1902 / 76 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Apr 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

83 Ner Bejugspreis heträgt vierteljährlich 4 M 80 3. Allt RNost-Anstalten urhmen Bestellung an; für Kerlin außer den Nost-Anstalten auch dir Ezpedition

8X., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Hummern kosten 265 8.

Staats⸗Anzeiger.

Inhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

Ernennungen, Charakterverleihungen 2c.

Mittheilung, betreffend eine Exequgtur⸗-Ertheilung.

Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituosen an der deutsch⸗französischen Grenze.

Nachtrag zur Bekanntmachung vom 2. Dezember 1838 be⸗ treffend Ausnahmen von den Bestimmungen für die Fest⸗ stellung des Börsenpreises von Werthpapieren.

Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung einer Nebenbahn⸗ strecke für den Güterverkehr.

Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Jernsprech— verkehrs.

n betreffend die Ausgabe der Nummer 20 des „Reichs⸗

esetzblatts“.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Belannimachung, betreffend die Einlösung der Erneuerungs⸗ und der Freilbose zur 4 Klasse der 206. Königlich preußischen Klassen⸗-Lotterie sowie die Ziehung dieser Klasse.

n. betreffend den Termin der Neubesetzung von Ober— försterstellen.

Bekanntmachung, betreffend die Verleihung von Felix Mendels— sohn⸗Bartholdy⸗Staatsstipendien für Musiker.

Bekanntmachung, betreffend die Immatrikulgtion an der Uni⸗

versität in Halle für das Sommer⸗Semester 1902.

Bekanntmachung der Sill eb i akultät der Universität

in Göttingen, betreffend die issti U

Seine Majestät der König haben Allergnãdigst geruht:

dem Kapitän zur See Johannsen von der Königlich norwegischen Marine die Brillanten zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse, ; :

dem Kaiserlich russischen Kapitän zur See im Haupt⸗ Marinestabe Wirenius und dem Königlich norwegischen berst⸗ leutnant und Flügel-Adjutanten Rustad den Rothen Adler⸗ Orden zweiter Klasse, .

den Korvetten? Kapilkn Gade von der. Königlich norwegischen Marine den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse,

dem Königlich italienischen Legations- Sekretär Livio Caetani zu Rom den Rothen Adler-Orden vierter Klasse mit Schwertern, ; . .

dem Arzt am türkischen Krankenhause von Gülhane in Konstantinopel, Professor Dr. Dey cke, dem Premierleutnant Zeiner⸗-Henriksen von der Königlich norwegischen Marine und dem Kaiserlich russischen Leutnant zur Sce im Haupt⸗ Marinestabe Theodor Lomen den Rothen Adler⸗ rden vierter Klasse, . . .

dem Kaiferlich russischen Hofjägermeister Grafen Wielo⸗ polski zu e, , den nr e. Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern, .

dem Königlich italienischen Schiffsleutnant Federico Paolini den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse mit Schwertern, ö.

dem Kapitänleutnant von der Lippe von der . norwegischen Marine und dem Arzt am türkischen Kranken⸗ hause von Gülhane in Konstantinopel, Professor Dr. Hoff⸗ mann den Königlichen Kronen⸗-Orden dritter Klasse, sowie

den Aerzten am türkischen Krankenhause von Hiülhane in Konstantinopel, Kaiserlich ottomanischen MNMilitãrãrzten Dr. Must apha AÄhmed Efendi, Dr. Hussein Halil Efendi, öhr. Mehmed Hussein Efendi und hr. Rifaat Osman Efendi und dem rumänischen Staatsange hörigen, Rechte⸗ anwalt Dr. jur. Stern zu Bukarest den Königlichen Kronen⸗ Drden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den charakterisierten Werftverwaltungs⸗ Direktor Gronau zum etatsmäßigen Werftverwaltungs⸗Direktor, sowie die Intendantur⸗Nfsessoren Dr. Schramm und Reuter zu Marine⸗Intendanturräthen zu ernennen.

selben Verwaltung ernannt worden.

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Insertionsprris für den Raum einer Aruckzeile 0 3. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Jeutschen Reichs Anzeiger? und Königlich Rreußischen Ktaats-Anzrigerz

Berlin 8W., Wilhelmstraßt Nr. 32.

Berlin, Dienstag, den 1. April, Abends.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst guht: den Landgerichtsrath Dr. von Metzen in Saargemünd zum Rath bei dem Oberlandesgericht in Colmar und den Gerichts Assessor Rich ter zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht in Dieuze zu ernennen.

Dem brasilianischen General⸗Konsul Jo o Vieira da Silva in Hamburg ist namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.

Der wissenschaftliche Hilfsarbeiter Dr. phil. Koh lschütter ist zum Astronomen im Reichs-Marineamt,

der Marine Stabszahlmeister a. D. Wendeler, der Marine⸗Intendantur⸗Sekretär Utech, der Werftoerwaltungs⸗ Sekretär Schwedt und der Marine-Intendantur-Sekretär 5 sind zu Geheimen expedierenden Sekretären und

alkulatoren bei derselben Behörde,

die Hilfszeichner Pellehn und Zacharias zu Karto— graphen im Reichs⸗Marineamt und

der Hilfszeichner Herzog ist zum Kartographen im Admiralstabe der Marine ernannt.

Der Geheime Kanzlei⸗Sekretär, charakterisierte Geheime Kanzlei⸗Inspektor Scharenb erg ist zum etatsmäßigen Geheimen Kanzlei⸗Inspektor im Reichs⸗Marineamt,

die Geheimen Kanzlei-Diätare Erpel, Großmann, Richter, Bittorf und Dehnhof sind zu Geheimen Kanzlei⸗ Sekretären bei derselben Behörde und

der Kanzlei⸗Diätar Huth ist zum Kanzlei⸗Sekretär bei dem Admiralstabe der Marine ernannt.

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4

ber ) in Straßburg

Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich zur Regekung des Verkehrs mit Branntwein und piritüosen an der deutsch-französischen Grenze.

Vom 1. Oktober 1901.

Um den Verkehr mit Branntwein und Spirituosen an der Grenze zwischen Deutschland und Frankreich zu regeln, haben die Unterzeichneten, der Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs und der Geschäftsträger der Französischen Republik, unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen, die nachstehende Vereinbarung getroffen:

Artikel 1. .

Steuerfreiheit bei der Ausfuhr von Branntwein und Spirituosen über die zuständigen Zollämter an der deutsch— französischen Grenze wird nur unter der Bedingung gewährt, daß der Ausführende dem Ausgangsamt eine Bescheinigung vorlegt, aus der erhellt, daß die Waare bei der Zollbehörde des Einfuhrlandes ordnungsgemäß zur zollamtlichen Abfertigung angemeldet worden ist. .

Artikel 2.

Die Bestimmung des Artikel 1 findet keine Anwendun auf ö flüssige Parfümerien, Kopf, ahn un Mundwasfer, die mit der Post in das Ausland versandt

werden. . Artikel 3. 3 . Der Regierung jedes der beiden Länder steht es frei, jederzeit von der gegenwärtigen Vereinbarung zurückzutreten. Geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung, am 1. Oktober 1901.

En vue de règnlariser le monzgement des alcools et spirituenx à la frontière entre Allemagne et la France, jes soussignés, e Secrétaire d Etat du Département des Affaires . de JEmpire Allemand et le Chargè d Ktfaires de fa Republique Francaise, Sont convenus, Sous ia reserve du consentement de leurs Gouvernements, de ce qui suit: .

. Article 1. .

La décharge des droits pour les alegols et spiritueux exportéès par les hureaux d6 douane qui sont gu seront gaverts à cet effet sur les frontieres limitrophes de la France et de ö Allemagne, est subordonnée la condition que rFesportateur prodnise an bureau de, sortie une attestation constatant, que les marchandises ont 6t6ᷣ

regulièrement declarses à la Douane du pays d'importation pour lP'expèdition douaniere.

1902.

Artie!

La disposition de l'article 1 n6 s'applique pas aux parfumeries liquides, aux eaux pour la chevelure et aux gaux dentifrices ou de gargarisme, à base d'alcool, qui sont expédises à lètranger par la poste.

Article 3.

Le Gouvernement de chacun des deux pays restera ö de rèsilier, à chaque instant, le présent arrange- ment.

Fait à Berlin en double exemplaire, le Ler octobre

1901. Freiherr von Richthofen. G. Prin et.

Nachdem der Bundesrath zu dem vorstehenden Abkommen seine Zustimmung ertheilt hat, ist dasselbe von den beider⸗ . Regierungen genehmigt worden. Die Auswechselung

er Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.

Nachtrag zur Bekanntmachung vom 27. Dezember 1898,

betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen für die Feststellung des Börsenpreises von Werth⸗ papieren.

Vom 1. April 1902.

8 g Juni 1898 (Reichs⸗Gesetzbl. S. Mb) wird hierdurch bekannt gemacht §z 4 Abs. 1 jener Bestimmungen nach Beschluß der Börsenvorstände zu Berlin und Hamburg die

bahn⸗Gesell 1992 ab fran

Bekanntmachung. Am 1. April d. J. wird die von der Altona⸗Kaltenkirchener k als Nebenbahn erbaute, 2,3 km lange Verbindungsbahn von ihrem . Eidelstedt Sst nach dem Staatsbahnhofe Eidel stedt (Direktion bezirk Altona) für den Durchgangsgüterverkehr in Betrieb ge⸗-— nommen werden. . Berlin, den 30. März 1902. Der Präsident des Reichs⸗-Eisenbahnamts. Schulz. .

Bekanntmachung. Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

Der Fernsprechverkehr zwischen Berlin und Lesse (Braunschweig), 6 ist eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten beträgt je 1 6. . .

Berlin, den 4 . . em

erliche Ober⸗Postdirektion. .

riesbach.

Die von heute ab . 2 gelangende Nummer 20 des „Reich s⸗Gesetzblatts“ alt unter k Nr. 2858 die . zwichen dem Deutschen Reich und Frankreich zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituofen an der deutsch⸗franzöfischen Grenze, vom 1. Oktober 1901. 2 Berlin W., den 1. April 1992. Kaiserliches mt.

Bath.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Regierungs- und Forsträthe Arndt zu Potsdam,

von Krogh zu Magdeburg, Swart zu Arnsberg, Frese zu Posen und Ramsthal zu Koblenz zu Ober-Forstmeistern mit dem Range der Ober⸗-Regierungsräthe und

die Sberförster Berlin zu Proskau, Simon zu Obornik, Wrobel zu Goldap, z. 3. in Berlin, Henrici zu Linden⸗