1903 / 80 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

ö. zee n dolle hehre n e

518. trã der n, . 6 29 e jum e * * n. zu 8

. der 36 böͤrse a 8 Han ner jugerechnei

sein will.

Betrifft der Antrag einen Börsenbesucher in den Fällen der 55 15 5 ,, und e * muß derselbe von drei r,, welche seit hren ununterbrochen zum Besuche der Berliner 9 . d, 2 J, . u e g sind von der Stellung von Gewährsmännern befreit.

Die ö von Eintrittekarten in den Fällen des § 172 und d därfsen nur für ihre eigenen Berufegenossen als als Gewährs⸗ männer auftreten. i

von Gewährsmännern 5 18 ae , jo ist der Antrag 2 Eingang mit Namhaftmachung der hrs⸗ männer durch Aushang in den Börsensälen während einer Woche

Tenntnig der Börsenbesucher zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist und nachdem die Gewährsmänner zu Protokoll erklärt haben, da 6. nach sorgfältiger eng den n ,, für einen Mann halten

2 der Zulassung zum Besu Börse und der Achtung feiner 38 . würdig ist, 2 die Aufnahmekommission (6 7)

. ö * auf Zulassung end . abgelehnt, so darf der⸗ selbe innerhalb 6 Monaten nach der Ablehnung nicht wiederholt

Wird gegen ein Mitglied der Börse auf Ausschließung von der⸗ selben auf die Dauer von 3 Monaten oder länger erkannt, so ist zu ⸗˖ seitens des Börsenvorstands zu prüfen, ob der Gewãhrg mann

der Empfeblung Tatsachen gekannt bat oder bei ernster Erfüllung der ibm durch die Empfeblung auferlegten in bätte kennen müssen, wonach der Ausgeschlossene der Zulassung zum Börsenbesuche und der seiner Beruf e . unwert gewesen. Ist dies der e so egen den Gewährsmann zeitweise oder dauernd auf Absprechung 36 3 als. Sewäbrtmann zu fungieren, erkannt und dieses ö durch Aushang in den Börsensälen veröffentlicht werden. Ein . gegen den Gewährsmann tritt nicht ein, wenn r . Gewaährschaft und der Ausschließung mehr als drei Jahre

§ 26. Sämtliche Börsenbesucher unterstehen den Anordnungen det e, . der Börsenversammlungen sind mittels schriftlich . eschlusses des 2 aus zuschließen: Diejenigen, welche in den Börsensälen R * zugehörigen Neben räumen don dem Zeitpunkte der Oeffnun zu dem der Schließung d 6 sich einer der , bezeichneten Handlungen mache a. der , eines anderen Börsenbesuchers oder einer an der 6. amtlich beschãäftigten Peer d. der Erregung von Lärm, der Verletzung des Anstandes, der Storung der Ordnung oder des Geschäftsverkehrg an der Börse oder der . gegen eine Anordnung eines Mitgliedes des Bõrsenvorstands, c. diejenigen, welche einer nach Börsenschluß erlassenen Auf⸗ kae, des Gere e ere zum Verlaffen der Börse nicht Folge ge⸗

6 welche eine Eintrittskarte für einen Sandlunge eb beantragen oder demselben belassen., obwohl sie wissen oder vhne grobe Fahrlässigkeit wissen mußten, daß . an der Börse nicht nur Geschäfte auf den Namen des Prinzipals und für denselben abschließt.

Die b e f ngefrijt ist auf mindestens drei Tage und höchstens

Ist die Stellun

ein Jahr zu bestimmen. *. Sa. der e ist die Erteilung eines Verweises oder . strafe von mindestens 50 bis le fc ö Grund dieser Strafen ö. . im Interesse unterstützungsbedürftiger 9 V. zu verwenden. 321. Vor gen, eines Strafbeschlusses wird der Beschuldigte vor der vom . lande einzuseßzenden Untersuchungekommission und

cinem Syndikus mit seiner Vertelsigung gebört.

Erscheint er auf schriftliche Verladung nicht, * wird * en ibn nach Lage der Akten verfahren. An denjenigen enthalt * annt ist, gilt die Vorladung und die . des Be. 5. für rechte verbindlich bewirkt, wenn dieselben während acht sentagen in den Börsensälen ausgehangen haben.

5 22.

Die Ausschließung von der Börse, die Verhängung einer 24 strafe oder die i n eines Verweiseß kann auf Beschluß des Böõrsenvorstands 2 8 tägigen Aushang in den Börsensälen be fannt gemacht werden.

S 25. len die 4 2 der Strafen findet innerhalb 8 Tagen nach Zustellun n fe die Beschwerde an die Handelskammer fait; * i f , Wirkung.

IV. Ehrengericht. 5 24. Für 6 Berliner Börse wird ein Ehrengericht gebildet. Das.

1) aus 5 ordentlichen und 5 r. Mitgliedern, welche aug den Mitgliedern der Dandelelammer von leßterer auf 3 Jahre 9 6 * Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes für diesen t t werden, sowie 2) * bei

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J ustandigkei reng 5 un

2 zu . Verfahrens gelten die S5 8 * des

. der Ausschluß eines Inhabers oder Vertreters einer

durch Entscheidung des Chrengerichts e . so können =

deg Börsenvorstands auch die n , 2 Uten dieser Firma, wel eine tritt. oder 2 . t * au . werden.

tskrãft . m mn des Chrengerichts sind dem V. Zulassungestel le.

5 25. Die Zulassung von Wert wapi Sandelskammer 1 4

.

* Börsenhandel erfelgt durch

6 a , . zu wäblen sind und

ir ein Mitglied oder während seiner Amte dauer ne e,, . Grsatzmann für den Rest der e , nn 4 Die Julassungsstelle erläßt bre Geschäste . selke r ü. der Genebmigung der Handelltänm eng felbst. Die. Ben der Beratung und Beschkußfass une n *. ulass Derlpapier zum Börsenhandel sind diejenigen r 6 eines ö a, welche an der Einführung . Wertpapier ge in 52 ; beleiligt fie. ür diese sowie aus U, Grunkẽen tellvertreter berufen; zu diesem e, 6 die Dauer von 3 Jahren du 7 von denen mindestens die ait eingetragen ist.

hrs an e entspricht. ö. 8 mn der 1242 und der Pri . . ee . . benden 2 261 .

in den betreff? . .

6 . n , e wit D i n. . ist . 2 3 —ᷣ ein

anwesend sind, von denen ö 5 ö 6. Wertpapiere eingetragen sind.

gestelle gabe des Börsengesetzes und der 9. . 1. 3 rie Aufgabe und die

der Urkunden, welche die Grundlage für die zu . ö. K irn zu verlangen und diese Urkunden zu prüfen

b. da daß das Publikum über alle zur Beurteilung der zu r e n de n, digen 5 und recht li Verhältnisse soweit X. möglich informiert wird, und bei Un . w. . . ula , , . allgemeine

4 . k 1

. * die Emission ohne Angabe von Gründen

3 Zulassungestelle ist befugt, zum Börsenhandel zugelassene

. en, , me, beg ü 8 27.

versagt werden Ein 371 Antr lassung von Wertvapieren ist . 4 a n. *. * ung der Ein⸗ . . ö . er Ver . ö m 13 ö von n. s. .

tee Der . * bereits bei einer anderen

8 ereicht wird. 55 dies ö. . 36 9 6 nur mit ander un e ar. 2 . fen. es nicht 9. 1 Reichts⸗ oder Staatsanleihen handelt, ein Prospelt ju veröffentlichen, welcher die für die Beurteilun * . 33 * 2 2 d ae , , 86 un 8 ! —— den 53 1 2 den . welcher vorläufig vom . en werden soll, und Zeit, fũr 823 dieser e lgen soll, ersichtlich machen.

1 von 2 2 pe Untrn auf Zulassung Wertpapieren zum B 6 8 o * die Zulaff den Vorstãnden der übrigen deuts en für 2 teilung Dabei ist 9 ob die Ablehnung mit Rück sicht . 837 ede n. 2 * Gründen erfolgt ist. lg einer —— * Beschluß 5 a r den * den 28 übrigen tschen Börsen iere Kenntnis zu 23

Ein Antrag a 751 handel, die gemäß 5 3 des . vom Prospeltzwang entbunden sind, da t werden, der Antragsteller 5 gehört oder nicht in Berlin wohnt. S 30.

Gegen die Entscheidungen und , der Zulassungẽstelle ist binnen acht Tagen nach Bekanntgabe derselben die Beschwerde an die Handele kammer zulãssig. Die der 23 . Estelle angehörenden Mit- lieder der Handelskammer dürfen bei Beschwerden zwar an t Beratung, nicht aber an der . teilnehmen.

S 31.

W B j e er. U. 2 ö ö e G , , mee, .

Ueber die h Wertpapieren zum Börsenterminhandel entscheidet n der Bestimmungen des , 6 Vorstand der 6 über die Zulassung von Waren der der örse.

6. ist verpflichtet, vor der Zulassung von Waren zum e. inhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der le ,

2 . gel age auf Zulassung von Wertpapieren . sind, an, nicht 42 werden, mindestens 14 Tage ver der y, , durch Aushang an der Börse und Veröffentlichung in 26 annt zu m Die Zalassung setzt voraus, ö während eines längeren traums ein regelmäßiger el in dem Wertpapier stattgefunden t. Die Prüfung bat sich über diese Voraussetzung hinaus auch darauf zu erstrecken, ob dem Interesse des Börsenhandels an der Zu⸗ lass en erhebliche wirtschastli 6 entgegenstehen. Wertpapiere eines Unternehmens zum Börsentermin⸗

bandel ssen o ist vor der Zulassung der Vorstand des Unterne —— v * kin gt, über 2 u

zu hören.

Die erfolgte Zulassung kann wegen Aufhörens eines erbebli ac e r. i aus 1 2 Gründen ven , , , n, chlüss e . . ister für Handel

ie er se sin m ni ür d Gewerbe , 4

VI. Feststellung der Börsenpreise. § 32.

Die amtliche Feststellung der Börsenpreise geschiebt d die Abteilungen des Böͤrsendorstands oder die von 233 64

Mitglieder 86. G 10; sie erfolgt: I) für Münzen, Wertpapiere an einem jeden

Börsen.

Banknoten und Boͤrsen a nr, auf ausländische Plätze mindestens dreimal Delsaate trol und . n. an 61 , r 6 X63 26 , n, Monats die , der an dem

, , . mr

t ei die Kurtz oder Preisf te . ,, . 13 so 9 , e . dieser Vorschriften werden mit Genehmigung der

Handelskammer ju Berlin von dem Börsendorstand oder teilungen angeordnet und bekannt gemacht.

5 33.

Bei Geschäften in Waren oder Wertvarieren kann ein Anspruch

auf Beräcksichtigung bei der amtlichen Feststellung ö

. 33 6 2 * w *— 1 eines Kurt maklerz e un itglieder des sta

auch andere Geschäfte zu ber . . r * 7

en Ab.

n e . . ist . . g etzen, welcher der wirk⸗=

.

56 er, ,. 3 6. e . den 122 Drache

berechtigt, von den ae, nm,. n g , 3 ersteren ausdrücklich 8 . zu = zu we , . n. chsel gefordert oder Kursen und P

reisen . über welche O 14 3 . sind auch dem gte dem die Pr

De r ne, des Börsenvorstands . Bücher zu gestatten ibm ir ö über e , e 9 dre ,,,, r fern (en uche en,, e, ju, 4 2 . . auf la. 3. ung rderli orma abgesche

22 der Kursmakler, sonst noch ve en wol

5 35. In den jur Veröffentlichung Celan gende D die bei den verschiedenen Getr

. * nach Lage des Geschẽ

36 , , w * h .

neuer Ernte zu 35 zur nere. soweit . ist. R 9

zustellen sind. 1 diese Notierungen auf .

Für jede einzelne der . Getreidesorten sind die dafür wi , oder 6 E- , dies bei der Notierung kenntlich §5 37. . ö der Kurse and . von .

D amtliche Kurkblatt für sowie der amtliche k

3

2 er. ** 2 e

des K, r n n zu erlassen sind, 22 12

Bedürfnissen des Verkehrs.

VII. AIlgem eine .

Die Börsenversammlungen .. tãglich. mit Ausnahme der Sonnabende, der Sonn , 3 12 Uhr bis Nach. mittags 3 Uhr und an den den von Mittags 12 Uhr big Nachmittags 2 Uhr statt.

* nach 2 Uhr, bezw., am Sonnabend nach 11 Uhr, . Geschãfte findet eine ae, Notierung der 8 e 2 Sollte die Festsetzung . 83

ndels nötig wer für welchen Fall * die *. . ö. etzten Zeitpunkte 5. so erfolgt diese . örsendorstands, welcher der Genehmigung der Berlin unterliegt. Dieser Beschluß tritt in = den mindestens während acht Börsentagen in den Ver r,, aut eben n bat und durch dreimalige Insertion in wenigsteng vier Man Zeitungen bekannt gemacht ist. .

Der Börsenvorstand ist befugt, einzelne Börsenversam ausfallen zu lassen oder deren Zeitdauer abzuändern. § 40. Der Anfang und das Ende —— jeden Börsenversamml durch ein Glockenzeichen kund gemacht. Ist u ancemäßig die uff keit der Kündigungen oder

abe von Erklärungen von der = einer ö. der Börsenver sammlung fallenden Frist ab

nerdnung einer Abteilung des Börsenvorstandg Frist

ein Glocken zeichen verkündet werden. § 41.

mer men werden durch Aushang in den B

1. den Bekanntmachn

der Aeltesten der Kaufmanns und seiner Abteilungen und der Zulassungsstelle Können

Io lam

ungen der Handelskammer 2 * von Berlin, des 1.

Behörde in der angegebenen Form veröffentlicht anntmachn

wenn eine Abteilung des Börsendorstande 2

§ 42.

in

5 43.

zum Borsendorstand (8 3 Abs. 6) für den Berlin, den 31. März 1903. Franz von Mendel ssohn. * Siegel

Weise auch andere Bekanntmachungen veröffentlicht 2 Amtliche Bekanntmachungen werden auf Erfn 3 we wird 21 von einem Börsenbeamten bescheinigt. . Aushang von anderen Bel gt Inhalt zur Publikation geeignet und dem Zwecke des B ir ferne oder dem Interesse des Handel estandes entsprechend aden Von allen Sitzungen des Börsenvorstan und der 3d rm, . ist dem Vorstehende Bötsenordnung tritt am 1. Mai 1893 in R der Maßgabe, daß die von ö . zum Chrengericht und zur Zula ell Zeitraum bis 2 18905 5 2 n, r 84 vorgenommen werden. Die Handelekammer zu Berlin. Siegel.) Vorstehende Böͤrsenordnung wird genchmigl Verlin, den 1. April 1903 Der Minister für Handel und Gewerbe Möller.

Werra ieren ö