1904 / 44 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Feb 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Per Gezugspreis beträgt vierteljährlich 4 M 80 3. Alle Nostanstalten nehmen Gestellung an; für Gerlin außer den Postanstalten und Zeitungssprditeuren für Kelbstahholer

auch dir Ezprdition 8w., Wilhelmstraße Nr. 3X. Einzelne Uummern kosten 2565 3.

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des Neutschen Reichsanzeigers

und Königlich Rrenßischen Ktaatsanzeigera

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. ;

M 44.

Inhalt des autlichen Teiles: Drdensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

Verordnung zur Abänderung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai ghz, betreffend die Ausdehnung der S5 135 -=139, 1536 der Gewerbeyrdnung auf die Werkstätten der leider⸗ und Wäschekonfektion. z Belanntmachung, betreffend Aenderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur kJ Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts,, Vororts⸗ und Bezirksfernsprechverkehr. Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts⸗Fernsprechverkehr, Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 7 des Reichs⸗ geschblatts.

Ernennungen. ꝛc.

Erste Beilage:

Verzeichnis der Vorlesungen an der Kaiser Wilhelm⸗Universität in Straßburg i. E. im Sommerhalbjahr 1964.

Königreich Preuszen.

Srnennungen, Charakterverleihungen, Standeszerhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend eine Markscheider.

Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des Provinzial⸗ landtags der Provinz Westfalen.

Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee.

Konzessionserteilung als

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: em Bureauvo und Rendanten der Generalordens⸗ lommission, . Kroppenstedt die Erlaubnis zur . des von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen St. Sianislaugordens dritter Klasse zu erteilen.

9 Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

ben, il lie ern ger 5 Patentamts, Regierungs=

räten von Kries und . Negierungsrat zu . en Charakter als Gehei

Ve r or d * r Abände n nn g 6 3 Ihn Reg el en Verordnung vom

betreffend die Aude n etzbl. S. . 166,

s issp der Gew er beo ung der 5 133 z un ĩ erkstätten . Kc rn fakt .

Vom 17. Jebruar ; 1904

Wir Wil ? ;

, ö , n. Gnaden Deutscher Kaiser, verordnen im Namen des Rei ; des Bundesrats, auf Grund w, . , ordnung unter, Hinweis auf 3 146 i 7 ; ö . Abs. J Ziffer 7 a. . O., was folgt. Ab. Ziffer 2,

Artikel I. Der 8 1 der Raiset ichen ö

aneh mung der SS 135 bis 135 nung, betreffend die e

ö , S 139. ber Gewerbebrdnung

auf die plstatten der Kleider und W ewerbeor Mai 1857 Reichsgesetzbl. äaschekonfektion, vom ne CReichsgesezbl.! S. e erhält foigende

Die Bestimmungen der Sz 135 b ; Gewerbeordnung . mit . . , 6 ä, ie e ere ee

au in welchen di ;

, nee, e ,, .

en esten, ;

, ,, ,,. 2) auf Werkstätten, in welchen Frauen⸗ ! ) kleldung (Mäntel, Kleider, Um K

,

ersonlichen Bedarf der Besteller

. angefertigt oder

auf Werkstätten, in welchen Frauen⸗ ö 9 a garniertj werden, ; und Kinderhüte c auf Werkstätten, in welchen die Anfertigun

Bearbeitung von weißer und bunter ö

großen erfolgt.

ing oder äsche im

Berlin, Sonnahend, den 20. Februar, Abends.

II. Im 3 3 Abs. 1 treten an Stelle des vierten Satzes folgende Bestimmungen: . Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstuͤndige . Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nach⸗ mittagspause braucht nicht gewährt zu werden, wenn ent⸗ weder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt wird oder die jugendlichen Arbelter täglich nicht länger als acht Stunden beschäffigt werden und die Dauer ihrer durch eine Paufe nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor⸗ und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. III. Der 8 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung; Gewerbetreibenbe, die Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über die im 54 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle der Werkstätte eine Tafel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit stattfindet, vor . der Ueberarbeit einzutragen ist. IV. Der 8 8 erhält folgende Fassung: z Au erkstätten, in welchen der Arbeitgeber aus⸗ hel zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, nden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1904 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem keln le. 8a ß ö .

Gegeben Berlin im Schloß, den 17. Februar 1904. 1. 8.) Wilhelm. Graf von Posadowsky.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung und Ergänzung der Aus⸗ führungsbestimmungen zur : ordnung.

1

Die Gebühr r eine während der Tagegsdienststunden ausgeführte Gesprächsverbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer im Nachbarortsverkehr wird vom 1. April d. J. ab auf 10 3 herabgesetzt. ;

Hiernach treten mit Wirkung von dem genannten Zeit⸗ punkte ab in den Ausführungsbestimmungen zur Fernsprech⸗

ebührenordnung vom 25. Marz 1900 (Zentralblatt für das eutsche Reich S. 2497) folgende Aenderungen ein. unkt 13 erhält die Fassung: ö ;

„13 Bei Gesprächen, die von öffentlichen Fernsprech⸗ stellen ausgehen, beträgt die Gebühr für eine Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer

im Orts⸗ und Nachbarortsverkehr 10 8, im Vorortsverkehr 20 3. ür Gespräche im Fernverkehr werden die im 5] der Fernsprechgebührenordnung festgesetzten Gebühren erhoben,“

Unter Punkt 18 ist im ersten Absatz statt der Worte im Nachbarorts- und Vorortgverkehr 20 38“ hu setzen im Nachbarortsverkehr 10 3, im Vorortsverkehr 3

II. Im Punkt 18 der Ausführungsbestimmungen zur Fern⸗ sprechgebührenordnung tritt hinter der unterm 11. 9 1905 bekannt gemachten Ergänzung (Zentralblatt f. d. D. R. S. 446) folgender neuer Absatz hinzu

„Teilnehmer in Ortsnetzen, in denen der Anschluß gegen Grundgebühr nicht stattfindet, haben im Nachbarortsverkehr mit Netzen, in denen die e 60 6 beträgt, fur jede Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer eine Gebühr von 5 3 zu entrichten. Wird in einem der Nachbar⸗ orte eine Grundgebühr von mehr als 60 S6 erhoben, so dürfen die Teilnehmer des Ortsnetzes ohne Grundgebühr im Nachbarorts verkehr ebenfalls gegen die ö von 5 3 für jede Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer prechen; wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so haben sie als Zuschlag zur Fernsprechpauschgebühr jährlich den Betrag zu entrichten, um den die höchste der in den Ortsnetzen des Nachbarortsverkehrs gezahlten Grundgebühren den Betrag von 60 .

Als letzt. Absatz ist unter Punkt 18 einzuschalten:

Dringende Gespräche sind, wie im Fernverkehr, auch im Nachbarorts⸗ und Verortöverkehr somle von „öffentlichen Sprechstellen aus im Ortsverkehr zulässig. Die Gebühr für Ain düingendes Gesprächh von nicht mehr als 3 Minniten Hater betraͤg im Orts- und Nachbarortaverkehr 509 J, im Vororts= verkehr 60 3.

Berlin, den 18. Februar 1904.

Der Reichskanzler. ; Vertretung: Kraetke.

Fernsprechgebühren⸗

1904.

Bekanntmachung.

Aenderung der Bestimmungen über Verbindungen

zur Nachtzeit im Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Be⸗

zirksfernsprechverkehr. Bestimmungen über Ver⸗

bindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts⸗Fernsprech⸗ verkehr.

Die Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts⸗ Vororis⸗ und Bezirksfernsprechverkehr vom 9. Ja⸗ nuar 1902 (Hentralblatt für das Deutsche Reich S. & finden vom 1. April 1904 ab auf den Nachbarortsverkehr nicht mehr Anwendung. Das Wort „Nachbarorts“ ist aus der Ueber⸗ schrift und dem Texte der Bestimmungen zu streichen.

Vom 1. April 1904 ab gelten folgende

. „Bestimm ungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts⸗ Fern sprechverkehr.

I) Die Gebühr für ein die Dauer von 3 Minuten nicht übersteigendes gewöhnliches Einzelgespräch beträgt 20 3.

Dringende Gespräche unterliegen der dreifachen Gebühr.

Für Abonnementsgespräche ist die Hälfte der Gebühren . langer gewohnlicher Nachtgespräche zu entrichten. Die

indestdauer eines Abonnementsgesprächs beträgt 6, die Höchst⸗ palten z i e, gte

N Zwischen Sprechstellen verschiedener Ortsnetze, die nicht beide Nachtdienst haben, können Verbindungen * die der ganzen Nacht hergestellt weren; für jede Herstellung . solchen Verbindung ist eine Gebühr von 20 3 zu eni⸗ richten.

Im Abonnement wird die Hälfte dieser Gebühr erhoben.

3) Die Gehühr für Nachtgespräche und dauernde Nacht⸗ verbindungen ist auch dann zu entrichten, wenn der Teil⸗ nehmer, der die Verbindung verlangt, eine jährliche Pausch⸗ . für den r G,. enn,

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen⸗ 6. finden bie immungen üher ö 3 der ernspr

verbindungsleitungen zur vom 19 Sep⸗ tember 1901 (Zentralbl. ae .

Berlin, den 18. Februar 1904. Der Reichskanzler. In Vertretung: ;. Kraetke. .

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 7 bes k etzblatts enthält unter ö .

Nr. 506 bie Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Aegypten, vom 4. Februar 1904; und unter ;

Nr. 3017 die Verordnung zur Abänderung der Kaiser⸗ lichen Verordnung vom 31. Mai 1897 , ,,. S. 459), betreffend die Ausdehnung der 8 136 bis 139, 81396 der Gewerbe⸗ ,. auf die Werkstaͤtten der Kleider⸗ und Wäschekonfektion, vom 17. Februar 1904.

Berlin W., den 19. Februar 1904. Postzeitungsamt. . eberstedt.

Königreich Preußen.

Justi zministerium.

Versetzt sind: der Amtsgerichtsrat Kunze in Markli nach Lauban, der Amtsgerichtsrat May . in Glatz * ; Breslau, der . Schnieber in Trebnihß na Glatz, der Amtsgerichtsrat Habedanck in Königsberg i r als Landgerichtsrat an das Landgericht daselbst, der Amtsgerichtsrat Stern in M-⸗Gladbach als Landgerichtsrat nach Düsselborf der Landgerichtsrat Koschorrek in Insterburg als, Amit gerichtsrat nach Königsberg i. Pr, der Amtzrichter von

raun mühl in Wissen nach Eltville, der Amigrichter Gantz in Bremervörde nach Leer, der Amtsrichter Dr. Ph il pse in Dirschau nach Danzig, der Amigrichter Peter ssoßm Bentschen nach Gleiwitz, der Amtsrichter . ö. 1 Glatz und der Amtsrichter Albarug in R ;

Lyck.

Bei dem Landgericht J in Berlin sind ernannt: der Rentier Oskar Ro ernannt: der Brauereidirektor Jul ins mann Alfred Benvenisti, der der Bankier Hermann Rich

der Rentier Louis

au n Helin. hei en Obersuftifrat La ue in . w 91 enfion erteilt.