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Deutscher Reichsanzeiger
und
Insertionspreis fur den Naum einer Aruckzeile 20 3.
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
Ver Bezugspreis beträgt vierteljährlich M 50 .
Alle Rostanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Jeitungsspediteuren für Kelbstabholrr auch die Exprdition 8Ww., Wilhelmstraße Nr. 2X.
Einzelne URummern kosten 265 5.
Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Arutschen Rrichsanzeigers
nud Königlich Nreußischen Ktaatsanzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Dienstag, den 29. März, Abends.
1904.
Inhalt des amtlichen Teiles: Drdensverleihungen ꝛc.
Dentsches Reich. Ernennungen ꝛc. Srequaturerteilung. — , betreffend Aenderung des § 21 der Eisen⸗ bahnverkehrsordnung. Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900 e n ung, betreffend die Eröffnung einer neuen Eisen⸗ ahnstrecke. . ; erlustliste Nr. 2 über Marineangehörige in Südwestafrika. Mitteilung, betreffend die Eröffnung einer neuen Reichsbank⸗ nebenstelle.
Anzeige betreffend die Ausgabe der Nummer 14 des Neichs⸗
gesetzhlatts.
Königreich Preußen. Ernennun en, Charakterverleihungen, Standetzerhöhungen und
sonsige Personalveränderungen. Personalveränberungen in der Armee.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Fürsten zu Bentheim und Steinfurt, Durch⸗ laucht hid Lie , zur Anlegung des von Seiner Mãajestãt dem König von Großbritannien und Irland ihm verliehenen Großkreuzeg des Viktorigordens zu erteilen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Personen die Erlaubnis zur An⸗ ac der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichsordens: dem Stadtrat a. D., Professor Dr. Simon zu Königs⸗ berg i. Pr.;
ĩ zes zweiter Klasse des Großherzoglich err hn r sene Zähringer Löwen und des ö
ächsi usordens der Wachsa J weißen Falken:
dem Stallmeister beim Obermarstallamt von Harlem zu Berlin;
2 Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich . Lafer, fen ffn Hausordens: dem Stallmeister beim Obermarstallamt von Stuckrad
zu Berlin;
des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem Stallmeisteraspiranten beim Obermarstallamt Hellmich
zu Potsdam; des Herzoglich Anhaltischen Verdienstordens für V Ke g ih und Kunst:
dem ordentlichen Lehrer an der Hochschule für Musit, Dirigenten des Berliner Lehrergesangvereins, Professor Schmidt zu Berlin; des Fürstlich Schwarzburgischen Ehrenkreuzes dritter Klasse: dem Konservator der Kunstdenkmäler Thüringens, Pro⸗ fessor Dr. Voß zu Grunewald i Berlin; ö. des Ehrenkreuzes vierter Klasse des Fürstlich Lippischen Hausordeng: dem Arzt Dr. Olipen zu Berlin;
ferner: .
des Ritterkreuzes des . Oesterreichischen Franz Josephordens:
dem Assistenten am Institut für Meereskunde der Friedrich
Wilhelms-Universität in Berlin Dr. Brühl;
des Großherrlich en n Osmaniordens dritter affe:
dem Direktor der deutschen Realschule und höheren Mad el che in Konstantinopel Dr. Schwatlo;
des Ritterkreuzes des Französischen Ordens der Ehrenlegion:
dem Arzt, Sanitãtsrat Dr. Neubürger zu Frankfurt a. M.;
des Offizierkreuzes des Königlich Italienischen St. Mauritius⸗ und Lazarusordens: ü dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Bonn Dr. Clemen;
des Ritterkreuzes des Königlich Belgischen e . r n, dem Hofrat Was mund und
dem Stallmeister von Harlem, . beide beim Obermarstallamt in Berlin; sowie
des Offizierkreuzes des Großherzoglich Luxem⸗ ; e . Ordens der en, rb.
dem ordentlichen 6 in der philosophischen Fakultät der Universität Bonn Dr. Clemen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Marinebaurat Bugge die nachgesuchte Entlaffung aus dem Reichsdienst mit Pension zu erteilen und
den katholischen Divisionspfarrer Laubstein, bisher bei der 11. Division in Schweidnitz, zum katholischen Marineober⸗ pfarrer zu ernennen.
Dem Königlich dänischen Konsul Peter Müller in Danzig ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung des 5 21 der Eisenbahn⸗ verkehrs ordnung.
Vom 25. März 1904. Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der . beschlossen, den S 21 der i ,, wie folgt, zu fassen: 82
h unverändert. 2) Ein Reisender ohne gültige Fahrkarte hat für die anze von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die n gangt⸗ sation nicht sofort ,, nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des ,, lichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 6 6 zu entrichten. Wer jedoch unaufgefordert dem Schaffner oder ugführer meldet, daß er wegen Verspätung keine Fahrkarte abe lösen können, hat nur den gewöhnlichen 6 mit einem Zuschlage von 1 66, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten Fahrpreis zu zahlen. - ;
3) Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. .
4 Wer ohne gültige Fahrkarte in einem zur Abfahrt bereit stehenden Zuge Platz nimmt, hat den Betrag von 6 c zu entrichten. ; .
5) In allen Fällen ist eine Zuschlagskarte oder sonstige Bescheinigung zu verabfolgen.
6) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, die Jaht in denen von der Erhebung der in den Abs. 2 und 4 be—⸗ zeichneten Beträge aus Billigkeitsrücksichten abzusehen ist, oder
eringere als die in diesen Absätzen bezeichneten Beträge er⸗ oben werden sollen, mit Genehmigung der . behörden K des Reichseisenbahnamts durch den Tarif einheitlich zu regeln.
) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre ist die Bahnsteig⸗ larte heim Betreten des Bahnsteigs vorzuzeigen und bei' dessen Verlassen abzugeben. Wer . . die abgesperrten K Bahnhofs betritt, hat den Beirag von 1 M6 zu
Die Aenderungen treten am 1. April 1904 i .
Berlin, den 26. Mãärz 1904. ö . Der ö, Graf von Bülow.
Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom W. Oktober 1871 wird die Post= ordnung vom 20. Har 1900 in folgenden n. geändert:
I) § 18. „Postaufträge zur Einziehung don geit hdr een ö. zur Einholung von Wechsel⸗
i , zweite Satz des zweiten Abs. unter X
ö 8 assung; . erhält Yi hie n d wird von dem Tage ge⸗ gerechnet, welchez auf den Tag der e
oder des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt.
nung,
6. In demselben Absatz ist statt des vierten Satzes
zu setzen: ; ; Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vor⸗ 66 erfolglos, so wird der Postauftrag bis zum Schluffe der Schalterdienslstunden an dem kene enden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevoll⸗ mächtigter bei der zweiten Vorzeigung die J,. ‚ ö wird der . 1 zurückgesandt; e 23 ndet sofortige Rücksendung statt, wenn bereits bei der ersten Vorzeigung Zahlung verweigert wird. e. Der zweite Satz des Abs. XV hat, wie folgt, zu lauten: ; ür die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und ür das Verfahren bei der zweiten Vorzeigung gelten ie Bestimmungen unter IX. d. Der Text der ersten drei Sätze im Abs. XVIII erhält nachstehende Fassung:
Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Dor nn, oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Ein⸗ lösung oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit ge⸗ halten. Wird bei der Vorzeigung die Einlosung oder Erteilung der Annahmeerklärung verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragg⸗ formular angegebene Tag (¶ V) bereits verstrichen, so werden die Postaufträge sofort zurück- oder weitergesandt.
2519. „Postnachnahmesendungen.“ Unter 19 ist als künftiger erster bis dritter Abs.
einzuschalten: Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) — ausgenommen solche mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd˖—
werden an Sonnt und allgemeinen Feiertagen ni zur Einlösung — . h ö , n, durch einen V ö. der Vorderseite der Karte ein anderes ausdrücklich be t hat. . eite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen— nach Ablauf der etwa verlangten Einlösungsfrist — finden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen über⸗ haupt nicht statt. .
Soweit Vorzeigungen an Sonntagen und allge⸗ meinen irn, estimmungsmäßig unterblieben sinh werden solche Tage bei Berechnung der Einlofungsfrift nicht mitgezählt.
3) 5 21. 4 Telegraphische Postanweisungen“. Im Abs. VI ist am Schlusse des ersten Satzes zu streichen „(5 22)“. c § 22. „Durch Eilboten zu bestellende Sen⸗ dungen. a. Die Abf. Lund l erhalten folgende Fassung: J. Auf Verlangen des Absenders können Post⸗ sendungen dem Empfänger durch besonderen Boten zu⸗ . werden (Eilbestellun). Das Verlangen der
ilbestellung muß durch den vom Absender 2 Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eil⸗ boten! ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie „Drin⸗ gend, Eilig“ usw. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend.
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eil⸗ bestellung durch den Em pfänger siehe unter XII.
„Die Zustellung von Eilsendungen erfolgt in der 6. sogleich nach der Ankunft bei der Bestimmu ostansialt. Während der Nachtstunden von 16 Uhr lbends bis 6 Uhr ih findet jedoch keine Eilbestellun statt; nur wenn der Absender dem Vermerk . Eilboten“ auf der Adresse hinzugefügt hat „auch Nachts“, wird die Eilbestellung auch während dieser Nachtstunden 6e, ; b. Im Abs. V ist statt der beiden letzten Sätze zu
n: . Die oberste Postbehörde ist indes berechtigt, die be⸗ — 6 Gewichts- und le renzen für best . Bir dauernd oder vorübergehen 9. erweitern und die unter VI festgesetzten Gebühren en prechend . . ,, angabe, Po . ö nh, 23 . eiwa gewünschte . ellbestellung beschränken. . Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April 1904 in Kraft. . Berlin, den 15. März 1904.
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