oifter A6sanit. Der Familien schluß.
der Fideikom r tritt. . gieren
2063. me eines Familienschlusses, durch den kunde geändert * die — eg auf-
mung die Verwend des r ne. K mm e 2 ung des 3 r bedarf der Zustimmung omm
dem Falle 8. 1 tritt bei Anwendung der k — — 3 Familienrats an die Ein e 2 — der
20. 8 dr, . muß * einer Mehrheit von drei Vierteln * 2 mitglieder gefaßt werden und bedarf der Zustimmung des
. justimmende Beschluß des Familienrats muß enn an. sein, wenn durch den Familiens 3 die , . aufgehoben oder für den Fall der Aufhebung oder des Er — senschaft eine , . über die ideikommißvermögens getroffen 5669 soll.
. 2 w . 6 des Ausführungsges 3 ö. e , um *,, Ee ,
4. 1 . tellt werden, das chtung des F . uzuzie henden hene, * — .
Zur Teilnahme an der ain des Familienschlusses ist be⸗
257 wer seine Berechtigung binnen spätestens drei Monaten seit dem ersten Termine zur Aufnahme des Familienschlusses durch einen . Fideikommißschein oder durch ein rechtskräftiges
n
2) wer von den Berechtigten, die in dem Termine zur Aufnahme des Familienschlusses erschienen sind, und von dem Familienrat als berechtigt anerkannt wird.
8 2 Die ** Artikel 2 5 12 Abs. 5. des Aus führungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche zu erlassende Ladung hat den Hinweis zu enthalten, daß das Familienmitglied, welches nicht spätestens in dem Termine der Fideikommißbehörde gegenüber eine Erklärung abgebe, *. 3 Ermittelung des Stimmergebnisses nicht mitgezählt werden wür
S 20985.
Die Vorschriften der Ss 202 bis 207 finden leine Anwendung, . 2 a f der Stiftungsurkunde oder durch Familienschluß ein anderes mm
Zwölfter Abschnitt. Die Fideikommißbehsrde.
Dreijehnter Abschnitt. Kosten und Stempel.
Vierjehnter Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen. 51 3 Auf ein Familiensideikommiß, das zur Zeit des Inkrafttretens dieseg Gesetzes besteht, finden die Vorschriften dieses Gesetzes An= wendung, soweit sich nicht aus den 85 2. A. 22* ein anderes ergibt. Für 9 en,, ,, , deren Fideilemmißeigenschaft den Vorschriften der S5 134, 154, 16 erlischt, bleiben jedoch die blsberigen Sesg maßgebend. ft das Siiftung geschäft vor dem 833 des 14 — errichtet, das r. aber nach den Bestimmungen 3 Gese in noch nicht zur Entstebun 3 so bestimmt sich Form des Stiftungsgeschäfts und die Fähigkeit des Stifters jut ö nach den bie be berigen Gef
Im Falle des § 341 pied die mae begründeten Rechts. verbältnisse an dem bereits entstandenen Guthaben des Fideikommiß⸗ besitzers an der Tilgung masse
Schuld verhãltnig, da dem Inkrafttreten des es n.. — 2. 3 — ern
Die Verpfl dr mi uur Ansammlun
3 , — 261 Fe beginnt , n, . afitreten
Die für die . . 1 . und der
werden nach und des
amilienrats von der eee, eri ,
Die Wirkunz eines Urteils, 8 in einem dor dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig me , e en, erlassen wird, bestimmt sich nach den bisherigen eiche gilt von anderen einem Urteile e n,. 6
86 Sin vor de krafttret⸗ es Ge zffnetes Konkurt. 2 * 3 ö — 2 —
7 . und die Ausstattungẽ
n . 85 ö werden mit —ᷣ * ö nach dem i,. Gesetzes wirkfam.
. sind von dem Fideilommißbesitzet jn errichten
und 4 der n d w. zu . Der Mindestwert Ker nean J für die e die an die
nachdem diese . etzung .
. ö . I, 6 3 ö
Das Anwartschaftgrecht der vor dem Inkrafttreten des ; e er i e n 3 . , e, 6 .
kommi
ein nã
Nacherben
an sie be
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lichen
1 der omm .
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n bei der Nachfelge,
Gleiche m n . e ,,
ein Auseinandersetzun
in den Antrag der 6 3 * en e, J ö S 164 einzuleiten.
Die Aufhebung der e, , r 3 — *
e n . vor dem .
Gesetzes nagt, .
der Bestellung des . n des Familienrats r .
ißkurator,
2.
n.
eine etwa stiftung ig zur ö n — 71 berufene 31 .
ideikommißpfleger, a drcheter. Et
. und dergl.) vorzugsweise * e mmm, Ist vor dem Inkrafttreten des Ges ein 8 13 — Auf⸗
me eines ilienschlusses bei der ö — — * 6 . 1 — Gesetze gültig gefaßt werden. 2
Unterliegt ein Familien miß einer Nachfolgeord nung. 2 jedesmal der älteste oder 14 jungste . ü * einer . 6 , berufen ist . ommi ö Je ee , , n. e. 86 n
die itu ö
der Fideit 6 stãn den , . . e ee nicht
vorhanden, so sind deren Obliegenheiten von der nach diesem Geseßze zustãndigen Behörde a n, .
Erlischt in dem Falle des 8 I die Fideitemmißei genschaft, so etzte H mit dem Erlös zu dem Fidei * in die St ie Fideikommißeigen 3 kraft Gesetzes erlischt, stiftungt⸗ ö ein . bestimmt ist. .
nãchste a Der Fall der Nacherbfelge tritt mit dem Tode des letzten Fidei ⸗ . ein. Wird 21 * vor diesem Zeitpunft ein Familien-
eines Vorerben, sofern nicht für den
be gilt der * der bisherigen Nachfolgeordnung
Forthestehen deg Familienfideikomm isses
dem beim Anmwartschaftgrecht jugestanden haben würde als dem zum 8. Anwärter, 3 . das Nacherbrecht.
. 33 von vier Jahren seit dem . — las t. ö Anwãrtern it bebufs 2 .
er e ,n, 3 zur Nachfolge gelangen
können, so 6 die 1 des 5 13 Abs. 1, Abs. Z Satz 1, 3,
Mit dem Erlöschen der Fideikommißeigenschaft wird das Fidei⸗ e. freies . des letzten Fideikommißbesitzers.
deiko bet vorhan stebt das ö
5 164.
Besteht ein Familienfideikommiß auts ich aus Vermögen
6 — anderer Art als land und fo 2 Grund itz, so erlischt die . mit dem Ablaufe von vier Jahren nach dem Inkrafttreten de *
Die Vorschriftea des 5 * At Satz 2. Abs. 3 somie die Vorschriften des 14 oder, falls das e . ein e ist, bei wel mehrere Familienmitglieder 8 zur
2 gelangen können, diejenigen des s j5 * Abs. 2 finden An⸗ wendung.
17
8 ; Die in den 134, 15 *, 16 bezeichneten lienfideil können, so 6 Fideiemmißeigenschaft 'n 2
— . .
i. der Familienmitgl ö werden, wenn ee n , zustimmt.
in Familienstistungen rInnen. werden. Für den Elten die Vorschriften des 13. Ab. 2, Satz 6 amilienschluß kann von einer Nehrbeit
2
. 66 2 6 n * z. ee. die — * 6. . 24 * dem 1? 83 i e nr. es nach dem Erlöschen der Friedel anfechten.
Det lt der dem Inkt des etzes errichteten guete ,. i re en r . es den Be⸗ stimmungen des Bürgellichen n. und die ses Gesetzes enspricht.
sen wären, innerhalb der Frist von einem Jahre
Die stiftun . die bei dem Inkrafttreten 6 benden Familien gem . e. dieiben, m
den Vorsch dieses Gesetzez im
e, n, m nn, ,, . e. 2 treten wirksam.
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3 . isses ist —— der .
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fideikommiffes sind, . it e g e, 2
Gegen stãnde zum Fa . ——— . der setzen k— — — — w.
ker ,,. dit nach den Geseben de e sie sich befinden, nicht mit , werden
rürsen, können nicht lum Famm werden.
d 2. . een, n,, die ses Gesetzes.
des ,, , * erf
die Löschung der 8 k über * iheigenschaft.
Fideikomm
Werden einem guad — Grund uche — so eil augen sie Fideikommißeigenscha
Glã eingetragen stimmungen des § 41 2 — wendung.
5 20* s Der 57 Ab. 1 des Geier. betreffend da . . S. 120) erbalt algen Zar St ellung e r. in etre
8 Die Gesetze über die 144 der , nn. erleichterte Umwandlung der Lehen in Famil ienfid if unberũhrt. K — — in ein 2 . nur w In dem w — eine
— , . Mark w — 2 * Unberührt bfeiben ferner die
(CG. * . die .
. und 8 26
. e e ge igen werden alle oischriften dieses
33 der Sandeskultut
über Familien fideilommisse vom 26.
, in den . .
8) die ae ene Kabinettsorder, durch welche den Benn schuldeter oder nur bepfandb riefter Lern. und Fideikommi bei gutshert lick bauerl ichen Uulierungen e wird, 66 de. auch auf die Sabstanz des Hauptgutg am M Betrage Abfindung ohne Ren eng der Agnaten oder Anm 1. rn. aufjunehmen, vom 30. Juni 1827 (G. S. ö sich 4 amilienfideikommisse bezieht; ö llerhöchste Kabineitsorder, enthaltend die Mo ; der Allerböcksten Order vom 365. Jun 1877 in r m und Fideikommiß 64 welche zur Beschaff . kapital nach erfolgter nn erlich K schaftlichen Kredit 65 nutzen lönnen, vom 13. Mei ö S. 44), soweit sie sich . jamilienfideikommisse 10) die Allerhöchste a n 122 —ᷣr=· nn in sämtli stattende Verpfändung der Gü x — kosten und Abfindungen bei K lier Gemeinheits seyaratienen und Ablösungen 2 8 S. 1565), 8x r sie sich auf 96 . I) der § 43 der beiden Verfügun betre 6 — * 1 *. Schleswig appellationégerichte zu —— nt . dilasterien des Herzogtums Schlegwig und des Perz tum vom ) 6 84 der se Heat Fele, un gu , lier usmw. vem 29 52 1835. .
14. ö 40 . das baverische