1903 / 110 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 May 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

Königlich

und

*

ö Einzelne um mern ko sten 25 3.

Ner Kezugspreis heträgt nierteljährlich A M 50 . Alle Nostanffalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer den Rostanstalten und Zeitung; sprditruren für Selbstahholer auch die Expedition 8sW., Wilhelmstraste Nr. 32.

Prenßischer Staatsanzeiger.

Insertionspreis für den Raum einer Nruckzeile 30 3. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Neutschen Reichsanzeigers

und Königlich Rreußischen Staatsanzeigerz

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

M 110.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverlelhungen ꝛc.

Deutsches Reich. wischen Deutschland und Venezuela über die zur b gn, ich deutschen Reklamationen berufene gemischte

k Deutschland und Venezuela über die

jedsrichterliche Entscheidung gewisser Fragen wegen Be⸗ . . Reklamationen. Betanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

Königreich Preußen. . Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen un sonstige Personalveränderungen.

Seine Majestät der König haben . . dem Superintendenten Karl Gleim zu Ziegenhain, bisher in r r en, dem Pfarrer Friedrich Schütte K Herdecke im Landkreise Hagen und dem Regierungssekretär a. D. ir May zu Posen den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem SIberleutnant Kecker, à la suite des Eisenbahn⸗ regiments Nr. 2, den ö. Kronenorden vierter Klasse, den emeritierten Lehrern . Barthel zu Boxberg

im Kreise Rothenburg G-, Fulius Bröchot zu Altenessen im Landkreise Essen, Wilhelm Nagorsen zu Villkow im

Kreife Lauenburg und August Schmitt zu. Allendorf im Kreise Kirchhain den Adler der Inhaber des Königlichen Haus— ordens von Hohenzollern, H dem Schleusenmeister . D. Friedrich Hartmann zu Pankow bei Berlin, bisher zu Brieskowm im Kreise Lebus, und dem Schutzmann Karl Leitmeyer zu Berlin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie j Karl Altenburg zu Alten⸗

dem Kirchenka ö ; burg im Kreise Naumburg, dem Werkmeister Hermann

Linsener zu Berlin, dem Gürtler Karl hom sen zu Kupfermühle im Lanbkreife Flensburg, dem Gutsstatthalter Karl Wodrich zu Preetzen im Kreise Anklam und dem Eisenbahnwerkstättenhandarbeiter Karl Wünschm ann zu Königsberg i. Pr. das Allgemeine Chrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Ober⸗Hof⸗ und Hausmarschall und Ober⸗ K Grafen zu Eulenburg, die Erlaubnis zur nlegung des von Seiner Majestät dem König von Dänemark ihm verliehenen Elefantenordens zu erteilen.

Deutsches Reich.

Abkommen 6 Deutschland und Venezuela über die zur eststellung der deutschen Reklamationen berufene gemischte Kommission.

ö aiserlich deutschen Regierung . w und dem Gesandten der Vereinigten Staaten von Amerika 6e, . Bowen als Bevollmächtigtem der venezö= ö zur Ausführung der Artikel 8 und 4 deg deutsch venezblanischen Protokolls vom 13. Februar 103 ngchstehendes Abkommen üher . Feststellung der deutschen Reklamationen berufene gemischte Kommisston unterzeichnet worden. nn,, ö. Die von der ,,,, und der ö Regierung zu ernennen den Mitglieder der gemischten Kommission Rehn am J. Juni Jgöß in Caräcas zusammen, Der von dem räsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika zu ernennende . tritt so na als möglich, spätestens aber am 1. Juni in die Kommission ein. - . ö ist zu den Verhandlungen und Entschei⸗ dungen zuzuziehen. sobald das deutsche und bas venezolanische Mitglied ih über eine Frage nicht einigen können oder es . ö ange eigt . Bei Zuziehung des Obmanns ührt di en Vorsitz . . . dem e, n. der Kommission der Ob: mann oder eines der eiden anderen Mitglieder in Wegfall kommt, so soll desen Nachfolger sofort in derselben Weise wie das weggefallen . ernannt werden. Das deutsche und das venezolgnische Mitglied haben zu ihrer Unterstützung bei den Kommissionsarbeiten je einen der

deutschen und der spanischen Sprache mächtigen Sekretär zu ernennen.

Berlin, Montag, den 11. Mai, Ahends.

r g ö. J ; or Beginn ihrer Tätigkeit sollen der Obmann un die 39 . Mitglieder in feierlicher Weise einen Cid oder eine eidesstattliche Versicherung dahin ableisten, daß sie die ihnen unterbreiteten Reklamationen sorgsam prüfen und unparteiisch nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit sowie nach den Bestimmungen des Protokolls vom 13. Februar 1903 und des vorliegenben Abkommens entscheiden werden. Die Ableistung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung ist durch die Protokolle der Kommission festzustelk .

Die Entscheidungen der Kommission über die Rekla⸗ mationen follen auf der Grundlage vollkommener Billigkeit sowie ohne Rücksicht auf Einwendungen technischer Art oder

auf die ö der Landesgesetzgebung erfolgen. Sie sind schriftlich in deutscher und spanischer Sprache abzu⸗ fasfen. Die zuerkannten Entschädigun Sbeträge müssen an⸗

egeben werden als zahlbar in deutschem Golde oder dem

egenwert in Silber, wie sich solcher zur Zeit der effektiven . in Caräcas stellen wird.

Artikel 3.

Die Reklamationen sind bei der Kommission von dem Kaiserlich deutschen Gesandten in Caräcas bis zum 1. Juli 1903 anzumelden. Diese * kann von der Kommission in geeigneten Fällen angemessen verlängert werden. Die Kom⸗ mission hat über die einzelnen Reklamationen binnen sechs Monaten nach deren Anmeldung und sofern das deutsche und das venezolanische Mitglied sich nicht einigen, binnen sechs Monaten nach Zuziehung des Qbmanns zu entscheiden.

Die Kommission ist verpflichtet, vor der Entscheidung das ihr von dem Kaiserlich deutschen Gesandten in Caräcas und der venezolanischen Regierung vorgelegte Beweis⸗ material sowie mündliche oder schriftliche Ausführungen etwaiger Bevollmächtigten des Gesandten oder der Regierung entgegenzunehmen und einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.

kleber die Verhandlungen der Kommission hahen die in Artikel 1 Absatz 4 bezeichneten Sekretäre genaue Protokolle in zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu führen, die von ihnen und von den an der Verhandlung beteiligten Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen sind. Nach Beendigung der Kommissionsarbeiten ist je eine Ausfertigung dieser Protokolle der Kaiserlich deutschen und der J Regierung zur

f tellen. ; Verfügung zu ste Artikel 4.

Soweit nicht die vorstehenden Artikel besondere Be⸗ stimmungen n . kann die Kommission selbst das Ver⸗ ahren in der ihr geeignet scheinenden Weise regeln. Ins⸗ 6 ist sie befugt selbst die Erklärungen der Reklamanten oder ihrer eiwaigen . entgegenzunehmen und ü i Beweise zu erheben. die erforderlichen s ö . i. . ö.

Obmann bezieht für seine Mühewaltung und Aus- , angemessene Entschädigung, die ebenso wie etwaige gemeinsame Kosten der Kommission von der Kgiserlich deutschen und der venezolanischen Regierung zu gleichem Anteile ge⸗

trag hi T schediguagen⸗ die den beiden anderen Mitgliedern

küelären der Kommission zu gewähren sind, werden ö. ö. k getragen, von deren Seite diefe Perfonen bestellt sind. Ebenso . jede Regierung die ihr sonst etwa nden eigenen Kosten. ring e , den 7. Mai 1903. Freiherr Speck von Sternburg. Herbert W. Bowen.

Abkommen

zwischen Deutschland und Venezuela über die schieds— richterliche Entscheidung gewisser Fragen wegen Bezahlung der deukschen Reklamationen.

(Uebersetzung.

Nachdem zwischen Deutschland, Großbritannien, Italien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Spanien, Belgien, den Niederlanden, Schweden und Norwegen und Mexico einerseits und Venezuela andererseits Protokolle unter⸗ zeichnet worden sind, die gewisse Bedingungen für die Regelung 3a Reklamationen gegen die venezolanische Regierung ent⸗

alten;

nachdem ferner gewisse weitere Fragen, die aus der von den Regierungen Deutschlands, Großbritanniens und Italiens unternommenen Aktion in Ansehung der Regelung ihrer Reklamationen entstanden sind, für eine Erledigung auf dem n . diplomatischen Wege sich als ungeeignet erwiesen

aben;

nachdem endlich die beteiligten Mächte sich entschlossen . diese Fragen durch 5 gemäß den Be⸗ timmungen der am 29. Juli 1839 im Haag unterzeichneten Konventlon zur friedlichen Erledigung von internatisnalen Streitfällen entscheiden zu bien, ; ;

haben Deuischland und Venezuela in der Absicht, diesen Entschluß auszuführen, ihre Vertreter, nämlich:

*

1903.

den Kaiserlich deutschen Gesandten Herrn Freiherrn Speck von Sternburg als Vertreter der Kaiserlich deut⸗ schen Regierung und Herrn Herbert W. Bowen als Bevollmächtigten der venezolanischen ö ermächtigt, das folgende Abkommen abzuschließen: Artikel 1.

Die Frage, ob Deutschland, Großbritannien und Italien auf eine bevorrechtigte oder gesonderte Behandlung bei der Bezahlung ihrer Reklamationen gegen Venezuela An⸗ spruch haben, soll zur endgültigen Entscheidung dem Schiedsgericht im Haag unterbreitet werden. Da Vene⸗ zuela eingewilligt hat, 30 Prozent der Zolleinkünfte von La Guayra und Puerto Cabello für die Bezahlung der Reklamatlonen aller Nationen gegen Venezuela zur Verfügung zu stellen, so soll das Schiedsgericht im Haag entscheiden, wie die bezeichneten Einkünfte zwischen den Blockademächten einer⸗ seits und den übrigen Gläubigermächten . zu ver⸗ teilen sind, und seine Entscheidung soll endgültig sein.

Wird den Blockademächten eine bevorrechtigte oder ge⸗ sonderte Behandlung nicht gewährt, so soll das Schieds⸗ gericht entscheiden, wie die bezeichneten Einkünfte unter alle Gläubigermächte zu verteilen sind; die Vertragsteile sind darüber einig, daß das Schiedsgericht in diesem Falle neben der Bezahlung der Reklamationen aus den 36 Prozent alle einer Gläubigermacht zu gute kommenden Vorrechte oder Pfandrechte an Einkünften in Betracht ziehen und demgemäß die Frage der Verteilung so entscheiden soll, daß keine Machk eine bevorrechtigte Behandlung erlangt; seine Entscheidung soll endgültig sein.

Artikel 2.

Die Tatsachen, von denen die Entscheidung über die im Artikel 1 bezeichneten Frägen abhängt, sollen in der durch das Schiedsgericht zu bestimmenden Weise festgestellt werden.

Artikel 3.

Der Kaiser von Rußland soll gebeten werden, aus den Mitgliedern des ständigen Schiebshofs im Haag drei Schieds⸗ richter zu ernennen und zu bezeichnen, um das Schiedsgericht zu bilden, welches die ihm auf Grund dieses Abkommens unterbreiteten . entscheiden und regeln soll. Keiner der so ernannten Schiedsrichter darf Untertan oder Bürger einer der Signatar⸗ oder Gläubigermächte sein. Das Schiedsgericht soll am 1. September 1903 zusammentreten und seine Ent⸗ scheidung von da an binnen . Monaten abgeben.

Artikel 4.

Die Verhandlungen sollen in englischer Sprache geführt werden; doch können mit Genehmigung des Schiedsgerichts Ausführungen auch in einer anderen Sprache gemacht werden. Das Verfahren wird, soweit nicht in diesem Abkommen ein anderes bestimmt ist, durch die Haager Konvention vom 29. Juli 1899 geregelt.

Artikel 5.

Das Schiedsgericht soll unter Berücksichtigung der all⸗ gemeinen Bestimmung in Artikel 57 der internationalen Kon⸗ vention vom 29. Juli 1899 auch darüber entscheiden, wie, wann und von wem die Kosten dieses Schiedsverfahrens zu

tragen sind. . Artikel 6.

Jede Nation, die Reklamationen gegen Venezuela zu er⸗ heben hat, kann fich dem durch dieses Abkommen vorgesehenen Schiedsverfahren als Partei anschließen.

Washington, den 7 Mai 1903.

Freiherr Speck von Sternburg. Herbert W. Bowen.

Bekanntmachung. Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

Der Fernsprechverkehr zwischen Berlin und 83 Magbeburg), Schönhausen . Selb, Steinau (Oder), könsdorf, Wöhlan ist eröffnet worben. Die Gehühr für ö. gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten eträgt IJ) im Verkehr mit Schönhausen (Elbe) 50 8, 2 im Verkehr mit den übrigen Orten je l. Berlin, den 9. Mai 1993. . Kaiserliche PDberpostdirektion. Griesbach.

Colbitz

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnãdigst geruht: den bisherigen Königlichen Hofmarschall, . 5. Ulrich von Trotha unter, en ihetang von diesem und unter Belaffung bes Nanges als Yi, J ofmarschall Seiner Kaiferlichen und König ichen . und .

eoberhofcharge zum 1 oheit des