Deutscher Neichsanzeiger
und
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Ner genug prei⸗ krträgt nierteljsährlich . 80 .
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oniglich Preußischer Staatsanzeiger.
Alle Nostanstalten nehmen Bestellung an; sür Berlin außer den Hostanstalten und Jeitungsspeditenreu für Selhstahholer auch dir Exprdition 8W., Wilhelmstraße Nr. 32X. Einzelne Uummern kosten 285 .
AM 97.
Insertionsprei⸗ suür den Naum einer Arnchjeilr 30 3. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Veutschen Reichaanzeigerz und Königlich Erenßischen Staatzanzrigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.
Berlin, Sonnabend, den 25. April, Abends.
. 1903.
Inhalt des amtlichen Teiles: DOrdensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich.
Konzession für E. v. Manbelsloh zur Gewinnung von Miner alien in einigen See⸗ und Flußbetten von Deutschostafrika.
Nachtrag zur Bekanntmachung vom 27. Dezember 1898, be⸗ . Ausnahmen von den Bestimmungen für die Fest⸗ stellung des Börsenpreises von Wertpapieren. ⸗
Bekanntmachung, geg die Eröffnung der Nebeneisenbahn
von Ahaus nach Enschede. ; . ; , ber fend die Postdampfschiffverbindung mit eden. e ; ge , ng, betreffend die Ausgabe von neuen Noten i k. ; , betreffend die Ausgabe von unkündharen
ekenpfandbriefen der Württembergischen Hypotheken⸗ hort e,. auf den Inhaber.
gönigreich Preusten.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Gesetz über die Landestrguer. ᷣ
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Stadt Düsseldorf.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 12 der Gesetz⸗ sammlung.
en mn d nenn, dc am n .
durch die Regierungsamtsblätter publizierten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.
Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee und in der Marine.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der ere n 6 . Geheimen Regierungerat Dr. Preuner dem Direktor der Provinzial Hebammen ehranstalt in Paderborn, Geheimen Medizinalrat Dr. Georg und dem Gymnasialdireltor a. D. Sr. Brußkern zu Wiesbaden, bisher u Attendorn im Kreise Olpe, den Roten Adlerorden dritter it der Schleife, ; un Kreisschulinspektor a, D., Schulrat Karl . zu Cöln, dem Pro ymnasialdirektor a. D. Johann Waldau zu Bocholt im reise Borken, dem Professor Dr. Kettn er an der Landesschule Pforta, den Oberlehrern a. D., Pro⸗ essoren Dr. Buth zu Charlottenburg, bisher in A Michael Kleinsorge zu Bocholt im Kreise Borken, . BPiderit zu ait ge r, im Kreise . . h ö zu Hagen i. ö dem Oberlehrer . D. Eduard Well me u Stargard i. Pomm. und dem bisherigen Beigzordncten heodor Scheibel zu Lissa i. P. den Roten Adlerorden
vierter Klasse, 66 essor an der Forstakademie in de ehe? n , e Or phil. Rem el und 6 . direktoren Karl ö,, un er n ef Ulrich zu önigli nenorden . ; . 9 ö . Genre ed Neumann zu Frankfurt ö. . dem Rektor a. D. Wilhelm Velten zu dan gh . Dresden, bisher in Essen 3 r 5 , . Georg Talckenberg zu Casel, 6 . a. D. Hugo 36 zu Solingen, . . Di ltmeyer zu Erfurt, den 6er . . isth im Kreise Marburg, Kon h er er ,, im Krei e Franken erg e n 336 u Stammen im Kreise Hofgelsmar, dem ,,. or Ann nt znig zu Jo . w . 9. D. Karl Li erg . k den Königlichen Kronen⸗ orden vierter Klasse, ! . ĩ rern Julius Gehlhardt un z ,,, . . an . der Inhaber Kö sordens von Hohenzo ; ö r g en . Botenmeister Ernst Wilke zu Posen, dem Hausvater Karl Winkler bei der ,, und Vandarmenanstalt zu Moritzburg bei ei und 3. Giadtressenden Künd Nielkrentz zu Berlin das Kreuz des ichens, sowie ; lie rr Th, üg. . , ö. h e iger Wilhelm Kunge, ̃ irn i, und Friedrich ense, sämtlich zu . ein im Kreise Wanzleben, dem Mas. , . Uehrig, dem Häuer Heinrich Thiemann, beide lu Kroppenstedt im gKreise ,. dem Kirchendiener . 3
Langmeil im Kreise Züllichau, dem städtischen Geb ger elheber . D. Anton 2 zu
*.
scheidung der Bergbehörde d
Halle a. S., dem Polizeidiener Bernhard Röttgermann zu Warendorf und dem Eisenbahnwerkstättenschlosser Ru dolf Hentschel zu Hannover das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver— leihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller— gnädigst geruht: dem Kapitän zur See Stein, Kommandanten S. M. Linienschiffes Wittelsbach“, und dem . Admiralitätsrat ilde brand, Intendanten der Marinestation der Ostsee, die iner, zur Anlegung der ihnen verliehenen , Srden zu erteilen, nd zwar ersterem: des Offizierkreuzes des ö. Bayerischen Militärverdienstordens, — letzterem; des . des Ordens der Königlich Italienischen rone. ̃
Deutsches Reich.
Konzession für E. v. Mandelsloh
zur n n n, von Mineralien in einigen See⸗ und Flußbetten von Deutschostafrika.
Vom 17. November 1902.
Auf Grund des §6, . der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ treffend das Bergwesen in Deutschostafrila, vom 9. Oktober 1898 (Reichs. Gesetzl. S. 1085) und unter zeitweiser Uebertragung der. enigen Gerechtsame, welche dem deutschostafrikanischen Landesfiskus insichtlich der ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien in den schiffbaren Teilen der Flußbetten der in den Victoria ⸗Nyanza mündenden Flüsse Moamo, Simiyu, Mara. und Kagera nach der Verfügung vom d. Mär 1802 n Reichsanzeiger vom 15. März 1902, Deutsches Kolonial in, vom e fte 233 6 .. * hierdurch n Durban n rigen v. Mandelsloh, . seine i k ,, 2 onjes erteilt: 81 , 2 une, . sion wölf Monaten, vom eser * ele!
wecke
dieselb iffbar sind; ; ilch 6 rhef des Vietoria. Nygnza, und zwar . am Fest⸗ landufer, als au is zu einer
Entfernung von 5 km, von der durch den 3 en Wasserstand i i wärts gerechnet, innerhalh der Grenzen des ö . 3. 3 ,, Rechte Dritter, auf
m, und vorbehaltli
untersuchen.
2. je ausschließliche Berechtigung (6 1) erstreckt sich während der
. 3 kin, 63 Tage der Erteilung der Konzession an ge⸗ rechnet, auf sämtliche fünf im 81 beieichneten Gebiete und, kommt mit Ablauf eines jeden weiteren Jahres für je eins der Gebiete mit ar Maßgabe in Fortfall, daß die Bezeichnung des betreffenden Gebiets jedesmal zunächst dem Konze sionar überlassen bleibt jedoch durch den Kafferlichen Gouverneur zu erfolgen hat, wenn diefem 3 binnen vier Wochen nach Ablauf — 2 . Jahres eine entsprechende Er—⸗
ö des Konzessionars zugeht. ) ö . ö. k kann, ohne daß hierauf ein Entschädigungs= anspruch irgend welcher Art begründet werden kann, entzogen werden, wenn der 2 die Untersuchung nicht ernstlich, sachgemäß und unauggesetzl betreibt und auf dieselbe in jedem Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, im Schutzgebiete nicht mindeslens ehntausend Mark verwendet, auch den Nachweis der Verwendung 6 vier Wochen nach Ablauf jedes Jahres dem Gouverneur gegen⸗ Über erbringt. In den . . dürfen die Gehälter europaͤischer
—ñ ter nicht eingerechnet werden. 29 . elt n infolge höherer Gewalt eder anderweitiger, außerhalb der Einwirkung des Konzessionarg liegender wichtiger Grunde die Ausführung der Untersuchungsarbeiten 1 hat unterbrochen werden müssen wird der Gouverneur auf Antrag eine ien fer . für die ö, des auf das betreffende
ahr entfallenden Betrages gewähren. . . ö; m an der Entziehung der Berechtigung (6) tritt das Recht des Figtus aus der Verfügung vom 5. März 1962 wieder entsprechend in Kraft.
; 3. Der Konzessionar hat das ct, in jedem der im § 1 bezeich⸗ neten Gebiete und innerhalb der im 52 für die einzelnen Gebiete festgesetzten Fristen eine trecke von nicht mehr als io0 km Länge auszuwählen und , ,. innerhalb deren er alsdann die Ver leihung des ausschließlichen Rechtz, die im § 1 bezeichneten Edel⸗ metalle und Diamanten, mittels Baggerelbeiriebs oder äbnlicher, leichen Zwecken dienender Vorrichtungen in Gemäßheit der zur Zeit estehenden oder später ju erlassenden bergrechtlichen Bestimmungen ju gewinnen, beanspruchen kann. . ; . Die einzelne Strecke kann entweder . oder in Teilstrecken zerlegt ausgewählt werden, jedoch darf keine Teilstrecke weniger als 5 em Länge . . nicht nach endgültiger Ent= e örtlichen Verhältnisse eine kürzere Be⸗ me ag bedingen. Dle Absteckung erfolgt durch Bezeichnung der Anfangs- und End punkte jeder Strecke (Teilstrecke) mittels augenfälliger Merkmale, über
deren Beschaffenheit und Instandhaltung der Gouverneur nähere Vor⸗ schriften erlassen kann.
Nach den Seiten wird Lie Strecke on den durch den jährlich als Regel wiederkehrenden Wasserstand 9 Uferlinien der Flüsse und soweit es sich um Sttecken am Seeufer (8 1, b) handelt, nach Land zu von der durch den gewöhnlichen Wasserstand gebildeten Ufer linie, seewärts durch diejenige Linie begrenzt, welche mit dem im 51 erwähnten Abstand von 5 km der Uferlinie parallel läuft.
Nach der Tiefe zu bildet das feste Gestein die Grenze.
5 4. Der Konzessionar hat dem Gouverneur von der nach 6 getroffenen Auswahl, unter Nachweis der erfolgten Absteckung und unter Vor legung eines Lageplans, auf welchem der Standort der Merkmale eingezeichnet ist, Anjeige zu machen. Die Anzeige hat binnen einer Frist zu erfolgen, welche zunächst, von der Errichtung der Merkmale am Anfangs- und Endpunkte jeder Strecke an gerechnet, vier Wochen beträgt, sich aber für je loo Km Entfernung zwischen der Strecke und dem Sitze des Gouverneurs (auf dem 2 begangenen Wege und nach den amtlichen Routenlisten berechnet) um jedesmal zwel Wochen verlängert. .
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder entspricht Fi . vorstehenden Erfordernissen, so gilt die Auswahl als nicht ew
8 5. Das re,, . Recht der im § 3 bezeichneten Art der Ge⸗ winnung von Edelmetallen und Diamanten wird dem Konzessionar iti für die Dauer von fünfundzwansig Jahren, vom Tage der Absteckung an gerechnet, gewährt werden. Auf den vor dem Ablauf dieser Frist zu stellenden Antrag des Konzessionartz wird die Berechtigung unter den 2 Bedingungen um zehn Jahre ver⸗ längert werden. Weitere Verlängerungen erfolgen auf besonderen, vor Ablauf der Frist zu stellenden Antrag für die Dauer von je zehn zu jehn Jahren und unter denselben Bedingungen.
jedes
56. Fr der fünf Nonzessionsgeblete hat der Kgoa⸗ zessionar, sobald er k densel eine Strecke 9. 11. strecke nach 8 3 in Besi genemmen bat, eln. Gebühr na
sährli dert Mark ichten. ist je in ö
bernements ban
, 6. — nun ru om wird, soll die . so 0 , , . . 5. von i auf 8 7.
Der Jer, ,, . ̃
a. binnen fänf Jahren, vom Tage der Erteilung der
an gerechnet, auf mindestens einer Strecke oder Tellstrege b. in der mit 3. der Frist 3
.
85 a. beginnenden Folgeseit innen= halb *. weiterer fünf Jahre gleichfalls mindesteng auf je einer Strecke BSder Teilftrecke den ordnungsmäßlgen Betrieb zu eröffnen und von da an aufrecht ju erhalten. ; Gin Betrieb foll nicht als vorhanden erachtet werden, wenn für denselben weniger als monatlich, eintausend Mart für Afubeite hne lausschließlich der Gehälter europäischer Angestellter) und Materialien ausgegeben werden ; J . Bei Nichteröffnung des ordnungsmäßigen Betriebs in den Fällen zu a. und b. können: . 1) im Falle zu a. alle auf Grund der Konzession erworbenen
Rechte, ; . . 2) im Falle zu b. die Berechtigung hinsicktlich einer von dem Gouverneur für den Reichekanzler nach freier Wahl zu
bezeichnenden Strecke ⸗ als zu Gunsten des FiskuJ verfallen erklärt werden, obne daß hierauf ein Entschäbigungsanspruch irgend welcher Art begründet werden kann. Ingleichen können bei nicht ordnungsmäßiger Aufrechterhaltung des Betriebs die auf dieser Konzessien beruhenden Rechte in dem in Frage kommenden Fluß oder Seegebiet (61) für verfallen erklärt werden. Werden vom Konzessionar besondere Gründe dargetan, welche die Einhaltung der zur Eröffnung des ae ,, Betriebs gesetzten Frist unmbglich gemacht haben, so kann die rist angemessen ver⸗ längert werden. J Im Falle der Nichtaufrechterhaltung det ordnung mäßigen Be⸗ triebs , . Verfall erst dann auszesprochen werden, wenn zwei mindessensz ein Vierteljahr autzeinanderliegen?e Aufforderungen zur Wiederaufnahme des orduungsmäßigen Betnebs binnen einer vom Gouverneur festzusetzenden Frist nicht geführt haben. Weist der Konzesstonar überzeugenderweise nach, daß ihm rie Ein= haltung der Frist är die Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßlgen Betriebs durch höhre Gewalt unmöglich gemorken ist, so ist im ersteren Fall die Frist angemeßsen zu verlängern, im 6 Fall die Verfallserklärung ausgeschlosen, sosern Ker zessionar nach Beseltigung der durch die höhere Gewalt vergaß: Siörung binnen (iner vom Gouverneur sestzusctzend'n nt! ordnungsmäßigen Betrieb wieder aufnimmt. Dem Falle der höberen Gewalt wird der der Einwirkung des Konzessionars liegenden
im 1 n den Fall jeder außer!
thalb Ursache gleich geachter
88
Der Konzessionat hat für die Leitung und Beans
. einen oder mehrere im Schutzgebiet. sich e . . e, , —
1 ** n und, dem Geuvernenr namhaft a ng, , .
die Befelgung der allgemeinen geseglihen Nn, ,, ,
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*. , e. ungen, welche hinsich et hi
stehenden Betriebe etwa erlassen werd ) * , den, verantwortlich ind.
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