1903 / 81 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

oifter A6sanit. Der Familien schluß.

der Fideikom r tritt. . gieren

2063. me eines Familienschlusses, durch den kunde geändert * die eg auf-

mung die Verwend des r ne. K mm e 2 ung des 3 r bedarf der Zustimmung omm

dem Falle 8. 1 tritt bei Anwendung der k 3 Familienrats an die Ein e 2 der

20. 8 dr, . muß * einer Mehrheit von drei Vierteln * 2 mitglieder gefaßt werden und bedarf der Zustimmung des

. justimmende Beschluß des Familienrats muß enn an. sein, wenn durch den Familiens 3 die , . aufgehoben oder für den Fall der Aufhebung oder des Er senschaft eine , . über die ideikommißvermögens getroffen 5669 soll.

. 2 w . 6 des Ausführungsges 3 ö. e , um *,, Ee ,

4. 1 . tellt werden, das chtung des F . uzuzie henden hene, * .

Zur Teilnahme an der ain des Familienschlusses ist be⸗

257 wer seine Berechtigung binnen spätestens drei Monaten seit dem ersten Termine zur Aufnahme des Familienschlusses durch einen . Fideikommißschein oder durch ein rechtskräftiges

n

2) wer von den Berechtigten, die in dem Termine zur Aufnahme des Familienschlusses erschienen sind, und von dem Familienrat als berechtigt anerkannt wird.

8 2 Die ** Artikel 2 5 12 Abs. 5. des Aus führungsgesetzes zum

Bürgerlichen Gesetzbuche zu erlassende Ladung hat den Hinweis zu enthalten, daß das Familienmitglied, welches nicht spätestens in dem Termine der Fideikommißbehörde gegenüber eine Erklärung abgebe, *. 3 Ermittelung des Stimmergebnisses nicht mitgezählt werden wür

S 20985.

Die Vorschriften der Ss 202 bis 207 finden leine Anwendung, . 2 a f der Stiftungsurkunde oder durch Familienschluß ein anderes mm

Zwölfter Abschnitt. Die Fideikommißbehsrde.

Dreijehnter Abschnitt. Kosten und Stempel.

Vierjehnter Abschnitt.

Uebergangsbestimmungen. 51 3 Auf ein Familiensideikommiß, das zur Zeit des Inkrafttretens dieseg Gesetzes besteht, finden die Vorschriften dieses Gesetzes An= wendung, soweit sich nicht aus den 85 2. A. 22* ein anderes ergibt. Für 9 en,, ,, , deren Fideilemmißeigenschaft den Vorschriften der S5 134, 154, 16 erlischt, bleiben jedoch die blsberigen Sesg maßgebend. ft das Siiftung geschäft vor dem 833 des 14 errichtet, das r. aber nach den Bestimmungen 3 Gese in noch nicht zur Entstebun 3 so bestimmt sich Form des Stiftungsgeschäfts und die Fähigkeit des Stifters jut ö nach den bie be berigen Gef

Im Falle des § 341 pied die mae begründeten Rechts. verbältnisse an dem bereits entstandenen Guthaben des Fideikommiß⸗ besitzers an der Tilgung masse

Schuld verhãltnig, da dem Inkrafttreten des es n.. 2. 3 ern

Die Verpfl dr mi uur Ansammlun

3 , 261 Fe beginnt , n, . afitreten

Die für die . . 1 . und der

werden nach und des

amilienrats von der eee, eri ,

Die Wirkunz eines Urteils, 8 in einem dor dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig me , e en, erlassen wird, bestimmt sich nach den bisherigen eiche gilt von anderen einem Urteile e n,. 6

86 Sin vor de krafttret⸗ es Ge zffnetes Konkurt. 2 * 3 ö 2

7 . und die Ausstattungẽ

n . 85 ö werden mit —ᷣ * ö nach dem i,. Gesetzes wirkfam.

. sind von dem Fideilommißbesitzet jn errichten

und 4 der n d w. zu . Der Mindestwert Ker nean J für die e die an die

nachdem diese . etzung .

. ö . I, 6 3 ö

Das Anwartschaftgrecht der vor dem Inkrafttreten des ; e er i e n 3 . , e, 6 .

kommi

ein

Nacherben

an sie be

2

lichen

1 der omm .

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n bei der Nachfelge,

Gleiche m n . e ,,

ein Auseinandersetzun

in den Antrag der 6 3 * en e, J ö S 164 einzuleiten.

Die Aufhebung der e, , r 3 *

e n . vor dem .

Gesetzes nagt, .

der Bestellung des . n des Familienrats r .

ißkurator,

2.

n.

eine etwa stiftung ig zur ö n 71 berufene 31 .

ideikommißpfleger, a drcheter. Et

. und dergl.) vorzugsweise * e mmm, Ist vor dem Inkrafttreten des Ges ein 8 13 Auf⸗

me eines ilienschlusses bei der ö * 6 . 1 Gesetze gültig gefaßt werden. 2

Unterliegt ein Familien miß einer Nachfolgeord nung. 2 jedesmal der älteste oder 14 jungste . ü * einer . 6 , berufen ist . ommi ö Je ee , , n. e. 86 n

die itu ö

der Fideit 6 stãn den , . . e ee nicht

vorhanden, so sind deren Obliegenheiten von der nach diesem Geseßze zustãndigen Behörde a n, .

Erlischt in dem Falle des 8 I die Fideitemmißei genschaft, so etzte H mit dem Erlös zu dem Fidei * in die St ie Fideikommißeigen 3 kraft Gesetzes erlischt, stiftungt⸗ ö ein . bestimmt ist. .

nãchste a Der Fall der Nacherbfelge tritt mit dem Tode des letzten Fidei . ein. Wird 21 * vor diesem Zeitpunft ein Familien-

eines Vorerben, sofern nicht für den

be gilt der * der bisherigen Nachfolgeordnung

Forthestehen deg Familienfideikomm isses

dem beim Anmwartschaftgrecht jugestanden haben würde als dem zum 8. Anwärter, 3 . das Nacherbrecht.

. 33 von vier Jahren seit dem . las t. ö Anwãrtern it bebufs 2 .

er e ,n, 3 zur Nachfolge gelangen

können, so 6 die 1 des 5 13 Abs. 1, Abs. Z Satz 1, 3,

Mit dem Erlöschen der Fideikommißeigenschaft wird das Fidei⸗ e. freies . des letzten Fideikommißbesitzers.

deiko bet vorhan stebt das ö

5 164.

Besteht ein Familienfideikommiß auts ich aus Vermögen

6 anderer Art als land und fo 2 Grund itz, so erlischt die . mit dem Ablaufe von vier Jahren nach dem Inkrafttreten de *

Die Vorschriftea des 5 * At Satz 2. Abs. 3 somie die Vorschriften des 14 oder, falls das e . ein e ist, bei wel mehrere Familienmitglieder 8 zur

2 gelangen können, diejenigen des s j5 * Abs. 2 finden An⸗ wendung.

17

8 ; Die in den 134, 15 *, 16 bezeichneten lienfideil können, so 6 Fideiemmißeigenschaft 'n 2

. .

i. der Familienmitgl ö werden, wenn ee n , zustimmt.

in Familienstistungen rInnen. werden. Für den Elten die Vorschriften des 13. Ab. 2, Satz 6 amilienschluß kann von einer Nehrbeit

2

. 66 2 6 n * z. ee. die * 6. . 24 * dem 1? 83 i e nr. es nach dem Erlöschen der Friedel anfechten.

Det lt der dem Inkt des etzes errichteten guete ,. i re en r . es den Be⸗ stimmungen des Bürgellichen n. und die ses Gesetzes enspricht.

sen wären, innerhalb der Frist von einem Jahre

Die stiftun . die bei dem Inkrafttreten 6 benden Familien gem . e. dieiben, m

den Vorsch dieses Gesetzez im

e, n, m nn, ,, . e. 2 treten wirksam.

eines bei dem , des 2

3 . isses ist —— der .

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wr e me, nr 2 Schlu ßbestim mungen.

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des Ges betre * Abl der Neal 6 2 2 ie Able sung .

36 a . 2

fideikommiffes sind, . it e g e, 2

Gegen stãnde zum Fa . ——— . der setzen k— w.

ker ,,. dit nach den Geseben de e sie sich befinden, nicht mit , werden

rürsen, können nicht lum Famm werden.

d 2. . een, n,, die ses Gesetzes.

des ,, , * erf

die Löschung der 8 k über * iheigenschaft.

Fideikomm

Werden einem guad Grund uche so eil augen sie Fideikommißeigenscha

Glã eingetragen stimmungen des § 41 2 wendung.

5 20* s Der 57 Ab. 1 des Geier. betreffend da . . S. 120) erbalt algen Zar St ellung e r. in etre

8 Die Gesetze über die 144 der , nn. erleichterte Umwandlung der Lehen in Famil ienfid if unberũhrt. K in ein 2 . nur w In dem w eine

, . Mark w 2 * Unberührt bfeiben ferner die

(CG. * . die .

. und 8 26

. e e ge igen werden alle oischriften dieses

33 der Sandeskultut

über Familien fideilommisse vom 26.

, in den . .

8) die ae ene Kabinettsorder, durch welche den Benn schuldeter oder nur bepfandb riefter Lern. und Fideikommi bei gutshert lick bauerl ichen Uulierungen e wird, 66 de. auch auf die Sabstanz des Hauptgutg am M Betrage Abfindung ohne Ren eng der Agnaten oder Anm 1. rn. aufjunehmen, vom 30. Juni 1827 (G. S. ö sich 4 amilienfideikommisse bezieht; ö llerhöchste Kabineitsorder, enthaltend die Mo ; der Allerböcksten Order vom 365. Jun 1877 in r m und Fideikommiß 64 welche zur Beschaff . kapital nach erfolgter nn erlich K schaftlichen Kredit 65 nutzen lönnen, vom 13. Mei ö S. 44), soweit sie sich . jamilienfideikommisse 10) die Allerhöchste a n 122 —ᷣr=· nn in sämtli stattende Verpfändung der x kosten und Abfindungen bei K lier Gemeinheits seyaratienen und Ablösungen 2 8 S. 1565), 8x r sie sich auf 96 . I) der § 43 der beiden Verfügun betre 6 * 1 *. Schleswig appellationégerichte zu —— nt . dilasterien des Herzogtums Schlegwig und des Perz tum vom ) 6 84 der se Heat Fele, un gu , lier usmw. vem 29 52 1835. .

14. ö 40 . das baverische