§ 9.
Sind die jeweilig verfügbaren Früchte des Fideikommißpermögens zur Befriedigung der Fideikommißgläubiger und zur Bestreitung der Kosten der Fideikommißverwaltung 1 ausreichend, so hat der Fideikommißverwalter aus ihnen:
1) die bei der Fideikommißbehörde erwachsenen Kosten der Fidei⸗ komm ßverwaltung,
2 die Ausgaben für die Verwaltung des Fideikommißvermögens 59 ; und Hur . e 3. ht. ;
. ; 44 ; en notdürftigen Unterhalt des Fidelkommißbesitzers, seines Auf Duldung der wangsvollstreckung in das Fideikommiß⸗ Ehegatten und feiner noch unversorgten r ö. vermögen kann gegen den Famillenrat . erhoben werden: . nach einander vorweg zu berichkigen. —
1 wenn er der Führung des Rechtsstreits zwischen dem Fidei⸗ Demnächst hat er die , ,, nach folgender komm ßbesitzer und dem Dritten zugestimmt hat; Rangordnung, bei gleichem Range nach Verhaltnis ihrer Beträge, zu
2) wenn der Fideikommißbesitzer befugt ist, ohne Zustimmung des Familienrats mit Wirkfamkelt gegenkber den Fideikommißfolgern über den Streitgegenstand zu verfügen;
3) wenn ein eine Fideikom m ßschuld betreffender Anspruch den Streitgegenstand bildet.
Die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wird dadurch ersetzt, daß der Famillenrat in einer nach 5 79 Abf. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung aufgenommenen Urkunde der Zwangsvoll⸗
streckung zustimmt. r . J. j . Die Eröffnung des Konkursberfahrens über das Fideikommiß— Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts vermögen setzt die Ueberschuldung diefes Vermögens voraus. Sie verhältnisses, welches Gegenstand eines Rechtsstreits zwischön dem wird nicht dadurch gehindert, daß der zum Fideikommißbesitz Berufene Fideikommißbesttzer und einem Dritten ist oder gewesen ist, kann das Familtenfideikommiß noch nicht angenommen hat. Ueberschuldung gegen den Familjenrat Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein gilt nur als vorhanden, wenn diejenigen Fideikommißschulden, für rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsberhältniß durch richter wesche die . Fideikommißvermögens nicht auf die Früchte liche Entscheidung alsbald festgestellt werde und daß diefe Entscheidung beschränkt ist, den Wert des dir n , ,. übersteigen. 4
den Fideikommißfolgern gegenüber wirke. . 79 Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens sind der Fidei⸗ kommißbesitzer, der Familienrat, ein . und jeder Kenkursglänbiger (z 96) berechtigt. or der Eröffnung des Ver⸗ fahrens ist in allen Fällen der Kö zu hören.
5 193.
Abfindungsberechtigte, deren Einkommen zur Bestreitun ihres standesmäßigen Unterhalts sowie zur Erfüllung der ihnen . Ehe⸗ gatten, ihrem früheren Ehegatten und ihren? Verwandten gegenüber ere obliegenden Unterhaltspflicht nicht ausreicht, können den ehlenden Betrag aus den laufenden Einkünften der A findungsstiftung und in deren Ermangelun aus dem Stiftungsvermögen verlangen, . en, daß sie 6. ihr sittliches ann, bedürftig ge⸗
Uebersteigt nach ihrer Befriedigung der Wert des Stiftungs⸗ bermögens noch die Hälfte des festgesetzten Höchstbetrags, so sind die laufenden Einkünfte unter sämtliche gi n , tigte nach Köpfen zu verteilen; mehrere bon demselben Vater ober derselben Mutter ab⸗ stammende Enkel erhalten zufammen nur soviel, wie ihre Eltern er⸗ ö in. mn a
erden auf Grund des 1 nmnehrere Abfindungsansprüche eltend gemacht und sind ausreichende Mittel zur n, . nsprüche nicht vorhanden, so ist der verfügbare Betrag unter die Berechtigten nach Verhältnis ihres Einkommens und Bedürfnisses zu verteilen. 4. w
5 10 Ausstattungsberechtigt sind, soweit nicht stiftungsmäßig no anderen e n r Hen ein ue tall gl f n iht 6 Kinder eines früheren und des jeweiligen Fideikommi besitzers. Eine Ausstattung kann verlangt werden zur rrichtung eines a, Haushaltes oder zur Begründung einer selbständigen deln ellung. Ein Ausstattungsherechtigter kann im Falle seiner Verheiratung eine Ausstattung zur Errichtung eines Haushalts nur insoweit ver? langen, als nicht feine Ehefrau ein zur Beschaffung der Ausstattung ausreichendes Vermögen oder einen Anspruch gegen ihren Vater oder ihre Mutter auf Gewährung einer Aussteuer hat oder die Aussteuer ihr gemäß 8 1621 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweigert wird. Im übrigen ist der Ausstattungsanspruch ir n, soweit der Aus⸗ stattungsberechtigte ein zur Beschaffung der Alusstattun ausreichendes Vermögen oder Einkommen hat oder seine Eltern bei erücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung ihres standes mäßigen Unterhaltes im stande sind, ihm eine Ausstattung zu gewähren.
Die Vorschriften des 5 100 Abs. 3 und des 5 101 finden ent⸗ sprechende Anwendung.
5§ 76. Versagt der Familienrat die Zustimmung zur Führung des Rechts⸗ streitz, so steht dem i n, der Widerspruch zu. Ueber den Wider pruch entscheidet die Fideikommißbehörde. Der Zustimmung steht eZ gleich, wenn der Famillenrat verurteilt ist, die Zwangs vollstreckung in das Fideikommißvermögen zu dulden, oder wenn dem Familienrate a. durch Urteil festgestellt ist, daß das den Gegenstand des Rechtestreits bildende Rechtsverhältnis besteht oder nicht befteht.
berichtigen: ;
1) die im S 61 Nr. 1 bis 4 der Konkursordnung aufgeführten Forderungen in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge;
2 die an die Abfindungs- und an die i fitungstiftung zu entrichtenden Beiträge;
Walle übrigen Fideikommißforderungen.
Die Zinsen, die Kosten und die Vertragsstrafen werden mit der Kapitalsforderung an derselben . angesetzt.
Ist gegenüber dem Fideiksmmißbesitzer ein den Fideikommiß—⸗ folgern gegenüber wirksames Urteil ergangen, so finden auf die Er⸗ teilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Fidei⸗ kommißfolger die Bestimmungen der S§ 727, 730 = 732, 768 der ö Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Masseschulden sind außer den im S 59 der Konkursordnung be⸗
80 zeichneten Verbindlichkeiten:
1), die Aufwendungen, die dem Fideikommißbesitzer zu ersetzen sein würden, wenn der Nachfolgefall mit der Konkurseröffnung ein⸗ getreten wäre;
. Ri Kosten einer Sicherung des Familienfideikommisses und einer Fideikommißpflegschaft;
3) die Verhindlichkeiten aus den von einem Fideikommißpfleger vorgenommenen Rechtsgeschäften; 4 . Werden mehrere . geltend gemacht und sind H. die Verbindlichkeiten, welche für den Fideikommißbesitzer gegen- ausreichende Mittel zur Gewährung von? usstattungen gemäß Abs. 1 über einem Fideikommißpfleger oder einem zum in n e, an alle Berechtigte nicht vorhanden, so stehen diejenigen, die bereits berufenen Anwärter, der das Familienfideikommiß ausgeschlagen haf, eine Ausstattung erhalten haben, den übrigen Berechtigten und aus deren Geschäfts führung entstanden sind, soweit die Konkurg⸗ unter diesen die männlichen den weiblichen nach. Unter mehrere läubiger ef lhre sein würden, wenn die bezeichneten Perfonen die hiernach gleich Berechtigte ist der für sie verfügbare Betrag nach
eschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten. Köpfen zu verteilen. ‚.
5 896. . ; Ist anzunehmen, daß die verfügbaren Mittel zur Befriedigung
Als Konkursforderungen können nur die im § 71 bezeichneten eines geltend gemachten Ausstattungsanspruchs und derjenigen An= Fideikommißeforderungen und außer den bis zur 5 des Ver⸗ sprüche, die innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwarten sind, nicht fahrens dem Gläubiger erwachsenen Kosten und den aufgelaufenen ausreichen werden, so kann der Betrag, der zur Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich wäre, um einen angemessenen Teil, jedoch höchstens um die Han gekürzt werden.
Der Stiftungsvorstand hat die näheren Grundsätze über die Ver= waltung und. Verwendung des Vermögens der beiden Stiftungen, soweit sie nicht stiftungsmäßig bestimmt sind, aufzustellen und der Fideikommißbehörde zur Genehmigung einzureichen. Die stiftungs⸗ mäßig bestimmten Grundsätze können von der Fideikommißbehörde mit Zustimmung des Familienrats 6 werden.
5 107.
Der Stiftungsvorstand ist befugt, mit Zustimmung der Fidei⸗ kommißbehörde die perfügbaren Mittel der einen Stiftung, foweit sie für, deren Zwecke nicht erforderlich sind, für die Zwecke der anderen Stiftung zu verwenden.
Ist der Stifter zur Erfüllung einer bereits vor der Errichtung des Familienfideikommisses begründeten Schuld rechtskräftig verurteilt, so finden auf die Erteilung einer in Ansehung der von dem Stifter zum. Familienfideikommisse gewidmeten Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Fideikommißbesitzer die Be⸗ stimmungen der S§ 727, 730 = 732, 768 der Zivisprozeßordnung ent sprechende Anwendung. ö
Im übrigen ist die Zwangsvollstreckung wegen der im § 71 bezeichneten Forderungen nür zulässig, wenn der Familienrat zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist; die Vorschrift des § 77 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Kann der Gläubiger wegen, dieser Forderungen durch die Verwertung einzelner Fidei= kommißgegenstände befriedigt werden, so kann der Fideikemmißbesitzer der Zwangsvollstreckung in die Früchte des übrigen Fideikommiß⸗ , nach Maßgabe des § 766 der Zivilprozeßordnung wider⸗ prechen.
5 81. Auf. andere einem Urteile gleichstehende Schuldtitel finden die Vorschriften der 5S§ 75 bis 80 . Anwendung.
Das Allodialbermögen des Fideikommißbesitzers ist der Zwangs⸗ vollstreckung wegen solcher Fideikommißforderungen, die der Fidei⸗ kommißhesißzer im Falle ihrer Befriedigung erwerben würde (8 73, nicht unterworfen, insoweit der Fideikommißbesitzer der Einkünfte aus ihm zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhaltes sowie zur Erfüllung der ihm seinem Ehegatten, feinem früheren Chegatten und seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhalts⸗ pflicht bedarf. 646
Das Fideikommißvermögen ist der Zwangsvollstreckung wegen solcher Forderungen, für die nur die . aft nicht unterworfen,
5§ 105. Die. Ausstattung soll in der Regel in Geld gewährt werden und zur Einrichtung eines standesmäßigen Haushaltes oder zur Begründung einer standesmäßigen Lebensstellung ausreichen.
Zinsen . die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinfen und, die Kosten geltend gemacht werden, welche den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme an dem Verfahren erwachsen.
Die Konkursforderungen werden . folgender Rangordnung, bei gleichem Range nach Verhältnis ihrer Betrage, berichtigt:
1) die Ansprüche aus rechtloser Bereicherung des Fideikommiß⸗ vermögens;
2) die außerordentlichen öffentlichen auf dem Stammwert des Fideikommißpermögens ruhenden Lasten; .
3) die Ansprüche aus Verbindlichkeiten des Stifters;
4 die Pflichtteilsansprüche. f
Die 86. und Kosten werden mit der Kapitalsforderung an derselben Stelle angesetzt.
Sechster Abschnitt. Ab findungs- und Ausstattungsstiftung.
insoweit der Fideikommißbesitzer der Früchte zur Bestreitung des not- dürftigen Unterhalts für sich, seinen Ehegatten und seine noch unver⸗ sorgten Kinder bedarf.
Bei einer Zwangs vollstre ch ng. in Fideikommißgegenstände gehen die Fideikommiß gläubiger den . vor.
§ 103. Verliert die Ahfindungs⸗ oder die Ausstattungsstiftung die Rechts- fähigkeit durch die Eröffnung des Konkursverfahrens, so it der Fidei⸗ tommißbesitzer verpflichtet, eine neue Stiftung zu errichten. Die Zur Gen r 1 ; SDenebmigung dieser Stiftung erfolgt durch die Fideikommihbehörde. Familienmitglieder hat der Stifter zugleich mit dem Familien- Die süstungsmäßigen Beiträge sind an die neue Stiftung zu entrichten. Ffdeikommiß eine Abfindungsstiftung und eine Ausstattungsfliftung zu Reicht der Fidelkommißbesitzer der Fideikommißbehörde die errichten. 3 . Stiftungsurkunde nicht binnen einer von ihr zu bestim menden Frist Die Stiftungen sind in einer Urkunde mit der Errichtung des zur Genehmigung ein, so wird er anwartschaftsunfahig G 119. ibn wegen eines Fideikommißschuld, für die er nicht kraft Rechts nach-; Familien fideikommisses zu beurkunden. Ihre Genehmigung erfolgt folge in das Allodialvermögen seines Vorbesitzers haftet (6 70 Abs. 2), durch die Genehmigung der Fideikommißerrichtung. Den Vorfstand Siebenter Abschnitt.
M. Zur i . a ungen und Ausstattungen., an 2
Solange der zum Jideiko ami bet ze Berufene das Familien- fideikommiß nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung gegen
nur in das Fideikommißvermögen zulässig. ) der Stiftungen bildet der Familienrat.
Wegen eigener Verbindlichkeiten des zum, Fideikommißbesitze Berufenen ist eine Zwangsvollstreckung in das Fideikommißvermögen vor der Annahme des . . nicht zulässig.
Eine Zwangsvollstreckung in das Fideikommißvermögen wegen einer es, schuld wird, wenn sie zur Zeit ö Nachfolgefalls bereits begonnen hatte, . 4
Die Bestimmungen des § 779 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
87.
Will der Fideikommißbesitzer wegen eines ihm für sein Allodial⸗ vermögen zustehenden Anspruchs im Wege der Klage Befriedigung aus dem Fideikommißvermögen suchen, so ist die Klage gegen den Familienrat zu richten.
Zweiter Titel. ö Kon kurs.
5 88. .
Wird das Konkursverfahren über dag Allodialpermögen des Fidei⸗ kommißhesitzers eröffnet, so hat die Fideikommißbehörde für die Dauer des Konkursverfahreng eine Pflegschaft über das Fideikommißvermögen zum Zwecke der Befriedigung der Fideikommißgläubiger anzuordnen (Fideikommiß verwaltung) Der Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurs verfahrens gilt auch als Zeitpunkt des Beginns der Fideikommiß⸗ verwaltung. Rechtshandlungen, die nach der Eröffnung des Konkurs⸗ verfahrens, aber vor der Anordnung der Fideikommißverwaltung
vorgenommen sind, gelten als nach der Anordnung der Fideikommiß⸗
verwaltung vorgenommen.
fs Anordnung der Fideikommißverwaltung hat das Konkurs⸗ . Fideikommißbehörde von der Eröffnung des Konkurs
verfahrens unverzüglich ö machen.
Während der Dauer der I ldeikommißberwaltung heschränkt sich die Saftung des Fideikommißbesitzers für ö gi Fideikommißvermögen zu Gunsten eines Allodialgläubigers sind aus⸗
das Fideikommißvermögen, Zwangsvollstreckungen und
geschlossen. 8 zo.
f di ideikommißberwaltung finden die Bestimmungen des 8 186; free i n ge, 3, des 8 i556 Abf. i, des g 158. und des § 19385 Abf. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die der §§ 7, 8 der Konkursordnung und des § 784 der
Bestimmunger K n mr ee,
Der Fideikommißverwalter ist
auftragter verantwortli
Die Berichtigung einer Fideikommißschuld durch den ö
idei iß ögens erfolgt gelten lassen, wenn der Fideikommiß⸗ ö i de 3. annehmen ö. Ra die Früchten des Fideikommißdermögens zur Berichtigung aller Fideikommißschulden
verwalter müffen die Fideikommißgläuhiger als für
ausreichen würden.
ür die Verwaltung des Fidei⸗ kommißvermögens den . äubigern gegenüber wie ein Be⸗
Als Sitz der Stiftungen gilt der Sitz der Fideikommißbehörde. 9. Bestimmungen über Familienstiftungen finden keine n= wendung.
S 98.
Jeder Fideikommißbesitzer hat an die Abfindungs⸗ und an die Ausstattungsstiftung jährliche Beiträge zu entrichten.
Die Festsetzung angemessener Beiträge und angemessener Höchst⸗ beträge der Stiftungsvermögen soll durch die Stifter erfolgen und kann für besondere Verhältnisse von der Fideikommißbehörde nach An⸗ hörung des Fideikommißbesitzers mit Zustimmung des Familienrats geändert werden. Der Stifter kann die Fideikommißbehörde er= mächtigen, die Beiträge und die Höchstbeträge der Stiftungsvermögen estzusetzen.
. Beiträge sind in der Regel für angemessen zu erachten, wenn sie zusammen und unter Hinzurechnung der jährlichen Nutzungen der Stiftungsbermögen den sechsten Teil des Jahreseinkommens des Fideikommißbesitzers aus dem Kö erreichen. Hat der Stifter die Beiträge hiernach zwar angemessen bestimmt, aber nicht oder nicht angemessen auf die beiden Stiftungen verteilt, so erfolgt die Verteilung durch die Fideikommißhehörde. ;
Die Beitragspflicht ruht, sobald der Höchstbetrag des Stiftungs⸗ vermögens erreicht ist.
Das zum Stiftungsvermögen gehörende Geld hat der Stiftungs⸗ vorstand nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Be— stimmungen anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung bon Ausgaben bereit zu halten ist. Eine andere Art der Anlegung ist mit Zustimmung der Fideikommißbehörde zulässig.
Abfindungsberechtigt sind der überlebende Ehegatte, ein unter⸗ haltsberechtigter früherer Ehegatte, die Kinder und die Enkel eines früheren Fideikommißbesitzers, mit Ausnahme der dem Stifter gegen⸗ über Pflichtteilsberechtigten, Enkel jedoch nur, wenn keine abfindungs⸗ berechtigten Eltern oder Voreltern vorhanden sind. ;
Der Abfindungsanspruch ruht, solange dem Abfindungsberechtigten die Nutznießung an dem Fideikommißvermögen zusteht.
Der Abfindungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, so⸗ lange in der Person des Berechtigten einer der im 5 112 bezeichneten Unfähigkeitsgründe vorliegt. Das Gleiche gilt, wenn ein Fideikommiß⸗ besitzer dem Berechtigten rechtswirksam den Pflichtteil entzogen hat.
Der Abfindungsanspruch, der Witwe eines Fideikommißbesitzers (Wittum) erlischt, wenn sie eine ö Ehe eingeht.
Erlangt ein anwartschaftsunfähig gewordener Fideikommißbesitzer die Anwartschaftsfähigkeit wieder, so kann er, sofern er nicht schon
Anwartschaftsrecht.
S 199. Anwärter sind die zur Nachfolge in das Familienfideikommiß be⸗
rufenen Familienmitglieder.
Als Familienmitglieder gelten nicht Kinder aus nichtigen Ehen, uneheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder und an Kindesstatt an⸗ genommene Personen.
Kinder, die durch nachfolgende Ehe legitimiert sind, können in der Stiftungsurkunde von der ö ausgeschlossen werden.
Die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes kann auch durch den Familienrat und, wenn dieser die Ehelichkeit nicht anfechten will, durch jeden Anwärter erfolgen. Der Anfechtung steht es nicht ent⸗ gegen, wenn der Vater das Kind nach der Geburt als das seinige anerkannt hat. .
Die Erhebung der Anfechtungsklage ist bis zum Ablaufe von drei Jahren nach, dem Tode des Vaters zulässig. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der S5 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die Anfechtungsklage ist gegen das Kind zu richten. Nach dem Tode des Kindes hat die Fideikommißbehörde auf Antrag des Klage⸗ berechtigten für den Rechttstreit einen besonderen Vertreter zur Wahr⸗ nehmung der stiftungsmäßigen Rechte des Kindes zu bestellen, ..
Das Urteil wirkt in ache, des Familienfideikommisses für und gegen alle Anwärter.
§ 111. Das Anwartschaftsrecht ruht, wenn der Anwärter anwartschafts⸗ unfähig ist. z ue
Anwartschaftsunfähig ist: 4
1) wer die deutsche R i sangehhribeit nicht besitzt
2) wer Mitglied eines religiösen Ordens oder einer ordens— ähnlichen Kongregation, ist; ⸗
3) wer rechtskräftig zu einer Strafe wegen einer Handlung ber= urteilt ist, die durch übereinstimmenden 3 des Familienrats und der Fideikommißbehörde an sich oder mit Rücksicht auf die be gleitenden Tatumstände für eine entehrende erklärt wird; J
c wer wegen Trunksucht oder Verschwendung entmündigt isth . i. e ,, . en , r oder ihre Erhebung innerhalb der gesetzlichen Frist unterblieben ist;
wer mit einem anderen als einem Anwärter durch Annahme
an Kindesstatt verbunden ist; J . 6) wer auf Grund einer Todeserklärung 5 . . Todeswegen errichteten Familienfidelkommisses einer der im
aus einem sonstigen Grunde abfindungsberechtigt ist, eine Abfindung wie ein anderer Berechtigter verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er den Fideikommißbesitz wieder —ᷣ
Der Abfindungsberechtigte kann seine Abfindung in einer jährlichen Geldrente verlangen, soweit stiftungsmäßig nicht ein Anderes bestimmt ist. Die stiftungsmäßige Bestimmung über die Art der Abfindungen kann für besondere Verhältnisse von der Fideikommißbehörde nn, .
stimmung des Familienrats geändert werden.
Der unfaͤhlgkeit
das Recht eingeräumt, einen ihnen gegenüber pflichtt en e n i e ge nh . zu erklären, wenn er e . .
7) wer sich gegen den Stifter eines du ⸗ . Abf. J des Bürgerlichen Gesegzbuchs hejeichneten Verfehlungen schuldig , hat, 5 9 daß ihm der . iehen hat. Die Bestimmung des 5 25359 Abs. 2 . entsprechende Anwendung.
Stifter kann noch 1. Gründe für die Anwartschafta— , wen ghestaunntztestzh: ar gien nm. tifter omm gz 2