, Posen und Magdeburg, mit 21,9, Arnsberg und Düssel dorf uit Tö„g. Üeber dem. Durchnittz des Staateß ben 273 stehen Merseburg mit 229, Münster mit 23,4, Cöln mit 23,5, Sigmaringen mit 23,9, Königsberg und Marienwerder mit 24,3, Gumbinnen mit 25,1, Stettin mit 26,2, Stralsund und Bromberg mit 26,8, Liegnitz und Oppeln mit 25,9, Breslau mit 272 und Danzi mit 27,8;
14 Vezirke haben sonach eine höhere Sterblichkeit als der Staat ü aupt. . ,, günstigsten war für die männliche Bevölkerung
ziederum die Sterbeziffer im Regierungsbezirk Aurich; sie betrug i n nur 171 auf 1090 männliche Einwohner. Ginftig zrscheini sie ferner in denjenigen Bezirken, welche unter der für den Staat er⸗ mitlelten Verhäͤltnmßzahl, geblieben nh! Osnabrück, . Minden, Cassel, Schleswig, Stade, Hannover, Wiesbaden Hildes⸗ heim, Koblenz, Erfurt, Trier, Köslin, Berlin, Frankfurt, Magdeburg, Aachen und Potsdam. Die für den Staat ermittelte männliche Sterbe⸗ ziffer von 23,8 trifft auch für den Bezirk Düsseldorf zu. Höhere L rhältn ß hien haben die Bezirke . , Münster, Sigmaringen, Marienwerder, Föln, Königsberg, Gumbinnen, Stettin, Bromberg, Stral fund, Liegnitz, Oppeln, Breslau und Danzig, wo von 1000 Männern bis 29,9 . sind. . ; Bezüglich der weiblichen Bevölkerung hat gleichfalls wieder der Regierungsbezirk Aurich die günstigste Sterbeziffer; sie betrug 16,1 auf 1000 weibliche Einwohner. Hinter die durchschnittliche Sterbesiffer des Staats von 20,9 treten mit noch niedrigeren Ver⸗ Fältnißzahlen Wiesbaden, Osnabrück, Schleswig Minden, Cassel, Lüneburg, Stade, Berlin, e , Erfurt, Koblenz, Hildesheim, Uachen, Posen, Potsdam Frankfurt, Arnsberg, Düfsseldorf, Trier und Köelin. Die Sterbezfffer bes Staats hat auch der Bezirk
Sigmaringen, Oppeln, Stettin, Bromberg, Breslau und Danzig, Bevölkerung bis auf 25, stieg
Eine Vergleichung der Gterbenffe des Berichtsjahres in den einzelnen Regierungsbezirken mit der des Vorjahres ergiebt für 10 von ihnen eine geringere, bei einem Bezirk eine gleiche und bei 25 Be⸗ zirken eine höhere Sterblichkeit.
Liegnitz, Gumbinnen, Stralsund, wo die Sterbeziffer der weiblichen
Wohlfahrtseinrichtungen.
Der Bau der großen Heilstätten anlagen der Landes; versicherungsanstalt Berlin auf der Beelitzer 6 (Kreis Zauch Belzig) ist so weit gediehen, daß die ufnahme von Kranken voraußsichtlich im Monat Mai d. J erfolgen kann.
Das Gen esun gs heim des Garde⸗Korps bei Biesenthal soll am 1. April d. J. in Benutzung genommen werden.
Die Stadt Liebenwalde beabsichtigt, ein den neuesten An⸗ forderungen entsprechendes städtisches Krankenhaus mit 21 Betten zu errichten. Unter der Bedingung, daß die Stadt auch Kranke aus anderen, in der Nähe von Liebenwalde gelegenen Ortschaften des Kreises Niederbarnim in die Anslalt aufnimmt, hat der Kreistag zu dem , Zwecke aus Krankenhausbaufonds ein zinsfreies Darlehn bis zum Betrage von 20 000 S bewilligt, welches unkündbar sein soll, solange das Haus den Zwecken der Krankenpflege dient.
Literatur.
Im 2. Heft (Jahrg. 1902) degß Juri stischen Literatur- blafts“ Karl Heymann z Verlag, Berlin) bespricht der Landrichter Dr. Sim 5on ö die dem Abgeordnetenhause vorgelegte Densschrift über die Wirkungen des preußischen Gerichts⸗ kostengesetzes und der Gebührenordnung für Notare und macht dabei folgende bemerkenswert hen Ausführungen: Man muß leider zu dem Schlusse kommen, daß die starke Steigerung der Gebührensätze, namentlich die in den hohen Werthklassen, den erhofften finanziellen Erfolg weniger zu Hunsten ber Staatskasse als zu Gunsten der Notare ergeben hat. Dabei kommt aber dieser finanzielle Erfolg nicht sowohl dem Notar⸗ stande als solchem in der Mehrheit seiner Mitglieder, als vielmehr
einer eng begrenzten Minderzahl, von ihnen, den ohnehin günstig stehenden Notaren der Großstädte, zu gute. Wenngleich die
erhöht hat, so ent⸗
Gesammteinnahme aller Notare sich um ; auf die Notare in Orten der
fallen doch von dieser Steigerung Servisklaͤffe V nur 11,3 v. S., dagegen auf die Notare in den Städten der Servisklasse A, d. h. Berlin und Frankfurt a. M. Altona nimmt an den sehr hohen Einnahmen nicht theih, volle 78 v. H. Die höchste Gebühreneinnahme eines Notars betrug 105 000 Sς Ein Einkommen von mehr als 20 000 MS aus Notariats⸗ ebühren hatten 86 Notare (früher z); davon kommen aber auf Cen der Servisklassen A und J zusammen 71 (Berlin und Frank⸗ furt a. M zufammen 23) und nur 15 auf die übrigen Orte. Da—⸗ gegen müssen sich 94 Notare, d. h. fast ein Drittel der Gesammt⸗ zahl, mit einer Gebühreneinnahme von weniger als 3000 M und Ih Notare, d. h. beinahe 60 oso0 der Gesammtzahl, mit weni ger als ohh 6 begnügen. Eine Ausgleichung erscheint hier geboten, zumal die außnahmsweise hohen Gebühren Einzelner nur durch die zufällige Höhe des Geschäftsgegenstandes hedingt werden und nicht, wie es in Prozeßsachen eher der Fall sein kann, auf einem vermehrten Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Arbeit beruhen. Der Finanz⸗ Minister, der die Gerichtsvollziehergebühren für die Staatskasse nutzbar gemacht und sogar von den Vorlesungshonoraren der Universitaäts⸗
lehrer einen Antheil dem Fiskus zugeführt hat, sollte auch einen Weg zu finden wissen, um der Staatskasse hier zu ihrem Rechte zu verhelfen. Wird man es auch bei der gleichartigen Bemessung der Gebühren für gerichtliche und notarielle Geschäfte belassen müssen, so ist doch unschwer eine gewisse obere Grenze zu finden, von der ab die Gebühr nicht mehr durch den Vergütungszweqt, sondern nur noch durch den Besteuerungszweck gerechtfertigt wird. Dieser steuerartige Mehr⸗ betrag der Gebühr könnte in irgend einer Form, z. B. durch Ver⸗ wendung von Gebührenmarken, wie sie bei den Katasterämtern im Gebrauche sind, dem Fiskus nage hrt werden.“
— Im „Preußischen ? erwaltungs blatt? Heft 20 des laufenden XXIII. Jahrgangs, unternimmt der Oberperwaltungs⸗
gerichtsrath Wie and in einem „Ehe⸗ und Offiziers zulagen in steuerticher Hin sicht⸗ überschriebenen Auffatze den Nachwels, daß bie Steuerbehörden die seit dem J. Januar 19090 berahredeten Ehe und Offifterszulagen fortan nur dann zum Abzug zulassen können, wenn die Verträge notariell oder gerichtlich beurkundet worden sind. Das Gleiche gelte für die seit dem 1. Januar 1900 vereinbarten Erhöhungen solcher Zulagen.
Technik.
Im Elektrotechnischen Verein zu Berlin sprach am 26. Fe— bruar der Ober⸗Postrath Zappe über unterirdische Führung von Anschlußleitungen in Stadt⸗Fernsprechneßen. der deutschen Reichspost. Die oberirdische Führung der FJernsprech⸗ drähte hat die bekannten Mängel; häufige Vn sf her, durch Verschlingen und Brechen der Drähte, letzteres gelegentlich mit feuer⸗ und lebentsgefährlicher Berührung des Fahrdrahts der elektrischen Straßenbahn verbunden, unschönes Aussehen und die den Haus⸗ besitzern lästige Beanspruchung der Dächer zum Aufstellen der Gestänge. Bei der Umwandlung der bisherigen Einfachleitungen mit Erdrückleitung in metallische Doppelleitungen wird die Reichs Post⸗ verwaltung zugleich einen Theil der Leitungen vollständig un terirdis verlegen, und damit ist im Bereich des Berliner Fernsprechamts der AÄnfang gemacht worden, indem von den 19 900 Anschlußleitungen rund . unterirdisch bis zum Theil nehmer geführt werden. Hierzu war ein neues Verlegungssystem nöthig, das von dem Vortragenden unter wesentlicher Mitwirkung der Firma Siemens u. Halske ausgearbeitet worden ist. Der Grundgedanke dieses Systems ist, von dem Ver, mittelungsamt zu jedem Häuserblock ein Kabel zu führen, diese⸗ Kabel dann in eine Anzahl schwächere Kabel, möglichst eins für jedes Grund⸗ stück des Häuserblocks, sberzuführen und ehensg auf dem einzelnen Grundffück das zugeführte Kabel in Einzelleitungen aufrulbsen. Ju diesem Zweck wurden in den Straßen unter dem Büůrgersteig Jementplatten mit mehreren Längehohrungen verlegt; die Bohrungen setzen sich zu Kanälen für die Kabel aneinander, welche letzteren mit der Hand oder einfachen Winden eingezogen werden. Für die Hauptkabel zu den HSãuserblocks verwendet wan Platten mit 3 oder 4 Bohrungen,, für zie Vertheilungskabel solche mit 1 oder 2 Löchern. Die Hauptkabel führen zu Hauptver⸗ hbhellern, d. f. Schaltfästen, die in den Häusern oder auf der Straße aufgestellt werden; hier verbindet man die Enden der Hauptkabel mit den Anfängen der Vertheilungskabel. Vor jedem Grundstück sitzt in dem Bertheilungshkanal ein Kahelkasten, in dem die Ab— führung von Leitungen in das Gebäude vorgenommen wird. Die letzteren Kabel. führen zu Einzelverthellern, von wo einjelne Leitungen ju den im Hause wohnenden Theil⸗ nehmern abgehen. Die für das Fernsprechamt 1 auszuführenden An⸗ lagen haben nicht weniger als 14 Millionen Mark gekostet. Zum Schluß sprach der Vortragende den Wunsch aug, es möchte beim Bau neuer Häuser, wie auf die spätere Führung von Wasser—, Gas. und Clektrisch⸗Licht⸗Leitungen, künftig auch auf di . ᷣ
. ie Fernsprechleitungen da⸗ durch Rücksicht genommen werden, daß an geeigneten Stellen des Hauses schmale Kanäle und Durchlässe : 2
z ; ausgespart werden, welche späͤter die Fernsprechleitungen aufnehmen können.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln. Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ist der Aus bruch
und das Erlöschen der Maul- und Klauenfeuche unter lleberftände Rindern vom Schlächt⸗iehhose zu Sach sen haun sen het
Magdeburg. Ueber dem Durchschnitt des Staats stehen die Re⸗ gierungebezirke Merseburg, Göln, Münster, Königsberg, Marienwerder,
Frankfurt a. M. am 28. v. M. gemeldet worden.
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