i
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8W., Wilhelmstraste Nr. 32.
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des Arutschen Rrichs⸗Anzeigerz
und Königlich Nreußischen taataz-Amrigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
138.
Inhalt des amtlichen Theils: rden verleihungen 2c.
— Deutsches Reich. ö. an den Konsul der Dominikanischen in rburg. o betreffend die nächste Seeschiffer⸗Prüfung für große lung von Flaggenzeugnissen.
Eine Königreich Preußen.
i gh, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und Jise ö. Persanalveranderungen.
kae fend die Fürsorge für Beamte infolge von Be⸗ Personal Mees Erste Beilage:
* nal Veränderungen in der Armee zx.
——
Stine Maj . ö un de ajestät der König haben Allergnädigst geruht: ahnt. Neichsgerichtsrätthen Stephan ertnn en und
; ., ig zu Leipzig den Rothen Abler-Orden dritter
d Schleife, , 9 Tresckow im Grenadier⸗-Regiment reihen rich J. 4. DOstpreußischen) Nr. 5, dem Rittmeister . dem Dbn Paleske im 1. Leib⸗Husaren⸗Regim ent Nr. 1 hn bachrer, Professor Dr. Hermann Greeven zu . Klasse KRreise M.Gtadbach den Rothen Adler⸗Orden
der 6 ordentlichen ; ; ; ö nipers dentlichen Professor in der philosophischen Fakultät ö l i e lgh, Geheimen Regierungsraih Dr. Galle ö. Alu s den Stern zum Königlichen Kronen⸗-Orden kön n Te sT . j ierarzt August Textor zu Ziegenhain den ichen rene hin 2 Klasse, 3. * 4 berleumants Schubert nd Boie und den don. ö. und Simpson im Grenadier⸗Regiment Bro ch l. C. Sstpreußischen) Nr. 5 den Königlichen en ien vierter Klasse,
n gierungt⸗KanzlesInspektoren August Walther . streuʒ . Äkexander Schmidt zu Frankfurt a. O. d es Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Ei Chi ; B Lim nu isenbahn Lokomotivführer a. D. Wilhelm Kratz . bur a. 8. Lahn, d. Eisenbahn⸗Weichensteller a. D. a sen ahn Kirchm ayer zu Kostheim bei. Mainz, dem San i, Diemer a. X. Puter Brandbeck zu Frankfurt h minste em. ahnwärter 4. 8. Karl!! Wagner hh ilh im eise Schlüchtern, dem Wiegemeister mn Lagerm keuter zu Bergrath im Landkreise Aachen, . Dun eister Wilhelm Vassen zu Langerwehe im tei Rieden dem Schlosfer Lenis Schwarz zi. Tegel im enseler erbarnim, dem Provin ial⸗Straßenarbeiter Jo seph siedt ch 6 Bülgenauel im Siegkreise und dem Hirten n zu Näglack im Kreise Mohrungen das
enn
em nzeichen, sowie een „een gnüslss len yl cher von S. M. großem ihen. „Hertha“ die Reltungs⸗Medäille am Bande zu ver⸗
ein . ie der König haben Allergnädigst geruht: rg. Tur eur chlaucht der Frau Herzogin zu Trachen⸗ mn bn iß n von Hatzfelbt zu Trachenberg i. Schl. die klische 96. Anlegung des ihr verliehenen Großherrlich chan⸗el⸗Chefakat⸗Srdens erster Klasse zu ertheilen.
Dentsches Reich.
in De ac ren onsul der Dominikanischen Nepublik Otto Kü den. ist namens des Reichtz das Cxequatur ertheilt
. n ¶ ein e gen wird am 17. 8. M. mit einer Seeschiffer⸗
ür große Fahrt begonnen werden.
Fla . ggenzeugnisse sind ertheilt worden:
zn dem Raiserli —ͤ
⸗ lichen Konsulat in Glasgow unter an ag. J. deim in Glas . aus Stahl 36 erbauten h dier so g ee gef iff „S egek von 2365,65 Register⸗
Es aug umgehalt na
u bo ei. igenthum der Firma Knöhr u.
33 es ai n nrg. . Hamburg als Heimathshafen n B. alser lh ĩ
ö ; ichen Konsulat in Southampton unter
d e Wi d. . 4. . bei Southampton aus
ö. erbauen Kutter⸗acht, Manon“ nach dem Ueber⸗
Berlin, Sonnabend, den 14. Juni, Abends.
1902.
. derselben in das ausschließliche Eigenthum des deutschen eichs angehörigen Benjamin Degetan in Nienstedten, welcher Nienstedten als Heimathshafen des Schiffes angegeben hat.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den vortragenden Rath im , Geheimen Finanzrath Richter zum Geheimen ber⸗Finanzrath,
den bisherigen Regierungsrath Hoeppener aus Berlin zum Geheimen Regierungsrath und vortragenden Rath bei der 2 Ober⸗Rechnungskammer,
den Regierungsrath von Heinz in Kyritz zum Landrath,
den Landrath Dr. Brockhoff in Bremervörde zum Re⸗ gierungsrath,
den Regierungs- und Schulrath Dr. Georg Flügel in Trier zum Provinzial⸗Schulrath und
den Oberlehrer am Realgymnasium zu Neisse, Professor Dr. Egon Huckert zum Königlichen Gymnasial⸗Direktor zu ernennen, sowie
dem Mitglied der Landwirthschaftskammer, Gutsbesitzer Ru dolf Faber in Felchta, Landkreis e, . i. Thuͤr., den Charakter als Oekonomierath zu verleihen un
infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu
Witten getroffenen Wahl den ö, . dieser Stadt Dr. Gustav Haarmann in gleicher Eigenschaft auf fernere zwölf Jahre zu bestätigen. ;
Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte infolge von 5 ire n, fer fola
Vom 2. Juni 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen e.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, was folgt: Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Fürsorge
von Betriebsunfällen, vom 18. Juni 1
S. 283) erhält die nachstehende Fassung:
.
Unmittelbare Staatsheamte, welche in reichsgeseblich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie infolge eines im Dienste erlittenen Be⸗ friebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechs⸗ undsechzigzweidrittel Prozent ihres , . Diensteinkommens.
Perfonen der vorbezeichneten Art er alten, wenn sie e eines im Dienste erlittenen Betriehsunfallg nicht dauernd dien unfaͤhig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden stnd, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Pension.
I) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Absatze bezeichneten Betrag;
Y im Falle theilweiser Erwer sunfähigkeit für die Dauer derselben J,. en Theil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem Maße der durch den Unfall herbeigeführten Ein⸗ buße an Erwerbsfähigkeit enispricht. ᷣ
Ist der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig dienss' oder erwerbsunfähig, sondern auch derart hilflos ge worben, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht be stehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Pension bis zu hundert Prozent des Diensteinkommens zu er⸗
öhen.
. Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und Uunverschuldet arbeitslos ist, kann in den Fällen des Abf. 2 Ziffer 2 die Pension bis zum vollen Betrage des Abf. J vörübergehend erhöht werden.
Steht dem Verletzten nach anderweiter gesetzlicher Vor⸗ schrift ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen,
. dem Wegfalle des Diensteinkommens sind dem Ver⸗ . außerdem die noch erwachsenden Kosten des K.
ür Beamte infolge 7 (GesetzSamml.
5 Abf. 1 Nr. 1 des Gewerbe⸗Unfallversi . 1900 S. HS) zu . ersicherungegesehes, . 2
welche infolge elnes im Dienste erlittenen Betriebsunfalls ge e ghen ö z 1) als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung . auf. ö , haicht den rg, es einmonatigen Diensteinkommens oder R. fn erden ension des Verstorbenen, jedoch mindestens ö ; Y Ane Rente. Diese beträgt: a4. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wieder⸗ verheirathung, ebenso für jedes Kind bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das a . Lebensjahr vollendet wird. oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung zwanzig Prozent
82. Die ö solcher im 81 bezeichneten Personen,
des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für die Wittwe nicht , , . Mark und nicht mehr als dreitausend Mark, für jedes Kind nicht unter ein⸗ hundertundsechig Mark und nicht mehr als eintausend⸗ sechshundert Mark; b. für Verwandte der aussteigenden Linie, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder , . durch den Verstorbenen bestritten worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Ver⸗ storbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark; sind 3 Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt; e. für elternlose Enkel, falls ihr Lehensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder his zur etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter ein⸗ e,, Mark und nicht mehr als eintausendsechs⸗ hundert Mark. Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Dienst⸗ einkommens nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der aussteigenden Linie nur insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Renten nicht erreicht wird, die Enkel nur so weit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. Soweit die Nenien der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Steht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift einem von den Hinterbliebenen ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist.
83. Die Fürsorge erstreckt auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen 6 anderen w. n. 1 im 8 1 bezeichneten Art neben der He r fin e im Betriebe von ihren Vorgesetzten herangezogen werden.
1. Erreicht das jährliche . nicht den drei⸗ hundertfachen Betrag bes für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Teer sn gewöhnlicher erwachsener Tageagrbeiter 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs⸗Gesetzbl. 1892 417, so ist dieser Betraß der Berechnung zu Grunde zu
legen. ;
Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeitsverdienst zurück, welchen während des letzten . vor dem Unfall . bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb oder in be⸗ nachbarten e, ,. Betrieben beschäftigt waren, so ist diefer Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen. ;
Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel zur Anrechnung. -
Bleibt . den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (8 1) die nach vorstehenden Bestimmungen der Be⸗ rechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach ben bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsherechtigung angestellt werben können, so ist der letztere Betrag der Berech⸗ nung zu Grunde zu legen.
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende Diensteinkommen injolge eines früher er⸗ Ritenen, nach den gesetzlichen Bestimmungen über Unfall⸗ versicherung oder kn r , entschädigten Unfalls 3 als der vor diesem ̃. bezogene Lohn oder das v6 diesem Unfalle bezogene Diensteinkonimen, so ist die aus Anlaß des in. i. bei Lebzeiten bezogene Rente oder Pension bem Diensteinkommen bis zur ö. des der früheren Ent⸗ i n zu Grunde gelegten ahresarbeitsvverdienstes oder
iensteinkommens han dr re,,
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens, der Bezug der e, nn,, mit dem Ablaufe des Gnadenquartals oder nadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werden, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit, für welche nach 8 2 Abs. 1 Aft 1 das Diensteinkommen oder die Pension weiter bezogen ist.
Gehoͤrt der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer Krankenlasse ober der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung an, so wird bis zum Ablaufe der r,, Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und der
rankenkasse oder der ,,
der leisteten Krankenunterstützung gekürzt. Der . 363
Sierbegeld und vom Beglnnè der vierzehnten ö An 3 auf die Penston sowie auf den . Kosten 2 2
er fahrens bis zum Betrage des von der Fran . a . 86 1 beziehungsweise bis zum Betrage beer
2 . . * 7 ö J JJ .
Erfah der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der ö 4 das l .