Das Ganze ist ein Manöver einer Berliner Firma; der gute Landwirth, der das liest, denkt womöglich, das ist die Landwirth= schaftskammer, eilt dahin und läßt sich einen falschen Rath ertheilen. Ich habe naturgemäß Veranlassung genommen, die Behörden anzu⸗ weisen, daß sie diesem Vorgehen entgegentreten und namentlich dem vorbeugen, daß die Gemeindevorsteher ihre Mitwirkung einem der artigen Unternehmen noch ferner leihen.
Dann ist Herr von Eynern auf verschiedene einzelne Fälle ge— kommen. Ich kann auf die meisten nicht antworten, weil sie mir nicht bekannt sind; abet wie vorsichtig man mit derartigen Daten sein muß, beweist der eine Fall, den er anführte. Er hat genannt eine Zeitungenotiz, wonach am 20. Januar in Berlin die Steuererklärungen eingegangen und bereits am 21. Januar 2000 Beanstandungen er⸗ folgt und durch die Boten herumgetragen seien, daß die Boten schließ⸗ lich außer stande gewesen wären, ihre Aufabe zu erfüllen. Nun, meine Herren, so schnell reiten war die Todten, aber nicht die Boten. Wenn wir erst am 20. Januar selbst die Deklarationen bekommen haben, ist es unmöglich, daß am 21. bereits 2000 Beanstandungen er- gangen sind. — Ueberdies werden diese Beanstandungen in Berlin überhaupt nicht durch Boten, sondern durch die Post zugestellt. Also ich glaube, bel näherem Zusehen hätte Herr von Eynern sich davon überzeugen können, daß diese ganze Zeitungbnotiz unbegründet ge wesen ist. ;
Er hat dann darauf hingewiesen, daß ein früheres kon⸗ servatives Mitglied sich über einen Steuer Sekretar deschwert hat, und selber gesagt, daß ein Steuer Sekretär an ihn die dummsten Fragen gestellt hat. Meine herren, ich muß doch einen Beamten von mir in Schutz nehmen, solange ich nicht weiß, ob in der That eine solche Ungebühr von ihm verübt worden ist. Herr von Eynern hat ferner die Berechtigung des Steuer Sekretärs zu derartigen Fragen in Zweifel gestellt, ein Zweifel / der meines Erachtens vollkommen unbegründet ist. Wenn Herr von Eynern auf die Polizei- Direktion gebeten wird, um Auskunft zu geben, wird er, glaube ich, nicht verlangen können, daß der Chef selber die Anfrage, an ihn richtet, sondern er wird sich bequemen müssen, einem Sekretär die Auskunft zu geben. Ich wüßte auch nicht, wie die Veranlagungskommissare noch ihrer Pflicht ge= nügen wollten, wenn sie alle Vernehmungen selbst vornähmen; dazu ist ihnen eben der Steuer⸗Sekretär beigegeben.
Herr von Eynern ist dann auf den Agiogewinn bei Emissionen von Aktien gekommen, und da kann ich ihm nachfühlen, daß der gegen⸗ wärlige Rechtszustand oder vielmehr die gegenwärtige Rechttzunsicherheit in der That einer Abhilfe bedarf. Die Sache steht nun so, daß das Plenum des DOberverwaltungsgerichts wegen der Disparität seiner Ent⸗ scheidungen gegenüber denen des Reichsgerichts abermals in eine Be⸗ schlußfassung der Sache eintreten wird. Es findet also eine Beschluß⸗
fassung des Plenums des Oberverwaltungsgerichts statt, und es wird abzuwarten sein, ob eine Harmonie zwischen dem Oberverwaltungs⸗ gericht und dem Reichsgericht eintritt. Sollte das nicht der Fall sein, so erkenne ich mit Herrn von Eynern an, daß eine gesetzliche Regelung dieser Frage erwünscht wäre.
Ich möchte meine Ausführungen noch durch einige Worte er⸗ gänzen, und zwar noch auf den Fall kommen, der anscheinend pidce de résistance in den Ausführungen des Herrn von Eynern war, auf den Fall mit dem Bochumer Wirth. Ich gebe vollkommen zu, daß die Rückfrage anscheinend etwas weitgehend war, aber — Herr von Eynern hat das auch vorgelesen — es stand darin, der Wirth sollte diese Angaben machen, sofern er dazu in der Lage sei, und wahrscheinlich würde der Veranlagungskommissar sich damit begnügt haben, wenn der betreffende Wirth erklärt hätte: ich bin nicht in der Lage, diese An⸗ gaben zu machen. Ich wiederhole, daß die Nothwendigkeit, vielfach solche speziellen Ermittelungen zu beantragen, auf der Judikatur des Oberverwaltungsgerichts beruht, auf dem Verbote, ohne weiteres das Einkommen zu schätzen, und auf dem Zwange, zunächst sich näheres Material zu verschaffen.
Dann hat Herr von Cynern gesagt, die Verständigung mit den Steuerpflichtigen bestände darin, daß der betreffende Zensit um mehrere Stufen in die Höhe gesetzt wird. Meine Herren, die Verständigung hat nicht bloß diesen Erfolg, sondern die Verständigung hat sehr oft dahin geführt, daß Zweifelsfalle zwischen Zensiken und Veranlagungs⸗ kommission aufgeklärt wurden, und daß die Zensiten vielfach selber gesehen haben, daß ihre Deklaration nicht vollkommen richtig war.
Herr von Eynern ist dann schließlich auf die dem hohen Hause vorliegends vergleichende Uebersicht des Ergebnisses der Veranlagung von 1900 und 1901 gekommen und hat erklärt, aus dieser Denkschrift ginge ja hervor, daß bei, der ganzen Beanstandung nur g Millionen Mark Steuern mehr erzielt worden seien, und er hat seinerseits dieser kleinen Erhöhung, wie er sich ausgedrückt hat, einen erheblichen Werth nicht beigemessen. Meine
Herren, ich bin doch ganz anderer Ansicht. Die Sache stellt sich so, daß 37 000 Deklarationen abgegeben worden sind. Davon ist eine Veanstandung bezw. eine Verständigung erfolgt in 163 O00 Fällen, . in 2483, also nahezu 26 0s.. Von den Beanstandungen haben
. los M0 als begründet erwiesen; also nahezu 800cso aller kor. gen Beanslandungen, die von den Kommissaren vorgenommen i, 3 sind, sind als begründet anerkannt worden, und, meine Herren, iese Verständigungen bezw. Beanstandungen sind nicht weniger als ,, Mark Einkommen ermittelt worden. Wäre die Bean⸗ k ,, erfolgt, so würden die Zensiten volle * s ihres wirklichen Ein⸗ en . versteuert haben, und, wie Herr von Eynern schon selber ,, 3 . ist ein Mehrbetrag von mehr als 9 Millionen, Mark , . elt worden. Ich vermag das nicht als eine Kleinigkeit . e allen, auch em n dieser Jewissenhaften Welse niß stand zuriñ ! würde, so würden wir bald wieder zu dem alten 36 . ommen, der von allen Selten als unerträglich anerkann . mlich zu einer laxen Veranlagung, bei der der kleine Beamte, er Arzt, dessen Einkommen klar zutage liegt, in bobem Maße herangezogen wird, während derjenige mit größerem, aber nicht über sichtlichem Einkommen lange nicht in demselben Maße herangezogen wird. Ich verkenne ja garnicht, daß im ein elnen Falle ein
Kamnisser chnrnl'cahsh act, ud dern enn Wunsch, daß Kommissare diesseits in die Provinzen geschickt werden, ist sowohl von dem Herrn Minister von Miquel 5 wie ich ihm meinersests gern entsprechen will, und ich betone noch mals, daß wir dringende Veranlassung haben, schon bon au ,
eigenen Standpunkt aus, allen Mißbräuchen entgegen z utreten .
ich muß es noch einmal aussprechen: wir haben 3 660 000 Zensiten
und bz 00 Deklarationen — ist es nicht begreiflich und net h hen r
daß da eine Anzahl von Fehlgriffen vorkommt, und sind diese Fehl
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entsprochen worden,
griffe wirklich so schwerwiegend, um gegen das ganze Prinzip die er⸗ heblichen Vorwürfe zu richten, die Herr von Eynern dagegen gerichtet hat? Ich erklaͤre nochmals, daß wir nach wie vor bemüht sein werden, allen Auswüchsen entgegenzutreten, allen unberechtigten Eingriffen in die Privatverhältnisse in den Weg zu treten; aber wir dürfen nicht die Hand dazu bieten, in das alte laxe und den wirklichen Einkommens verhältnissen nicht entsprechende Verfahren zurückzukehren.
Abg. von Arnim (kons.): Es war wohl nicht ganz richtig, die Zollfrage hier hineinzuziehen., Eine Steuererleichterung wegen der Zollerhöhung wäre zunächst eine Angelegenheit der eichsfinanzreform.
Tan follte sich freuen, daß es auch große Einkommen im Lande giebt, und sich nicht bemühen, sie möglichst bald zu beseitigen. Die Zahl der gerechtfertigten Beanftandungen hat sich erhöht, in Berlin hat die ie e Strafe allein 2566 125 66 betragen, wovon 234 000 M6 an⸗ tandslos gezahlt worden sind. Zur Wahrung des Zwecks der Dekla⸗ ration sind die Beanstandungen erforderlich. Man muß allerdings damit rechnen, daß ein Beamter einmal eine Ungeschicklichkeit, ja fogar eine Dummheit begehen kann. Die einzelnen Fälle des Herrn von Eynern mögen ja vorgekommen sein, aber im allgemeinen wird das Gefetz nach seinen Grund edanken ausgeführt. Die Heranziehung der Amortifationsrenten ist aber eine haarstraͤubende Ungerechtigkeit; die Abzugsfähigkeit derselben ist eine durchaus gerechte Forderung. Das Einkommensteuergesetz hat richtige Grundlagen; es kommen zwar zweifellos bei der ig un, Unrichtigkeiten vor, aber die Regierung wird sicherlich bemüht sein, sie zu ö
Abg. Dr. Boettinger (nl,) bringt einen , Beanstandungen der Abschreibungen einer prache.
zur
Finanz⸗Minister Freiherr von Rheinbaben:
Meine Herren! Was den speziellen Fall anbetrifft, so ist er uns so berichtet worden, wie ich ihn dargestellt habe. Wir werden aber naturgemäß eine nochmalige Prüfung vornehmen, wie die Sache liegt.
Im übrigen kann ich meine Außführungen nur dahin aufrecht er⸗ halten, daß ich es mir versagen muß und es als nicht innerhalb meiner Zuständigkeit liegend betrachte, in die Prüfung des einzelnen Falles einzutreten. Andererseits habe ich keine Bedenken, die Grund⸗ saͤtze, die ich hier ausgesprochen habe hinsichtlich der Abschreibungen, zur allgemeinen Kenntniß der Veranlagungsbehörden durch Zirkular⸗ verfügung zu bringen. (Bravo Ich muß daran festhalten, daß außerordentliche Abschreibungen, die über das Maß des Gemeingewöhn⸗ lichen hinausgehen, in der That als Bildung eines Reservefonds an⸗ zusehen sind und deshalb der Steuer unterliegen. Ich erkenne andererseits an, daß man über die Grenzen zweifelhaft sein kann, daß man bei solchen Unternehmungen, die in besonderem Maße der Gefahr plötzlicher Umwäljungen und damit großer Risiken unterworfen sind, naturgemäß die Abschreibungen in höherem Maße zulassen kann und soll, als bei Unternehmungen, bel denen dieses in besonderem Maße nicht zutrifft. Ich bin bereit, in diesem Sinne eine Verfügung an die Veranlagungskommissionen zu erlassen. (Bravo)
Abg. Schmitz⸗Düsseldorf C entrg tritt für die Schonung des verschulbeten Grundbesitzes hei der teuerveranlagung ein. Die Kommmunalbestenerung sei allerdings eine sehr schwierige Frage. Vielleicht ließe sich ein Ausweg darin finden, daß das Recht zur Erhebung der Erganzungssteuer auf die Gemeinden übertragen würde; kommunale Zuschläge zur Ergänzungssteuer würden ja nur leistungs⸗ faͤhige Schultern treffen. ;
Abg. Ehlers (fr. Vgg) weist darauf hin, eine wie schwierige Aufgabe es. sei, die von Herrn von Zedlitz proklamierte ausgleichende Gerechtigkeit auf dem Gebiete der Steurleistung walten zu lassen. Auf dem Gebiete der Kompensationen habe allerdings Herr von Zedlitz schon bei anderer Gelegenheit Hervorragendes geleistet. Aber die . gehöre doch in diesem Zusammenhang garnicht hierher.
ie flärkere Heranziehung der leistungsfähigeren Schultern und die Schonung der schwächeren begegneten der nr . einer Partei, aber die , dieses Gedankens sei praktisch sehr schwierig; sonst hätte man schon beim Einkommensteuergesetz die Steuerskala anders gemacht. Zum Steuerzahlen gehöre nicht nur Geld, sondern auch ein gewisser guter Wille, denn wenn der Steuerzahler zu stark belastet werde, prüfe er doch, wie weit sein Heimathögefühl ins Schwanken gerathe, und ob er nicht einen besseren len fed Mit der . lassung der untersten Kommunalsteuerstufen müsse man doch äußerst n sein. Das Recht, zu den Lasten beizutragen, 3 dohichsig Vfnmnent, dag man nicht, außer Augen alassen dürft Wie wir Ane allgemeine Wehrpflicht . so sollten wir auch eine möglichst freudige Steuerpflicht aben. Der eine Dezernent des Minifteriums stelle alle möglichen Unsprüche an die a, wenn kiese aber Anleihen aufnehmen müßt, dann komme der Steuer— deernent und sage, dieser gFinanznirthschaft der Gemeinden müsse ein Ende gemacht werden, Woher sollten die Gemeinden neue Einnahmen
nehmen. Mit . zur Grgänzungsstener winde sr einverstanden
Fall angeblich un⸗ Aktiengesellschaft
j ö dern wenn dies den Gemeinden konzediert ein aber er gerte ichen die Aufsichtsbehörden den Kom
ü daß ü ö 9 k 4 nuch ce en ließen und sie nicht weiter einengten, als ez das Gesetz schon thue. Die Besteuerung ber unbebauten Grundstück habe man bereits gehabt, aber
e
i jersteuer sei nicht viel, zu machen, sie . z 14 ö . e ö. Die Hie ef. . ö Vor . jedoch dürfte 6 . genre. ie ne er den n n dein, die Jollerhöhung auszugleichen durch die Steuer⸗ polit e Fer cr nern hãlt schwerden aufrecht. ̃ .
Finanz ·Minister Freiherr von Rheinbaben:
Ic danke dem Herrn Abg ron Evnern für seine freundlichen Worte und möchte um so mehr ein kleines Mißhverständniß aufklären, das anscheinend meinen Worten passiert ist. Herr von Eynern sagt, ich hätte ihm empfohlen, die Steuerbeschwerden hier nicht vor diesem hohen Hause vorzubringen, sondern mir privatim mitzutheilen . Meine Herren, einen solchen Rath zu ertheilen würde ich mich nicht für be⸗ fugt erachten, daß jemand hier nicht etwas vor diesem hohen Hause vortragen sollte. Ich habe nur gebeten, daß, ehe er diese Beschwerden vor diesem hohen Hause porträgt, er sie mir mittheilt, damit ich in
Sachverhalt nachgehen und eine wirklich er⸗
ĩ it dem f , hier geben könne. Das ist doch ein wesentlicher
Unterschied. , . Ab älle, die der . c
bloß . . sondern alle anderen, wo er uns das nöthige Material wir pflichtmäßig untersuchen; denn wir elbe Interesse wie er daran, daß etwaige Mißstände
3 . Verfahren sich immer mehr einlebt und
reiherr von die dem Minister gegenüber seine Be⸗
sichst fruchtbar zu machen suchen könne,
da sei. ö . Hr ler . direklen Steuern wird bewilligt.
Schluß 1la5 Uhr. Nächste Sitzung Dienstag, 11 Uhr. (Etat 1 . des Innern; Kultus⸗Etat.)
von Eynern genannt hat, nicht
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Herrenhause ist der na ,. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vorauslei tungen zum Wege⸗ bau, nebst Begründung zugegangen:
31 Wird ein er . Weg infolge der. Anlegung von abriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder . nternehmungen vorübergehend, oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf Antrag dersenigen, deren Unterhal tungelast daburch vermehrt wird, dem Unternehmer . Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und insoweit sie nicht durch die Erhebung von . Wege⸗, Pflaster oder Brückengeld gedeckt wird, ein an= gemessener Beifrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auf⸗ erlegt werden.
§ 2. Insoweit ein engerer oder weiterer Kommunalverband die gesehlich einem andern Kommunalverhande obliegende Ünterhaltung von Wegen anzuführen hat, ist er zur Stellung von Anträgen 6 S 1 selbst⸗ ständig berechtigt.
§ 3.
Der Staat ist zur Stellung derartiger Anträge nicht befugt.
Verträge, welche vom Staat mit Kommunalverbänden behuft dauernder Uebertragun staatlicher Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen und Brüden abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, begründen in allen Fällen an Stelle der bisherigen staatlichen Ver⸗ pflichtungen entsprechende öffentlichrechtliche Verpflichtungen der über⸗ nehmenden Kommunalverbände.
Zugleich mit der Unterhaltungspflicht geht das Grundeigenthum an den Wegen und Brücken auf den Kommunalverband über.
4.
Bei dauernder Abnutzung (ines Wegen lann für die Voraus⸗ leistung ein Beitrag oder ein Beitragbverhältniß mit der Maßgabe festgesetzt werden, mie n r , fo lange gilt, bis der Beitrag oder das . ältniß im Wege gütlicher Vereinbarung oder anderweiter Festsetzung cändert ist.
Mangels gütlicher Vereinbarung steht die Klage auf anderweite . des Beitrags oder Beitragsverhältnisses beiden Theilen zu.
Sie kann nur 2. die Behauptung gestützt werden, daß die that= saͤchlichen Voraussetzungen, von welchen bei Festsetzung des Beitrags oder des Beitragöberhältnisses ausgegangen ist, eine wesentli Aenderung erfahren haben.
H. Die zuständigen Behörden haben über Anträge au stsetzun — . f , 61 i , ,, etzten Beitrages oder des festgeseßten eitragsverhältni reiem billigen Ermessen zu ents ee, rn, ö . § 6. Ueber die Anträge auf. ö. von Vorausleistungen ent⸗ . in Ermangelun guͤtlicher Vereinbarung auf Klage dez Wege⸗ aupflichtigen ö 6. ie n
a. wenn der Antrag gestellt wird von einem Provinzial⸗ oder Bezirksverbande, in den Hohenzollernschen Landen 65 94 Landes⸗ Kommunalverbande, von einem Kreise, einer Stadtgemeinde, welche einen Stadtkreis bildet, einer Stadt mit mehr als 10900 Ein⸗ wohnern oder in der Provinz Hannover einer bezüglich der allgemeinen Landes berwaltung selbständigen Stadt, der Bezirksausschuß,
h. in allen anderen Fällen der Kreisausschuß.
Zur Entscheidun ber Klagen auf Aenderung der Festsetzung einer Vorausleistung . ist diejenige Behörde zuständig, welche zur Festsetzung in erster Instanz zuständig war.
. ; . Die vereinbarten oder festgesetzten Beiträge unterliegen der Bei⸗ treibung im Verwaltungszwangsberfahren.
. 88. . Die Vorausleistungen gemäß § 1 dürfen nut vom Beginn des. jenigen Kalenderjahres ab in Anspruch genommen werden, welches dem Jahre, worin die Klage erbeben wird, unmittelbar vorausgeht. Auf rückstãndig gebliebene oder gestundete Vorausleistungen i. die Bestimmungen des F 8 des Gesetzes über die Verjährunge risten bei , Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz Samml. Seite 140) nwendung.
59. Alle diesem Gesetze entgegen stehenden oder dadurch ersetzten Be⸗ stin gu ng 9 k r ö er Wegeordnung für das Herzoglhum Lauenburg vom Februar 1876. 6 le e sd 1676 Seite 27, ö 2) 3 1 des Dannoverschen Gesetzes äber Gemeindewege, und i e rn, . . ig Fassung des ö etreffend die änderung dieses Gesetzes vom 26. Februar 1877. , Seite 18, ö 8 3) 5 7. des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Wegegesetze im Regierungobenrk Cassel, vom 16. März 1879. Gesetz Samml. Seite 225, 4 Abschnitt 11 des Gesetzes, betreffend die . einiger Bestimmungen der we . m Regierungsbezirk Wiesbaden, vom 27. Juni 1860. esetzSamml. Seite 27 56) die Gesetze, betreffend die , der ,, u. . w. mit Prãi ualleistungen ⸗ orausleistungen für a. in der Vom 38. Mal 18467. Gesetz Samml. Seite 277 b. in der ö. Westfalen. Vom 14. Mai 1858. Gesetz⸗
Samml. Seite 116, ; c. in der Hrobin; Schlesien. Vom 16. April 1889. Gesetz⸗ Ausnahme des
Samml. Seite 109, d. in der Probin; Schleswig-Holstein mit Kreifes Serzogthum Lauenburg. Vom 2. Juli 1891. Gesetz⸗ Samml. Seite 299, . in der Probinz Brandenburg. Vom 7. Juli 1891. Gesetz⸗ Samml. Seite 315, ⸗ Vom 4. August 1891. Gesetz⸗
fin der Rheinprovinz. Samml. S. 334 g. in der Provinz Pommern. Vom 8. März 1897. Gesetz 6 O är. 23 göpetreffend die Voxgulessturgen zn Wege ⸗ 5s Ergänzugsgesetz, end die Vorau en zu - He n ff, gg ne , .
Provinz Sachsen.
auten. Vom 11. 1891, Gesetz⸗Samm weit es 6e auf die Wegeunterhaltung bezieht, werden aufgehoben.
Statistik und Volkswirthschaft.
Die besseren Einkommen in Oesterreich und Preu . k .
Nachdem die Stat. Korr, vor einiger Zeit die Gesammtergebnisse der öͤsterreichischen Personal⸗Cinkommensteuer in 5 Ja . . bis 1900 behandelt at *), ,. sie nunmehr für den gleichen Zeit. raum die föheren Ginkémmen Osterreich und stellt ihnen zu diejenigen e. , . Ein solcher Vergleich i k der grundfäͤtzlichen Aehnlichkeit der beiderseitigen Ginfommensteuergesetz gebung insbesondete auch deshalb belehrend, weil er uns . 6 a.
punkte für die Beurtheilung der wirthschaftlichen Leistun unserer eigenen, besser gestellten Bevölkerung ver chafft. Di Zusammenstellung enthält fünf für beide Staaten 34 n. ö . 3 ä 1 4 en * und Steuer sowig den bauptsächlichsten her . schnittsziffern, wobei sich in Klammern die ,,
rechnet fuden.
d deutsche Währung (1 Kr. — O 6h M6) umge 9
) Vergl. Nr. 282 des R. u. St. Anz. vem 28