1903 / 81 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

zum Deutschen Reichs 1.

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(Schluß aus der Ersten Beilage)

. S 163. Stirbt der Fideikommißbesißzer, so hat der Fideikommißfolger die Koften der stan des mäßigen Beerdigung des Vorbesitzers zu iragen, . ö. Bezablung von einem anderen Verpflichteten nicht zu er⸗ angen ist.

Der Fideilommißfolger ist ferner verpflichtet. Familienangehörigen des Vorbesitzers, die zur Zeit des Todes des Vorbesitzers zu dessen Hausstand gehört haben, die Benutzung der Wohnung und der Haus⸗ haltungegegenstãnde für das zur Zeit des Nachfolgefalls laufende Kalenderdierteljahr und für ein weiteres Vierteljahr in dem bisherigen Umfange zu gestatten. Dem Fideikommißfolger ist auf sein Verlangen ein seinen persönlichen Bedürfnifsen entfprechender Tell der Wohnung und der Haushaltungsgegenstände einzurdumen.

5 164.

; ißbehörde hat auf Antrag eines Beteiligten die Auseinandersetzung zwischen dem Vorbesitzer und dem Fideikommiß⸗ folger zu vermitteln.

Auf. das Vermittlungsverfahren finden die Bestimmungen der 8 563 bis 28 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1853 (R. GBI. S. 771) und der Artikel 21 bis 28 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1859 (G. S. S. 249) mit der e entsprechende Anwendung, daß die Fideikommißbehörde an die Stelle des Nachlaßgerichts tritt und daß der Notar, dem die Vermittlung der Auseinandersetzung überwiesen wird, feinen Amtsͤsitz in Bezirk der Fideikommißbehörde Haben muß. Die vollstreckbare , , Bestätigungsbeschlusses wird von der Fideikommiß—

örde erteilt.

. § 165. Die Vorschriften dieses Titels kommen insoweit nicht zur An⸗ wendung, als abweichende Bestimmungen der Stiftungsurkunde die Genehmigung (G 8) erlangt haben.

Die Fideikomm

Neunter Abschnitt.

Aufhebung und Erlöschen der Fideikommißeigenschaft. Aenderung der Stiftungsurkunde.

8

. § 166. Die Aufhebung der Fideikommißeigenschaft kann durch Familien⸗ schuz, erfolgen. as Gleiche gilt von der Aend

e erung der Stiftungsurkunde. Die Aenderung bedarf der Genehmigung 8

. zuständigen Minister.

3 , ,,

Ist bei dem Familienfideikommiß eine Besitzung, haltigen jährlichen land und forstwirtschaftkt minzestens 5009 S gewähren kann (5 2, 3), nicht mehr vorhanden, so kann die Fideikommißbehörde den Fideikommißbesitzer und den Familienrat auffordern, die Aufhebung der Fideikommißeigenschaft durch Familienschluß herbeizuführen. Kommt snnerhafb einer Frist don vier Jahren seit der Zustellung der Aufforderung an den Fidei⸗ kommißbesitzer und den Familienrat ein Famil ienschluß, der demnächst die Bestätigung erlangt, nicht zu stande, so kann die Aufhebung der Fideikommißeigenschaft durch Verfügung der zuständigen Minister mit Genehmigung des Königs erklärt ö.

5 165.

Die Fideikommißeigenschaft erlischt, wenn bei dem Eintritt des

Nachfolgefalls kein anwartschaftsfähiger Anwärter vorhanden ist.

169.

Mit der Aufhebung oder dem Erlöschen der Fideikommih⸗ iger han fällt das Fideikömmißvermögen nach Maßgabe der s Uoö, I in das freie Vermögen der durch Familienschluß bestimmten ö Für den Fall des Erlöschens kann auch der Ster die Anfallberechtigten bestimmen. ö

Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Jideikommißvermögen an den letzten Fideilommißbesttzer. Erfolgt der Anfall infolge des Todes des Fideikommißbesitzers, so gilt er als schon vor dessen Tode erfolgt.

170.

Zum Zwecke der Befriedigung der Fideikommißegläubiger und der Ausantwortung und Verteilung des Fideikommißdermögens an die Anfallberechtigken muß eine Liquidgtion stattfinden. Zum Uebergang eines dem letzten Fideikommißbesitzer als Anfall berechtigtem ge⸗ bührenden Fidelkommißgegenstandes in sein Allodialvermögen bedarf es keiner Uebertragung durch Rechtsgeschäft. ; ; .

Die Liquidation erfolgt durch den Anfallherechtigten in Gemein⸗ schaft mit dem bisherigen Vorsitzenden des Familienrats. Mehrere Anfallberechtigte haben einen gemeinsamen Vertreter zu hestellen.

Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch die FZideikommißbehörde erfolgen. Als Beteiligte gelten außer den Anfallberechtigten und dem Vor- sitzenden des ö auch der letzte Fideikommißbesitzer und die

deikom mißgläubiger. ; ; . Die , haben die rechtliche Stellung eines Pflegers.

Bei Meinungseverschiedenheiten der Liquidatoren entscheidet die Fideikommißbehörde. 3 1

Auf die Liquidation finden die Bestimmungen der s8§ 49 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung,.

Die Bekanntmachung der Aufhebung oder des Erlöschens der Fideikommißeigenschaft, erfolgt durch ein oder mehrere von der Fidei⸗ kommißbehörde zu bestimmende Blätter.

die einen nach⸗ en Reinertrag von

172.

Die Fideikommißbehörde hat den Liquidatoren sowie jedem, der ein 3 Interesse darlegt, auf Antrag eine Beschein ging über die Aufhebung oder das Erlöschen der Fideikommißeigenschaft und über die Person der Liquidatoren ö. .

J lle der Ueberschuldung des Fideikommißbermögens findet über 3 ein selbständiges Konkursverfahren statt. Die Eröffnung des . ist ö lange zulässig, als die Ver⸗ i ermögens nicht vollzogen ist. ; . teu r , ,,, ist das Amtsgericht am Sitze der Fideilommißbehörde ausschließlich n

Zu dem Antrag unf fn, . 3 ist außer den ãubi jeder Liquidator berechtigt. ; Kw nicht von allen Liquidatoren gestellt, so ist der= selbe zuzulaffen, wenn die Ueberschuldung des Fidelkommißbermögens saubhaft gemacht wird. Das Gericht hat vor der Eröffnung des es die übrigen nt, hören.

In dem Verfahren kann jede Fideikommißforderung geltend ge⸗

m werden. ; ind die im § 95 bezeichneten Verhindlichkeiten. , werden nach folgender Reihenfolge, bei eichem Range nach Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: ñ I) die im §z 61 Nr. I bis 4 der Konkursordnung aufgeführten Forderungen in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge; ; die im 5 ö aufgeführten Forderungen in der dort vor⸗ eschriebenen Reihenfolge; ; 0 4 Konkursforderungen.

ihren Anspruch anzumelden, widrigenfalls fie mit dem Anspruch aus⸗ geschlossen werden.

berechtigten Anwärter erfolgt auf

3 w eit e B eit age

anzeiger und Königlich Preußischen Staats an eiget

ͤ So

Berlin, Sonnabend, den 4. April

Die Be

stimmungen des 5 221, des 3 226 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des 8 . ö ö 41 . ü

227 der Konkursordnung finden entsprechende Anwendung. § 176.

ahren über das Fideikommißvermögen tung des Allodialvermögens des letzten kommißschulden in einem dem 5 70 Abf. 2 eit fort, als die Fideikemmir gläubiger in ̃ ki Befriedigung erhalten. Im übtigen erlischt mit der , dem Erlöschen der Fideikoammißeigen⸗ schaft die ftung des Allodialvermögeng, wenn nicht bereits die Zwangsvollstreckung in dasselbe begonnen hatte.

Wird das Konkursve eröffnet, so dauert die Ha Fideikommißbesitzers für Fidei entsprechenden Umfang insow dem Konkursverfahren keine

5 177.

fo g der Fideikammißeigenschaft auf Grund der Vorschriften des S 167, so haben die Liquidatoren zehn vom Hundert des gemeinen Wertes des Fideikommißbermögens als Abfindung für die Anwärter zu hinterlegen. Soweit das Fideikommißvermögen zur n n . veranlagt ist, bestimmt sich der gemeine Wert nach dem Ergebnisse der Ver— anlagung unter Hinzurechnung des Kapitalwerts der im 38 Abs. 1 Nr. X des ,, vom 14. Juli 1893 (G.-S. S. 134) bezeichneten eistungen, soweit sie nach der Aufhebung der Fidei= kommißeigenschaft nicht mehr zu entrichten sind.

Der zu hinterlegende Betrgg wird auf Antrag eines Beteiligten don der Fideikommißbehörde fehr Die Steuerbehörde hat der Fideikommißbehörde auf deren Ersuchen Auskunft über das Ergebnis der Veranlagung zur Ergänzungssteuer zu erteilen.

Erfolgt die Aufhebun

5 178.

Der hinterlegte Betrag dient zur Abfi die zur Zeit der Aufhebung oder des Erlöschens der Fideikommiß⸗ gigenschaft bereits geboren oder erzeugt waren, mit Ausnahme der Anfallberechtigten und ibrer Abkömmlinge.

Die Bestimmung über die Verwendung des hinterlegten Betrags erfolgt durch Beschluß der nach Abs. I abfindungsberechtigten Anwärter. Der, Beschluß bedarf der Aufnahme und Bestätigung durch die Fideikommißbehörde. Das Gesuch um Aufnahme des Beschlusses kann von jedem abfindungsberechtigten Anwärter eingereicht werden. Im übrigen finden die Bestimmungen des Artikels 2 2, 4 bis 13 des Ausfuͤhrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf das Beschluß verfahren entsprechende Anwendung.

ndung derjenigen Anwärter,

*

5186. Wer nach s 185 als Mitglied des Familienrats berufen ist, ohne seine Zustimmung nur ö werden, wenn er nach § 187, 188 nicht zum Mitgliede wenn er an der Uebernahme des A nahme verzögert oder wenn seine wärter gefährden würde. Ist der Beruf ne nur vorübergehend verhindert, so hat ibn die ideikommißbebörde nach dem Wegfalle des Hindernisses auf seinen . ö. an Stelle des fur ihn bestellten Mitglleds zum Mitglied zu estellen. .

§ 187. Zum Mitgliede des Familienrats kann nicht bestellt werden, wer i n enz oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder runksucht entmündigt ist. 6 ;

8 Zum Mitgliede des Familienrats soll nicht bestellt werden: scl 1. nf in der Stiftungsurkunde von der Mitgltedschaft ausge⸗ ossen ist; 2) wer nach § 12381 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu Vormunde bestellt werden soll; ö ee ., Person einer der im § 112 Nr. 1 bis 3, 7 nde vorliegt;

3) derjenige, in dessen t Anwartschaftsrechts Berufener, solange er anwart—

1 estellt werden kann oder solt ode mtes verhindert ist oder die Ueber=

Bestellung das Interesse der An.

bezeichneten Unfähigkeit

4) ein ef schaftsunfähig ist ehlt es an der

anch von Anwärt

S 189. für die Bildung des Familienrats erforderlichen nza ern, so sind die fehlenden Mitglieder von der , auf Vorschlag der vorhandenen Mitglieder zu stellen. Das Vorschlagsrecht erlischt, wenn eg nicht binnen elner von der Fideikommißbehörde zu bestimmenden Frist ausgeübt wird. . Vorschriften der 85 183, 187, 188 finden entfprechende An- wendung.

§ 199. Sind in dem Falle vorübergehender Verhinderung eines Mit- glieds nicht wenigstens drei Mitglieder des Familienrats vorhanden, jo. ist für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen' Die Bestellung erfolgt durch die Fideikommißbehörde auf Votschla des Vorsitzenden des Familienrats. Die Vorschriften der S5 185. 18 s 188 finden entsprechende Anwendung.

5 179. Frist von vier Jahren seit der Aufhebung Fideikommißeigenschaft ein Beschluß der abfindungsberechtigten Anwärter, der demnächst die Bestãtigung erlangt, nicht zu stande, so wird der hinterlegte Betrag unter die abfindungs⸗ berechtigten Anwärter nach Köpfen verteilt. Die Verteilung ist erst zulässig, nachdem diejenigen Anwärter, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Anspruch ausgeschlossen sind. ;

ür das Aufgebotzperfahren ist das Amtegericht am Sitze der

Fideikommißbeh rde zustandig. Antragsberechtigt ist jeder abfindungs. berechtigte Anwärter.

In dem. Aufgehbote sind die Anwärter, deren Leben oder Auf⸗ enthalt unbekannt ist, aufzufordern, spätestens in Aufgebotstermin

Kommt binnen einer oder dem Erlöschen der

Die Auszahlung des ,,. Betrags an die abfindungs⸗

rsuchen der Fideikommißbehörde.

5 191. Das Amt eines Mitglieds des Familienrats endigt mit seiner Entmündigung. Wird ein Mitglied für tot erklärt, so endigt sein Amt mit der Erlassung des die Todeserklärung ö rteils.

Die Fideikommißbehörde hat die Mitglieder des Famillenrats aus ihrem Amte zu entlassen:

1) wenn sie ihre Entlassung beantragen;

2 wenn der Grund ihrer Berufung weggefallen ist;

3) wenn in ihrer Person einer der im 188 bestimmten Gründe

vorliegt;

wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflicht⸗

widrigen Verhaltens des Mitglieds, das Interesse der Anwärter ge fährden würde. glieder des F

In diesem Falle sollen vor der Entlassung die Mit= amilienrats und 1 gehört werden.

ußfassung des Famillenrats erfolgt entweder in einer

Die ö on dem Vorsitzenden unter Bezeichnung des Gegenstandes zu berufen⸗

v S189. z den Mitgliederbersammlung oder durch eine schriftliche Erklärung der Die Abfindungs. und die Ausftattungsstiftung bleiben nach der Mitglieder, die dem Vorsitzenden innerhalb einer von ihm zu be⸗

Ausbebung oder dem Ellöschen der Fideikommißeigen chaft als Familien- stiftungen bestehen. Den ersten Vorstand dieser Stiftungen bilden die zur Zeit der Aufhebung oder des Erlöschens der Fideikemmiß= eigenschaft vorhandenen Mitglieder des Familienrats.

Die Grundsätze über die künftige Verwaltung und Verwendung der Stiftungs vermögen und über den Kreis der Familienmitglieder, die künftig zum Genusse der Stiftungen berechtigt fein ollen, werden für beide Stiftungen durch einen gemeinschaftlichen Familienschluß bestimmt. Bis zur Errichtung des Familienschlusses gelten als Familienmitalieder nur die Abfindungs⸗ Und Ausstattungzbe rechtigten, die zur Zeit der Aufhebung oder des Erlöschens der Fideikommiß⸗· eigenschaft bereits geboren oder erzeugt waren, die Abfindungsberechtigten jedoch nur, sofern nicht einer der Fälle des 8 1009 Abs. 3 vorliegt.

Kommt innerhalb einer Frist von vier Jahren seit der Auf— hebung oder dem Erlöschen der Fideikommißeigenschaft ein Familien schluß, der demnächst die Genehmigung erlangt, nicht zu stande, so hat das Gericht, dem die Beaufsichtigung der tiftungen zusteht, die im Abs. 2 bezeichneten Grundsätze aufzustellen. Die beiden Stiftungen können zu einer Stiftung vereinigt werden. Im übrigen finden die Bestimmungen des 5 87 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent⸗ sprechende Anwendung.

Zehnter Abschnitt.

Der Familienrat.

§ 181. ür jedes Familienfideikommiß ist ein Familienrat zu bilden. Der ,, hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Gesamtheit der Anwärter behufs Wahrnehmung ihrer gemein⸗ samen Interessen.

§ 182. Der Familienrat besteht aus drei Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Zahl der Mitglieder kann in der Stiftungsurkunde bis auf sieben erhöht werden. . ; Die Mitglieder des Familienrats werden von der Fideikommiß— behörde bestellt.

§ 183. Die Fideikommißbehörde soll zum Vorsitzenden eine Person aus= wählen, die nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach den sonstigen Umständen zum Vorsitzenden geeignet ist. Bei der Auswahl ind nach den in der Stiftungsurkunde bezeichneten Personen die nwärter und in Ermangelung geeigneter Anwärter solche Personen zu berücksichtigen g die mit der zum Familienfideikommisse berufenen Familie berwandk oder verschwägert sind oder ihr sonst nahe stehen. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Familienrats zu bestellen.

5 184.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten eine r . Die Bestallung ist nach der Beendigung des Amts der Fidelkommiß⸗ behörde zurückzugeben. .

5 Als Mitglied deg Familienrats neben dem Vorsitzenden ist be= rufen, wer in der , , als Mitglied bezeichnet ist. Mangels einer S ? Anwartschaftsrechtz die nach dem Fideikommlßbesitzer und seinen

stim

menden Frist einzureichen ist.

Der Familienrat faßt seine Beschlüßse nach der Mehrheit der ab⸗= gegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheider die Stimme des Vorsitzenden. Wird zu einem Antrage nur eine Stimme oder werden zwei einander widersprechende Stimmen abgegeben, so gilt der

Antrag als abgelehnt.

Ein Mitglied, das weder seinen Wohnfsitz innerhalb des Deutschen Reiches hat noch zur Wahrnehmung Feiner Rechte in den Angelegen⸗ heiten des Familienfideikommissez einen innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften Bevollmächtigten bestellt und die Bevollmächtigung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dem Vor= sitzenden nachgewiesen hat, hat auf Teilnahme an der Beschlußfassung keinen Anspruch.

S 194. Dritten gegenüber wird die ordnungsmäßige Faffung eines ß durch eine von dem Vorsitzenden unkerschriebene usfertigung des Beschlusses festgestellt.

195.

Wird ein sofortiges Ciusůrl e nötig, so hat, der Vorsitzende die erforderlichen Anordnungen zu treffen, den Familienrat von den Anordnungen in Kenntnis zu setzen und einen Beschluß über die etwa weiter erforderlichen Maßregeln J

Ist eine Willenserklärung dem Famisienrate gegenüber abzugeben oder soll eine Zustellung an den Familienrat erfolgen, so ist die Abgabe der Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder die Zustellung an diesen erforderlich und ire .

5 -.

Der Vorsitzende hat die Beschlüsse des Familienrats fortlaufend in ein Beschlußhuch einzutragen und die zu ihnen gehörenden Ver handlungen und Erklärungen aufzubewahren, Er hat der Fideikommiß⸗ behörde in regelmäßigen, von ihr zu bestimmenden Zeitabschnitten, geeigneten Falles unter Beifügung des Beschlußbuchs und der Akten, über die Tätigkeit des ,,, ö zu erstatten.

Das Amt eines Mitglieds des Familienrats wird mangels ander⸗ weiter Bestimmungen der Stiftungsurkunde unentgeltlich geführt. Die k kann jedoch dem Vorsitzenden und aus besonderen

ründen auch den übrigen Mitgliedern des Familienrats eine an=

es rechtfertigen. Die Vergütung ist aus der Verbesse rungsmasse zu Vor der Bewilligung, Aenderung oder Entfiehung sollen der

kosten, sofern sie ee n ,, sind, aus der

r, oder durch einen zurückgenommenen Antrag dernrsacht

gemessene Vergütung bewilligen. Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn der Umfang und die Bedeutung der Geschäfte des Familienrnts entnehmen. Sie kann jederzeit fur die Zukunft geandert oder ent⸗ zogen werden. ;

Familienrat und der ,,,, gehört werden.

Den Mitgliedern des Familien ruts sind ihre . 3 masse und, soweit diese nicht ausreicht, bon dem Fidel . zu . Aufwendungen, die durch einen Familienrat ) at der Antragsteller an die Verhesserungsmasse oder de Fideltõmmiß⸗ besitzer, sofern dieser nicht selbst e, . ist, zu erstatten.

estimmung der Stiftungsurkunde sind kraft Die Crstattung an die Verbesfernngsmasse kann der Familien rat

mit Genehmigung der Fideikommißbehörde aus besonderen Gründen

Abkömmlingen zunächst zur Nachfolge gelangenden Anwärter und in erlassen.

Ermangelung solcher die Abkömmlinge, deg Fideikommi besitzers be⸗ . : . rufen, jedoch mit der Maßgabe, daß kein Mitglied des Familfenrats Die dem Famisienrate zur Last fallenden Kosten eines 9. 268 mit dem Votsitzenden oder einem anderen Mitglied in gerader Linie geführten streits sind, unbeschadet der Best e ge verwandt sein . es sei denn, daß die zur Bildung des Famillen⸗ der a n nung, aus der n 2 n

rats erforderliche Anzahl hon Anwaͤrtern nicht vorhanden sst. nicht ausreicht, aus dem übrigen Fideikommißdermocer