1903 / 81 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M SI.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Bildung von Ge⸗ samtverbänden in der katholischen Kirche, nebst Be⸗ gründung zugegangen: 81

In Ottschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarr⸗ amte nicht verbundene Kirchengemeinden umfassen, können die in 65 dieses Gesetzes bezeichneten Rechte und Pflichten ganz oder teilweise einem Gesamtverbande übertragen werden, welcher aus sämtlichen oder einigen Kirchengemeinden der betreffenden Ottschaft, geelgnetenfalls unter Cinbeziehung angrenzender Kirchengemeinden, gebildet wird.

Einem auf . dieses Gesetzes gebildeten Verbande können weitere Kirchengemeinden derselben Ortschaft oder angrenzende an⸗ geschlossen werden.

82.

Die Bildung eines Gesamtverbandes und die Feststellung der ihm nach z zu übertragenden Rechte und Pflichten erfolgt auf Anordnung der bischöflichen Behörde und bedarf der Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden. Die verweigerte Zustimmung von beteiligten Kirchengemeinden kann durch Beschluß der bischöflichen Behörde er⸗ gänzt werden, falls die Sceelenzahl der zustimmenden Gemeinden wenigstens die Hälfte der Gesamtseelenzahl des zu bildenden Gesamt⸗ verbandes beträgt.

Die gleichen Bestimmungen gelten für den nn an einen bestehenden Verband mit der Maßgabe, daß derselbe die Justimmung der Vertretung des Gesamtverbandes und der anzuschließenden Gemeinden erfordert und die Zustimmung durch Beschluß der bischöflichen Be⸗ hörde ergänzt werden kann, falls die Seelenzahl des Gesamtverbandes und der etwa zustimmenden Gemeinden wenigstens die Hälfte der Gesamtseelenzahl des weiteren ö beträgt.

Die dem Gesamtverbande übertragenen Befugnisse und Ver⸗ pflichtungen werden von einer besonderen Verbandsbertretung wahr⸗ genommen, welche besteht: ; .

a. aus den Vorsitzenden der Kirchenvorstände und

b. aus den Vorsitzenden der Gemeindevertretungen der beteiligten Kirchengemeinden,

(C. aus je einem, für jede beteiligte Kirchengemeinde durch den Kirchenvorstand, und die Gemeindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung für die Dauer seines Hauptamtes zu wählenden Mitgliede des Kirchenvorstandes oder der Gemeindevertretung.

In den katholischen Pfarrgemeinden in Frankfurt a. M. tritt der Pfarrer bezw. Pfarrverweser an die Stelle des zu wählenden Mitgliedes.

n den Kirchengemeinden, in welchen eine Gemeindevertretung nicht gebildet ist (G6 35 des Gesetzes vom 20 Juni 1875 Gesetz⸗ samml. S. 41 ) sind abweichend von den Vorschriften zu b und e durch den Kirchenvorstand aus seiner Mitte zwei Mitglieder auf die Dauer ihres Hauptamtes zur Verbandsbertretung zu wählen.

Für Domgemeinden, auf welche das Gesetz vom 20. Juni 1875 keine Anwendung findet (vergl. S 56 a. 4. O.), treten der Pfarrer bezw. Pfarrderweser und zwei durch die Vermögensberwaltungsorgane der Domgemeinde zu ernennende Gemeindeglieder, welche die Wähl⸗ barkeit zum Kirchenvorsteher besitzen müsfen, in die Verbands⸗ vertretung ein. =

Den Vorsitz führt in Berlin der Propst von St. Hedwig, im übrigen der Dechant (Erzpriester und sofern dieser dem Verbande nicht angehört, der dienstälteste Pfarrer.

Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte einen stell⸗ vertretenden Vorsitzenden.

4.

Ein Ausschuß der Verbandsvertretung pertritt den Gesamtverband in vermögensrechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen, nach außen und verwaltet dessen Vermögen nach Maß= gabe der Beschlüsse der Verbandspertretung. ö

Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Gesamtverband gegen Dritte verpflichten sollen, insbesondere Vollmachten, müssen unter An⸗ führung des betreffenden Beschlusses der Verbandsbertretung bezw. des Ausschüsses von dem Vorsttzenden und zwei Mitgliedern des Aus⸗ schusses unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes hersehen fein. Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung der Beschlüsse der Verbandsbertretung sowie ihres Ausschusses fest= gestellt, . es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse derselben nicht bedarf. .

h Durch das Regulativ (56 5) kann bestimmt werden, daß die Bildung eines Ausschusses unterbleibt. In diesem Falle finden die auf den Ausschuß bezüglichen vorstehenden Bestimmungen auf die Ver⸗ bandsvertretung sinngemäße Anwendung.

Die näheren Bestimmungen äber die Einrichtung und Geschäfts⸗ . der Verbandsvertretung und ihres Ausschusses werden bon der ischöflichen Behörde in jedem ö Falle festgesetzt.

Dem Gesamtverbande können übertrggen werden:

1) die Befugnis, über Einführung, Veränderung und Aufhehung allgemeiner Gebühren für die Verbandsgemeinden Beschluß zu fahen;

2) die Aufgabe, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Auf- sichtsbe hörden und der einzelnen Kirchengemeinden, neue Parochial⸗ bildungen innerhalb der Verbandsgemeinden und eine ausreichende Ausstattung, der Verbandsgemeinden mit äußeren kirchlichen Ein⸗ richtungen, insbesondere Seelsorgerstellen, kirchlichen Gebäuden und dergleichen zu förzern; . ; . .

3) die Verpflichtung, den einzelnen Kirchengemeinden diejenigen Mittel zu gewähren, welche sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden efetzlichen Leistungen bedürfen und in Ermangelung zulänglichen ö und dritter Verpflichteter (Gemeinden, Patrone usw.)

icht ohne Umlage verschaffen können; . 6 b e , Rechte, namentlich auch an Grundstücken, zu kö. Verbindlichkeiten einzugehen, zu klagen und verklagt zu

und zur Erwerbung von Grundstücken sowie zur Grrichtung ,, Gebäude und Einrichtung von Begräbnisplätzen i ufzunehmen; ö wann,. , die Mittel, welche der Verband zur Erfüllung mmer Aufgaben bedarf, soweit nicht andere Einnahmen zu Gebote 3 sich durch Umlage zu beschaffen. ö In diefem Falle werden die Umlagen unmittelbar auf die Ge⸗ mein deglieder sämtlicher Kirchengemeinden verteilt und müssen gleich⸗ zeitig in allen Gemeinden des Verbandes nach gleichem Maßstabe

en. ö ö . Verteilungsmaßstab gilt die Vorschrift in 5 21 Nr. 8 des Seng vom 20. Juni 1875. Die Anordnung der bischö ches Gesamtverbandes und die Rechte und Pflichten (88 2, 6) (6 Y) bedürfen der Genehmigung

di üsse über Umlagen (5 6 Ur. 5) finden die ent⸗

ed fad e nf. des Gesetzes vom 20. Juni 1875 Anwendung. Auch im Übrigen bewendet es, insbesondere wegen der Genghmigung de Lane, liche b ern, dun den g, fn, de ban, vertretungen, bei den Vorschriften der S8 47 bis 54 a. a. O. Die

lichen Behörde über die Bildung eststellung der ihm zu übertragenden sowie der Erlaß von Regulatipen . Staats behörde.

worden, nämlich die Zahlung eines einheitlichen Beitrags, die Äb— stufung nach Altersklaffen und die nach mission hat sich für den einheitlichen Beitrag entschieden.

Berlin, Sonnabend, den 4. April

im § 59 a. a. O. vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht er⸗

forderlich, wenn der Erwerb von Grundeigentum im Falle einer

n n n n, zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener orderungen erfolgt.

§ 9. Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bezeichnet, welche die Aufsichtsrechte des Staates den Gesamtverbänden gegenüber auszuüben haben.

§ 10. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister der geist⸗ lichen usw. Angelegenheiten beauftragt.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß die am 21. August 1902 in Fulda bersammelt gewesenen Bischöfe des König. reiches Preußen unter Ueberreichung eines entsprechenden Entwurfs den Antrag auf Erlaß eines ef. gestellt haben, durch welches für

rößere Ortschaften, in welchen sich mehrere unter einem gemeinsamen

farramte nicht verbundene Kirchengemeinden befinden, die Bildung parochialer Gesamtverbände zur gemeinsamen Befriedigung der hervor⸗ tretenden kirchlichen Bedürfnisse ermöglicht werden soll.

Das von den Bischöfen betonte ö zum Erlaß gesetzlicher Bestimmungen ist in der evangelischen Kirche ebenfalls hervorgetreten und hat dort bereits seine Befriedigung in einer gesetzlichen Regelung für die einzelnen Landeskirchen gefunden. Es unterliegt daher keinem Bedenken, muß vielmehr als im Interesse der katholischen Kirche liegend anerkannt werden, daß auch für sie die gesetzliche Möglichkeit ur Hildung von parochialen Gesamtverbänden geschaffen wird. Für die Gestaltung des Gesetzentwurfs, mit dessen Inhalt sich die preußischen Bischöfe einderstanden erklärt haben, sind im allgemeinen die bewährten Vorschriften der r die evangelischen Landeskirchen erlassenen Gesetze vorbildlich gewesen.

Statistik und Volkswirtschaft.

Im Jahre 1901 beschloß der Anwaltstag zu Danzig, dem Zuge der Zeit zu folgen und ein sozialpolitisches Gesetz anzustreben, durch welches den Rechtsanwälten, deren Witwen und Waisen . zonen gesichert werden sollen. Zu diesem Zwecke wählte jener

nwaltstag eine Kommission von 23 Mitgliedern (aus jedem Kammer⸗ bezirk des Deutschen Reiches eines), welche die Vorarbeiten leisten und dRiese dem nächsten Anwaltstage zu Straßburg im Jahre 1803 zur Beschlußfassung vorlegen sollte. Diese Kommission hat nun unter dem Vorsitz des Justizrats Elze in Halle a. S und unter Zuziehung des Versicherungstechnikers Professors Dr. Wolf in Leipzig das Material beraten und den Rechtsanwalt Kolsen in Berlin mit der Abfassung eines Gesetzentwurfs nebst Tarifen und Motiven be⸗ traut. Diese Arbeit ist fertiggestellt und wird den beteiligten Be⸗= hörden zugehen, auch in der Juristischen Wochenschrift‘ veröffentlicht

n. Da die Gesetzgebung in Anspruch genommen werden soll und die Sache insofern allgemeines Interesse hat, teilen wir aus den Motiven die Grundzüge des Entwurfs mit. Dieselben lauten: I) Für die Beitragszahlung sind drei Wege in Erwägung gezogen

dem Einkommen. . ie Ab⸗ stufung nach Altersklassen wurde abgelehnt mit Rücksicht darauf, daß die Kass? prinzipiell für die zukünftigen Generatiguen, begründet wird und diese ziemlich gleichmäßig mit dem 30. deben jahre die Mitgliedichaft erlangen därften, 3 Generatlon kein Bedürfnis für solche A , weil die des Einkommens vom Alter unabhängig ist. Auch die Abstufung nach dem Einkommen fand keinen Beifall, weil dadurch die Haupktlast auf die mittleren Schultern entfallen würde, auch das Klarlegen des Ein⸗ kommens nicht beliebt wurde.

. Was die Einziehung der Beiträge anbelangt, so erschien es praktisch, dieselbe den Kammern zu überlassen. Die Kammern müssen ohnedies die Kammerbeiträge einziehen und, haben nicht erhebliche Mehrarbeit, wenn sie den Kassenbeitrag miteinziehen. Zudem haben sie besser: Fühlung mit ihren Mitgliedern, als die Zentralstelle der Pensionzkaffe sie hätte. Es kommt hinzu, daß die Pensions⸗ kasse Beiträge nicht missen kann, weshalb ausfallende Beiträge von den Kammern verauslagt werden müssen, denen das nicht zahlende Mitglied angehört. Dieses System führt dazu, daß die Kammern die Gesamtbeiträge ihrer Bezirke an die Pensionskasse abzuführen haben werden. .

Um die Kammern wegen der von ihnen verauslagten und vom Schuldner nicht einziehbaren Beiträge einigermaßen schadlos zu halten, gibt ihnen der Entwurf das Recht, wenn demnächst die Renten fällig werden, alljährlich einen kleineren Teil derselben zu ihrer Deckung in Anspruch zu nehmen. . ö .

3) Für die Renten schließlich ist eine nach der Dauer der Mit⸗ gliedschaft steigende Skala für angemessen erachtet worden, weil es der Billigkeit entspricht, Mehrzahlungen an Beiträgen mit Mehr⸗ zahlungen an Rente zu vergelten. ; .

Im übrigen mußten die verschiedenen Kategorien der Rechts—⸗ anwälte verschleden behandelt werden. z

a. Der Normalfall ist, 8 man bis zum 35. Lebensjahre Rechts- anwalt wird. In diesem Falle sind naturgemäß die jährliche Steigerung und der Höchstbetrag der Rente am größten, weil diese Kategorie von Rechtsanwälten durchschnittlich die meisten Beiträge zahlt. .

b. Für diejenigen, welche erst nach vollendetem 35. Lebensjahre Rechtsanwälte werden, mußte ein besonderer Tarif vorbehalten weren, weil die versicherungstechnischen Grundlagen dafür fehlen; die Auf- stellung desselben konnte dem Verwaltungsrat überlassen werden, weil der Fall nur eine untergeordnete Bedeutung hat, und durch eine während der fünf Karenzjahre aufzustellende Statistik seine völlige Klärung finden wird. .

. Eine nur vorübergehende Bedeutung, und zwar nur für ein Menschenalter, haben die Rechts anwälte, welche bei Inslebentreten der Kasse Rechtsanwälte sind. Sie und ihre Hinterbliebenen konnten im Mindestbetrage ebensoxiel Rente erhalten wie die Kategorie 3, dagegen konnten naturgemäß die jährlich Steigerung und der Höchst⸗ betrag der Rente hier nicht so hoch sein wie dort, weil die Beiträge durchschnittlich geringer sein werden.

Die Bevölkerung Kanadas.

bevölkerung Kanadas im 583 190], wie die Nachrichten für Handel und Industrie“ einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Montreal entnehmen, auf 5 371 315 Einwohner gegenüber 4 833 239 Jahre 1891, was eine Zunahme von 1110/0 bedeutet. dieser Zahl entfielen au und auf die weibliche Auf die einzelnen im Jahre 1901

im Von die männliche Bevölkerung 2751 7

Bevölkerung 2 619 607 Personen.

ovinzen verteilte sich die. Beböl kerung

und 1891), wie folgt: Britischkolumbien

178 657 8 173) Manitoba 255 211 (159 506), Neubraunschweig 331 1209 (621 265). euschottland öh 71 (469 396] Dntario 2 183 Sry C6 Ji gh, Prince Edward Foland 10s g lc 5],

auch für die ire n. nehmern ist von dem neuen Lohn bezw. Akkordtarif feitens der Arbeit⸗=

Nach den letzten Zensusermittelungen belief sich die Gesamt

yn, . ö ogar

1903.

Que bee 1 648 898 (1 488 535), Nordwestterritorium 1658 940 (66 799) und die unorganisterten Territorien 52 709 9 168).

Ueber den Durchschnitt der Gesamtbevölkerungszunahme von UI, 0 während der letzten Zensusdefade ist somit nur die Bevölke⸗ rung in Biitischkolumbien, Manitoba. dem Nordwestterritorium und den unorganisierten Territorien gestiegen. Die Einwohnerzahl Britischkolumbiens ist um S0, o/o, diesenige der drei anderen genannten Gebiete, wo seit kurzem die unermeßlichen Weizen- r den die Einwanderung beleben, um je 67,1 69, 1379/0 und

3m ah angewachsen. In den übrigen Provinzen blieb die Zunahme zum Teil weit hinter 11,1 0/0 zurück; in Prince Edward I(land hat sogar eine Abnahme stattgefunden. In der vorwiegend französischen, zweitgrößten Provinz Quebee beträgt die Zunahme 1077 0a, in der vorwiegend englischen größten Provinz Ontario nur 3, 3 0/p.

Was die Verschiebung der Bevölkerung von Probinz zu Provinz anbetrifft, so geben namentlich die sogenannten alten Probinzen bier an die neuen ab, die nicht bloß auf Nichtkanadier ihre Anziehungs— kraft ausüben. So waren 1901 von den Einwohnern der Probinz Manitoba nur 9g9 8oß in dieser Probinz geboren, 81 osz stammten aus dem übrigen Kanada; in Bitischkelumbien waren die bezüg- lichen Zahlen 69 589 und 40023, in dem Nordwestterritorium 50 433 und 41 097, in den unorganisierten Territorien 6969 und 26 507, also befanden sich in diesen vier Gebieten zusammen 188 680 nicht in dem betreffenden Gebiet Geborene. Hiervon in Abzug zu bringen ist die Zahl der von dem einen der vier Gebiete in das andere Uebergetretenen, also die bloße Verschiebung innerhalb dieser vier Gebiete, welche 23 185 beträgt, so daß 165 495 Personen ver⸗ bleiben, die der Westen von den alten östlichen Provinzen erhalten hat. Von dieser Ziffer entfallen nicht weniger als 121 451 auf Ontario 66 waren es nur 71 872) und 18323 auf Quebec. Die Neigung ortzuziehen ist danach in der Provinz Ontario ungleich stärker als in der nur um ein Viertel schwächer bevölkerten Provinz Quebec. Auch zu dem Zuzug von Kanadiern nach dem Ausland, speziell den Ver—⸗ einigten Staaten von Amerika, stellt die Provinz Ontario ein wesentlich höheres Kontingent als das übrige Kanada. Nach den Zensus—⸗ erhebungen der Vereinigten Staaten sind dorthin im Jahre 1890 allein 960 933 und im Jahre 19090 nicht weniger als 1 151 778 Be—⸗ wohner aus Kanada zugezogen. Umgekehrt war nach dem Zensus für 1901 in Ontario die Zahl der nicht im Dominion Geborenen, also der aus dem Auslande Eingewanderten, mit 324160 bedeutend geringer als im Jahre 1891, wo dieselbe 405 519 betrug, während in der Provinz Quebec, die allerdings mit welt kleineren Einwande⸗ rungsziffern zu rechnen hat, eine kleine Zunahme, und zwar von 82 621 im Jahre 1891 auf 88 708 im Jahre 1901 zu konstatieren ist.

Zur Arbeiterbewegung.

Eine gestern abgehaltene Versammlung der ausständigen Berliner Bautlempner (val Nr. 80 des Bl) ergab nach einer Mitteilung der . Voss. Ztg., daß 64 Firmen mit 377 Mann die Forderungen unterschriftlich bewilligt haben, in deren Betrieben die Arbeit im vollen Umfange wieder aufgenommen worden ist. Im Ausstande be⸗ finden sich noch rund 500 Mann. Auf die Aufforderung des

Ersten Gewerberichters von Schulz, zur Beilegung des Streits vor dem Einigungsamt zu erscheinen, der Vorstand jederzeit bereit dazu sei. . und der Vereinigung haben zu einer öffentlichen Versammlung au

sei erwidert worden, daß

Die Gesamtvorstände der

ontag, den 6. d. M., eingeladen. Mit dem Ausstand der Bauklempner beschäftigte sich gestern abend auch eine außer⸗ ordentliche Generalversammlung der Berliner Klempnerinnung, in der einftimmig nachstehende Erklärung angenommen wurde: Den Arbeit- Eher Kenntnis geworden. Nachdem eine Verhandlung hierüber früher

. der Arbeitnehmer abgelehnt ist, kann erst dann in eine neue

Verhandlung getreten werden, wenn der Gesellenausschuß schriftlich́

darum ersucht. Bis dahin sind alle Verhandlungen mik den Arbeitern

oder dem Einigungzamt zu unterlassen.

Die Müllereiarbeiter der Qstschweiz haben der Frff. Itg. zufolge eine Bewegung für die Verkürzung der Arbeitszeit eins geleitet. In mehreren Ctablißsements ist der Ausftand ausgebrochen.

Den ausständigen Bootsführern in Am sterdam (ogl. Nr. So d. Bh) sind, wie W. T. B. erfährt, von der Vereinigung der Arbeitgeber bezüglich der Wiederaufnahme der Arbeit Bedingungen gestellt worden, die bis Montag Geltung haben sollen. Si Direktion der Schiffahrtsgesellschaft Nederland Kundgebung an die Arbeiter gerichtet, in der sie lere! Verluste hinweist, welche sich fär den Hafen von

msterdam aus einem Ausstande ergeben würden. In einer Ver⸗ sammlung der Bootführer wurde beschlossen, die von der Vereinigung der Arbeitgeber bezüglich der Wiederaufnahme der Arbeit am Montag gestellten Bedingungen nicht anzunehmen, sondern alle Forderungen aufrechtzuerhalten. ö

Lohnstreitigkeiten zwischen der New York-Newhaven⸗ und Hartford-Eisenbahngesellschaft mit ihren Wagen⸗ führern haben, nach einer Meldung des W. T. B.“, zugunsten der letzteren eine friedliche Beilegung erfahren.

auf die

Kunst und Wissenschaft.

Weitere Entdeckungen zur Vorgeschichte Kretas.

In der Zeitschrift Globus, ist vor längerer Zeit ausführlich bon den Ausgrabungen und Entdeckungen Evans, auf der Stätte von Knossus die Rede gewesen, und zwar vornehmlich von den Funden während der Campagne“ von 19060 und den interessanten Schlüssen, die Cpans aus ihnen ableitete. Die Ausgrabungen sind 1901 und 1902 in Knossus sowohl wie an anderer Stelle mit den Mitteln des Cretan Crploration Fund“ mit großem Erfolge fortgeführt morden, und es erscheint daher an der Zeit, wieder einmal . das berdienst⸗

ssetzte seine Forschungen in Knossus fort, während D. G. Hogarth, ffuchung der Umgebung des prähistorischen Seehafen von Zafro

Schule, mit Nachforschungen ö.

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r e gan c erschõpft. l . Koyscheln, , Probebohtungen durch die e g. stes erwiesen die Existenz einer darunter lie en Stätte der er n Art in . ien, re e de,

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