1903 / 85 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

3 000 000 S zu erhöhen, dapvon zunächst aber nur

00 000 S guszugeben, demzufolge das Grundkapital der Gesellschaft bisher 1500 9600 ½ς, zerlegt in 1600 Stück auf den Inhaber lautende Aktien zu je 10090 , betrug.

Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom . sind nunmehr weitere 1560000 , eingeteilt in 1500 Stück auf den In⸗ haber lautende Aktien von je 1000 , ausgegeben worden, so daß das Grundkapital der Gesellschaft jetzt

3 000 000 .

beträgt.

. Erhöhung des Grundkapitals vor voller Ein zahlung desfelben kann durch die Generalversamm— lung beschlossen werden.

Auf jede Aktie sind ß o/o des Nominalbetrages, demnach je 250. , bar einzuzahlen. .

Ueber diese Einzahlung werden auf Namen lautende Interimsscheine ausgestellt. ;

Für die übrigen Töo/ g sind in Dresden domizi⸗ lierte, drel Monate nach Sicht zahlbare Solawechsel auszustellen und in der Hauptkasse der Gesellschaft u hinterlegen. Die hinterlegten Solawechfel sind lat e 3 Monate vor Ablauf der , chf zu erneuern. w

Aktionäre, welche nicht in Deutschland wohnen, haben einen der Direktion genehmen, in Deutschland e, wechselfähigen, selbstschuldnerischen Bürgen u stellen. zn Ctrl Kelten der Wechselstempel trägt der Aktionär.

Jeder Aktionär ist berechtigt, anstatt der Hingabe der Solawechsel den Betrag der Aktie voll einzu= zahlen beziehungweise einzelne oder sämtliche der von ihm gegebenen Wechsel zu jeder Zeit durch Bar— zahlung einzulösen, der eingezahlte , der Wechselschuld wird mit 3 0so P. a. von der Gesell⸗ schaft verzinst. ; .

Erfolgt die Ausgabe von Aktien zu einem den Nennwert übersteigenden Betrage, so ist dieser Mehr betrag einzuzahlen. .

Ueber die Einforderung weiterer Einzahlungen be⸗ stimmt der Aufsichtsrat.

Neue Cinzahlungen müssen ausgeschrieben werden, wenn die na 5 32 und 33 der Satzungen zu ziehende Bilanz einen Verlust von 10 oder mehr

rözent des Grundkapitals ergibt, In diesem Falle 6 die weiteren Einzahlungen mindestens in . Höhe einzufordern, daß der an den ursprünglich ein, gezahlten 25 0jo ö erlittene Verlust

ü rsetzt wird. . ; be n g rhef der Aktionäre vermindert sich um den Betrag der ö. Einzahlung.

Das Verfahren gegen Aktionäre und deren Rechts vorgänger, welche ihren in Ss 3 und 6 aufgeführten Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll⸗ ständig nachkommen, richtet sich, unbeschadet der der Gesellschafst auf Grund der Wechselautstellung zu stehenden Schritte, nach den gesetzlichen Vorschriften. s 218, 9, 226, 27] d Handelbgesehbuchb.

Die Aktien sind mit fortlaufender Nummer zu

versehen und von der Direktion sowie einem Mit- gliede des Aufsichtsrats auszufertigen. Der Uebergang einer Aktie, soweit sie nicht voll eingezahlt ist, auf einen anderen Besitzer durch Ver⸗ kauf, Erbschaft oder auf andere Weise kann nur mit Genehmigung des Aufsichtsrats geschehen.

Zur uf e von Gründen, aus welchen der Ueber⸗

gang von Aktien abgelehnt wird, ist der Aufsichtsrat nicht ebf , ih

er neue Aktienbesitzer hat eine Uebertragungs⸗ ebühr von 3 M für jede Aktie zur Gesellschafte⸗ f einzuzahlen. m (Übrigen gelten für die Ein— tragung in das Aktienbuch und für die Uehertragung der Aktien die Vorschriften der 85 222, Abs. 1, 225, Abs. 1 und 3, und 224 des Han delzgesethbuches. Stirbt ein Aktionär, gerät er in Fonkurs oder stellt er seine Zahlungen ein, wird ihm das Ver⸗ fügungsrecht über sein Vermögen ganz oder a. entzogen oder hört eine bei der , mit Aktien beteiligte Firma auf zu existieren, so hat der Aktionär beziehungsweise haben seine Vertreter oder Erben (insoweit nicht volleingezahlte Aktien in Frage fsommen), auf Aufforderung des Aufsichtsrates in einer bon diesem zu hestimmenden Frist entweder den Betrag der Wechselschuld gegen eine Verzinsung von Joso P. a. bar zu deponieren oder einen neuen, der lh j genehmen Akltionär zu bezeichnen, widrigen · falls der Aufsichttzrat berechtigt ist, nach Maßgabe ber Vorschrift des 8 219 des Handelsgesetzbuches zu verfahren, ) ; erfahren bei Amortisation von Aktien oder ir ,, richtet sich nach den Bestimmungen Der Reichs⸗ und dandeßg ce

Dividendenscheine und Talons werden auf den In.

hat Cel eltzot findet besiglich zersesben nicht statt a le se. verfallen zu Gunsten der Gesell⸗ . an fie nicht innerhalb pie Jahren von Ab. ll idersahres ab, in welchem sie zur Aus⸗ , ib Her nie r eng ser der Bel lschasi

ht, f Betrag hierfür dem 6 ö ö .

nicht der Dividenden

jahres n,, 1 n worden ist. Durch solche Albst ini w die Gesellschaft weder zur

Herlustan zeigen . des Präfentanten noch zur

uzzahling verpflichtet.

i znuteri Talons und adi ktien Interimsscheine, X r ven ,, können, wenn über ihre Schtheit

ĩ durch neue .

bwaltet, . e , gi, mer auf Kosten des Antrag tellers

ersetzt werden. II. Abschnitt. Vorstand, nun ße n ener betsamnih un.

Organe der Gesellschaft sind: 1) der Vorstand, i Iii nee.

. A. Vorstand.

12. ld der Gesellschaft im Sinne des Handels ĩ i . ; ö , , mehreren Mitgliedern estehen. Sofern nicht beim Vorhandensein mehrerer Vor, stan en gl e . Auffichtsrat hinsichtlich einer

*

Kollektivzeichnung besondere Anordnungen trifft

zeichnet . 23 elne Mitglied des n ende, bie irma der Hef lch ft. indem es n. seinen amen beisetzt, mit i . Wirksamkeit.

Die Bestellung des Vorstandes und der Wider⸗ ruf derselben liegen dem Aufsichtsrate ob.

Etwa erforderliche Stellvertretung und die Form für die Zeichnung der Stellvertreter ordnet der Aufsichts⸗; rat an.

Die Legitimation für den Vorstand und dessen Stellbertreter gegenüber dem Handelsgericht . durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift des notariellen Wahlprotokolles.

14. Der Vorstand ist für seine Geschäftsführung dem Aufsichtsrate und der Gesellschaft nach? aßgabe der esetzlichen und statutarischen Bestimmungen, des Cie rel lra es und der vom Aufsichtsrate besonders erteilten Instruktion verantwortlich. Mindestens ein Teil ihres Einkommens a der Höhe der Betriebtergebnisse der Gesellscha

hängig sein.

S 15. Dem Vorstande i alle Beamten, Bediensteten und Agenten der Gesellschaft unmittelbar untergehen. Ihre Legitimation wird durch Zeugnisse des Vor standes erbracht. ; .

Die Anstellung von Prokuristen darf nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates erfolgen.

Die Hrn enn er des Vorstandes wohnen den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme bei, fofern nicht der Aufsichtsrat beschließt, in Ab- wefenheil der Mitglieder des Vorstandes zu beraten.

H. n,

516.

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens acht von der ö aus den Aktionären zu wählenden Mitgliedern, pon denen mindestens drei in . wohnhaft sein müssen.

Von dem Aufsichtsrate scheidet jedesmal in der ordentlichen Generalversammlung je ein Drittel der Mitglieder, soweit deren Zahl durch drei teilbar ist, und nach dem Ablaufe des dritten Jahres der Rest aus. ; Das Ausscheiden erfolgt nach der Dienstdauer dergestalt, daß bei verschiedenem Dienstalter derjenige ausscheidet, welcher die längste Zeit dem Aufsichtsrate angehört. Bei mehreren Mitgliedern von gleicher Amtsdauer entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

An Stelle der Ausscheidenden nimmt die ordent⸗ liche Generalversammlung Neuwahlen vor. Die Aus⸗ scheidenden sind wieder wählbar.

von t ab⸗

§ 18.

Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl vor der nächsten ordentlichen Generalversan⸗mlung nicht statt, vorausgesetzt, daß der Aufsichtsrat immer noch aus 3 Mitgliedern besteht. Erfolgt eine Ersatzwahl, so währt die Amtsdauer der Ersatzmänner 9. lange, wie das Amt der Augsgeschiedenen, an deren Stelle sie treten, gewährt haben .

ahres oder treter, in dere

Erma ed bien nach älteste Mitglied den . Die 53 r . o

Erledigung übereinstimmender Erklärung gller

sitzenden. erfolgen oluter Stimmenmehrheit; f diese bei der ersten Wahl, handlung nicht erreicht, so findet eine engere Wahl über diejenigen statt, welchen die h Stimmenzahien zugefallen sind; bei gleicher Stimmen. zahl in der engeren Wahl entscheidet das von der Hand des Vorsitzenden zu ö Los.

Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens . rr e, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellpertreter, anwesend sind und sämtliche Fitne zur Teilnahme . waren.

r Vorsitzende oder in dessen Behinderung sein J, J die Einladungen zu Sitzungen des Aufsichtsrateg durch eingeschriebenen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung, so oft die Angelegen⸗ heiten der Gesellschaft dies erfordern, mindestens aber dreimal im Jahre, außerdem auf schriftlich begrün. deten , Mitglieder des Aufsichtsrates

er des Vorstandes. . den dringenden Fällen kann der Vorsitzende schrift⸗= liche oder telegraphische Abstimmung unter ent- fprechender Beobachtung der Vorschriften in § 20 veranlassen.

§ 22.

Ueber die in den Sitzungen des Aufsichtsrates ge faßten Beschlüsse wird ein von den Teilnehmern zu unterzeichnen des Protokoll aufgenommen.

Ueber Wahlhandlungen ist eine Notariatsurkunde aufzunehmen.

§ 23. Dem Aufsi ee, . außer den ihm vom Gesetz iesenen Aufgaben ob: na, Abs⸗ 6 und der Widerruf der Anstellungs⸗ verträge mit dem Vorstand und 3. Stellvertretern;

3) die Feststellung der erforderlichen Geschãfts instruktionen; ö

e Bestimmung über die Anlage und Auf⸗ ö . Gelder, soweit solche zum Geschäfts betrieb nicht erforderlich sind;

4) die Bestimmung über Einforderung weiterer Einzahlungen bis zum Nennbetrage der Aktien, jedoch unter gieichfeitiger Berufung, ziner Generalversamm⸗ lung, welcher dieserhalb Bericht zu erstatten ist;

5 die Vorschläge beräglich der, Dotierung der Spezial und Ertrareserpefonds G 343 ö

6) die Beschlußfassung über Aniestzen und über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken;

7) die Beschlußfassung über Errichtung und Auf⸗— lassung von wesgniederlassungen; .

) kie Beschlußfaffung über die Bewilligung von Graͤtifikatlonen und Unterstützungen an außerhalb

des Vorstands stehende Beamte.

Aktionäre oder jum Vortrag auf neue Rechnung u ges st ist dergestzlt zu daß zwisch bee e n , wer, f ist dergestalt zu bemessen, zwischen er gesetzli ervefonds ist nicht mehr anzu⸗ dem Datum des 98 Bekanntmgchung enthaltenden o, Grundk. Blattes und dem Datum der 6, elbst, ,, wen, ne,, . . , , n . minde 0 ; . an Aktionäre wird teste Versammlungs Tag und Stun owie die Juli Ei s Tagesordnung 3 k 1 * 33 . ef fi schaft 29. e und an den vom tzeichnenber Die Anmeldung zur Generalpersammlung hat bei len bezahlt. . dem Vorstande der Gesellschaft späteftens am zweiten Der Zeitpunkt n, die Art und Weise der Ver= Tage vor der Generalversammlung zu n, teilung des Gewinnanteiles an die 3 n= ur Aktionäre, welche als . im Aktienbuche anspruch bei der Gesellschaft Versicherten der Gesellschaft eingetragen sind, können in Person nach den Bestimmungen der von der oder durch ihre gesetzlichen Vertreter, oder durch einen mit ihnen abgeschlossenen . sverträge. schriftlichen Bevollmächtigten, welcher Aktionär sein . von Dibidenden kommt sedoch in Fort muß, an der Generalversammlung teilnehmen, so. fall, sob die , ört oder die

Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Kaiser⸗ lichen Aufsichtsamts für Privatversicherung. III. Abschnitt

Rechnungsstellung, Bilanz, Gewinnverteilung, Reserve⸗

24. . Der Aufsichtsrat . befugt, zur fortlaufenden Wahrnehmung besonderer Obliegenheiten einzelne seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres zu ö . sch fonds, , . Kontrolle. Bie Befugnisse der Delegierten bestimmen si ö . nach der vom Aufsichtsrate f , Instruktion Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalender⸗

und sind jederzeit widerruflich. jahr. KJ ; F 26. Der Vaorstand hat alljährlich die Gewinn, und Alle Ausfertigungen des Aufsichtsrats werden vom Verlustrechnung für das verflossene Geschäftsjahr Vorsitzenden, beziehungsweise dessen Stellvertreter nebst Geschäftsbericht, sowie die Bilanz der He⸗ unterzeichnet. sellschaft vom Jahresschluß nach Maßgabe der Be⸗ Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichts⸗ stimmungen des 5 33 der Satzungen baldtunlichst

rats, sowie des Vorsitzenden und seines Stell⸗ außfzustellen. . = . vertreters wird durch ein auf Grund der Wahl⸗ Die Vorlagen hierüber müssen so zeitig an den protokolle ,, notarielles Attest erbracht. Aufsichtsrat gelangen, daß die nach s 269 des Handels- Zum Nachweise der Annahme der Wahl genügt gesetzbuches der ordentlichen Generalversammlung vor= die Erklarung in einer Privaturkunde oder die zum zulegenden Aufstellungen und Berichte spätestens zwei Protokolle des Aufsichtsrat, gegebene Zustimmung. Wochen vor Abhaltung der General versammlung J 26. zur Einsicht der Aktionͤre im Geschäftslokale der Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben Gesellschaft bereitgestellt und spätestens bis Ende dem Ersatz der ihnen durch ihre Amtsberrichtung Juni des dem Abschlußjahre folgenden Jahres der erwachsenen baren Auslagen für ihre Mühewaltung Generalversammlung der Aktionäre vorgelegt werden

einen Anteil am Reingewinn nach Maßgabe des können.

, über 3. Verteilung unter die einzelnen S 33. itglieder der Aufsichtsrat beschließt, Für die jährliche Rechnungslegung der Gesellschaft Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann seine gelten die gesetzlichen und die seltens des Kaiserlichen

Stellung freiwillig niederlegen, hat dies aber dem Aufsichtsamts für Privatversicherung erlassenen Vor⸗ Aufsichtsrate drei Monate vorher bei Verlust des schriften.

Ansprucht auf Tantieme für das laufende Geschäfts, jahr anzuzeigen, Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat 10 Aktien

der Gesellschaft bei deren Hauptkasse als Kaution zu« hinterlegen.

§ 34.

Der Ueberschuß der Aktiven über die Passiven wird zunächst, wenn durch Verlust in den Vorjahren der Kapitalreservefonds aufgezehrt und das Grund⸗ kapital angegriffen ist, zur Wiederergänzung des letzteren verwendet. Insoweit dies nicht erforderlich . der Reingewinn nach folgenden Grundsätzen verteilt:

1) Zunächst sind mindestens o/o des Reingewinns zum gesetzlichen Kapitalreservefonds , .

2 Sodann können und zwar auf Vorschlag des Aufsichtsrats und mit Genehmigung der General⸗ versammlung weitere Beträge zur Bildung von Spezial und Extrareserven verwendet werden, die⸗ selben dürfen jedoch 1000 des Reingewinns nicht übersteigen. ö

3) Von dem hiernach verbleibenden Betrage er⸗ halten der Vorstand und die Beamten der Gesell⸗ schaft die vertragsmäßig aus dem Reingewinn zu leistenden Tantiemen.

c Dann werden 400 des eingezahlten Aktien= kapitals zur Verteilung an die Aktionäre aug⸗

geschieden.

8 Von dem hiernach verbleibenden Nettonberschuß wird an die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Tantieme von 70 oo desselben gewährt.

6) Von dem alsdann verbleibenden Ueberschuß sind aus dem auf die Lebens⸗ und Volksversicherungs⸗ abteilung entfallenden Geschäftsgewinn, nachdem von diesem die vorstehend sub 1—5 festgesetzten Ab⸗ züge im Verhältnis des Abteilungsgewinneg zum Gesamtgewinn 6 sind, mindestens 75 060 den in den genannten beiden Abteilungen vertrags mäßig am Gewinn beteiligten Versicherten zu überweisen. Der dann noch vorhandene Gewinnrest steht zur Ver⸗ fügung der Generalversammlung und kann ganz oder teilweise zur Verteilung einer Superdividende an die

C. e ,

Die Generalpersammlungen finden in Dresden statt. Die ordentliche Generalversammlung wird regelmäßig innerhalb der ersten sechs Monate jedes ö mit folgender Tagesordnung ab⸗ gehalten:

1) Vorlegung des Geschäftsberichtes des Vor—= standes, der Bilanz und der Gewinn, und Verlust⸗ rechnung und des Berichtes des Aufsichtsrates über die Prüfung dieser Vorlagen;

e n fung über die Verteilung des Gewinn⸗ restes ;

3) Erteilung der Entlastung für den Vorstand und den Aufsichtsrat;

4) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates;

5) Beschlußfassung über sonstige auf der Taget⸗ ordnung stehende Anträge des Vorstandes, des Auf⸗ sichtsrates oder der Aktionäre.

Anträge von Aktionären müssen jedoch den Vor⸗ schriften des 5 264, Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ö.

Auhßergrdentliche Generalversammlungen finden statt und müssen berufen werden, so oft der Vorstand oder der Aussichtsrat sie für notwendig erachten, oder die in 8 254, Abs. 1. des Handelkgesetzbuches angegebene Zahl von . es verlangt.

Die . der Generalversammlung erfolgt, unbeschadet der Befugnisse des Vorstandes nach 8 2653 des Handel sgesetzbuches, durch den Aufsichtsgrat mittels öffentlicher Bekanntmachung im Deutschen Reichs- anzeiger mindestens drei Wochen vor dem Versamm⸗

ern sie sich über den Aktienbesitz durchͥ Vorzel ung cherung außer Kraft lle Gewinnanteile . Aktien oder durch Vorlage eines Herrn fel der Versicherten, welche . zur Auszahlung oder ausweisen, welches gerichtlich oder notariell, oder von Verrechnung gelangen, verfallen zu Gunsten der Ge—⸗

iner in der Einladung zur Generalversammlung winnreserpe der Versicherten, Die Gewinnreserpe 8 Inde n bel ausgestellt fein muß. der Versicherten wird mit. o jährlich verzinst. . Der Vorftand händigt den sich rechtzeitig An= 5 36

intri 8. Die Rechnungsgrundlagen der Gesellschaft bedürfen meldenden Eintrittskarten . Stimmzettel au 9 ö . ö. n ö 39 , i eralpersammlung, mag Privatversicherung, un nnen Aenderung gif f ö ö. . oder n Aufsichtsrat . nur mit dessen Genehmigung berufen sein, führt der Vorsitzende des Aufsichtẽrates erfolgen. oder dessen Stellbertreter oder ein von den erschienenen Mitgliedern des Aufsichtsrates Zug, ihrer Mitte ge⸗ wähltes Mitglied. Ist . ,, n , ienen, 5 erjenige Aktionär, ; ö, 6e, äßt v ieser einen Vorsitze . = ü j af cn dich 6 A ebe stz mehrerer ent⸗ 6 9 ,, . n 1, e 2 ö 2 (. 2 . m, nne rn , und die Reihenfolge der einzelnen Verhandlungs. . Rohbauten) bis zu 30 (o des Tax⸗ gegenstände. Bei Wahlen hat jedoch, sofern sie nicht ö ! , einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abe wertes, jedo 6 . i ne . stimmung durch Stimmzettel stattzufinden. und nur in ein n ü t t das Gesetz ein Drittel des nach der letzten z z on. . . . . ce . Prämienreserpefonds gehörigen Vermögens der Gesell⸗

aft nicht übersteigt. ) ch . des Absatz? dieses Paragraphen finden keine Anwendung , , n , welche für die Gesellschaft in geschäftlichem Verkehr mit Ver⸗ sicherten, Agenten, anderen Versicherungsgesellschasten, Banken und n entstehen.

§ 37. Die Anlegung der den Prämienreservefonds bil⸗ denden Aktivbestände erfolgt. nach Vorschrift der S5 59 und 50 des Gefetzes über die privaten Versicherungè⸗

erfordern, mit absoluter Mehrheit der bei der Be⸗ schlußfassung vertretenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als ab⸗ gelehnt. ö ;

Jede Aktie gewährt eine Stimme.

eber die Beschlüsse wird ein Protokoll aufge⸗ nommen, für welches die Vorschriften in 8 2569 des Handelsgesetzbuches sind.

Der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen außer den . 5§z 27 bezeichneten Gegen⸗ ständen ferner;

1) die Auflösung der Gesellschast;

2) die Aenderung oder Erweiterung des Gegen⸗ standes des Unternehmens C 3.

3) die Abänderung des Grundkapitales;

ö sonstige Abänderungen des Gesellschaftsvertrages; ) Die etwaige Uebernabme, des Versicherunge— bestandes einer anderen Gesellschaft und der daraus

Ueber die Aufbewahrung der Bestände Hypothekendokumenten und, K *. Aufsichtz rat besondere Instruktionen, dez leichen über die Aufbewahrung der von den Aktionãren zu hinter⸗ legenden Solawechsel. (Zur Zeit sind die selben bei der Sächsischen Bank in Dresden dexonerl)

, L. Abschninn, Bekanntmachungen der Gesellschaft.

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Die von der Gasellch? n der Gesellschaft ausgehenden machungen erfolgen nach Maßgabe der und statutarischen ;

Belannt⸗ gesetzlichen

entspringenden Rechte und Pflichten. ,. zen Bestimmungen durch den Aufsiht= It , k 2 od er den Vorsta J ittels 9 z Zur gültigen Beschlußfasfung Über jeden diser . Jeuischen . mittels Abdrucke im

Punkte ist es erforderlich, daß mindestens drei Fi 3 i, rel X 2 die Fo liz der derltetenen Sthnmen beine stehe näher n i Herm de, lamm machn, . 16

. . , standes sind die für Fi ei Beschlüsse über die vorstehend unter 2 genannten schuisten . be, n . rats erfolgen in der in 8 26 rer ebenen