Richter erst nach mehr alz 25 Jahren. Wenn eg bei den Ober. . Oberförstern und Bauinspektoren gegangen ist, wird sich auch füt die Richter und Staatzanwälte ein gangbarer Weg finden. Jeden= falls bitte ich, die Resolution einstimmig anzunehmen, die ja die Sache der Regierung nur zur Erwägung Überweist. Der Justizminister hat in der Kommission ausdrücklich erklärt, daß, wenn der Wunsch, allge⸗ mein sei, auch die Justijverwaltung dafür sein, würde. Bezüglich der Gleichstellung geht auch ein großer Teil derjenigen, die sich ablehnend verhalten, nur dapon aus, daß zur Zeit an dem Tomprgmiß von 1897 festzuhalten sei. Aber auch dieser Täil ist grundsätzlich für die Gleich stellung. Wir wollen hoffen, daß das Haus auch diesem Antrage Keruth zustimmt. Es ist eine durchaus billige und gerechte Forderung. Wenn anderseits hervorgehoben ist, daß dann auch andere Beamten, llassen dieselben Wünsche haben könnten, so ist eg nicht unsere Ab⸗ sicht, die Richter vor anderen Beamten hervorzuheben, sondern wir wollen auch andere gleichartige Beamte berücksichtigen, aber heute haben wir uns nur mit den Richtern zu befassen und keine Veran⸗ lassung, weiter zu gehen.
Justizminister Dr. Schönstedt:
Meine Herren! Nachdem die Vertreter der sämtlichen Fraktionen zu den hier vorliegenden Anträgen teils der Kommission teils des Herrn Abg. Keruth Stellung genommen haben, liegt es mir ob, zwar nicht, die Stellungnahme der Königlichen Staatsregierung, von der ich nicht ermächtigt bin, solche Erklärung abzugeben, wohl aber die der Justiz⸗ verwaltung zum Ausdruck zu bringen.
Es handelt sich um drei verschiedene Anträge, von denen die beiden ersten die einstimmige Zustimmung der Kommission gefunden haben. Ich nehme gar keinen Anstand, meine vorbehaltlofe Zustimmung zu dem ersten Antrage zu erklären, der das Verlangen aufstellt, daß die Zahl der etatsmäßigen Richter und Staatsanwaltstellen in Einklang gebracht werden möge mit der Bevölkerungszunahme und mit dem geschäftlichen Bedürfnis. Allerdings will ich hierbei unterscheiden: die Bevõl kerungszunahme gibt einen zutreffenden Maßstab überhaupt nicht ab, sondern ausschlaggebend ist lediglich die Zunahme der Geschäfte. Ich lege Wert darauf, dag hier nochmals zum Ausdruck zu bringen, weil vielfach daraus Beschwerden hergeleitet worden sind, daß die Vermehrung der etatsmäßigen Stellen mit dem Anwachsen der Bevoͤlkerung nicht gleichen Schritt gehalten habe. Ich halte es des—
halb nicht für unzweckmäßig, hinzuweisen auf eine Tatsache, aus der sich zweifellos ergibt, daß die Zahl der Bevölkerung einen überaus unsicheren und schwankenden Maßstab abgibt. Wenn die Herren, die sich im Besitze des Jahrbuchs der preußischen Gerichtsverfassung be⸗ finden, sich die Mühe geben wollten, einmal die darin befindliche Ueber⸗ sicht des Beamtenpersonals zu studieren, dann werden sie erkennen, wie außerordentlich verschieden in den verschiedenen Bezirken die Seelenzahl ist, die auf eine einzelne Richterkraft kommt. Während auf einen Richter beim Oberlandesgericht nach dem Durchschnitt der ganzen Monarchie 94 870 Seelen kommen, gehen die Seelenzahlen bei den einzelnen Oberlandesgerichten soweit auseinander, daß wir bei einem, nämlich bei dem Kammergericht, schon für ho 479 Seelen
einen Richter am Oberlandes gericht haben, dagegen in Celle erst auf 138 331 Seelen. ; .
andern Verwaltungszweige vorkommen, und die Hauptschwierigkeit liegt nach wie vor darin, daß die Justizberwaltung die Zahl der Anwärter nicht irgendwie beeinflussen kann, während jede andere Verwaltung ihre Kandidaten nur nach Maßgabe ihres wirklichen Bedürfnisses an⸗ nimmt. Daraus ergeben sich Schwierigkeiten, die bei Einführung des Dienstalterstufensystems voraussichtlich zu außerordentlichen Unzutrãg⸗ lichkeiten und Verstimmungen führen würden, und ich glaube, daran festhalten zu müssen, daß ein System nicht eingeführt werden darf, von dem mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, daß es den Stand, auf den es berechnet ist, nicht dauernd be— frledigen wird.
Der bestehende Stellenetat führt allerdings dahin, daß die Er— reichung' der höchsten Gehaltsstufe sich über denjenigen Zeittaum hinaus verzögert, innerhalb dessen diese Stufe zu erreichen sein würde, wenn in gleicher Weise wie bei den übrigen Verwaltunge⸗ zweigen für höhere Beamte ein Aufsteigen von 3 zu 3 Jahren mit Abstufungen von je 600 4 eingeführt würde. Demgegenüber stehen Vorteile für die jüngeren und mittleren Klassen, wie Ihnen ja schon früher auseinandergesetzt ist, und zwar Vorteile, die auch jetzt noch bestehen, obwohl die Verhältnisse sich in den letzten Jahren ein wenig verschlechtert haben. Die drei ersten Zulagen werden auch jetzt noch — nach dem Stande vom 1. Nobember dieses Jahres — erheblich rascher erreicht als bei Einführung des Dienstalterstufensystems, bei den mittleren Stufen steht die Sache ungefähr gleich, und nur bei der höchsten Stufe verzögert sich die Sache um ein Geringes; hier ist eine größere Anzahl von Richtern, die etwas länger warten müssen, als es nach dem Dienstalterstufensystem der Fall sein würde. Ein gewisser Ausgleich liegt für die älteren Richter aber darin, daß sie in früheren Stufen die Vorteile des bestehenden Systems genossen haben, daß sie also rascher in ein höheres Gehalt eingerückt sind, als es bei Festhaltung des mechanischen Aufsteigenz von 3 zu 3 Jahren geschehen sein würde. Dieser Vorteil ist insbesondere was auch sehr selten berücksichtigt wird — allen denjenigen Richtern und Staattzanwälten zugute gekommen, die aus der mittleren Stufe heraus in eine höhere Stellung befördert, also in die höchste Gehaltsstufe der Land- und Amtsrichter oder Staatsanwälte überhaupt nicht gekommen sind; die haben nicht nur den Vorteil gehabt, daß sie früher die höhere Gehaltestufe erreichten, sondern auch weiter den Vorteil, daß sie das höhere Gehalt in die gehobene Stellung mit übernommen haben.
Wenn ich Ihnen an einem Beispiel klar wie der Stellenetat, den wir haben, altersstufensystem wirkt, so möchte ich Ihnen ein paar kurze Zahlen vorführen. Wenn Sie annehmen, daß der neue Etat etwa 140 Stellen von Land⸗ und Amtsrichtern und Staattanwaͤlten beschere — ich greife diese Zahl nur als Beispiel, weil sie bei der Division mit 7 aufgeht —, so würde das zur Folge haben, daß jede der 7 Gehaltsstufen sich um 20 Stellen erhöhte; von den 140 neuen
machen kann, im Gegensatz zu dem Dienst⸗
Aber auch innerhalb der einzelnen DOberlandesgerichtsberirke wieder . bolt fich dieselbe Verschiedenheit für die Landgerichte und für die Amtsgerichte.
ein Mitglied der Landgerichte kommt, beläuft sich auf 22 598. In den verschiedenen Oberlandesgerichten aber schwankt es zwischen 16493 — das ist wiederum das Kammergericht — und 28 326 — das ist das Oberlandesgericht in Kiel — und wenn man nun inner—⸗ halb der einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke selbst sich umsieht, kommt man auf beinahe noch erheblichere Verschiedenheiten. Ich will die Zahlen nicht wiederholen, um Sie nicht zu ermüden; aber wenn Sie vergleichen wollten die Seelenzahl, die auf einen Richter kommt beim Landgericht in Cöln gegen das Landgericht Aachen, bei dem Land gericht Hannober gegen die Landgerichte Verden und Osnabrück, bei dem Landgericht Frankfurt a. M. gegen das Landgericht Neuwied, und beim Landgericht Dortmund gegen das Landgericht Bielefeld — ich könnte die Beisplele noch sehr vermehren — dann werden Sie so auffallende Unterschiede finden, daß sie absolut nicht zu verstehen wären, wenn die Bevölkerungezahl ausschlaggebend ins Gewicht fiele. Denn, meine Herren, so liegt die Sache nicht, daß etwa bei den⸗ jenigen Gerichten, bei denen eine größere Seelenzahl auf den einzelnen richterlichen Beamten kommt, für die Bedürfnisse der Rechtspflege schlechter gesorgt wäre als bei denjenigen Gerichten, bei denen nur eine verhältnismäßig geringe Zabl auf den einzelnen Beamten fällt. Also, meine Herren, die Berufung auf die Seelenzahl gibt ein schiefes Bild von der Sache. Die Junahme der Geschäfte und die Schwierig⸗ keit der Geschäfte, die ja auch nicht überall gleichmäßig ist, muß schließlich für die Justizverwaltung ö bei der Bestimmung des etattg⸗ ichtung hin finden jahraus, jahrein
zweiten Antrag über, der ja im
daß nämlich auch für die Richter und Staatzanwälte erster Instanz das Dienstalterstufensystem eingeführt werden möge. Auch hier kann
daß ich im Prinzip vollständig auf dem. selben Boden stehe, und, solange wir überhaupt das Dienst. alterstufensystem für andere Beamtenkategorien auf demselben Boden gestanden habe. Von mir war ja der Antrag ausgegangen, seinerzeit auch für die Richter dieses System einzuführen, allerdings belastet mit dem vielumstrittenen 5 8, an dem damals diese gute Absicht gescheitert ist. Meine Herren, die Vorzüge des Dienstalterstufen systemz werden ja allseitig anerkannt: die absolute Sicherheit für jeden 3 zu wissen, wann er in eine höhere Gehaltẽstufe au fsteigt, ö. . . Gesichtspunkt, der wiederholt hervorgehoben ist, daß das uff ö im Gehalt nicht abhängig ist von dem Abgange oder von em To irgend eines älteren Kollegen, obgleich — wie ich hier hinzu fügen darf — wohl kaum dieser Umstand das gute kollegialische Verhaltnis unter Unseren Richtern und Staatsanwälten jemals irgendwie ge—
mn, die Einführung des Dienstalterstufen systems 5 Schwierigkeiten, wie sie in keinem
Die Durchschnittsseelenzahl, die in der Monarchie auf
ung des ganzen Hauses erfreut,
eingeführt haben,
Stellen würden nur 20 in der untersten Stufe unterzubringen sein, und es würden sofort 120 Beamte in die nächstfolgende, aus dieser 100 in die weiter folgende, 80 in die vierte, 60 in dle fünfte, 40 in die sechste, allerdings nur 20 in die höchste, Im ganzen hätten also von dieser Vermehrung der Stellen einen Vorteil 420 Richter und Staatsanwälte der ersten Instanz. Wenn nun dazu noch kämen — um mich auch wieder an eine durch 7 teilbare Zahl zu halten 70 höhere Stellen von Oberlandesgerichtsräten, Direktoren und Ersten Staatzanwäãlten, dann würde, wie die Sache gegenwärtig liegt, diese Be— förderung in der Hauptsache der fünften Gehaltsstufe zugute kommen, der diejenigen Jahrgänge angehören, aus denen zur Seit hauptsächlich die zu befördernden Herren entnommen werden; es würden also 70 Richter in die fünfte Gehalts stufe aufrücken können, und das würde sich ebenso weiter übertragen auf die unteren Stufen, die vierte, dritte, zweite und erste. Es würde sich also der Vorteil dervielfachen; ich glaube, es kämen bei Beibehaltung des gegenwärtigen Etats 280 Gehaltsverbesserungen heraus, sodaß sich im ganzen durch eine solche Stellenvermehrung, wie ich sie einmal vorausgesetzt habe, für etwa ulage ergäbe.
. k ö 3. . gern diesen 70b Richtern einen solchen Vorteil deshalb entziehen, weil allerdings die höchste Gehaltzsstufe nicht in gleichem Maße berührt wird. Wir werden auch in den nächstfolgenden Jahren trotz der starken Stellenvermehrung, die der nächste Etat bringen wird, nach meiner Ueberzeugung noch weiter mit erheblichen Stellenvermehrungen zu rechnen haben, und dann würde sich das Beispiel, das ich eben vorgetragen habe, in ãhnlicher Weise wiederholen. Also demgegenüber, melne ich, kann die Sache als allzudringlich nicht betrachtet werden. Kö
Ich glaube, mich nach den Aeußerungen der lämtlichen Herren Redner und nach dem Beschluß der Kommission, die ja diese Frage der Staatsregierung nur zur Erwägung anheimgestellt hat, der An- nahme hingeben zu dürfen, daß ein unmittelbarer llebergang von dem einen zum anderen System auch von Ihnen gar nicht gewünscht wird, sondern daß Sie das, was wir als Beharrungszustand bezeichnen, ab⸗ warten wollen. Auch wenn wir diesen Beharrungszustand erreicht haben, dann bleiben noch, wie gesagt, große Schwierigkeiten zu über-
gehört hätte, wie wir sie überwinden sollen. Ich glaube nicht, daß die Justiiberwaltung auf den Vorschlag des numerus clausus, wie er damals geplant war, zurückkommen wird; sie hat damit keinen Erfolg gehabt, obgleich der Sache ein gesunder Gedanke zu Grunde lag, und obgleich ihr keineswegs die schwarzen Absichten zu Grunde lagen, die ihr suppeditiert wurden.
Dann stehen wir vor der Frage; was sollen wir mit dem Ueber⸗ schuß und dem jungen Nachwuchs machen? Der Herr Abg. Keruth hat gemeint, die Sache würde sich mit der Zeit applanieren, der Nachwuchs würde von selbst nach dem Bedürfnis mit der Zeit ab⸗ blättern, und es würden in Zukunft nicht mehr junge Leute in den Justizdienst eintreten, als mit einiger Sicherheit rechnen dürften, darin unterzukommen. Eine solche Voraussetzung steht leider im Widerspru mit den tatsächlichen Beobachtungen, die wir in den letzten Jahren gemacht haben. Im Jahre 1895 hatten wir 1726 Gerichteassessoren als die Listen abgeschlossen wurden. Diese Zahl betrug im Jahre 19h 2066, und jetzt, nach dem letzten Abschluß im Jahre 1904, betrug sie 2209. Wir befinden uns also in einer fortwährenden Zunahme trotz des außerordentlichen Abgangs an Assessoren, der seit 18965 herbeigeführt ist einmal durch die Massenpensionie rungen im Jahre 1900, dann durch die starken Abgänge bei Einführung der Militaͤrstrafprozeßordnung und durch die Stellenpermehrungen, die in
die bei der Justiz absolut nicht zutreffen, nämlich auf dem unt
die siebente, aufrücken.
kommen. Aber daß die Königliche Staathregierun
winden, von denen ich sehr gern aus dem Munde der Herren hier
den letzten Jahren stattgefunden haben. Trotzdem also eine Assefforen zahl, die die des Jahres 1895 um beinahe obo überschreltet!
Wenn ich nun noch welter gehe und die Referendarlisten an so ist die Sache noch viel schlimmer. Im Jahre 1893 hatten 30560 Referendare, und der neueste Terminkalender führt 6154 Refe ö tendare auf, also mehr als das Doppelte der Zahl aus dem Jahre 1893. Ja, meine Herren, diese Referendare wollen alle Affeßtoren werden, und wenn sie Assessoren geworden sind, wollen sie Land oder Amtsrichter oder Staatsanwälte werden, und wenn nun nicht in dem Tempo geht, wie sie das in ihrem jugendlichen Optimiemus gehofft haben, und wenn die Anstellung, die jeßzt im Durchschnitt nach 55 Jahren oder nach 5 Jahren 5 Monalen * ö einigen Tagen erreicht wird, sich weiter hinausschiebt auf b, 7! 83 Jahre, — ja, meine Herren, watz machen wir dann mit . Dienstaltersstufensystem? Denn wir müssen doch davon ausgeben. daß für die höheren Beamten der Justiz, ebenso wie für alle * Verwaltungszweige, für den Beginn des Besoldungsdtenstalters ö. erste Anstellung maßgebend ist und nicht das richterliche Der, durch dessen Berücksichtigung nach dem gegenwärtigen System sich Ungleichheiten der Anstellung ausgleichen, indem derjenige, der angestellt wird, im Gehalte die jüngeren überholt, die vor angestellt sind. 6.
Haben wir also mit einer so langen Wartezeit zu rechnen, . ich leider befürchten muß, dann würde die einzige Rettung sein, auf die die Herren zum Teil schon hingewiesen daß nun die Anrechnung der eine gewisse Zeit überschreitenden Wa w. zeit sanktioniert würde. Da, meine Herren, stehen wir vor der F 26 ist es erreichbar, daß für die Justiz ein Ausnahmezustand gesche wird, der bei keiner anderen Verwaltung besteht? Es war ein wenn einer der Herren vorher gemeint hat, daß, ich glaube, fir Forstbeamten oder für die Baubeamten etwas Aehnliches Wir haben allerdings die Anrechnung einer gewissen Warten . Oberlehrer. Dort beruht das aber auf ganz besonderen Verhaltniffen
daß die Oberlehrer innerhalb der Provinz rangieren und daß eg n . den staatlichen Schulen die große Zahl der städtischen und son J Gemeindeschulen gibt, und daß ein fortwährender Wechsel vel diesen Anstalten stattfindet: ein Uebergang vom Staatgdien: in den Gemelndedienst und umgekehrt ein
Uebergang en, Gemeindedienst in den Staatsdienst, der es hat notwendig . 2 lassen, hier einen Ausgleich zu suchen bezüglich der zu ganz de re,, ö Zeiten zur Anstellung gelangenden Oberlehrer ar 6
ewissen Wartezeit. Aber, meine Herren, ob das für die . ö wäre, das weiß ich nicht (Zuruf links: Versuchen h; 2. wenn es erreichbar wäre, und wenn wirklich die Zeit, die jemand
vier Jahre etwa gewartet hat, ihm angerechnet . dann würde bei zunehmender Ueberfüllung im Justhdienst vielle cht dahin lommen/ 5 daß die unterste Gehaltsstufe in der Justizverwaltung überhaupt ger nicht mehr besetzt, sondern überschlagen würde, und die Herren, die erst nach sieben Jahren zur Anstellung kommen, allgemein in die
zweite Gehaltsstufe hineinkommen. . Ja, meine Herren, es gibt außerordentliche Schwierigleiten wit gesast, ich sehe noch nicht recht den Weg, wie wir darüber hi .
ö ] g, s ezi verwaltung, nicht nur auf Grund der von Ihnen e,
Resolution, sondern weil sie durchdrungen ist von der Ueberzengung⸗ es muß eine Besserung der Gehaltsverhaͤltnisse der Justizbeamten ge⸗ schaffen werden, fortfahren wird, eingehend die Mitte zu suchen · wie wir über alle diess Schwierigkesten hinwegkommen, dag, mein ⸗- Herren, will ich hier ausdrücklich erklärt haben. Bravol lin /
kommen wir zu der dritten Frage, die den die Kommission hier m Stiche wichtigste bezeichnet hat. Der Antrag in seiner heutigen Fassung folgender
Meine Herren, da fragt sich zunäͤchst:
welche Dienststellen ö. gleichartig denen der
Richter erster Infsamt
g eines Regierunggratt hineinkommen, ohne l. puh her, haben. Ich gebe mn. un er '
unserer höheren richter teten, daß die Vorbildung
die amtliche Tätigkeit, n eine vollkommen gleichwertige ist, daß absolut
J . .
den
der Amts- Oberlandecgerichteräten, den
Regierunggräte. Geht nun
. ö. diesen Unterschied verschwinden zu lassen? Sen . hihi es use b doe, de, een. en Stan tz ann mts oder dandgerichtz dandgerichtsdirellor 2
Erster St daran die Abicht t tetenealt ird? Ich dlarbe uch
und ich weiß nicht, ob die
hierung ergeben, die schon früher ert
a. lassen von Regierungsräten haben, die der allbem
Mieder r e ehren bie vine eine Vesgebertrg in arsahrer cierung werden, und dann bie große Zahl der le
egierunggräͤte, die ĩ e 1. ala, mhh ferien l, Te
Regierun te und neuerbing⸗ wer eh eil esnelltie 3 ,, würden, . niesen tehnija illieribl te uurictgermle weren sollte, zie, . n Räten zurückstehen. Auch dag, glaube ich, wird 3. . naesehen von dem Herrn Antratsteller :
hat freilich herr & l eung ers n Jahre 1598, wo ve Pen Keruth bemerkt, die Neuregelung, Kn e n La . nd den uma cru ten be gn , lui, slolhrrnn
enrang der Räte 1V. Klasse
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