1904 / 276 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Nov 1904 18:00:01 GMT) scan diff

bach bisher entgegenstanden, bis zum 16. September 1906 das ist der Termin, mit dem wir jetzt zu rechnen haben überhaupt zu überwinden. Ich kann heute nur wiederholen, was ich schon so oft bier gesagt habe, daß ich mich auf das lebhafteste für die Erfüllung der Wünsche von Crefeld und M. Gladbach interesstere und alles tun werde, was in meinen Kräften steht, um die Errichtung der beiden Landgerichte herbeizuführen, sobald die Verhältaisfe es gestatten. Ich bin in dieser Entschließung noch bestärkt worden durch den fast ein⸗ stimmigen Beschluß des hohen Hauses vom 3. November, weil ich daraus erkenne, daß ich mich mit dem hohen Hause darin in Ueber— einstimmung befinde. Ich kann hinzusetzen, daß auch der Herr Finanz⸗ minister frühere Bedenken fallen zu lassen geneigt und bereit ist, mich in diesen Bestrebungen zu unterstützen.

Aber, meine Herren, es ist doch eiwas ganz anderes, ob wir uns schon heute gewissermaßen in blanco auf einen bestimmten Termin für diese beiden neuen Landgerichte binden wollen, über deren Ab— grenzung wir noch nichts wissen. Bezüglich der Abgrenzung liegen er⸗ hebliche Schwierigkeiten vor, die von den nächstbeteiligten Städten Crefeld und M. Gladbach natürlich leichter genommen werden, als sie von der Staatsregierung genommen werden und genommen werden müssen. Man verfügt in den Petitionen ganz ohne weiteres über Teile des Landgerichts Kleve und Duisburg, um so eine annehmbare Abgrenzung der neuen Landgerichte herbeizuführen. In einem früheren Stadium hat man auch die Stadt Neuß, die Düsseldorf gegenüber⸗ liegt, dem Landgericht Crefeld hinzufügen wollen. Dieser Vorschlag ist frellich jetzt nicht wieder hervorgetreten. Eine erhebliche Be⸗ schränkung des Landgerichts Klebe ist dagegen in der Verhandlung vom 3. November insbesondere durch den Herrn Abg. Vorster wie ich glaube, unter dem Widerspruch des Herrn Abg. Broekmann empfohlen worden. Eine sehr große Schwierigkeit liegt nun schon darin, daß Kleve eins der allerkleinsten Landgerichte der Monarchie ist und nicht verkleinert werden kann, ohne seine Existenz⸗ berechtigung zu verlieren. Auf der andern Seite kann aber der Stadt Kleve das Landgericht aus historischen Rücksichten und auf Grund von Zusicherungen aus Allerhöchstem Munde, die der Stadt gemacht worden sind, nicht genommen werden. Wenn Kleve sich gegenwärtig auf die dreihundertjährige Jubelfeier der Zugehörigkeit zu Branden burg Preußen vorbereitet, wenn Kleve dasjenige Gebiet ist, in dem das kurbrandenburgische Haus zuerst am Rhein Fuß gefaßt hat, wenn es lange Zeit der Sitz der Regierung dieser niederrheinischen Teile gewesen ist, und wenn sich an Kleve mannigfache, auch in die Ge⸗ schichte unseres Königshauses hineinspielende Ereignisse und Erinne— rungen knüpfen, dann kann man diese kleine Stadt, für die die

Gxistenz des Landgerichts von größter Bedeutung ist, nicht ohne weiteres beiseite schieben und sie den Ansprüchẽen und sonst berech—= tigten Wünschen der beiden großen Städte Ciefeld und Ni. Gladbach zum Opfer bringen.

Wie es mit der Zuschiebung von rechts rheinischen Gebieten, die bei einer etwaigen Abtrennung von Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Kleve zum Ausgleich für Kleve dienen könnten, gehen kann, läßt sich im Augenblick ebensowenig übersehen. Die Herren in Crefeld ver—

fügen ohne weiteres über Wesel, Rees und Emmerich. Wer die Ver⸗ hältnisse kennt, wie ich sie kenne,

aus dem Bezirk des Amtsgerichts Emmerich ein erheblicher Wider-

spruch gegen die Zuschlagung zu Kleve sich nicht erheben würde, ob.

gleich auch da unter Umständen die Verbindungen im Wlnter und bei großen Ueberschwemmungen recht unbequem werden. Bei Rees wird die Sache schon zweifelhaft, und bei Wesel habe ich nicht den mindesten Zweifel, daß es sich mit Händen und Füßen da— gegen wehren wird, zu Kleve geschlagen zu werden. Es würde in seinen jurisdiktionellen Verhältnissen in einer Weise geschädigt werden, die weit über das hinausgeht, was Crefeld jetzt gewinnen will. Wir wollen uns doch darüber nicht täuschen: so wohlwollend ich diesen Bestrebungen von Crefeld gegenübersteße, so tue ich es doch nicht deshalb, weil ein absolut dringendes Bedürfnis für Errichtung dieser Landgerichte vorhanden wäre, wie es von jener Seite dargestellt wird. Wenn Sie sich ich habe es schon einmal erwähnt, darf es aber wiederholen vergegenwärtigen, daß Crefeld Sitz eines großen Amtsgerichts ist, einer Kammer für Handelssachen, einer detachierten Strafkammer mit erweiterter Zuständigkeit, sodaß nicht nur Strafsachen in erster Instanz dort verhandelt werden, sondern auch die Berufungen in Hebertretungen und Privatklagesachen, daß ein Staatsanwalt dort stationiert ist, daß die Ver— bältnisse in Gladbach ebenso liegen, daß die Verbindungen zwischen diesen Städten, Gladbach und Crefeld, auf der einen und Düsseldorf auf der andern Selte überaus günstig sind von Düssel⸗ dorf nach Crefeld verkehrt von Morgens 6 Uhr bis Mitternacht jede Stunde ein elektrischer Zug, der nicht ganz eine Stunde braucht; außer⸗ dem fahren 16 Eisenbahnzüge mit einer Fahrzeit von etwa drei Viertelstunden wenn Sie sich ferner vergegen⸗ wärtigen, daß das, was Crefeld und Eladbach durch die Bildung von Landgerichten zuwächst, sich beschränkt auf die nicht zu den Handelssachen gehörigen Zivilsachen, die nach der eigenen Darstellung der Herren nicht die Bedeutung haben wie die Handelssachen, daß auch die Beweisaufnahme in Zivil— sachen ohne Zweifel zum größten Teil bei dem Amtsgericht in Crefeld erledigt werden, sodaß auch in dieser Beziehung eine Erschwerung kaum vorliegt, daß im übrigen nur Berufungen in Vergehenssachen und die Schwurgerichtefrage eine Rolle spielen, welch letztere aller; dings für die Bürger von Crefeld und Gladbach zu größeren Be⸗ lästigungen führt, wenn sie nach Düsseldorf müssen, als wenn sie ein Schwurgericht am eigenen Orte haben: dann werden Sie zugeben, daß ein so dringendes Bedürfnis, wie die Herten es darstellen, nicht besteht. Trotzdem erkenne ich den Anspruch als vollberechtigt an mit Rücksicht auf die Bedeutung der großen Handelsstädte, die als Mittelpunkt reichen Erwerbslebens und eines großen, wachsenden Verkehrs für die ganze Umgebung dienen, und es wird alles geschehen, was gesche hen kann, um die Schwierigkeiten, die in der passenden Abgren ung dieser beiden neuen Landgerichte, auch in der Abgrenzung gegeneinander egen, zu überwinden. . - 1 habe auch die lleberzeugung, daß die K sich werden überwinden laffen, und ich kann Ihnen zusichern, da N ledung dieses Gesetzes mit allem Ernst unmittelbar nach der Verabschiedung dies : e. ohne Festhaltung an kleinlichen Bedenken an die Sache herangetr werden wird; aber eine solche Bindung, wie sie der Abg. Dr. Bachem

will, ist unannehmbar auch vom verfassungsrechtlichen Standpunkt

aua. Sie wollen hier der Königlichen Staatzregierung eine Zwangt⸗ ut ben, wollen ihr sagen: du darfst das Landgericht in

kann es für möglich halten, daß

Düfseldorf nicht ins Leben treten lassen, wenn du nicht gleichzeitig die Landgerichte in Crefeld und M. Gladbach schaffst. Ich glaube, das ist ohne Vorgang; ich glaube, das würde eine bedenkliche Verschiebung des Verhältnisses der Staatzregierung zu den parlamentarischen Körperschaften sein, wenn dieses hohe Haus. diesen Weg beschreiten wollte. Was würde das praktische Ergebnis sein? Wir, die wir sehr großes Gewicht darauf legen, das Oberlandesgericht in

Düsseldorf möglichst früh ins Leben treten zu lassen mit der durch die Annahme des Antrages Trimborn gegebenen Zeitbeschränkung, würden diesen beiden Städten in die

Hände gegeben seien, wir würden uns die Bedingungen vorschreiben lassen müssen, die sie wollen, und wenn ich auch glaube, daß die Städte, wie der Herr Abg. Dr. Bachem fast zum Ueberfluß ver⸗ sichert hat, den Anforderungen der Königlichen Staatsregierung weil⸗ gehend entgegenkommen werden, so ist das doch nicht eine Garantie, die ohne weiteres verbürgt, daß wir über alle Schwierigkeiten in der gegebenen Frist hinwegkommen werden.

Also, meine Herren, aus sachlichen, aus formellen und aus ver⸗ fassungsrechtlichen Gründen muß ich Sie dringend bitten, dem Antrage Dr. Bachem nicht zujustimmen. Und ich glaube, dabei auch die Hoffnung aussprechen zu dürfen, daß nach den Erklärungen, die ich soeben abgegeben habe, und die ich auch namens meiner Nachfolger abgeben zu können glaube, deren Namen ich schon alle Tage in den Zeitungen lese Sie haben die Auswahl unter einer ganzen Reihe (Heiterkeit), bei den Interessenten von Ciefeld und M. Gladbach eine Verbitterung nicht zurückbleiben wird, sondern daß sie sich be⸗ scheiden werden mit dem, was ihnen so bestimmt zugesichert worden ist, wie es eben geschehen ist. Beifall.)

Abg. Mooren Zentr) spricht den dringenden Wunsch aus, daß nicht etwa das Landgericht Kleve irgendwie in Mitleidenschast gezogen werde.

Abg. von Eynern (ul) führt aus daß er für den Antrag Bachem wohl stimmen könnte, jedoch nur dann, wenn auch Remscheid und Solingen ein bezogen wöärden, für welche Städte Landgerichte ebenso erforderlich feien. So aber könne er dem Antrag Bachem nicht zustimmen, nachdem der Minister sich so entschieden dagegen er⸗ lärt dale.

Abg. Dr. Bachem erwidert, daß auch von seinen Freunden das Be⸗ streben von Remscheid und Solingen gewürdigt würde. Angesichts der modernen Entwicklung könnten sich' die ü ergroßen Landgerichte nicht mehr halten, es sei deshalb eine generelle Neueinteilung der dandgerichte bezirke nötig. Die Wünsche von Remscheid und Solsngen jelen dech erheblich jänger und auch etwas anderer Art, als die An= sprüche von Crefeld und M. Gladbach, welche beide viel in und. bedeutendere Städte feien, und welche schon wiederholt bestimmte Zusagen erhalten hätten. Herr Mooren hätte seine Bedenken gar nicht zu äußern brauchen, wenn er die Angelegen⸗ heit genau verfolgt hätte; es sei stetg betont worden, daß Kleve nicht geschmälert werden dürfe. Wenn es der Regierung in so kurzer Zeit möglich gewesen wäre, ein neues Oberlandesgericht zu konstruieren, so würde es ihr au möglich sein, bis 1908 neue Ene en. in Crefeld und M. Gladbach zu errichten. Der Minister habe für diefe Landgerichte nicht nur den 16. September 1966, sondern überhaupt auch inen späteren irgendwie akzeptablen Termin abgelehnt, er sage zur ö ihr sollt abwarten und hübsch brav sein, bis wir euch die Landgerichte bringen. Haus könne die Annahme jedes Gesetzes an Bedingungen knüpfen, denn es könne ja auch jedes Gesetz ablehnen. 9 . 3

Justizminister Dr. Schönstedt: 8

Meine Herren! Es ist ja ganz gewiß richtig, daß dies hohe Haus in der Lage ist, Gesetze abzulehnen, und ebenso richtig, daß es seiner Zuflimmung zu einem Gesetzen wurf Bedingungen hinzufügen kann. Aber diese Bedingungen müssen doch mit dem Gegenfland des Gesetz⸗ entwurfs in irgendwelchem Zusammenhang stehen, und das ist hier absolut nicht der Fall. (Sehr richtig! links) Ich glaube, der Herr Abg. Dr. Bachem hat selbst schon bei früherer Gelegenheit anerkannt, daß ein Zusammenhang zwischen der Errichtung eines Oberlandesgerichts in Düsseldorf und der Errichtung dieser beiden Landgerichte Crefeld und Gladbach nicht besteht. (Widerspruch des Abg. Dr. Bachem.) Wenigstens hat er mir in der Sitzung vom 3. November, der ich leider nicht beigewohnt habe, den Vorwurf gemacht, daß ich diese Angelegenheiten miteinander verquicken wollte und daß ich Crefeld und Gladbach als Vorspann benutzen wolle (hört, hört ) zur Errichtung eines Oberlandergerichts in Düsseldorf. Meine Herren, nichttz hat mit ferner gelegen als das, weil ich immer auf dem Standpunkt gestanden habe, daß diese Dinge nebeneinander herlaufen, nicht mit⸗ einander, daß keine der Fragen von der andern abhängt In der Vorlage über das Oberlandesgericht Düsseldorf ist mit keiner Silbe

von Crefeld und Gladbach die Rede, und wenn ich in der ersten

Lesung bei der Einbringung des Gesetzentwurfs auf diese Frage ein⸗ gegangen bin, so war das nur dadurch veranlaßt, daß inzwischen eine Crefelder Petition eingegangen war, Lie diese beiden Fragen mit⸗ einander verquickte. Diesem Versuch bin ich damals entgegengetreten und mußte ihm entgegentreten, und ich habe deshalb erklärt, daß die Aussichten von Crefeld und Gladbach sich zweifellos verbessen würden durch Grrichtung eines Obeilandesgerichts in Düsseldorf, daß aber die Fragen nicht miteinander verquickt werden dürfen. Wenn der Herr Abg. Bachem sich einer Unterredung erinnern möchte, die er mit mir gehabt hat bald nach Einbringung des Düssel dorfer Gesetzentwurfs, und zu der er mich aufgesucht hatte, dann würde er nicht noch heute die Behauptung aufzustellen in der Lage sein, daß ich jemals die Fragen miteinander verquickt und die eine zur Bedingung der andern gemacht habe. Jetzt wird die Sache umgekehrt. Hier sollen Sie in Blanko zwei Landgerichte be⸗ willigen, deren Bezirke noch absolut nicht feststehen. Das Ingleben— treten des Gesetzes über Düsseldorf soll abhängig gemacht werden von Gesetzen, die erst wieder bereinbart werden müssen zwischen dem Landtage und der Königlichen Staatsregierung. Die Königliche Staatsregierung ist nicht etwa in der Lage, auf Grund eines solchen Beschlusses, wie ihn der Abg. Bachem beantragt, nun jwei Landgerichte in Crefeld und Gladbach ins Leben treten zu lassen. Sie bedarf dazu einer gesetzlichen Unterlage, die durch diesen Paragraphen nicht gegeben wird. Also diese Verständigung ist Vor- aussetzung für ein solches Gesetz, und da sage ich, das ist eine un- mögliche Verquickung zweier Dinge, die miteinander nichts zu tun

haben. Es liegt darin, wenn nicht gegen den Wortlaut eines Ver⸗ fassungeparagraphen, so doch gegen den Geist der Verfassung eine Abweichung von den Grundsätzen, die in bezug auf das Verl der Staatzregierung zum Landtag bestehen. Deshalb kann ich nur meine dringende Bitte wiederholen, ablehnen und es bei der Fassung,

die der 3 durch den Antrag Trimborn gefunden hat, belassen.

daß Sie diesen Antrag Bachem

Abg. Dr. Bachem: Das Haus kann an das Zustandekommen von Hesetzen immer Bedingungen knüpfen, die einzige Ausnahme ist . Etat. Sonst kann ein . von dem Hause in jeder Weise amendier werden. Ich habe immer auf dem Siandpunkt gestanden, daß, ehe Han neue, Oberlandesgerichte errichte, erst die ö, . Niederrhein anders eingerichtet werden müßten. Nach dem Heschluß des Hauses für das Oberlandesgericht ist nun die richtige Konsequenz, daß die neuen Landgerichte wenigfteng gleichzeitig errichtet werden.

g. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (freikons): Es ist stactstechtlich bedenklich, Tie Annahme bc Geseßes an Bedingungen zu knüpfen, und dieser Antrag knüpft sogar Bedingungen daran, die nicht unmittelbar mit der Vollagt in . stehen. In der Sache selbst hat der Minsster 1 ufagen entschieden wiederholt und, auch ermahnt, daß sogar der Finanzminister seine Bedenken hat zurücktreten laffen. Ich bitte deshalb, den Antrag Bachem möglichst einstimmig abzulehnen.

Abg Ga fel fir. Voltzr) schließt sich den Ausführungen des Vor= redners an und ssellt dem Abg. Bachem anheim, seinen Antrag zurück⸗ zuziehen, der ebentuell bie Ausführung des ganzen Gesetz:s verhindern könnte, wenn eine Einigung über die Abgrenzung der neuen Landgerichte nicht zustande komme.

Hlernach wird die Diskussion geschlossen und der Antrag Bachem abgelehnt, der Antrag Trimborn angenommen. Damit ist dieser Gegenstand erledigt ;

Das Haus geht über zur Beratung des Berichts der XXIII. Kommisston über den Antrag des Abg. Herold, betreffend die Abänderung des Gesetzes von 1887 wegen der durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten.

Die Kommission, Referent Abg. von k kons.), hat sich die für eine gleichlautende Petition schon 190 vorgeführten Argumente zu eigen gemacht und empfiehlt, den Antrag anzunehmen. Dieser verlangt eine Reihe von Aende⸗ rungen dahin, daß .

) die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch den Gemeindevorfteher und eine aus der Mitte der Inter⸗ essentenschaft gewählte Vertretung geführt wird; . .

2M für die Verteilung der Kossen nur dann die Bestimmungen des Tellungsrezesses maßgebend fein sollen, wenn der Verteilungs⸗ maßstab in unzweifelhaft feflen Zahlen bestimmt ist und kein Unter schied zwischen Instandfetzung und Instandhaltung usw. gemacht ist;

3) wenn nicht nach den Bestimmungen des Nezesses verfahren wird, die Kosten nach Maßgabe des Gesamtinteresses, nicht nur . 9 Wert der Flächen aus der Gemeinheitsteilung ju ver, teilen sind;

4) dasselbe außerdem auf solche nichtöffentliche Wege, deren Benutzung einem bestimmten Perfonenkreife zusteht (Interessenten⸗ wege), sinngemäß Anwendung findet. .

Abg. Herold, (Zentr.) empfiehlt die Annahme seines Antrags, für den iich im Prinzip ja auch dle Regierung auggesprochen habe.

Ein Regierung kommissar erkennt an, daß in der Frage der gemeinschaftlichen Wege Uebelstände herborgetreten seien, die durch die Agrargesetzgebun beseitigt werden könnten. Die Materie in einem besonderen 8e, zu regeln, sei dagegen bedenklich. ;

Abg. Dippe (nl): Meine Freunde werden für den Antrag stimmen, ohne st alle Einzelheiten zu eigen zu machen.

Abg. Herold; Meln Antrag soll der Regierung nur eine An⸗ regung geben für ein von . vorzulegendes Gesetz.

Abg. Gyßling (fr. Volksp: Wir werden gegen den Antrag stimmen. Nummer 4 aft direkt gegen die Reichsgesetzgebung.

Ahg. Herold: Diefe Rum mier 4 ist doch von der Regierung selbst in ihren Entwurf einer Wegeordnung für Westpreußen auf⸗

denon en ge gen; Meine Paztel hat schon öfter, Gelegenheit

g. ng: eine arte a on elegenhe e⸗ habt, 7 e m n,. der Regierung zu protestieren, . . die Relchsgesetzgebung ber ffießen.

Der Antrag Herold wird mit beträchtlicher Mehrheit an⸗

genommen.

Schluß nach 34 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 11 Uhr. (Dritte Lesung der Vorlagen, betreffend die Hilfeleistung bei Bränden und das Oberlandesgericht in Düsseldorf; zweite Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend den Wohnungsgeld⸗

zuschuß; Petitionen.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent⸗ wurf eines . betreffend die e nn, des

Staates an der Bergwerks . . Herne, zugegangen; gesellschaft Hibernia z

. §1. Die Staatsregierung wird ermächt 6dner Bank kJ, J usgesamt 2. 35. un diesem Zwecke einen Bern his , , go vie zu erwerben

2. Der Finanzminister wird 36 itstellung der nach 8 1 Scforderlichen Geldmstteb Eänhhtgtz zur, Ben, auszugeben. n Stelle der ,

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1. Kraft. Dieses Gesetz tritt mit dem Ta seinet Verkündigung in Kraft.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)