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Allergnädigst geruht:
Deutscher Reichs Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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ger Gezugsprein heträgt vierteljährlich 4 M 50 3.
Allr Nost-Anstalten nrhmen Kestellung an;
er far Berlin 6. Wilhelmstraste Nr. 32.
Einzelne Humm ern kosten 26 9.
den Post-Anstalten auch die Ezprdition
8 8
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. 36 —
Insertionapreis für den Raum einer Aruchzeile 30 3. Juserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Nrutschen Rrichz⸗-Anzeigerz
und Königlich Rreußischen staats-Anztrigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 3.
.
Inhalt des amtlichen Theils:
DOrdensverleihungen 2c. Deutsches Reich. betreffend die Einrichtung und den Betrieb n,, zur Vulkanisierung von Gummi⸗
ch fn acht g, betreffend den Fett- und Wassergehalt der
Butter. ; ng, betreffend die Aufhebung des Verbots der a , cc aus Galizien nach dem Regierungs⸗
i iegnitz. ; 2 5 die Ausgabe der Nummer 12 des „Reichs⸗
Ge gblatts
Königreich Preusten.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben
dem Reichskanzler, Präsidenten des Staats- Ministeriums und Minister ber auswärtigen Angelegenheiten Grafen von Bülow die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner König⸗ lichen Hoheit dem Prinzen Albrecht von Preußen, Regenten des Herzogthums n n ihm verliehenen Großkreuzes des Ordens Heinrich's des Löwen zu ertheilen.
in einer offenen Halle, der Beschäftigung der
Deutsches Reich.
Bekanntmachung, . die Einrichtung und den Betrieb
gewerblicher Anlagen zur Bulkanisierung von Gummiwaaren.
Vom 1. März 1902.
Auf Grund des § 1206 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb gewerb⸗ licher . in denen Gummiwaaren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff oder Durch Chlorschwefeldämpfe vulka—⸗ nisiert werden, folgende Vorschriften erlassen:
33
Der Fußboden derjenigen Arbeitsräume, in denen Gummi⸗ waaren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff vulkanisiert werden, darf nicht tiefer liegen als der sie umgebende Erd⸗ boden. Diese Arbeitsräume muͤssen mit Fenstern versehen sein, welche ins Freie pihren in ihrer unteren Hälfte geöffnet ice können und eine ausreichende Lufterneuerung ermög⸗
en. Die Räume müssen durch mechanisch betriebene Vemiilatione⸗ einrichtungen wirksam entlüftet werden. Mit Genehmigung er höheren Vexrwaltungsbehörde kann von einem k
etriebe der Ventilatlonseinrichtungen Abstand genommen . auf andere Weise 6. kräftige Lufterneuerung esorgt ist. Von besonderen Ventilgtionseinrichtungen für die Dal lani erung dum kann mit Genehmigung der höheren nwaltungsbehörde überhaupt Abstand genommen wergen, ee durch, eine kräftige Absaugung der Schwefelkohlenstoff⸗ en unmittelbar an ihrer Enkstehungsstelle eine genügende
nhaltung der Luft gewährleistet ist.
; 2
Die Butan sieringor ahd. ) de . gsräume (G1) dürfen weder als Wohn⸗ 5 Kach, noch als Lager‘ ober Trackenräume benutz harin . dürfen andere Arbeiten als das Vulkanisieren Vullan s , . werden. Anderen als den beim den i beschäftigten Arbeitern darf der Aufenthalt in
Die fein cs m nn nicht gestattet werden. sein, daß a der darin beschaͤfligien Personen muß so bemessen entfallen uf jede mindesteng gibanzig Kubikmeter Luftraum
n die Vulkanisierun ed 9 du die dem Tages⸗
3 . . ö. mn G g e ff gebracht
. en. Die weiteren Vorräthe sind in besonderen, voön den rbeitsrdumen getrennten Lagerräumen ..
Die zur Aufnahme de isi Iflüssigkeit be⸗ , efäße müssen ver er er ill eit . ie gefüllten Gefäße sind, so lange 6. außer Benutzung sind,
gut bedeckt zu halten. 4. — J
Die Vulkanisierungs⸗ un Trockenräume dürfen nur durch en. .
Eine künstliche Beleuchtung dieser Räume darf nun, mittels
Dampf⸗ oder Warmwa ö erwärmt werd ĩ
eleltrischer, durch starke Schutzglocken verwahrter Glühlampen erfolgen. ö
Berlin, Dienstag, den 4. Mätz, Abends.
Von den Vorschriften der Abs. 1, 2 können Ausnahmen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet werden.
5.
Die zum De frre langer Stoffbahnen dienenden Maschinen (Walzensystem) müssen, um den Austritt von Schwefelkohlenstoffdämpfen in die Arbeitsräume thunlichst zu verhindern, mit einer Ummantelung 6. B. einem Glasgehãuse) überdeckt werden, aus welcher die Luft durch einen mechanisch betriebenen Ventilator kräftig abzusaugen ist. Das Betreten bes ummantelten Raums darf Arbeitern nur bei Betriebs⸗ störungen gestattet werden. 3
In den Fällen, in denen eine Ummantelung der Maschine aus kechnischen Grunden nicht angängig ist, kann die höhere Verwaltungsbehörde unter der Bedingung anderer geeigneter Schutzvorkehrungen, insbesondere der AUufstellung der Maschine
. Arbeiter an der Maschine nur an zwei Tagen in der Woche, Aus⸗ nahmen von den Vorschriften 35. Abs. 1 gestatten.
Das Vulkanisieren aller aͤnderen, nicht im Sh bezeichneten Gegenstaͤnde muß, sofern es nicht im Freien erfolgt, unter Schutzlästen (Digestorien, Glasgehäusen) geschehen, in welche der Arbeiter nur seine Hände einzuführen braucht und welche die Dämpfe von dem Gesichte des Arbeiters fernhalten.
Aus den Schutz ästen muh o Luft kräftig abgesaugt werden.
Die Vorschrift des 56 findet auch auf das Vulkanisieren sowohl der Außen- wie ber Innenwände von Gummischläuchen Anwendung.
Beim Vulkanisieren der Innenwände darf es nicht ge⸗ duldet werden, daß die Arbeiter die Vulkanisierungsflüssigkeit mit dem Munde ansaugen.
Nach ihrer Benetzung mit der Vullanisierungsflüssigkeit dürfen die Waaren nicht offen in dem Vulkanisierungeraume liegen bleiben, sondern müssen entweder unter einem ventilierten
Schutzkasten (6 6) gehalten oder sofort in besondere Trocken⸗
räume verbracht werden.
Die . oder sonstigen Trockenräume, in denen die Waaren alsbald nach dem Vulkanisieren künstlicher Wärme ausgesetzt werden, müssen so eingerichtet sein, daß sie zum Ein⸗ setzen und Herausnehmen der vulkanisierten Gegenstände nicht betreten zu werden brauchen. Das. Betreten der Trocken⸗ räume, während sie im Betriebe sind, darf den Arbeitern nicht gestatiet werden. Die höhere Verwaltungsbebörde kann Ausnahmen hiervon hinfichtlich des Trodnens von langen Stoffbahnen zulassen, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen sind.
5 9. Erfolgt das Vulkanisieten durch Chlorschwefeldämpfe, so müssen die zu ihrer , dienenden Behälter oder Kammern so eingerichtet sein, daß ein Austritt der Dämpfe
verhindert ist. . ;
Das Betreten der , ,, darf erst nach ihrer völligen Auslüftung ge tattet werden; sie dürfen zu anderen Arbeiten als den zu dem vorbezeichneten Vulkanisierungs⸗
prozeß erforderlichen nicht 8 werden.
Beschäftigung mit. dem Vulkanisieren unter An⸗ . d ohn ion oder mit sonstigen Arbeiten bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Echmefellehien stoff ausgeseht sind, darf ununterbrochen nicht länger als zwei Stunden und täglich im . nicht länger als vier Stunden dauern; nachden sie zwei tunden gedauert hat, muß vor ihrer Wiederaufnahme den Arbeitern eine Arbeitspause von mindeflens einer Stunde gewahrt. werden. ersonen unter achizehn Jahren dürfen mit solchen Arbeiten überhaupt nicht beshastigt werden.
itgeber hat allen Arbeitern, welche mit den im
ore ,, ni, beschäftigt werden, Arheitsanzüge
k ausrèichender Zahl und n r , . Beschaffenheit
tellen.
. , , t . Anordnungen und Beaufsichtigung
dafür Sorge zu tragen,; daß die Arbeitskieider während der
eit, wo sie sich nicht im Gebrauche befinden, an den dafür stimmien Plätzen aufbewahrt ö
q e für die im 8 11 on den Arbeitsräumen getrennt müssen f a n, Arbeiter nach G chlechtern ge onderte e fh. . Aätlelderäume vorhanden sein Diese Räume müssen . er ehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden. ö In den Wasch⸗ und Ankleideräumen mussen Wasser,
Seifè und Handtücher sowie Einrichtungen zur erwahrung
dersenigen Kleidungsstücke welche vor Beginn der Arbeit ab⸗
ausreichender . vorhanden sein.
gelegt werden, in
Aibeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheits⸗ zu ö ier der 12 von Schwefelkohlenstoff aus⸗ i Arbeiter einem dem Gewerbeagufsichtsbeamten namhaft u machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens
. monatlich jene Arbeiker im Betrieb aufzusuchen und
bei ihnen auf die Anzeichen etwa vorhandener Schwefelkohlen⸗ stoff vergiftung zu achten hat.
Auf Anerdnung des Arztes sind Arbeiter, welche Zeichen von enn ., toffvergiftung aufweisen, bis zur i,, e, Genesung, solche Arbeiter aber, welche sich der Schwefelkohlen⸗ stoffeinwirkung gegenüber besonders empfindlich erweisen, , von? Arbeiten der im 10 bezeichneten Art fern⸗ zuhalten.
14. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und . sowie über den ,,, sustand der mit Arbeiten der im 5 10 bezeichneten Art beschäftigten Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit ber Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich.
Dieses Kontrolbuch muß enthalten:
1) den Namen dessen, welcher das Buch führt,
2) den Namen des mit der Ueberwachung des Gesund⸗
heitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes,
3) Vor⸗ und Zunamen, Alter, Wohnort, und Austritts jedes der im Abs. 1 bezei die Art seiner elch f ie n ,
4) den Tag und die Ärt der Erkrankung eines Arbeiters,
5) den Tag der Genesung, .
6) die Tage und Ergebnisse der im S 13 vorgeschriebenen
Tag des Ein⸗ neten Arbeiter sowie
allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. 15.
Der Arbeitgeber hat Bestimmungen über folgende Gegen⸗ stände zu erlassen:
1) Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in dle ö, mitnehmen.
2 Die Aibeiter . die in den 5 5 bis 7 bezeichneten Schußeinrichtungen sowie die ihnen überwiesenen Arbeittz⸗ fseider (5 II) bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benußen.
3 Die Arbeiter haben die vom . emäß 8 Abs. 1 Satz 2, 87 Abs. 2, 83 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 8 9 Abs. T getroffenen Anordnungen zu befolgen
In den . erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, —— Arbelter, welche trotz wiederholter Warnung den vorsteh bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der ö Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden önnen.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 1542 der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeich⸗ neten Bestimmungen in die Arbeitsorbnung aufzunehmen.
16. l
In jedem Vullanisierungsraume der im . bezeichneten Art ist ein von der Srispolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines . unterzeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist: ; .
a. der alt des Luftraums in Kubikmetern, .
b. die Zahl der 6 die demnach in dem Arbeits⸗ raume beschäftigt werden dürfen.
ö ö. in jedem Vulkanisierungsraum oder ,, einer den Vulkanisierungsarbeitern in die Augen fall Stelle eine Tafel ausgehängt werden, wel ,, ; Schrift die Bestimmungen der g5 1 bis 16 sowie S is vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen
.
. ö Die vorstehenden gorsqk if treten mit dem 1 Juli 1902
* * ; der 1 ⸗ 65,
Soweit zur Durchführun der Vorschriften . . ö.
. eränderungen h, ,
ö . e, , ng. ehörde Fristen ili 1903 gewährt werben.
nn ärz 1902. ; — eitreter des Reichskanzlers. 3. a . Pofadowsky.
Bekanntmachung,
betreffend den Fett- und Wassergehalt der Butter. — Vom 1. März 1902.
Auf Grund des s 11 des Gesetzes, betreffend den Verkehr
mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitt 1, Juni 169 (heichs Kesehbl. S. 477) 9 n .
. iche in 100 utter, welche in 100 Gewichtstheilen . . . in 3 . . wichtstheile, in gesalzenem tande mehr als 16 Gewichtetheile Wass . 9 6 Wasser enthält, darf vom ö n gewerbsmäßig nicht verkauft ober feil⸗ Berlin, den 1 März 18992. Der Stell vertreter des Reichslanzlers. Graf von Posadowgky.