1904 / 276 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Nov 1904 18:00:01 GMT) scan diff

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Gegner haben versichert, ö ö sachlich behandeln wgllen. Dies

re ausdrückliche Versicherung halte ich für so selb el fn ö. . ö . . le Tei ines östlichen Oberlandesgerichtsbezirks in Fr

ine ,, 3 . geredet würde. Die jetzigen Zu⸗ fände am Oberlandet ger ch. a, . n, ,. n er Ju ö Tat⸗

i. re, i er. lte tc werden, daß Liese Zustände ö gag nd und einer Abänderung unter allen Umständen . . bedürfen. Es fragt sich nur, ob, der von der Staats= ö ge ug vorgeschlagene Weg zum Ziele führt; ich glaube nicht, .

J . Weife der jetzige Notstand voll beseitigt werden kann. Na

9 ö Meinung wäre dazu eins Aenderung der Prozeßgesetz gebung . , , Aber man kann nicht letztere im ganzen Reiche ändern 2 mit Rücksicht auf Mißstände, die im Oberlandesgerichtz bezirk Cöln . treten sind. Die ganze Sachlage zeigt, daß lokale Verhältnisse . tragen, und daß also lokal ing fen werden muß. Nicht die Ueberlastung der Richter trägt die Schuld, die ihre Kraft voll einsetzen für die Bewältigung der Prozesse, fondern die Anwalt— schaft. Es besteht nun einmal die Tatfache, daß die ganze n= waltsprgxis sich in Cöln in wenigen Händen befindet; dazu kommt, daß nach rbeinischer Gepflogenheit die Plaidoyerg der, Rechtsanwälte eine außerordentlich lange Zeit beanspruchen. In dieser Beziehung

etwas verdächtig erscheint.

man von den Anwälten selbst eine Aenderung nicht en, und auch der Ausweg Der Anwaltsassoziation wird nicht; nützen. Das einzige. Mittel, um wirklich

Abhilfe zu schaffen, bildet die Zusammenziehnng der Senate, um eine für Cöln ausreichende Vertretung der Anwalischaft bei den Verhand⸗ lungen zu erreichen, und das führt mit nahezu kogischer Notwendig⸗ keit zur Teilung des Sberlandesgerichts selbst. Selbst wenn in ab— sehbarer Zeit eine Aenderung der Zvilproießordnung stattfinden sollte, wurde doch, glaube ich, ein Gesichtspunkt für Trennung größerer Bezirke autschlaggebend sein, 3. nämlich die Richter in so wenig nahe Berührung mit ihren Vorgesetzten kommen. Der Ober⸗ sandeggerichtspräsident in Coln kann unmöglich bei dem Heere der ihm unterstellten Beamten dieienige Kenntnis der Persönlichkeiten besitzen, die für sein Amt erforderlich ist. Das gilt ebenso gut für andere Oherlan deßgerschte bezirke, und ich würde es mit Freude be⸗ grüßen, wenn eine möglichst; Teilung größerer Bezirke vor sich gehen sollle Alle diefe Gründe haben bei ung den Entschluß gezeitigt, einstiin mig für die Vorlage einzutreten. Allerdings hätte ein Teil melner Freunde es lieber gesehen, wenn die Teilung bei dem Land⸗ gericht e nh ef und sich bei den Oberlandesgerichten fortgesetzt hätte.

Abg. Deltasohn (Frs. Vgg.); Gegen die Vorlage sind ja fehr ,, Gründe angeführt worden, diese sind aber nicht durch

chlagend. Der Oberlandesgerichtsbezirk Cöln ist in der Tat ein

Koloß; er umfaßt nicht weniger als 9 Landgerichtsbezirke und eine , e Anzahl von Amtsgerichten mit 565 richterlichen Be amten, wozu noch das Heer der Unterbeamten und Rechtsanwälte tritt. Wenn auch eine Teilung eintritt, so darf trotzdem angenommen werden, daß die Wünsche der Errichtung je eines ,, in Crefeld und M.⸗Gladbach werden erfüllt werden. Cöln wird immer noch ein sehr ausgedehnter Oberlandesgerichtebezirk bleiben. Unter diesen half e werden meine politischen Freunde der Vorlage zu; stimmen, da sie sie vom politischen Standpunkt aus für gerecht⸗ alten. . .

sertic g Krause⸗Waldenburg (fr. kons: Der größte Teil meiner politischen Freunde wird für die Vorlage süimmen. Wir glauben, daß die Zustände, die z. 3, im Oberlandesgerichtsbezirk Cöln bestehen, absolut einer Abhilfe bedürfen. Wir haben uns davon überzeugt auf Grund der Verhandlungen dieses Hauses und vor allen Dingen des statistischen Materials, welches der Justizminister in der Kom⸗ mission und Heute mitgetzilt hat Über die Anberaumung der Termine in Cöln im Vergleich mit derjenigen bei sämt⸗ lichen anderen preußischen Oberlandesgerichten.“ Der Justij· minister hat erklärt, daß eine Abhilfe nur möglich fei durch eine Teilung des Qberlandesgerichts in Cöln, und derselben Ansicht sind auch die zunächst betelligten Stellen. In elnem Votum gegen die Vorlage, deren Grundlagen von der Justh verwaltung und ihrem Chef so eingehend geprüft worden sind, könnte nun ein Miß⸗ trauenspotum erblickt werden. sonderen Weit darguf c diejenigen, die Gegner der V zum Nlusdruck zu bringen, 8 sie ein solchen Mißtrauen gegen die Preußische. Justizverwaltung n ö. haben; ein Teil meiner pokitischen Freunde ist aber auch objekrtib berzeugt, daß die Gründe des Just . ministers durchschlagend sind, daß es in der Tat einen anderen Weg als die Teilung des Qberlandenggerichtsbezirks Cöln nicht gibt. Eine Ver⸗ mehrung der Senate würde dem Uebelstande nicht abhelfen. Daß diefelben Uebelstände sich auch in Düßeldorf herausbilden könnten, sauben wir nicht; denn in Cöln handelt es sich um lokale Gewohn⸗

9 n. In meiner Fraktion sind einige der Ansicht, daß eine Abhilfe ö. Aenderung elner Reihe von Vorschriften der, Zivilprozeß⸗ 5. ng herbeigeführt werden könnte. Ich will diese Frage nicht n belege en aber der allergrößte Teil meiner politischen Freunde . darin einig, daß dann die Besserung der Verhältnisse in Cöln auf . e Zeit hinauteschoben werden würde. Dat sind die Gründe, wes⸗ . Fie allergrößte Mehrzahl meiner polltischen Freunde für die Vor⸗

ĩ wird, .

. im af . K . ö geen itischen Vorlage zustimmen, so tun wir es nicht, um, dig ler t e n nr ein besonderes

orlage sind

Wir a, mit dieser Vorlage in erster Linie den Interessen des Publi

d d z r Stadt Cöltn würde die . keinen Eintrag 35 1 Yi hn zi würden so tüchtige Juriste wir sie zu unserer reude in Cöln sehen. Au diesen Gründen werden wir einstimmig ür ien g, . g. ulte Pelkum (kons.): Ich bin „den Stand punkt der Minderheit meiner . die Vorlage darzulegen. Ich kann mich kurz fassen, da nach den Ausführungen der Redner der nationalliberalen und reisinnigen Parteien das Schick al der Verlage entschi'den sst. Wir sind ber Ansicht, daß durch die neue Irganisation die historisch gewoldene Rechiseinheit zerstört wird. Nachdem die Organisallon' 1855 festgelegt war, kann sie nach unserer Meinung nur, durchbrochen werden, wen dafür ein zwingender Nachwelß geführt wird. Diesen vermiffen wir. Wenn in . egründung von einer vorautschauenden Organisation dice Riede ist. so Genügt ung daz nlch, r bedan ern, daß . norausschauende Srganisation nicht schon früher erlannt 3. st, und wir meinen, daß aus dieser Unterlaffungssünde . verwaltung jetzt kein Grund hergeleitet werden kann zu n. ö des Oberlandekgerichts. Auch bie ange hz g blen ij nicht, nicht durchschlagend. Wir verkennen bie Mißstände . en. Van aber wir meinen, daß die Senate vermehrt werden H eg , lommt noch die Rücksicht auf die entstehenden ,,, . Wir haben immer Ausgaben n . zur , m, 9, ö W bepfeg und werden es ö. . tig tun; wir bedau ; nnen. . i r n ih n Bie Minderhelt meiner Freunde ist für

icht Düsseldorf die Vorlage. Wer deharp etz daß 4 . .

. ein fogenanntes Industriegerich rojertierten Bezirks. Gerade

völkerung des . 5 . er n bekanntermaßen die Kornkammer der Rhein

Meine politifchen Freunde legen be⸗

provinz, das Oberlandesgericht Düsseldorf würde also ebenfowohl industrielle wie agraris. He elt e zu heurteilen haben und vor Einseitigkeit bewahrt bleiben. Mit demselben Recht könnte man auch gegen das Oberlandesgerscht Ezln die Befürchtung aus⸗ sprechen, daß es ein reines Handels Oberlandesgericht fein könnte. Die Rhein ropinz ist ein einheitlicher Verwaltungs l örher; aber sie umfaßt u Bezirke, die zu drei Aberlandesgerichts beyrken gehören. Cin Teil der Rheinprovinz, die Landgerichtsbezirke Duisburg und Essen, gehören in juristischer Beziehung zu Wesffalen, zu Hamm, und der Landgerichts bezirk Neuwied gehört zum Dberlandes erich sbezirk Frank⸗ furt. Ende der 70er Jahre hat man also eigentlich für diese Provinz drei Oberlandesgerichte geschaffen. Hätte man schon damals für die Rheinprovinz allein zwef Oberlandesgerichte gebildet, so hätte man die Teile, die jetzt in unngtürlicher Weise zu Hamm gehören, nicht dorthin gelegt, Da die Bevölkerung die Abzweigung in Petitionen erbeten hat, können wir unz nicht dagegen erklären. Die Kommission hat die etition um Errichtung eines besonderen Landgerichts Erefeld zur erücksichtigung n db, dieselben Gründe, die sie dazu bestimmt haben, sprechen in stärkerem Maße für die Teilung des Sberlandet⸗ gerichtsbezirks Cöln. Ab. ö (nl): Es ist alles versucht worden, um bei dem Qberlandesgericht Cöln Wandel der Zustände zu schaffen, aber es ist alles vergeblich ewesen, und es hat sich als ultima ratio, um inen erträglichen Zustand zu 'schaffen, nur die Teilung des Oberlandesgerichts ergeben, Diesem Plan hat auch der Präsident des Oberlandesgerichts in Cöln, der selbft cn warmes Herz für Cöln und die Gölner hat, wächaltk seine Zustimmung gegeben. Ich würde es sogar mit besonderer . begrüßt haben, wenn ein großer Teil des Oherlandesgerichtg⸗ ezirks Hamm zu Düsselborf hätte geschlagen werden können, ich hätte es für richtig gehalten, wenn der westfälische Teil sozusagen mit einer möglichst großen Beteiligungsziffer in die Gemeinschaft von Düsseldorf eingetreten wäre, aber so viel ist nicht zu erreichen gewefen. Die Kommission hat nur die Duisburger nach Düffel dorf verlegt, ich bitte nun, die Vorlage, wie sie aus der Kommifflon gekommen ist, anzunehmen. Abg. Trim born (Zentr): Die Frage der Teilung des Ober⸗ landesgerichtsbezirks Cöm scheint nach, dem bisherigen Verlauf, der Debatte erledigt zu sein; dennoch habe ich die Aufgabe, mesne Posittion mit der ö und. Ausdaner eines Generals Stoffel zu ver, teidigen. Der Minister hat die Rechnung des Abg. Roeren bemängelt, Herr Roeren aber hat mit vollem Recht die Senats präsidenten und die Präsidenten nicht mitgezählt, weil diefe Herren nicht zu den die Urteile anfertigenden Fiichtern gehören. Cöln ist nicht der Koloß, nicht das unnatürliche Gebilde, wie man es dargestellt hat, das sind Uebertreibungen, die man auf ihr richtiges . zurückführen muß; bezüglich der Zahl der Sengte ist Cöln gegenüber dem Kammergericht sogar ein verhältnismäßig kleines Gericht. Im allgemeinen wird der größere Gerichtsbezirk eher eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung erwarten laffen als der kleinere. Die, Einteilung nach Materlen, wie sie nur bei einem größeren Gericht möglich ist, wahrt und sichert in ungleich höherem Grade eine konstantere Spruchpraxis. Indessen hat die Frage, ob große oder kleine Qberlandesgerichte zweckmäßig. sind, hier auszuscheiden, um fo mehr als in Preußen die verschiedensten Größenverhältnisse bestehen; jedenfalls ist es verkehrt, ein einzelnes Gericht herauszugreifen nnd da⸗ durch der Entscheidung der prinzipiellen Frage in verhängnisboller Weife zu präjudizieren. Wenn in Eöln Verhaͤltnisse welche die prompte Grledigung der Geschäfte verhindern, und kein anderer Ausweg denkbar ist; dann müßte man die V dann. Es sind aber Klagen über die Rechtsanwälte und ihre Tätigkeit, namentlich über die Uebertrelbung der Mündlichkeit, nicht laut ge—= worden; die Ursachen der Mißstande liegen anderswo, ö. liegen vor allem in der Hinausschiebung der Termine. wann Klagen wirklich auftraten, so sind sie eben längst berftummt. Im großen und ganzen wird dat Prinzip der Mündlichkeit in dem sachlich

leistet werden. (Die weiteren Ausführungen des Redners zunehmenden Unruhe des Hauses, obwohl er fein Organ aufs äußersle

anstrengt, im Zusammenhange auf der Tribün nicht mehr voll zu ver⸗ stehen) Wenn H ;

Bescheidenheit seine eigene Leistungsfähigkeit stark unterschäͤtzt.

Hierauf wird ein Schlußantrag angenommen. 81 ge⸗ langt mit großer Mehrheit zur Annahme, dagegen stimmen nur das Gros des Zentrums, die Polen und ein kleiner Teil der Konservativen und Freikonservativen.

Zu 8 2 erhält das Wort

Abg. Mooren (Sentr.), der aber nach den ersten Sätzen durch den Vizepräsidenten Dr. Por sch unter großer Heiterkeit des Häuses ver. anlaßt wird, seine Aus lhrungen abzubrechen, da fie sich lediglich auf die soeben geschlossene Debatte beziehen.

S2 wird nach den Kommissionsbeschlüssen mit derselben Mehrheit angenommen.

3 führt

, J aus; ö. der Vorlage soll das Gesetz in Kraft gesetzt werden durch Königliche Verordnung. Dadurch wird eine Un, gewißheit geschaffen, die für die Beteiligten recht unangenehm werden ann., Die Anwälte müssen doch Gewißheit darüber haßen, wie fie sich für den Fall verhalten sollen, wenn das Gesetz in Krast tritt. Affoziationsverhältnisse müssen gelöst werden ꝛc. Für die neue Ein- richtung muß doch deshalb ein bestimmter Termin festgesetzt werden. Es würde eine große Härte scin, wenn man, über den! Termin in Unsicherheit gelässen würde. ch babe deshalb mit meinen Freunden beantragt, daß dieses Gesetz am 1. Oktober 1907 in Kraft irltt.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meine Herren! Wenn in dem Gesetzentwurf der Tag des In⸗ krafttretens dieses Gesetzes Königlicher Verordnung vorbehalten ist, so entspricht das der seit Jahrzehnten feststehenden Praxis. Die Ein⸗ richtung eines neuen Gerichts erfordert umfassende Vorbereltungen, von denen mit voller Bestimmtheit niemals vorausgesehen werden kann, wann sie abgeschlossen sein werden. Es ist deshalb bei jeder Er⸗ richtung einet neuen Gerichts mag es ein Amtsgericht oder ein Land⸗ gericht gewesen sein ein gleicher Schlußparagraph dem Gesetz bei. gefügt. Selbstverständlich beabsichtigt die Königliche Staatsregierung nicht und die Justizverwaltung absolut nicht, irgendwie rücksichtslos in der Sache vorzugehen. Es liegt in der Natur der Sache, daß weit⸗ gehende Rücksicht zu nehmen ist auf alle diejenigen, die durch das Gesetz persöͤnlich betroffen werden, in erster Linie die Herren Anwälte, aber auch auf alle diejenigen Richter und sonstige Beamte, die bei der Errichtung

des neuen Oberlandetgerichts mit einem Domizilwechsel zu rechnen geris haben. Andererseits liegt aber doch auch ein lebhaftes Interesse vor, t die Fortdauer der gegenwärtig bestehenden Zustände nicht äber Get .

zu verlängern und zu verhindern, daß die daraus sich seren. Uebelstände sich noch in einen weiteren Seltz bin ö

Irgendwo soll die Ansicht verbreitet gewesen sein, daß die Justiz⸗ verwaltung sich schon jetzt nach Mietsgebäuden in Düsseldorf um⸗ gesehen habe und schon in nächster Zeit das Oberlandesgericht bei Annahme des vorliegenden Gesetzes ins Leben treten lassen wolle. Daran ist kein wahres Wort; die Justizverwaltung hat gar nicht daran gedacht, derartige Vorbereitungen schon zu treffen. Wir denken auch nicht daran, daß das Gesetz schon im Laufe des nächsten Etat jahres in Kraft treten könne; der nächste Etat wird keine Forderung enthalten, die auf die Errichtung des neuen Oberlandesgerichts irgendwie berechnet wäre, weder in persönlicher noch in fachlicher Beziehung. Der früheste Termin, der in Frage kommt, ist, da wir ohne Bewillig ing der Mittel seitens des Landtags das Gericht nicht ins Leben rufen können, der 1. April 1906. Da aber nach mehrfachen Erfahrungen nicht mit Sicherheit darauf gerechnet werden kann, daß der Etat für 1906 zum 1. April abgeschlossen werden kann, wird sich ganz von selbst der Termin noch weiter hinausschieben, mindestens auf den 1. Juli, wenn nicht, wofür ja Zweckmãäßgkeits rücksichten sprechen können, auf den Zeitpunkt nach den Gerichtsferien 1906. Noch ein Jahr welter hinauszugehen, das würde ich aber für recht unerwünscht halten. Ich glaube, wenn man sich als Einführungstermin den 1. Juli, eventuell den 1. Oktober oder den 16. September 1966 denkt, dann ist allen Beteiligten hinreichend Zeit und Maße gegeben, ihre Entschließung zu fassen und sich auf die notwendigen Aenderungen ein⸗ zurichten. Andererseits aber führt eine zu weit gehende Verlängerung der Sache dahin, daß die rechtsuchende Bevölkerung unter den in Cöln nun einmal bestehenden Zuständen noch weiter zu leiden hat, und daß an den Resten, die sich aufsammeln werden bis zu einem zu welt hinausgeschobenen Termin, das Oberlandesgericht Czln noch Jahre hinaus zu tragen hat. Ich darf erwähnen, daß bei der Organisation vom 1. Oktober 1879 das Oberlandesgericht Cöln auch mit sehr großen Resten in diese neue Periode hineinging, und es hat 10 Jahre gedauert, bis dieselben erledigt waren; bis 1889 hat das Oberlandes- gericht damit zu tun gehabt. Nach der bestehenden Gesetzgebung liegt die Sache so, daß diejenigen Sachen, die bis zur Teilung bei dem Oberlandesgericht Cöln anhängig werden, dort auch zu Ende geführt werden müssen. Die anhängigen Sachen gehen nicht auf Düsseldorf über; Düsseldorf bekommt nur die neuen Sachen. Dle Zahl der an— hängigen Sachen würde zweifellos um so größer werden, je länger der Zeitpunkt des Inkrafttretens hinausgeschoben wird, und dem muß nach meiner Meinung im Interesse der Bevölkerung, das ja nach der Auffassung aller Parteien in dieser Sache das maßgebende ist, vorgebeugt werden, soweit es sich mit den berechtigten Interessen der unmittelbar beteiligten Personen, der Anwälte usw. irgend ver⸗ trägt. Ich meine: Sie dürfen vertrauen, daß die Königliche Staats. regierung jede Rücksicht nehmen wird, die mit den durchschlagenden Interessen der Bevölkerung vereinbar ist. Unter diesem Gesichtspunkte möchte ich Sie kitten, den Antrag Trimborn nicht anzunehmen, sondern abzulehnen.

Abg. Trimborn: Mit Rücksicht auf diese Erklärung modifiziere ich meinen Antrag dahin, dah das Gesetz nicht am J. Oktober 1907, sondern am 1. Oktober 1906 in Kraft treten soll. Nun büte ich, für

meinen Antrag zu stimmen, damit die Anwälte Gewißheit über den Termin haben.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meine Herren! Ich bin dem Herrn Abg. Trimborn dankbar für dieses Entgegenkommen und möchte ihm nur anheimstellen, ob es nicht im Interesse der Sache läge, noch 14 Tage nachzugeben denn es wäre nicht wünschenswert, wenn 1906 das Oberlandesgericht in Cöln sich noch 14 Tage lang mit den

neuen Sachen aus den ausscheidenden Bezirken zu befassen hätte, statt daß diese sofort auf das neue Oberlandesgericht übergingen.

(Rufe: 16. September also den 16. September 1505. zu sagen. Nun bitte ich aber, meinen Antrag einstimmig anzunehmen.

Justizminister Dr. Schön stedt:

Der einstimmigen Annahme des so modifizierten Antrages will ich nicht widersprechen.

Abg. Dr. B ach em Gentr.): Nachdem die * L und 2 angenommen sind, ziehe ich als praktlscher, vernünftiger Politiker daraus meine konseguen zen. Ich bin gegen die Vorlage gewesen, aber da sie nun einmal zustande kommt, so rechne ich damit. Wenn ein Oberlandeg. gericht in Düsseldorf neu geschaffen) werden soll, dann ist eg eine . Forderung der Billigkeit, da w nigstenz gleichzeltig auch die geäußerten, seit einem Men chenalter als berechtigt anerkannten Wünsche von Crefeld und M.⸗Gladbach erfullt werden. Der Minister hat, schon zugegeben, daß der neue Sher⸗ landesgerichtspraͤsident in Düsseldorf gegen eine Erweiterung seineg Virkungskreif ez nichts einzuwenden haben würde; mit anderen Worten: eg ist jetzt freie Bahn für die Errichtung weiterer Land⸗ gerichte geschaffen. Am 3. November sind die Petitlonen der beiden genannten Städte der Regierung zur Berücsichtigung überwiesen worden. Der Herr Minister hat wohlwollende Erklärungen abgegeben, die zu nichts verbindlich sind, weiter aber nichts,. Jetzt 1 der Augenblick gekommen, diese wohlwollenden Erklärungen zu ver= wirklichen. Fari passu yllten diese beiden Landgerichte geschaffen werden, die die gesamte Bevölkerung schon seit 9

Mit dem modifinterten Antrag Trimborn (16. September 1906 bin ich einverstanden. Ez muß Vorsorge getroffen werden, diesem Tage auch die beiden neuen Landgerichte ing können. Damit würde diese ganze Angelegenheit für die Rhein⸗ propinz einen versöhnlichen ⸗ibsbfe finden.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meine Herren! Mir liegt nichts ferner, als, nachdem der in meinen Augen hocherfreuliche Beschluß zu § 1 des Gesetzes gefaßt worden ist, nunmehr noch irgend etwaz von Bitterkeit in die Dis: kussion hineinbringen zu wollen. Ich glaube aber, Sie werden . ö. eine solche Empfindung nicht haben, wenn ich mich a,,, mit aller Bestimmtheit gegen die Annahme des ., . aussprechen muß. ö . .

Ich muß zunächst der ,,, hres Beschlusse wm nahme des Antrags eine ,, Beschluß war , 3. November d. J. wäre. . . jetzt soll

n ,,,, wiesen; , zur , dem Oberlandes⸗

been, oer, re, e ere, das Oberlandesgericht in Düsseldorf

in Dusselbor ins Leben zu treten haben. Das geht doch . chöent K hinaus, denn wir wissen gar nicht, ob . . möglich sein wird, die Schwierigkeiten, die einer Iumung der beiden neuen Landgerichte in Crefeld und in M. Glad