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Und
Deutscher Neichs⸗Anzeiger
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
Alle Rost-Anstalten nehmen Kestellung an; sür Kerlin außer den Bost-Anstalten auch die Ezpedition
8W., Wilhelmstraße Nr. 22.
f Ner Krzugspreis heträgt nierteljährlich 4 M 50 3. .
Einzelne URummern kosten 286 9.
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M 3O6G.
Inhalt des autlichen Theils: Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902.
Nachtrag zur Bekanntmachung vom 27. Dezember 1898, be⸗ . Ausnahmen von den Bestimmungen für die Fest⸗ stellung des Börsenpreises von Werthpapieren.
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Mitgliedern des Reichs⸗Gesundheitsraths.
Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern H und 52 des Reichs⸗ Gesetzblatts /.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personal⸗Veränderungen.
Allerhöchste Genehmigung zur Einberufung des Provinzial⸗ Landtages der Provinz Hannover.
Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabepflichtigen Reinertrag der preußischen Strecke der Oschersleben⸗ Schöninger Eisenbahn.
. Erste Beilage:
Personal⸗Veränderungen in der Armee und in der Marine.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Direktor der Universitäts⸗Bibliothek in Kiel, Ge⸗ heimen Regierungsrath Dr. Steffenhagen den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Provinzial⸗Schulrath, Professor Dr. Nelson zu Koblenz, dem . Liebich zu Neudorf im Kreise Ost⸗ Sternberg und dem Domänen-Rentmeister, Domänenrath
r , . Cassel den Rothen Adler⸗DOrden vierter e ; ö K ö . .
lasse, VJ dem Ministerial-Direktor im Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten, Wm fh Ge⸗ . Ober⸗Regierungsrath D. Schwartzkopff den König⸗ ichen Kronen-Orden zweiter Klasse,
dem Klosterrezeptor, Major a. D. von Fumetti zu Osnabrück und dem, Rentner Hugo Raussendorff zu Charlottenburg den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,
dem Fürstlich Hohenlohe⸗Oehringen'schen Amtsrath Scholz und dem Fürstlich Hohenlohe⸗Sehringen schen Bau⸗ inspektor Buchholz, beide zu Slawentzitz im Kreise Kosel, den Königlichen Kronen⸗-Orden vierter Klasse, ;
dem Lehrer Karl Leszezyns ki zu 5 im Kreise Sensburg den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ Ordens von Hohenzollern, . .
dem Gendarmerie⸗Oberwachtmeister Mewes zu Neu⸗ 1 O.-⸗Schl. das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, owie
dem Marktmeister Adolf Kraemer zu Templin, den Gemeinde⸗Vorstehern Däbel zu Hammelspring im Kreise Templin und Roestel zu Neu⸗Lagow im Kreise Ost⸗Stern⸗ berg, dem Ortsvorsteher Kiefer zu Schwalbach im Kreise Saarlouis, dem Gemeindeförster Heinrich Emsbach h Dattenberg im Kreise Neuwied, dem Gemeindeförster a. D. Johann Laudes zu Nonnweiler im Landkreise Trier, den Fürstlich Hohenlohe-Oehringen'schen Kammerdienern Emanuel Fink und Anton Kom mander, dem an Hohenlohe⸗Oehringen'schen Diener Albert Stipa, sammtli u Slawentzitz im Kreise Kosel, dem Eisenbahn⸗Lokomotiv⸗ . a. D. Heinrich Junge zu Cassel-Wehlheiden, den Eisenbahn⸗Weichenstellern a. D. Klaus Gu degast zu reetz im Kreise Plön, Hans Reimers zu Altona, Georg 5. zu Heiligenstadt, Joseph Hille zu Bonen— burg im KRreise arburg, Julius Degethoff, zu Grebenstein im Kreise . und Ludwig Debelius
zu Kirchhain, dem Essenbahn⸗Bremser a. D. Karl Böke
u Soest, den Bahnwärtern a. D. Ju stus 4 zu Heine⸗
im Kreise Melsungen und Gottfried Hübner zu lankenheim im Kreise Sangerhausen, dem Gutskämmerer Friedrich Skerrg zu Siewken im Kreise Angerburg, dem Holzhauermeister Martin Busch 6 Weißehütte im Kreise hofgeismar und dem Waldarbeiter Wilhelm Begupain zu . im Kreise Frankenberg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: die bisherigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amt, Legationsräthe Pauli, von Kries, Dr. Anderheiden, Dr. Matthieu und Dr. Zahn zu Wirklichen Legationsräthen und vortragenden Räthen im Auswärtigen Amt zu ernennen.
Insertionapreis für den Raum einer Aruckzeile 0 9. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Aentschen Reichs ⸗ Anzeigers
und Königlich Rreußischen Ktaats-Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Mittwoch, den 31. Dezember, Abends.
351i Vom 25. Dezember 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
§1.
Bei der Einfuhr von Waaren in das deutsche Zollgebiet werden, soweit nicht für die Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften gelten, Zölle nach Maßgabe der dem rn, am 6. Oktober 1902 vorgelegten endgültigen Beschlüsse der XVI. Kommission über den y erhoben. Jedoch werden in Abweichung von diesen Beschlüssen die Zollsätze der Nr. 808 auf 450 S, der Nr. 809 auf 7,50 6, der Nr. 810 auf 12 6, der Nr. Sitz auf S und 12 66, der Nr. 825 auf 8 6, der Nr. 9066 auf 4 66 und der Nr. 906 auf 15, 12, 10, 9. 7, 5560, 4.50 und 3 M festgesetzt.
Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen
bei Roggen nicht unter 5 l.
bei Weizen und Spelz , w,, für einen bei Malzgerste 5 „1 „ sIDoppelzentner bei Hafer w
herabgesetzt werden.
Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und R Anwendung, soweit nicht der Bundesrath Ausnahmen vor⸗ schreibt. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzutheilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. Den Er⸗ zeugnissen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete können die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß des Bundesraths eingeräumt werden.
r r 2 J a , mene, ist eine Be richten, die auf . über die K geben hat, zu welchen bestimmte Waaren oder Gegenstände i deutschen Zollgebiete zugelassen werden. .
83 Die Gewichtszölle werden von dem Rohgewicht erhoben: a. wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, b. bei Waaren, für die der Zoll 6 M für den Doppel⸗ zentner nicht übersteigt.
Im übrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zu Grunde gelegt. .
Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug . t.
Der Bundesrath bestimmt den Antheil des Rohgewichts, der zur Berechnung des Reingewichts als Tara in Abzug ge⸗ bracht werden kann.
Beim gn gg von Waaren in den freien Verkehr bleiben handelsübliche Umschließungen zollfrei. Nach Be⸗ stimmung des Bundesraths kann bei der Verzollung von Waaren, die nach dem Rohgewichte zollpflichtig sind, sofern sie unverpackt oder in nicht handelsüblichen Umschließungen eingehen, dem Reingewichte der Waaren und bei der Ver⸗ zollung von Flüssigkeiten, sofern sie in nicht handelsüblichen unmittelbaren Umschließungen eingehen, dem Eigengewichte der Flüssigkeiten das Gewicht der handelsüblichen Um⸗ schließungen hinzugerechnet werden.
§ 4.
Der Bundesrath ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waaren, deren zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, sofern die Betheiligten nicht bereit sind, den ol nach dem höchsten in . kommenden Satze des Tarifs zu ent⸗ richten oder die Kosten für die Uebersendung der Waaren oder der davon zu entnehmenden Proben an eine mit der erforder⸗ lichen Abfertigungsbefugniß versehene Zollstelle zu tragen.
8 5. Von der K befreit sind: a. die mit der Post eingehenden Waarensendungen von 250 g Rohgewicht oder weniger, b. die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waaren in Mengen unter 50 g. Inwieweit im übrigen bei der Gewichtsermittelung Bruchtheile eines Kilogramm unberücksichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrath.
Zollbeträge von weniger als fünf Pfennig werden über— haupt nicht, höhere Zollbeträge nur, soweit sie durch fünf 4 sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.
Der Bundesrath ist befugt, im Falle des Mißbrauchs für einzelne Waarengattungen oder für einzelne Grenzstrecken Be— schränkungen anzuordnen.
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86. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zoll befreit:
1) Erzeugnisse des Ackerbaus und der . von den⸗ jenigen a re Zollgrenze gelegenen Grunbstücken, welche
. im
1902.
von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn⸗ und Wirth⸗ schaftsgebäuden aus le , werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze ge⸗ legenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden.
2) Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Fische, Robben, Wal⸗ und andere Seethiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind die in fremdlaͤndischen Küsten⸗ gewässern gefangenen Schal⸗ und Krustenthiere. Die erforder⸗ lichen Ueberwachungsvorschriften erläßt der Bundesrath.
3) Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung eingehen.
4) Gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung, gehrauchte Maschinen zur Benutzung im Gewerbe⸗ und w jedoch nur ausnahmsweise auf besondere Erlaubni
Auf besondere Erlaubniß auch als , Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Ausländer oder länger als zwei Jahre im Auslande wohnhaft gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheirathung mit einer im Inlande wohnhaften Person ihren . nach dem Inlande verlegen. Von der Zoll⸗ freiheit ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genußmittel, unver⸗ arheitete Gespinnste und Gespinnstwaaren sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Thiere.
mannschaften zum zu diesem Zwecke
Menge. 8) Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Aus⸗ rüstungsgegenstände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze . zur Beförderung von Personen oder Waaren dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem wecke gedient haben; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu be⸗ kimmt sind, Personen oder Waaren in das Ausland zu verbringen. Pferde und andere Thiere einschließlich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reitthiere, zur Fort⸗ bewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Waarentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze über⸗ schreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise ver⸗ wendet worden sind; auch Pferde und andere Thiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waaren in das Ausland zu verbringen. Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Thiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Thiere dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein. kö das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Thiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Thiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraume von zwei Tagen entsprechenden Menge. Ueber die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, welche dem durchgehenden Personenverkehre dienen, sind vom Bundes⸗ rath besondere Bestimmungen zu erlassen. 97) Unschließungen sowie Schutzdecken und andere Ver⸗ packungsmittel, auch Webebäume, Holz. und Papprollen
und dergleichen, die zum Zwecke der Ausfuhr von Waaren eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurück⸗
ebracht werden. Im ersteren Falle ist der Nachweis der iederausfuhr binnen einer angemessenen Frist und, nach Be⸗ u fordern; es kann hiervon
finden, Sicherstellung des Zolles so weiter ge⸗
abgesehen werden, wenn die Umschließungen und braucht sind und kein Zweifel darüber besteht, daß sie zur Ausfuhr von Waaren bestimmt sind.