Deutscher Reichs⸗Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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für Berlin außer den RostAnstalten auch die Expedition Sm., Wilhelmstraße Nr. 32.
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des Neutschen Reichs ⸗ Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Verlin, Mittwoch, den 30. April, Abends.
Inhalt des amtlichen Theils: Ordens verleihungen ꝛc.
Deutsches Reich.
Ernennungen, Charakterverleihungen ꝛc.
Bekanntmachung, betreffend Krankenkassen.
Landespolizeiliche Anordnung für den Regierungsbezirk Schleswig, betreffend die Ueberwachung italienischer Ge⸗ flügelsendungen.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Gesetz, betreffend die Verlegung des Amtsgerichts von Tinnum nach Westerland.
Mittheilung, betreffend den Termin der Neubesetzung von Ober⸗ försterstellen.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nr. 13 der „Gesetz=
Sammlung“. Erste Beilage: Personal⸗Veränderungen in der Armee ꝛc.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Vize⸗Admiral Sack, Vorstand der Waffen Abtheilung des Reichs- Marineamts, die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Gymnasial⸗Direktor a. D. Dr. Han ow zu Züllichau den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,
den Kapitänleutnants Hahn und Kranzbuhler im Neichs Marineamt, den Bberlehrern 9. De Professoren Fswald Collm ann zu Posen und Karl Hohenthal zu Marburg und dem Poͤlize⸗Distrittskommissgt Castner zu Schubin den Rothen Adler-Drden viertzr Klatt; U
dem Kapitän zur See Goetz im Reichs⸗Marineamt den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse,
en Giadtaltesten und' Veigeordneien, Rentier Rudolph Martin Steinau a. D., dem Konstruktions-Sekretär
Uu * e e n r zum Reichs Marineamt, dem Zeichen⸗
Eckardt, ̃ Rawitsch, dem Registrator
lehrer a. D. Leopold Bähr zu l —ᷓ Wilhelm Kraefft zu Berlin, dem 5 Karl Sommer zu M-⸗Glabbach und dem Stifts-Nevier örster g. D. Rudolph Burghausen zu . Limmritz im Kreise Dst- Sternberg, bisher in Neudorf, den Königlichen Kronen⸗
Orden vierter Klasse, . den emeritierten Lehrern Franz Walter zu Nittritz im WNeise Grünberg, bisher zu Deutsch⸗Wartenberg, Daniel ö ta uf zů Halle a. S. bisher in Briest, und Friedrich . zu Genthin den Adler der Inhaber des Königlichen us-Ordens von Hohenzollern, dem ehemaligen Gefreiten Heinrich Haydt h. Mundingen in Württemberg, zuletzt im Oflasiatijchen Reiter⸗Regiment, das k zweiter Klasse, sowie dem Schuͤldiener . T. Theo por Krausz zu Schleusenau bei. Bromberg, bisher in Natel, dem Schutzmann a. D Wilhelm Schulze zu Cassel, dem Eifenbahn· Packmeister . D. Johannes hikner zu Neumünster, bisher in Fam r dem Gisen bahn: Haltestellen· Aufseher a. D Albert Mier . ondelsheim im Rreise Prüm, dem Cisenbahn⸗ Weichen teller a. D. Ri kolaus Braun zu Wincheringen im eise Saarburg, dem Maschinenmeister a. D. Earl Burnus zu Memel, dem Dünen⸗-Aufseher a. D. Christian . zu Keitum auf Sylt, dem Steuermann 9. . Georg Masur zu Bommelsvitte bei Memel, hilipp Knapp II. zu Homhurg v, d. H. einrich Wel ge zu Linden i. Hannover, d ottfried Hohmann, dem i er damm, beide zu Tempel im Kreise s⸗ Sternberg. de ö erbeitern Heinrich Gerwig zu in ngen im Kreise Nort⸗ m und Karl Steinborn zu Trebom am Er d ', anberg, den landwirthschaftlichen Arbeitern Karl Maid . é Hen, im Landfreise Liegnitz und Karl Reim zt . im Kreise Ost⸗Sternberg das Allgemeine hren zeichen zu verleihen.
——
Seine Majestät der Kaiser und König haben
Allergnãdigt ⸗
geruht:
dem Vize Admi dem ann die Erlaubniß zur An⸗
legung des 8 . 3e . bem Kaiser von Rußland ihm
. St. Annen Srbeng erster Klasse mit Schwertern zu eilen.
Deutsches Reich.
i ; i des Seine Maj Kaiser haben im Jamen Reichs den ö *r or . an Ww Lana
in Guezaltenango (Guatemala) zu ernennen geruht.
geschlachteten Thiere ist mit
Der expedierende Sekretär und Kalkulator Rambs, bis⸗ her im Reichs-Versicherungsamt, ist bei der Verwaltung des Reiche⸗Invalidenfonds zum Geheimen expedierenden Sekretãr und Kalkulator ernannt worden.
Auf Grund des 8 75a des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. April i892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 379) ist folgenden Krankenkassen:
I) der Eppendorfer Kranken- und Sterbekasse (E. H.)
in Hamburg,
Y) der Kranken- und Sterbekasse der Schiffbauer⸗Brüder⸗ schaft, genannt „Die . (G. 63 in Hamburg,
3) der Kranken⸗ und Sterbekasse der Tischler und im Tischlerfache beschäftigten Arbeiter für Hamburg und Umgegend (6. H) in Hamkurg,
4 der „Kaufmännischen Krankenkasse Merkur“ (E. H.)), früher genannt „Merkur, freie Vereinigung von Kaufleuten“, in Breslau,
5) der Kranken- und Begräbnißkasse der Grobbãcker⸗ gesellen (6. H in Hamburg,
und zwar den unter Ziffer 1 bis 4 genannten von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des S 75 des Kranken⸗ versicherungsgesetzes genügen.
Berlin, den 26. April 1902.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Ueberwachung italienischer Geflügel⸗
Mit Rücksicht auf, die zur Zrit hesteh. der E schleppung und Verbreitung der Geflügelcholera ordne ich hier⸗ nit auf Grund des s 7, sowie der s. 17 und 18 fg. des Reichs Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 18801. Mai 1894
RG. Bl. S. 155/409), ferner des 8 1 der Bundesraths⸗
ö zu diesem Gesetz vom A. Juni 1895 (R.-⸗G.- Bl.
; 5 1.3 und 7 des preußischen .
gesetzes vom 12. März i861 /18. Juni 1894 (G-⸗S. S. 128/115
u Herrn Ministers für Landwirthschaft,
Bien hen und Forsten fur den Umfang des Regierung s⸗ bis auf Weiteres Folgendes an⸗
1) Sammtliche aus Italien berrührenden Geflügelsendungen dürfen auf der Eisenbahn nicht eniladen werden, bevor sie mis hier e ich untersucht worden sind. .
2D Wird durch die amtsthierär tliche Untersuchung bei einer Sendung die Geflügelcholera ig nn, so hat der be⸗ amtese Thierarzt den Weltertransport vorläufig zu untersagen und der Srtspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
Die Ortspolizeibehörde hat hei der Behandlung der Sendung nach Maßgabe des S7 bezw. der 88 2. und 4 ö. landespolizeilichen Anordnung, betreffend Maß⸗ regeln gegen die Geflügelcholera, vom 1. April 1903 — ABl. S 141 — zu verfahren.
2. 6 die Thiere erreichen e sie du g sollen, kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung de
getheilten
fallen von.
Von dieser Befugniß machen sein, wenn auf keine zur Absonderung der Sendung ge. r zur Verfügung stehen. Wird die Erlaubniß zur ö der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so treffenden Polizeibehörde unverzüglich von der Sachlage Kennt⸗ iß zu geben. . ; . 3. 53 die bei der ame hie gr n Untersuchung nicht verseucht befundenen Sendungen ist die Genehmigung zur Ent⸗ latung und Weiterbeförderüng von der zuständigen Drts⸗ polizeibehörde auf Grund der ihr von dem beamteten Thier⸗ arzt zu machenden Mittheilung über das ige niß der Unter⸗ uchung zu ertheilen. Liegt der Bestimmungsort der Sendung in einem anderen Polizeihezirk, so ist die ,, dieses Bezirks unter Bezeichnung der Sendung nach Art, Zahl und sonstigen allgemeinen Kennzeichen der dazu gehörigen Thiere von der Genehmigung des Weitertransports nöthigen⸗ . telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen.
Die Sendung ist am Bestimmungsorte für die Dauer von 8 Tagen einer polizeilichen Beobachtung und Absonderung zu unterwerfen und darf nur dann in den freien Verkehr gesetz werden, wenn der 6. eine ann e nn . e g darüber beibringt, daß eine am Schlusse der eobachtungsfrist vorgenommene erneute Untersuchung die Seuchenfreiheit der
Thiere ergeben hat. . ie Abschlachtung von Thieren und die Ausführung der ö polizeilicher ö auch vor
chende Gefahr der Ein.
1902.
1 der Frist und vor amtsthierärztlicher Untersuchung zulässig. .
4 Stallungen von. Geflügelhändlern, die hauptsächlich oder in erheblichem Umfange mit Geflügel handeln, das aus Italien eingeführt wird, fd nach S 17 des Reichs⸗Vieh⸗ seuchengeseßzes einer fortlaufenden amtsthierärztlichen Beauf⸗ ö. insichtlich des gesammten Geflügelbestandes zu unter⸗ werfen.
5 Die Kosten der amtsthierärztlichen Untersuchungen fallen dem Besitzer der Thiere zur 3 3
/ gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, ins⸗ besondere nach 8 323 des Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften der Ziffern 3 und 4 des 866 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 3. Juni 1880/1. Mai 18514 (R⸗G. Bl. 1880 S. 153, 1894 S. 108)
6) Die landespolizeiliche Anordnung über den elben Gegen⸗ stand vom 8. August' 1501 — Amtsblatt S. 368 — wird aufgehoben.
7) Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
hre Aufhebung wird erfolgen, sobald die im Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Schleswig, den 1. April 1902.
Der Regierungs⸗Präsident. von Dolega⸗-Kozierowski.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Fabrikbesitzer Karl Reichard in Neuwied und dem e e e. Johannes Kahlba um in Berlin den Charakter als Kommerzienrath zu verleihen. ö
—
Gesetz, . die Verlegung des Amtsgerichts von Tinnum nach Westerland. ;
Vom 16. April 1902. ö Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Land⸗ tages Unserer Monarchie, was folgt:
betreffend
J 8 1. Der Sitz des Amtsgerichts in Tinnum, Landgerichtsbezirk Flensburg, wird nach Westerignz verlegt.
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer öchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Königlichen nsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 16. April 1902. (I. 8. Wilhelm.
Graf von Bülow. von Thielen. Schönstedt. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Tirpitz. Studt. Freiherr von Rhe inbaben. von Podbiels ki. Freiherr von Hammerstein. Möller.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinai⸗Angelegenheiten. Am Schullehrer⸗Seminar zu Pr Friedland ist der Lehrer Heinrichs zu agdeburg als ordentlicher Seminarlehrer an gestellt worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Die Ober försterstellen Hagen im Regierungsbeꝛirl Marienwerder . Altenlotheim im Regierungsbezirk FGassel sind zum 1. Juli 1902 an erweit zu besetzen.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 der ‚„Gesetz Sammlung“ ent alt unter
Nr. 10 337 das Gesetz, betreffend die a n Amts⸗ gerichts von Tinnum nach Westerland, vom 16. pril 1902.
Berlin W., den 30. April 1902.
Koͤnigliches e , In Vertretung: Bath.
Angeksmmen:
Seine Excellenz der Staats⸗ und Justiz⸗Minister Dr. Schönstedt, aus der Schweiz.
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