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Amtliches.
Königreich Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe.
Börsenordnung für Berlin. J. Börsenaufsicht und Börsenleitung.
§1.
Die unmittelbare Aufsicht über die Börse zu Berlin steht der
delskammer zu Berlin zu.
Ihrer Aufsicht unterliegen auch die auf den Berliner Börsen⸗ verkehr bezügl ichen Einrichtungen, insbesondere die Kündigungsbureaur, diquidationskassen. Liquidationsvereine und ähnliche Anstalten. Diefe Anstalten haben ihre Statuten und die Abänderungen derselben, sowie die von ihnen zu erlassenden, auf den Börsenverkehr bezüglichen Regle⸗ ments der Handelskammer zu Berlin zur Genehmigung einzureichen. Die gegenwärtig geltenden Statuten und Reglements der zur bestehenden derartigen Anstalten bleiben in Kraft, insoweit sie bon Aeltesten der Kaufmannschaft na,, genehmigt waren.
Die Börsenleitung liegt dem Börsenvorstande ob. Dieser besteht aus 365 Mitgliedern. 5 Mitglieder werden von der Handelskammer aus ihrer Mitte, 27 von der Gesamtheit der Börsenbesucher aus ihrem 3 bescch
Als Börsenbesucher in diesem Sinne gelten und sind demna wahlberechtigt: ö : . i ch
a. Gegenwärtige und frühere Inhaber von Handelsfirmen, ferner,
soweit deren Firmen bezw. Gesellschaften am Börsenverkehr beteiligt sind, die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Geschaäͤftoführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschräͤnkter Haftung und Vorsteher eingetragener Genossenschaften,
b. die Prokuristen der vorbezeichneten Firmen und Gesellschaften, soweit sie zur Börse zugelassen sind.
Die finanzielle Verwaltung der Börse steht nach Maßgabe des Korporationsstatuts den Aeltesten der Kaufmannschaft bon Berlin zu, welche dem Börsenvorstand und der Zulassungsstelle die für die Er⸗ ledigung ihrer Geschäfte erforderlichen Beamten mit Ausnahme der von der Handelskammer zu stellenden Syndic: überweisen.
eit den
33
Die Wahl der von den Börsenbesuchern (52 Abs. 2) zu wählenden Mitglieder des Börsenvorstands erfolgt im Monat De⸗ zember auf 3 Jahre in geheimer Wahl durch Stimmzettel mittels relativer Stimmenmehrheit, und zwar werden *
1) 15 Mitglieder von den an dem Verkehr der Fondsbörse und
2 12 Mitglieder von den an dem Verkehr der PVroduktenbörse beteiligten vorbezeichneten Personen gewählt. Mitglieder der Handels- kammer sind nicht wählbar. Von den 15 Mitgliedern, welche bon den am Verkehr der Fondsbsrse beteiligten Börs⸗nbefuchern gewählt werden, müssen 4, von den 12 Mitgliedern, welche von den an dem Verkehr der Produktenbörse beteiligten Börsenbesuchern gewählt werden, müssen 2 Aelteste der Kaufmannschaft sein.
an nicht aher an der Abstimmung teil. Bei ĩ
richten, haben sämtliche dem der Handelskammer sich der
Kom mißssion r Zulassung zum Böörsenbesuch ist, ist die Entscheidung des Boͤrsenvorstandz herbeizuführen.
in Disziplinarsachen.
Erste Beilage zum Deutschen RNeichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Freitag, den 3. April
in Höhe der doppelten Zahl der zu Wählenden, mindestens aber von fün Kandidaten aufgestellt.
Jede Abteilung wählt alljährlich einen Vorsitzenden und zwei Stelldertreter. Diese Wahlen unterliegen der Bestätigung durch die
Handelskammer. Mitglieder des Börsenvorstands üben ihre Funktionen
Sämtliche ehrenamtlich aus.
Die Mandate der im Dezember 1902 in den Vorstand der Produktenbörse gewählten Vertreter der Landwirtschaft und der land- , Nebengewerbe bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode in Krast.
. 86.
Dem Börsenvorstand liegt die Börsenleitung nach Maßgabe der i n. Bestimmungen ob. Insbefondere hat derselbe folgende
ufgaben:
1er handhabt die Ordnung in den Börsenräumen und erlãßt mit Genehmigung der Handelskammer Bestimmungen über die äußere Regelung des Geschäftsberkehrs an der Börse;
2) er hat die Befolgung der in Bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen zu überwachen;
) er beschließt über die Zulassung zum Börsenbesuch und über den Ausschluß von demselben;
4er übt die Disziplinargewalt an der Börse aus; er besorgt die amtliche Notierung der Börsenkurse und deren Veröffentlichung (68 19, 32 35);
6) er hat nach Maßgabe der von ihm mit Genehmigung der Dan del ĩ kammer zu erlassenden Geschäftsordnung Streitigkeiten aus Geschäften an der Fonds, und Produktenbörse zu entscheiden und die Börsengeschäfts⸗ und Börsenverkehrsbedingungen festzustellen;
Ter hat das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder des Börsengusschusses, insoweit diefelbe auf Vorschlag der Börsenorgane zu erfolgen hat. ö
Gegen die Beschlüsse und Anordnungen des Börsenvorstands und seiner Abteilungen findet innerhalb acht Tagen Beschwerde an die n n, statt, insofern dies die Börsenordnung nicht ausdrück= ich ausschließt.
Diejenigen Mitglieder der Handelskammer, welche dem Börsen⸗ vorstand Abteilung Fondsbörse angehören, nehmen bei Beschwerden gegen Beschlüsse oder Anordnungen dieser Abteilung, die der Abteilung Produktenbörse angehörenden Mitglieder bei Beschwerden gegen Be⸗
Abteilung nur an der Be⸗ eschwerden, welche
schlüsse oder Anordnungen der letzteren
gegen Beschlüsse oder Anordnungen des Gesamtbõörsenvorstands Börsenvorstand angehörenden Mitglieder Abstimmung zu enthalten.
§ 7 Der Börsenvorstand und seine Abteilungen können einzelne Mit⸗ lieder oder aus ihrer Mitte gebildete Kommissionen mit der Vor⸗
ereitung oder Erledigung der Geschäfte betrauen.
Der. Börsenvorftand bestelst aus seiner Mitte alljährlich eine zur Vorprüfung und Erledigung der Gefuche um
Falls Einstimmigkeit nicht zu erzielen
Diese Kommission fungiert zugleich als Untersuchungskommission
5§ 8. Der Börsenzorstand wählt alljährlich aus seiner Mitte eine
geführt erachtet, 6 die Schuldverhãltnisse gegenüber durch Zablun ; Derson, welche im Wiederholungsfalle in Zahlungsunfähigkeit oder in
1903.
Die Börsenversammlungen finden in dem der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin gehörigen Börsengebäude statt. Bei künftig etwa eintretenden Aenderungen wird der Versammlungsort der Börse von der Handelskammer zu Berlin mit Genehmigung der Landesregierung bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. .
III. Zulassung zum Börsenbesuch und Ausschluß von demselben.
§ 13. Der Zutritt . den Börsenversammlungen steht nur denjenigen Personen zu, welche vom Börsen vorstand eine Börfenkarte oder eine Eintrittskarte erhalten haben. Die Karte ist nur für diejenige Peron ing auf deren Namen sie lautet. :
ine Eintrittskarte wird ohne Antrag und kostenfrei erteilt
an, die am Börsenverkehr nicht teilnehmenden Mitglieder des
Aeltestenkollegiums und der Handelskammer, an die Beamten der Handelskammer und, sofern nicht der Versammlungsort aus den jetzt bestehenden Bbrsensälen fortverlegt
wird, an die Beamten der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin, sowie an alle diejenigen Personen, welche, ohne an den Börsen⸗ oder Kursmaklergeschäften eslzunehmen, vermöge ihres Amts den Börsenversammlungen beizuwohnen. berechtigt oder verpflichtet sind. Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben unvereinbar sind, so sind dieselben auszuweisen. ꝛ
§ 14.
Zum Börsenbesuche dürfen micht zugelassen werden:
1) Personen weiblichen Geschlechts und Minderjährige;
2) Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren⸗ wr, g, wage nn, eh
ersonen, welche infolge gerichtlicher fügung über ihr Vermögen beschraͤnkt sind;
4 Personen, welche wegen betrüglichen Bankerotts rechtskräftig verurteilt sind; ö ;
5) Personen, welche wegen einfachen Bankerotts rechtskräftig ver⸗ urteilt sind. ;
6) Personen, welche sich im Zustand der Zahlungsunfähigkeit be⸗ finden. Der Zustand der Zahlungsunfähigkeit gilt bei einem Börsen⸗ besucher bereits dann für eingetreten, wenn er seinen Gläubigern Ver⸗ gleichsvorschläge macht oder wenn er eine unstreitige und fällige Schuld verbindlichkeit unberichtigt gelassen hat;
Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für sofort wirksaim erflärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung bon dem Befuche einer Börse erkannt ist, fur die Dauer des Ausschließung;
8) Personen, welche an einer die übrigen Börsenbesucher oder den Verkehr an der Börse gefährdenden körperlichen oder geistigen Krankheit leiden. ;
Die Zulaffung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuche kann in den Fällen ünter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschließ ingsgrundes, in dem Falle unter 5 nicht dor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Strafe berbü t, verjährt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem setzteren Falle und ebenso in dem Falle unter 6 nur stattfinden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für ilt sämtlichen Gläubigern oder Stundung geregelt sind. Einer
Anordnung in der Ver⸗
g, Erlaß
Vonkars geraten ist, muß die Zulaffüng oder Wiederzulassung
Die Wahl erfolgt in getrennten Wabl gängen und zwar von seiten
der am Verkehr er do e , mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert werden. In dem
3 Unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder. In dem Falle unter 6 ann der Börsenvorstand ein Mindestmaß der Ausschlußfrist feststellen. Tritt einer der zu 2 bis 8 gedachten Fälle erst nach der Zu⸗ lassung ein, so erfolgt die Ausschließung mittels eines schriftlich aus⸗ zufertigenden Beschlusses des ö ;
Kommission von 5 Mitgliedern und 5 Stell verbretern, welche berufen ist. Tie jenigen Streitigkeiten in Börser fachen, welche von Boörsen. besuchern freiwillig an sie gebracht werden, Durch Vergleich oder durch schiedz richterlichen Ausf pruch zu schlichten. Die näheren Bestimmungen über die Kommission werden in der Geschäftsordnung des Börsen⸗ vorstands erlassen.
Beteiligten wiederum in zwel ge. trennten Wahlgängen, in deren einem Nelteste der . in deren anderem 11 Mitglieder hne die vorstehende Beschrãnkung gewählt werden, von seiten der am Verkehr der Produktenbörse Be= teiligten in drei getrennten Wahlgängen, in deren einem 2 Aelteste der Kaufmannschaft, in deren zweitem 2 Mitglieder, welche das
Müllereigewerbe betreiben, in deren drittem 8 itglieder ohne die vorstehenden Beschränkungen zu wählen sind. Unter denjenigen Ge⸗ wãhlten, auf welche die gleiche Stimmenzahl gefallen ist, entscheldet das Los.
Von den auf diese Weise gewählten Mitgliedern des Börsen⸗ vorstands scheiden für die Fondsbörse jährlich 5, für die Produkten⸗ börse jährlich 4 aus und werden durch neue Wahlen auf je 3 Jahre ersetzt. J ö see hi Wählerlisten werden in der Börsenregistratur acht Börsen⸗ tage hindurch zur Einsicht ausgelegt. Die Zeit. während welcher die Auslegung erfolgt, ist durch Aushang in den Börsensälen bekannt zu machen. Beschwerden über die Wihlerliste, welche nach Ablauf der achttägigen Frist eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Die Berufung der Wähler erfolgt durch eine von der Handels · kammer zu Berlin zu erlassende, den Wahl modus angebende, öffentliche Bekanntmachung. Dieselbe muß mindestens während acht Börsentagen vor dem Wahltermin in den Sälen der Börse. aushängen. ;
Die von der Handelskammer aus ihrer Mitte zu wählenden Mit⸗ glieder des Börsenborstand; ö
3) in der Zahl von 583 für die Fondsbörse und
4) in der Zahl von 4 für die Produttenbörse werden im Monat Dejember auf ein Jahr gewählt. ö
Scheiden im Laufe der Wahlperiode gemäß Abs. 1 gewählte Mitglieder aus, so ergänzt sich die betreffende Abteilung des Börsen⸗ vorstands bis zum Ablauf des Kalenderjahles durch Zuwahl., Scheiden im Laufe der Wahlperiode gemäß Ab. 6 gewählte Mitglieder aus, so werden die Ausscheidenden für die betreffende Abteilung von der Handelskammer zu Berlin aus ihrer Mitte ersetzt. Die auf diese Weise neu eintretenden Mitglieder werden gleichzeltig Mitglieder des Börsenvorstands. ; .
Die Mandate der beim Inkrafttreten dieser Börsenordnung dem Börsenvorstand angehörenden von den Interessenten am Börsen verkehr gewählten Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der betreffenden
Wahlperioden in Kraft.
5 4. ] .
er Wahl konstituiert sich der Börsenvorstand für
das i n n, , indem er aus seiner Mitte einen Vor— sitzenden und zwei Stellvertreter wählt. Die Wahlen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unterliegen der Bestätigung durch die Handels
kammer.
5§ 5. ; 6 stand besteht aus zwei Abteilungen: , nn Fondsbörse, welchem 6 in § 3 unter 1 * 5 66. Vorstand der ,, welchem die in § 3 unter i Mitglieder angehören.
; ng t e, m, landwirtschaftlichen Produkten betreffenden Angelegenheiten werden zu dem PVorstand der Produttenbörse als weltere Mitglieder 5 Vertreter der Landwirtschaft und der landwirt. schastlichen Rebengewerbe hinzugewählt. Zum Zweck dieser Wahl wird seitens des Tandegökonomiekollegiums eine Vorschlagsliste .
10 Personen aufgestellt. Aus diefer Liste sind 3 durch die im 5 bezeichneten, am Verkehr der Produktenbörse teilnehmenden Börsen befucher auf 3 Jahre zu wählen. Die Wahl erfolgt nach der Vor⸗ , . der Wahl perie de ein oder mehrere Vertreter der Landwirtschaft und der ,, n . . . ergänzt sich der gemäß § 3 gewählte, Börsenvor ien, ors⸗ ahiperiode durch Zuwahl. Zu diesem 5 e , , ,. eine Vorschlagsliste
§ 9.
Die Mitglieder des Börsendorstands haben für die Erhaltung und Handhabung der äußeren Ordnung, der Ruhe und des Anstands in den Versammlungsräumen der Börse und den dazu gehörigen Nebenräumen zu sorgen. ꝛ— ⸗ ö
Jedes gemäß § 3 gewählte Mitglied des Börsenvorstands ist befugt, Börsenbesucher, welche die Srdnung, die Ruhe oder den Anstand an der Börse oder in den dazu gehörigen Nebenrãumen ver- letzen oder der in dieser Beziehung ergehen den Anordnung eines Mit⸗ glieds des Börsenvorstands nicht unge säumt Folge leisten, fofort und ohne ErörteJung der Ursache von der Börse entfernen zu lassen. Das betreffende Mitglied des Börsenvorstands muß in diesem alle noch an demselben Tage dem Vorsitzenden des Börsenvorstands schriftlichen Bericht erstatten. ; .
Der Vorsitzende, oder in dessen Behinderung sein Stellvertreter, ist nach Anhörung des betreffenden Börsenbesuchers berechtigt, diesem den Zutritt zu den Börsenversammlungen bis zur Beendigung des nach §z 20 und 21 einzuleitenden Verfahrens zu versagen.
Zur Unterstützung des Börsenborstands bei der Aufrechterhaltung der Srdnung, der Ruhe und des Anstands sind Börsenbeamte an⸗ zustellen, welche den Anordnungen der Mitglieder des Börsenvorstands Folge zu leisten haben.
§19. /
Die amtliche Feststellung der Kurse und Preise erfolgt namens
des Börsenvorstands durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der betreffenden Abteilung. . ;
Die Namen dieser Mitglieder und ihrer Stellvertreter sind von
den Ahteilungen des Börsendorstandz am Anfang des Monats durch
einen bis zum Schluß desselben verbleibenden Aushang in den Börsen⸗ sälen bekannt zu machen. Für den Fall plötzlich erfolgender Ver⸗ hinderung können auch andere Mitglieder des Börsendorstands ein⸗ treten.
Bei der Preisfeststellung für landwirtschaftlich: Produkte sind mindestens zwei der als Vertreter der Landwirtschaft, der landwirt⸗ schaftlichen Nebengewerbe oder anderen Berufszweige gewählten Müt⸗ glieder des Börsenvorstands zur Mitwirkung zu berufen.
Die Leitung der Preisfeststellung jedoch ist immer einem der
. 3 gewählten Mitglieder des Boͤrsenvorstands zu übertragen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den mitwirkenden Mitgliedern des Börsenvorstands entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Preisfeststellung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
§11.
ur Beschlußfähigkeit des Börsenvorstands ist die Anwesenheit
von * i der Fondsbörse, von 9, des Vorstandg der
Produktenbörse von 7 und in Angelegenheiten des Handels mit land⸗
ö Produkten und Nebenprodukten von 9 Mitgliezern er— forderlich. ;
II. Geschäftszweige an der Berliner Börse—
5 12.
Die Börse zu Berlin hat, zum Zwece die Erleichterung des Betriebes von Handelsgeschäften in:
IN) Münzen und Edelmetallen, Banknoten, Papiergeld, Staats. oder anderen für den Handelsberkehr geeigneten erkpapieren, Coupons und Dipidendenscheinen sowie in Wechfeln, Scheck, An weisungen und Ausjahlungen (Fondsbõrse);
d. 2) Getreide, Mehl. Braumals, Stärke, Zucker, Saat. Rübäl. jährlich, din e xvolljähri . . Etroleum,. Spiritus, Hol und anderen Produkten und Waren einer . in die Börse eing en, de; letzterem Produrtenborfe) ; 36 Namen des Ginführenden und des , m,
§ 15.
Die Börsenkarte berechtigt, an der Börse in Gemäßheit des 3 12 Geschäfte abzuschließen. Dieselbe darf, insoweit nicht einer der in 814 aufgeführten Fälle vorliegt, nach Erfüllung der Vor⸗ fee n, der 538 18 und 19 nicht versagt werden denjenigen im Bezirk der Handelskammer zu Berlin ansässigen PVersonen, welche als Inhaber einer Handelsfirma, als Gesellschaftet einer offenen Handelsgesellschaft, als Vorstands mitglieder einer Aktiengesell chaft, als persönlich haftende Gesellschafter einer Kem⸗ manditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, als Ge= schäftsfuührer einer Gesellschast mit beschrankter Haftung, in das Handelsregister oder als Vorsteher einer eingetragenen Genossenschaft in das Genossenschaftsregister Berlins oder eines seiner Vororte (in- getragen sind. ĩ . ö
In geeigneten Fällen können die Prokuristen oder Bevollmächtigten statt der vporstehend aufgeführten Berechtigten die Erteilung einer Börsen karte beantragen. J Anderen Personen darf nach dem Ermessen des Böͤrsenvorstands Börsenkarte erteilt und wieder entzogen werden.
5156.
Insoweit nicht einer der Fälle des 8 14 vorliegt, werden ferner Börsenkarten für Prokuristen ausgegeben, wenn dies hon einem Prin⸗ zipal, der eine Börsenkarte besitzt, beantragt wird. Sehald die Stellung als Prokurist ihre Endschaft erreicht, hat dies der Prinzipal sofort dem Boͤrsenvorstand zu melden und die Börsenkarte des Pro⸗ kuristen zurückzugeben. Die Börsenkarte berechtigt den Prokuristen, an der Börse Geschäfte lediglich für den Prinzipal und im Ramen des⸗ selben abzuschließen. ö ö
Börsenkarten für Prokuristen können nach dem Ermessen des Börsenvorstands wieder entzogen ö
eine
Außerdem werden Eintrittskarten ausgegeben, welche ihre Inhaber nicht berechtigen, am Börsengeschäft teilzunehmen; diefe werden nach dem Ermessen des Börsenvorstands erteilt
a. an Berichterstatter der Presse; ; ö
hb, solchen Personen, welche ein dem Börsenhandel dienendes Silfs· gewerbe betreiben; ( ;
e. auf ein Kalenderjahr an e , ehilfen, Volontire und Lehrlinge, welche bei einer der unter 5 15 6 bejeichneten Personen . ,. im Dienste stehen, sofern deren Zulassung durch diese be= antragt wird; z
J. auf gin alenderjahr an Boten auf Antcn9 des . soweit ein Bedürfnis dafür vom Börsenborstand anerlannt ,
o. für die Dauer eines Monats an Kaufleute un Meofuri welche icht in Berlin und, feinen Vorgrten wohnen, und welche durch den Inharer einer Börsenkarte empfohlen werden (Fremdeneintritts- rer antihe Cuttttüte auen ga, den de nn g nl au
amtliche Eintrittsfarten können au = geführten Gründe bersagt und auch nach dem Ermessen des Börsen⸗ voistands wieder entzogen werden. ;
Den unter .= besichneten Personen ist die Karte dann zu entziehen, wenn sie am Börsengeschaͤft teilnebmen. Die unter e Ge⸗ nannten dinfen an der Börse nur Geschäfte für und im Namen ihrer Yrinzipale abschließen, die unter d Genannten nur wirkliche ee, .
dienff, verrichten. Die unter e und 4 bezeichneten Personen auch Eintrittskarten erhalten, wenn sie ae , 2. J Ohne Erteilung einer Eintrittskarte, chsten ö einwandefre⸗ ö . .