1902 / 74 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

r , ee, . 5 ; Durchschnitts⸗ m vorigen 1902 gering P mittel gut Verkaufte Verkaufs ige Markttage ; . Menge ür palte . Mãrz Narttort Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner ; ; werth 1 ' ö . w zentner . ätzun Ta niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster hächster preis dem , ; . 1 6. 16 16. 4 QDoppelzentner . 6. 1. Preis un ett n · Noch: Hafer. 25. 1 1450 1460 1470 1480 16 00 36 oz 14 63 14830 24. ö J n 155 1556 15 76 1576 1536 f ; ; 3 1) 2 . 1400 13 ;. k 1380 1430 1430 15.06 k 88 14, 06 1430 1440 141, 60 14, 56 x 11 / 4 8 15 56 15 50 1406 14560 . d 33 ii. 6 1. 1a ö 1 . 3, 4 ; 2 1. z . . ö 8a . 8. *. J 1430 14.16 1456 . 16 180 2628 14560 1450 18. ; J 15, 56 Jö, 96 16, 16 . ! . c ; k w 14 36 14 46 1446 1456 14500 260 2880 1440 14560 193 . , , , ., ; . ̃ ö. Göttingen w , k . , . / . 9 ö 50 . J i 162 15336 15,56 1556 16, 60 10 1860 135 1589 23 3. . ; . J w 63 h; 13 , , , ( 16,60 16, 86 174 oJ lg. 3. ; . k ö. 3 * 1556 16 56 8 . ig 16. . 3 ö. d 13,98 1452 16,67 17260 18. 5 . 5, 73 21.3. . ö J 1626 16, 35 16 10 16 56 16 86 5 dis 1645 165868 20.3. ö JJ 1736 1736 17 66 17 536 18906 10 175 17 56 ini 3. . dd // 16 56 16 26 16 60 1 163 3869 6314 1625 16.35 18.3. x J 16 36 17696 17606 46 . ! ; . . x e sen JJ 1725 1725 1756 17 36 1856 16 280 1750 1750 203. dd 1456 1536 16336 1556 15, 560 ! ; . ; . 1606 1635 1635 16 56 16 56 ; . . ; i ,,, 6636 16.65 1756 1756 K 9 153 1700 1678 is. z. IJ. Breslau JJ 14060 14236 14 46 145690 14.80 ĩ ! w

k .Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufe werth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. D Den e Teun C in . Ge fen für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.

er Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen bere

Maßregeln. Italien.

mmungen erlassen:

Artikel 1. Auf allen Schiffen, welche aus

lufnghme

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗

Durch seesanitatspol zeiliche Verordnung vom 23. v. M. hat die italienische Regierung über die Behandlung der aus pestver⸗ euchten Gegenden kommenden Schiffe folgende generelle

. eren kommen, die entweder selbst von der Beulenbest verseucht find, oder die zu Distrikten gehören, in denen Pestfälle vorgekommen sind, werden vor der

zum freien Ver a e d nach

Personen

der genannten e tfernt und das an Bord im Bassin durch . Trinkwasser ersetzt werden.

nd

Desinfektionsapparat besitzen, werden zum

wenn der Schiffsarzt selbst an Eidesstatt bes a. daß das Schiff alle

dienenden Effekten oder sonf

cheinigt:

sorgsam desinfiziert wurden,

wiesener oder verdächtiger Fall von Beulenpest fes

be e ef.

ußerdem kommen folgende Anordnungen zur Anwendung: 1. Schiffe, welche einen Arzt an Bord haben und einen freien Verkehr zugelassen,

zum Persönlichen oder häuslichen Gebrauch enden tiges Reisegepäck nur nach ihrer vorherigen Desinfektion verladen hatte, oder daß diese Gegenstände an Bord

b. daß bei der Abfahrt oder während der Ueberfahrt kein er— tgestellt wurde,

. daß während der Ueberfahrt keine außergewöhnliche Sterblich⸗

keit unter den Ratten festgestellt wurde.

II. Schiffe, welche einen Arzt an Bord haben, aber mit einem Desinfektionsapparat nicht versehen sind, werden zum freien Verkehr zugelassen, wenn aus der an Eidesstatt ausgestellten Bescheinigung des

Arztes hervorgeht:

a. daß zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch dienende

verladen wurden,

fahrt gestellt wurden,

keit unter den Ratten festgestellt wur

welche die Sanitätsbehörde in besonderen Fällen für not

ausgeführt worden sind. Artikel 2.

Self auf welchen im Augenblick der Abfahrt oder während der

Effekten oder sonstiges Reisegepäck nur nach vorgängiger Desinfektion

b. weder im Moment der Abfahrt noch während der Ueber= n . oder verdächtige Fälle der genannten Krankheit fest⸗=

e. daß während der Ueberfahrt 2 außergewöhnliche Sterblich⸗ e.

III. Schiffe, welche weder einen Arzt, noch einen Des infektions⸗ apparat haben, die Ueberfahrt aber ohne Krankheitsfall zurücklegten, werden zum freien Verkehr zugelassen, wenn sowohl die im erften Absatz dieses Artikels angegebenen, als auch alle anderen .

wendig halten sollte, um die vollständige Reinheit des Schiffes zu e.

Ueberfahrt erwiesene oder verdä tige Fälle von Beulenpest festgestellt worden sind, können, wenn die im ersten Absatz des Artikels J vor⸗ geschriebenen Maßregeln ausgeführt worden sind, unter Beobachtung nachstehender weiterer Vorschriften zum freien Verkehr zugekassen

werden:

J. Schiffe, welche einen Arzt und einen Desinfektionsapparat haben, werden zum freien Verkehr zugelassen, wenn der Arzt an Cides⸗ statt bescheinigt, daß wenigstens 12 Tage nach dem Tode oder der der Erkrankten verflossen sind, daß sowohl die nde, die den Kranken bezw. den Personen ge⸗ hören, welche sie verpflegt haben oder mit ihnen in Berührung ge⸗ kommen sind, wie die Räume, in denen die Kranken selbst behandelt wurden, desinfiziert worden sind, und endlich, daß an Bord keine außergewöhnliche Sterblichkeit unter den Ratten festgestellt worden ist. 11. iffen, welche zwar einen Arzt an Bord haben, aber mit Desinfektionsapparat nicht versehen sind, wird der freie Verkehr ktet, wenn aus der eidesstattlichen Bescheinigung des Arztes 12 Tage nach dem Tode oder der voll⸗ der ö sind, daß die unter J vor⸗ Fktion mit chemischen Reagentien ausgeführt worden 1 außergewöhnliche Sterblichkeit unter den

vollständigen Heilun Effekten und Gegen

.

daß ö rkrankten verflo

Schiffe, auf denen s dächtige Fälle von Beul weniger als 12 Tagen vor, Ausnahme nach einer Sanifatessa

lche weder einen Arzt, noch einen Des⸗ deren aber verdächtige oder erwiesene hr als 12 Tagen vorgekommen Verkehr erst bewilligt, nachdem Ientsandt und dortselbst bis zu ung ihrer Reinheit ver⸗

m

ihrer Landung in einem italienischen . nachstehenden Maßregeln unterworfen, und zwar auf Veranlassung und unter Aufsicht der Hafenbehörde, welche auf die strenge 1

zu achten hat:

von

mit

sind

und

oder

er Art alle ist, dem

cha

Fall zu Fall von dem Minister des Innern vorzuschreibenden Maß⸗ regeln unterworfen zu werden.

sämmtliche Personen, welche ausgeschifft werden, gleichviel ob sie zu 3 gen oder der Schiffsmannschaft

iche Prä

Legitimation (3wangspaß) nach 3 A verse 4. derjenigen Gemeinden, na

graphisch ß

unwiderruf dachten Schiffe von dem Tage der Abfa en und für die in Artikel 2 3 Schiffe von dem Tage der dung in einem Hafen des ih übe t werden.

Bestimmungzort der 10 Tage.

Augenblick des K oder der Vertauung des Schiffes bis zu dem Augenblick der

tungen zur Verhinderung des Auswanderns der Ratten aus dem S6. 6j B. mit Dornensträuchern, Trichtern mit großen Oeffnungen ꝛc.) ersehen sein,

am Tage und ausschließlich Waaren erforderl iff von der Rampe getrennt gehalten werden, und zwar in einer

5 m betragen

Entwickelung von Kohlenorydgas oder durch andere in be ond Instruktion bor uschrei f ch in besonderer

muß sorgfältig gesammelt und verbrannt werden.

einer strengen Quarantäne unterwo

vorstehenden Artikeln ö . it. . uarantäne unterworfen gewesen, w

Eching e hel o gewesen, werden alle

bereits an Bord waren, im 6 Hafen nicht an Land. .

polizeilichen Bestimmungen nur Lebensmittel, Kohlen, das für die Be⸗ dürfnisse der Reise benöthigte Trinkwasser und allein die in getheerten Säcken verpackten Briefschaften der Poft mit Ausschluß der Packete

dung mit der Rampe ausgeworfen und die Sicherheitskabeltaue und Ankerketten mit Vorrichtungen zur Verhinderung der Einwanderung der Ratten versehen hatten.

Feststellungen muß die Erfüllung der unter a, b, e, d genannten Be— dingungen aus der Erklärung des Arztes oder, wenn sich ein solcher

nicht an Bord befindet, aus den vom Kapitän im nautischen Journal gemachten Vermerken hervorgehen.

nationalen Schiffen, welche . verseuchte Häfen anlaufen, . festgestellt wurden, zur Pflicht gemacht, für die Tödtung

Schiffsjournal hervorgehen muß, sind der Rheder und der das Schiff befehligende Kapitän berantworllich.

Das Ministerium ist be st zu gestatten daß

Artikel 4. ; . Nach der Zulassung der Schiffe zum freien Verkehr müssen

ren durch die bezüg⸗ ektur mit einer amtlichen die . enthaltenden en und den Bürger⸗ welchen sie sich begeben, tele⸗ emeldet werden, damit sie dort während der Dauer von ich 10 vollen Tagen, und zwar für die in Artikel 1 ge⸗ 6 aus dem letzten verseuchten

önigsreichs an gerechnet, sänitäts⸗ . iemals in 6 oder S

h vo

Artikel 5. Alle Schiffe, welche aus verseuchten Häfen kommen, werden bei

ührung der Bestimmungen a, die Ankerketten und Sicherheitskabeltaue müssen von dem

bfahrt beständig mit geeigneten Vorrich-

b. Verbindungsbrücken wischen 867 und Rampen dürfen nur ö ü . die zum Landen der Passagiere und e Zeit ö

en werden. Nachts muß das der Hafenbehörde zu bestimmenden Entfernung, die nicht weniger e. die Tödtung der Ratten muß nach Landung der Waaren durch ttel vorgenommen werden;

die Rattenkadaver müssen gesammelt und verbrannt werden; d. der von der Reinigung des Ballastraumes herrührende Kehricht

Artikel 6. Schiffe, die zwar verseuchte Häfen angelaufen, sich aber dort ö. haben, sind . in den

Als einer strengen 3. welche weder Passagiere noch Waaren irgendwelcher Art Ausnahme der unter ( k ö . .

b. deren Mannschaften und Passagiere anderer Herkunft, die

und in keinerlei Verkehr mit dem genannten Hafen gestanden haben, welche im verseuchten Hafen unter Beobachtung! der sanitãts⸗

Waarenproben aufgenommen haben, d. welche in dem genannten Hafen keine Brücken zur Verbin—

Vorbehaltlich der etwa erforderlichen weiteren und genaueren

Artikel 7. Abgesehen von den vorerwähnten Maßregeln, wird es den

auf welchen innerhalb der letzten sechs Monate Pest⸗

Ratten an Bord in der in vorstehendem Artikel gedachten periodisch Vorkehrungen zu treffen und diese Opergtion wenigstenz 3 Mongte einmal, wenn das Schiff völlig von Waaren entleert 1. Für die Erfüllung dieser Vorschrift, welche aus Schiffssanitätsjournal oder beim Mangel eines solchen aus dem

. Dei fahrt sggesen au uchen der Schiffahrtsgesell⸗ ch . den aus pestverseuchten ö

n

e Fer fe ng bers fr te neh et, Ablauf

Desinfektignsapparat an Bord haben,

Die genannten Schiffe sind, abgesehen davon, daß für sie d pflichtung zur Ablassung des Wassers aus dem g en, Beobachtung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 bestehen bei der Ankunft von der ärztlichen Visite und den re lementmisshn Desinfektionen befreit, wenn aus der eidesstattlichen ö

̃ in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Arztes hervorgeht:

a. daß weder vor der Abfahrt noch während der Fahrt erwiesener oder verdächtiger Fall von Pest festgeftesft J. 9 ö 1. in den der Landung an der italienischen Kiste ham. egangenen 34 Stunden die Desinfektion der zum persänlschen ag i , Gebrauch dienenden, nicht ganz reinen Gegenstände unt seiner direkten Aufsicht ausgeführt wurde, ö

C. daß er vor der Landung eine genaue Untersuchung alle n Bord befindli ]

d. daß während der Ueberfahrt keine außergewöhn. keit unter den Ratten festzustellen war.

b. daß

im

Abgese sst mit einem unreinen hne Krankheitsfall zurück J Nin riums des Innern von der Ausführung der in borstehenden Ar- tikeln festgesetzten sanitätspolizeilichen Maßregeln entbunden werden,

hen von den auf 3. bestehenblei von den auf jeden Fall bestehenble Artikel 4 und 91 war atent versehen sind, die aber elegt n, auf Anordnung

wenn feststeht:

g 2 . . . 6. der die 36 lonnen. ich auf eingeschleppte Fälle beschränken, ohne 5 haben, die mit jenen in urfächlichen nsamnen⸗

b., daß in der verseuchten Gegend in alle zur Verhindern ir Ausdehnung der Pest erforderlichen Maßregel

tragungsfällen geführt hange standen,

Auch nach Zulassung der aus a n, Gegenden kemn ĩ 3 r ee ist die Landung der Mann

Schiffe zum freien . Regel nach nicht gestattet, ausgenommen aus dienstlichen

chen Personen mit günstigem Resultat ,, ;

odraum und

escheinigun u

ide Ei ic

A önnen Schiffe, welche

IL ju Ueber.

n getroffen worden sin Artikel 10. .

Artikel 11.

Die zum Transport von Auswanderern bestimmten Sch welche mit einem Desinfektionsapparat bersehen sind ö

deren sich ein Königlicher . befindet '.

des Gesetzes vom 31. Januar 1901 3 und der Arti n

des Reglements vom J5. Juli 101 Nr. 5 genießen Artikel 8 dieser Verordnnn bel Crsilm aller der durch jenen Artikel selbst auferlegten Bedingungen

Sicherheits maßregeln.

können je nach werden .

gemacht

reinem C.

d. die vor dem Auslaufen von der ver 3. . gi 1 3 . k . . ii Lo gesetzten Maßregeln nicht unterworfen worden ; Sterblih

e. die während der Ueberfahrt eine nieren hl g ke d keit unter den Ratten in haben, oder an deren. ö. Ankunft eine beträch gangenen Ratten z

f. die schließt geben.

Artikel 12. . Außer den in den vorstehenden Artikeln fes .

1

Lage des Falls andere besondere Ma ür Shi a zwar die Ueberfahrt ohne e . ier Der ktionsapparat waren a. ohne Arzt un nfektionsappara J, . b. die an Bord 61 niht himechen

ustande befindlichen i. 1 . e .

eren allgemeine hygieni

iche eigt . . . * zu anderen schwerwiegenden Bedenken

vorgesehene Behandlung ö

nsammlungen von in Verhãältni

Zahl bon an verdächtiger l

Artikel 13. , ,, Die Einfuhr nachstehender, direkt oder indirelt u ee,

Bubonenpest verseuchten Gegenden stammender Waaren s 5 K diese . au uch ö ostpacketen verpackt sind: . ] n‚ a. der zum perfönlichen oder häuslichen Gebrauch , neuen Effekten, ausgenommen die als Reisegepäck tran seppicken P. von Lumpen, gebrauchten Säcken, gebrauchten

Stickereien,

e. von ro

Maßregel unterworfen.

; ätspolize Die in den vorstehenden Artikeln erwähnten, here,,

werden.

n der ö . ,. . am Tage und der Regel nach a andungsstelle auszuführen. ö. der zweiten und den weiteren a , . Artig die Sanitätsmaßregeln, unbeschadet der Bestimm n ( 5 und 10, auf die ärz imm . und die Desinf ofern während der vorgefallen ist.

a, 6 6. en . d ö 3 . andthzilln und Abfällen, wie Fett, Värms 4, (nen der Peßt

Bie in getheerten Säcken derpacften Briesschaften Inlenn an, i. und Waarenproben sind keiner besch ;

. nterfuchung der 3

hen eit Ker ersten Landung nichts an!

hergestellt sein mögen, a

on der zur Landung