1903 / 81 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Er ste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M SI.

Vorläufiger Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse.

Uebersicht des Inhalts. ; Erster Abschnitt. . SS 1— 7. Gegenstand des Familienfideikommisses. ö. Zweiter Abschnitt. SS 8— 25. Entstehung des Familienfideikommisses.

ritter Abschnitt.

5s§ 26— 67. Rechtliche Stellung des ,

S5 26 1. Erster Titel: Rechte des Fidelkomm'ßbesttzers. Ss 52— 67. Jweiter Titel: Pflichten des Fideikommißbesitzers. Vierter Abschnitt.

SS 68 - 74. Fideikommißschulden. Fünfter Abschnitt. S5 736 = 96. Ir deñ und konkursrechtliche Bestimmungen. S5 75 57. Erster Titel: Prozeß. S8 88-96. Zweiter Titel: Konkurs.

Sechster Abschnitt.

SS 97 108. Abfindungs⸗ und Ausstattungsstiftung. Siebenter Abschnitt.

109 - 129. Anwartschaftsrecht.

130-165.

Achter Abschnitt. 130-141. z

ideikommißnachfolge. SF§F 112 —150. Zweiter Titel: Eintritt der . Titel: Auseinandersetzung bei der Nachfolge. ; Neunter Abschnitt. 585 166-180. schaft. Aenderung der Stiftungsurkunde. Zehnter Abschnitt. Elfter Abschnitt. SS 201-2083. Der Familienschluß.

rster Titel: , ,. 38 151 165. Dritter Aufhebung und Erlöschen der Fideikommißeigen⸗ SS 181— 200. Der Familienrat. wölfter Abschnitt.

SS Die Fideikommißbehörde.

ö Dreizehnter Abschnit.

S§8 —. Kosten und Stempel. Vierzehnter Abschnitt.

1 - 22. Uebergangsbestimmungen.

. Fünfzehnter Abschnitt.

SS 23 373. Schlußbestimmungen.

Erster Abschnitt. Gegenstand des Familienfideikommisses.

5 1. Zu einem nach dem Willen des Stifters innerhalb einer be— stimmten . durch Einzelfolge sich vererbenden unveräußerlichen und unverschuldbaren Sondervermögen (Familienfideikommiß] kann Grundbesitz gewidmet werden, der im Gebiete des preußischen Staates belegen und seinem Hauptzwecke nach zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist. .

Jedez Familienfideikommiß muß dem Fideikommißbesitzer ein Jahreseinkemmen von mindestens zehntausend Mark aus Gꝛundbesitz währen, der die Grenzen einer Provinz; und der an sie . reise nicht überschreitet. Dieses Jahreseinkommen muß in Höhe von mindestens fünftausend Mark aus einer Besitzung herrühren, die ein wirtschaftliches Ganzes bildet.

83. t Das Jahreseinkgmmen bestimmt sich nach dem nachhaltigen jähr⸗ lichen land- und forstwirtschaftlichen Neinertrage, den der Grtundbesitz bei K Wirtschaftsführung durch Benutzung in dem bisherigen Kulturzustand und in der bisherigen n, we ge⸗ 6 kann, abzüglich der dem Fideikommißbesitzer obliegenden Jahres⸗ eistungen. ;

§ 4. .

Als Jahresleistungen gelten die auf dem Grundbesitze ruhenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben, die Hypotheken⸗ und Grundschuldzinsen, die Leistungen aus Rentenschulden und die auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Anordnung des Stifters zu entrichtenden Beiträge. Bei der Berechnung des Einkommens aus der Besitzung bleiben die . Ansatz.

Die Jahresleistungen dürfen die Hälfte des Reinertrags des Grundbesitzes nicht übersteigen, ö

Der Grundbesitz darf mit Hypotheken und Grundschulden nur belastet sein, wenn sie einer planmäßigen Tilgung (Amortisation oder sonstigen en , Abtragung) unterliegen und seitens des Gläubigers regelmäßig unkündbar sind. ĩ

Mit Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die auch auf einem nicht zum Familienfideikommisse gewidmeten Grundstücke haften, darf die ö. nicht belastet sein.

Neben land⸗ und forstwirtschaftlichem Grundbesitze können Ver⸗ mögensgegenstände anderer Art zu dem Familienfideikommisse gewidmet werden.

Grundstücke müssen im Gebiete des preußischen Staates be⸗

egen sein. . ö. ge allen (Geld, Geldforderungen und Wertpapiere) dürfen zum Familienfideikommisse nur gewidmet werden, wenn der Wert des für die Abfindungs⸗ und für die Ausstattungzstiftung (8 97 fg) aus— gesetzten Stiftungsvermögeng das zehnfache Jahreseinkommen des Fideikommißbesitzers aus dem Fideikommißbermögen erreicht. Kapitalien die nicht für die Verbesserungsmasse (G 61) bestimmt sind, dürfen, mit Ginschluß der auflaufenden Insen, das hundertfache Jahreseinkommen aus dem land⸗ und forstwirtschaftlichen Grundbesitze nicht übersteigen und können zum Familienfideikommisse nur gewidmet werden, wenn zugleich ein den mindestens zehnfachen Betrag dieses Einkommens er⸗ reichendes Kapital für die we, ausgesetzt wird.

f Antrag oder mit Zustimmung des Provinzial⸗ (Kommunal⸗ . . durch Königliche Verordnung die für die Errichtung eines Familienfideikommisses im 82 vorgeschriebenen Cinkommenssätze für einzelne Landesteile erhöht werden.

Zweiter Abschnitt. Entstehung des Familienfideikommisses.

55 , . Entstehung des Familienfideikommisses ist außer dem Sin each , die Genehmigung des Königs erforderlich.

Stiftungsgeschäͤft unter Lebenden ist durch die Fideikommiß⸗

2 K von Todeswegen in einem vor einem

Richter oder vor einem Notar mündlich erklärten Testament oder in

einem Erbvertrage zu beurkunden (Stiftungsurkunde). .

Dee Stiftungsurkunde bedarf der Bestätigung durch die Fidei⸗ kommißbehßrde.

§ 10. Der Stiftungsurkunde soll ein glaubhaft zu machendes der zum Familienfideikommisse gewidmeten Gegenstände,

Verzeichnis mit Ein⸗

Berlin, Sonnabend, den 4. April

schluß des Zubehörs, unter Angabe des Wertes und ein Grundbuch— auszug über die zum Familienfideikommisse gewidmeten Grundstücke beigefügt werden.

§ 11. Das Familienfideikommiß kann nicht durch einen Vertreter errichtet werden.

Ist der Stifter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Errichtung des Familienfideikommiffes außer der Zustimmung n gesetzlichen Verkreters der Genehmigung des Vormundschafts⸗ gerichts.

Ein Minderjähriger kann ein Familienfideikommiß durch Stiftungs⸗ geschäft von Todeswegen nicht errichten.

§ 12. Die Bestätigung der Stiftungsurkunde und die Genehmigung der Fideikommißerrichtung sind bei der Fideikommißbehörde nachzusuchen. Besteht die Stiftungsurkunde in einer Verfügung von Todes⸗ wegen, so hat das n . die Bestätigung und die Geneh⸗ migung einzuholen, sofern sie nicht von den Erben oder dem Testa⸗ mentsvollstrecker nachgefucht ,.

5 16 Stehen der Bestätigung oder der Genehmigung Bedenken entgegen, so ist die Bestätigung oder die Genehmigung zu versagen oder eine angemessene Frist zur Beseitigung der Bedenken zu bi n. Im letzteren Falle ist die Bestätigung zu versagen, wenn nicht inzwischen die Bedenken beseitigt sind. Die Frist kann unter besonderen Um⸗ ständen auf Antrag verlängert werden. . Gegen die Versagung der Bestätigung oder einer Fristverlängerung findet die sofortige Beschwerde .

5 14.

Im Falle der Exrichtung des Familienfideikommisses durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist der Stifter bis zur Erteilung der en nn, zum Widerrufe berechtigt. Ist die Bestätigung bei der Fideikommißbehörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gefuch bei der Fideikommiß⸗ behörde eingereicht hat.

5 15.

Im Falle der Errichtung des Familienfideikommisses durch Stiftungsgeschäft von Todeswegen kann die Fideikommißbehörde bis zur Erteilung der Genehmigung für die Sicherung der zum Familien⸗ fideikommisse gewidmeten Gegenstände Sorge tragen, insbesondere das Grundbuchamt ersuchen, bei den zum Familienfideikommisse gewidmeten Grundstücken den Vermerk einzutragen, daß das Verfahren auf Er⸗ richtung des ,, . sei.

Wird das Familienfideikommiß nach dem Tode des Stifters

1963.

eschäft erworbenen Forderun uldner erst dann gegen st Zugehörigkeit Kenntnis erlangt. Os des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Die Zugehörigkeit einer durch Rechts zum Familienfideikommisse hat der S Elten zu, lassen, wenn er von der

ie Bestimmungen der 406 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Fideikommißbesitz ers. . Erster Titel. Rechte des Fideikommißbesitzers.

§ 26. Das Familienfideikommiß gehört dem Fideikommi

b ; ist nicht berechtigt, es in seiner bisherigen B ,,

eschaffenheit wesentlich

umzugestalten. D S 101 Nr. 1d ö lich

ie im 29 es Bürgerlichen Gesetzbuchs bezei ; Früchte des Fideikommißbermögens werden mit 6 , 2 , mit ihrer Fälligkeit Bestandteil des nicht zum Familienfidei⸗ kommisse gehörenden Vermögens des Fideikommißbefitzers (Ällobial- vermögen). Eine bei Einlösung eines Wertpapiers gezahlte Prämie gilt nicht als Frucht. § 2

Der Fideikommißbesitzer kann über seine Besi Grund eines Familienschluͤsses über die Fideikor fügen, soweit nicht in den S5 29 bis 37 ein

tzzdit hinaus nur auf mmißgegenstände ver⸗ Anderes bestimmt ist.

5 29.

Der Fideikommißbesitzer kann mit Zustimmung des Familienrats ö. Teile des zum Familienfideikommisse gehörenden Grundbesitzes veräußern.

Die Zustimmung darf nur erteilt werden: 1) wenn die Veräußerung zur Erhaltung des 7

milienfidei⸗ lommsse; rn seret mn. ,

sse wirtschaftlichen Bestande notwendig ist oder wenn sie zu seiner nachhaltigen Verbesserung dient, insbefondere wenn andere Grundstücke gegen die zu veräußernden Grundstücke eingetauscht oder für den Erlös erworben werden, sofern dies für die Bewirtschaftung des Familienfideikommisses vorteilhaft ist;

2) wenn die Veräußerung deshalb erfolgen soll. weil der Erlös den Wert, den die zu veräußernden Gtundstuͤcke nach ihrer bisherigen Benutzung haben, erheblich übersteigt; 9

3) wenn der Erlös zum Ersatze von Aufwendungen eines Vor⸗ besitzers, für welche der Fideikommißbesitzer ersatzpflichtig ist (6 I56), oder zur Tilgung von Fideikommißschulden eines Vorbefitzers, für welche die Haftung auf den Fideikommißbesitzer übergegangen ift 870

genehmigt, so gilt es als mit dem 6. entstanden.

§ 17.

Wird das Familienfideikommiß durch ein gemeinschaftliches Testa⸗ ment oder durch einen Erbvertrag errichtet, so finden die Bestimmungen der 2270, 2271, 2288, 2291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent⸗ sprechende Anwendung. .

Zur Ergänzung der Pflichtteile der dem Stifter gegenüber Pflichtteilsberechtigten hat der Fideikommißbefitzer mit dem Fidei⸗ lommißvermögen wie mit einem bon dem Stifter erhaltenen Geschenke beizutragen. Die Bestimmung des 5 23325 Abf. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Ist der Fideikommißbesitzer selbst pflichtteilsberechtigt, so ist er nicht verpflichtet, ö. von dem Fidei⸗ kommißvermögen etwas auf die Ergänzung anrechnen zu lassen.

Als Stister im Sinne dieser Vorschrift gilt auch derjenige, der das Fideikommißvermögen durch eine einer ö hinzugefügte Bedingung oder Auflage zum ö gewidmet hat.

Ist der Vertragserbe des Stifters durch die Errichtung des amilienfideikommisses beeinträchtigt, so kann er von dem . esitzer die Herausgabe des Fideikommißvermögens nach Maßgabe der Bestimmungen des 5 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Die Vorschrift des 5 18 Abs. 2 ö Anwendung.

Die Entstehung des Jamilienfideikommisses kann wegen eines Mangels der für die Errichtung erforderlichen Voraussetzungen der L bis 7 nicht angefochten .

Mit der Genehmigung geht das Familienfideikommiß als Ganzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Stiftungsurkunde auf den zu⸗

nächst zum Fideikommißbesitze Berufenen unbeschadet des Rechts über, ideikommißbehörde:

es auszuschlagen (58 145). ö.

Nach erteilter Genehmigung hat die ö . .

1) das Grundbuchamt zu ersuchen, bei den zum Familienfidei⸗ kommisse gewidmeten Grundstücken sowie Hypotheken. Grundschulden und. Rentenschulden den Fideikommißbesitzer als Eigentümer oder Gläubiger und die Fideikommißeigenschaft als Verfügungsbeschränkung einzutragen; . . ;

2) bei den zum Familienfideikommisse gewidmeten ö gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat in das S uldhuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß die Forderungen auf den Fideikommiß⸗ besitzer übergegangen sind, und daß er über sie nur mit Zustimmung des Familienrats verfügen kann.

2

9.

Auf die Erweiterung eines Familienfideikommisses finden die Vor⸗= schriften des 51, des 4 Satz 1 und der 5, 6, 3 bis 13, 20 entsprechende Anwendung; die Genehmigung zu der Erweiterung wird jedoch bei Grundstücken, deren gemeiner Wert zehntausend Mark nicht üäbersteigt, sowie bei anderen Vermögenggegenständen von den zu— ständigen Ministern erteilt. Die im Genehmigungsberfahren ge— troffene Feststellung des gemeinen Wertes kann nicht angefochten werden. .

Zu der Erweiterung bedarf es der Zustimmung des Jamilienrats und, wenn ein Dritter die Erweiterung bewirkt, auch der Zustimmung des Fideikommißbesitzers. ; ;

Erfolgt die Erweiterung durch eine Schenkung, so findet die Be⸗ stimmung des § 2325 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine An⸗ wendung.

5 24. ; Einzelne dem Fideikommißbesitzer gehörende bewegliche Sachen erlangen Fideikommsßeigenschaft, wenn sie der Fideikommißhesitzer einem zum Familienfideikommisse . Zubehör einverleibt.

Zum Familienfideikommisse gehört, was der Fideikommißbesitzer auf Grund seines Eigentumzrechts an den Fideikommißgegenständen oder eines zum Familienfideikommisse gehörenden Rechtes, oder was er als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Fidelkommißgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Ile kor unt oeh Jgeng erwirbt, ein Grundstück jedoch nur, wenn es im Gebiete des preußischen Staates belegen ist und seine Einverleibung in das Familienfideikommiß vom König oder nach Maßgabe des § 25 von den zuständigen Ministern genehmigt wird.

Die Vorschrift des Abs. J findet keine Anwendung auf den Er⸗ werb, den der Fideikommißbesitzer dadurch erzielt, daß er über die n gr des Fideikommißbermögens für die Dauer seiner Besitzzeit verfügt. e.

auch größere Teile des besitzes veräußern, wenn

friedigung aus den Fideiko

Abs. IN), verwendet werden soll; 4 wenn aus den zu veräußernden Grundstücken bäuerliche Stellen von kleinem oder mittlerem Umfang, insbesondere Rentengäter, er⸗= richtet oder wenn darauf ländliche Arbeiter angesiedelt werden follen; 65) wenn die zu veräußernden Grundstücke öffentlichen oder gemein⸗ nützigen Zwecken dienen sollen; 6) wenn ohne die Veräußerung eine aus de

. enn o ; ü m Besitze des Familien⸗ fideikommisses folgende Pflicht, deren Erfüllung

im öffentlichen Interesse

liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

0. Der Fideikommißbesitzer kann mit Zustimmung des Familienrats zum Familienfidelkommisse gehörenden Grund= . die Veräußerung notwendig ist: I) zur Tilgung einer Schuld, wegen deren der Gläubiger Be⸗ mmißgrundstücken im Wege der Zwangz⸗

versteigerung suchen darf;

2) zur Ausführung von Schutzmaßregeln gegen eine nicht vorher⸗

gesehene Gefahr; J en Beschaffung des für die Fideikommißgrundstücke

) zur erstmalig ntars.

erforderlichen Inve 53

Der Fideikommißbesizer kann mit Zustimmung des Familien⸗ rats . eines Enteignungsverfahrens Fideikommißgrundftücke veräußern.

5 32. Der Fideikommißhesitzer kann mit Zustimmung des Familienrats

die Fideikommißgrundstücke belasten.

Die Gesamthelastung eines Grundstäcks soll in der Regel zwei Dritteile seines Ertragswerts nicht übersteigen.

Behufs Ermittelung der Gesamtbelastung sind die dem Grundstücke haftenden dauernden Lasten und Abgaben mit einem dem fünfundzwanzigfachen Betrage der mutmaßlichen Jahreg⸗ leistungen, vorübergehende r mit einem ihrer mutmaßlichen Dauer entsprechenden Kapitale. Rentenschulden mit der Ablöfungsfumme in Ansatz zu bringen. Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Gesamt⸗ Hypotheken, -Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten sind nur zu dem Teilhetrage zu berücksichtigen, der dem Verhältniffe des Wertes des Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen belasteten Grundstücke

entspricht. sprich 83.

Der Familienrat darf seine Zustimmung zur Bestellung einer ypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld sowie zu einer

Verfügung üher eine zum Familienfideikommisse gehörende Eigentümer⸗ Hypothek, ⸗Grundschuld oder ⸗Rentenschuld, die nicht die Löschung dieser Belastungen bezweckt, nur erteilen, wenn eine, der Vorgus= setzungen vorliegt, unter denen er nach den Porschriften des 5 29 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6 der Veräußerung eines Fideiksmmißgrundstücks zustimmen darf. Die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld soll in der Regel mit der Beschrankung er⸗ folgen, daß der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke lediglichͥ im Wege der Zwangsverwaltung suchen ann. n

Eine Hypothek oder Grundschuld soll nur in, der Weise bestellt werden, 6 sie einer planmäßigen Tilgung unterliegt und seitens des Gläubigers regelmäßig unkündbar ist. ö .

Soll eine Hypothek oder Grundschuld, die einer planmäßigen Tilgung nicht unterliegt, der Amortisation unterworfen werden, so bedarf es dazu nicht der Zustimmung des Familienrats, wenn die Amortisationsbeiträge höchstens J vom Hundert des Kapitals jährlich betragen sollen.

§ 34.

Ist die Beleihung eines Fideikommißgrundstück, durch eine öffent⸗ liche Kreditanstalt erfolgt, bei welcher die zum Jwecke allmäblicher Tilgung des Kapitals entrichteten Beträge zu einer Tilgungsmasse (Amortisationsfonds) angesammelt, werden, so gehört das Guthaben des Fideikommißbesitzers an der Tilgungemasse, auch soweit ed ee freiwillige Belträge begründet ist, zum Familien sideikommisse, Au eine nicht zum Zwecke der Tilgung der Schuld erfolgende erfügung . 6 Guthaben finden die Voischriften der Sz 32, 35 entsprechende

nwendung.

. . Die Zustinmung des Familienrats bedarf in den Fällen der

§§8 29 33 der Bestätigung e, die Fideilommißbehsrde. ; Gegen die Versagung der Zustimmung steht dem Fideikommiß= besitzer, . . ö. Falle des ae . 5 *. der ö Pruch zu. Ueber den Widerspruch entscheidet die Fideikommi = . Widerspruch für ö erachtet, so steht die 66 dung

einem bestätigten Familienratsbeschlusse gleich.

auf