Dentscher Neichsanzeiger
Königlich Pr [i ; Ver Kezugsprein heträgt ierteljährlich 4 M 850 3. Alle Rostanstalten nehmen Kestellung an; für Kerlin außer den Rostanstalten und Zritungasprditeuren für Kelbstabholer
auth die Expedition 8Ww., Wilhelmstraße Nr. 22. Einzelne Aummern kosten 285 9.
M 2s z.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Ine ge raufen Gesetzes, betreffend die Feststellung
und Begleichung der von Cuha, Puerto Rico und den.
ilippinen herrührenden Verpflichtungen. , kö vom 27. Dezember 1838, be⸗ treffend Ausnahmen an den , ,,. für die Fest⸗ . s Börsenpreises von Wertpapieren. ö. ul rm eben, m n Ausgabe der Nummer 50 des Reichs⸗ gesetzblatts. — Königreich Preußen. Ernennungen, , ,,,, Standeserhöhungen und ige salveränderungen. . . betreffend die mit der Herzoglich braun⸗ chweigischen Regierung getroffene Vereinbarung wegen gegen⸗ , Gleichstellung und Anerkennung der Diplomprüfung. Tagesordnung für die nächste Sitzung des Landeseisenbahnrats. Bekanntmachung, betreffend das kommunalabgabepflichtige Reineinkommen der Paulinengue⸗Neu⸗Ruppiner, der Kremmen⸗Neu⸗Nuppin⸗Wittstocker, der Prignitzer, der Wittenberge⸗-Perleberger und der Altona⸗Kaltenkirchener Eisenbahn sewie der Kreisbahn Eckernfürde Kappeln, der Kreis Oldenburger Eisenbahn und der Kuppiner Kreisbahn.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: aus Anlaß des 50 jährigen Bestehens des Herrenhauses folgende Auszeichnungen zu verleihen, und zwar: den Charakter als Wirklicher Geheimer Ra mit dem Prädikat „Exzellenz“ k dem Ersten Vizepräsidenten des Herrenhauses, Landeg⸗ direktor der Provinz Brandenburg Freiherrn von Man“ teuffel in Berlin und . dem Landrat a. D., k Freiherrn von Lands⸗ berg-Velen-Steinfurt in Drensteinfurt, Kreis Lüding⸗ en; ; hauf den Roten J,, . . Präsidenten des Herrenhauses, Wirklichen Geheimen Rat ö Inn⸗ und Knyphausen auf Lütetsburg, ö Roten Adler ord iter ö um Roten erorden zweite 35 Kön fa n , m ,, und Eichenlaub: dem Universitätsprofessor, Geheimen Justizrat Dr. Dern⸗ burg in Berlin; ; de ö zum Roten Adlerorden zweiter Klasse . mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe: dem Schloßhauptmann von Königsberg, Majoratsherrn . Schlieben auf Sanditten, Kreis Wehlau;
den Roten Adlerorden zweiter Klasse: itzenden des Provinziglausschusses, Majorats— aigner , und Grafen zu Dohna⸗Lauck auf Lauck, Kreis Pr.-⸗Holland; den Roten Adlerorden . Klasse: i tierten, Majoratshesitzer Grafen von Seid⸗ li ,, Lan , Kreis Reichenbach i. Schl., . Majoratsbesitzer Grafen von Arnim⸗Boitzenburg auf Boitzenburg, Kreis Templin, und . dem Rechnungsrat beim Herrenhause David in Berlin; den Königlichen Kronenorden zweiter Flasse: dem Oberbürgermeister Struckmann in Hildesheim und dem Universitaͤtsprofessor, Geheimen Justizrat Dr. LSoen ing in Halle a. S.; ; den Königlichen Kronenorden dritter Klasse: dem Oberbürgermeister Büch tem ann in Görlitz, dem Oberbürgermeister Jungeblodt in Münster und dem Bureaudirektor des Herrenhaufes Reifsig in Berlin; das Allgemeine Ehrenzeichen:
dem Buchbinder und Aktenhefter beim Herrenhause Hampel in Berlin.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Obersten Mueller, Kommandeur der Schutztruppe für . eh Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schlei d Schwertern,
,, von Knobloch und den Oberleutnants Schloffer und Heinicke, sämtlich in der . fur Kamerun, den Roten Adlerorden vierter Klasse mit dem Oberarzt Berks in der . für Kamerun den Roten Adlerorden vierter Klasse mit Schwertern am weißen BVande mit schwarzer Einfassung,
Insertionapreis für den Naum einer Vruckzeile 30 9. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
eußischer Staatsanzeiger.
des Aeutschen Reichs anzeiger
und Königlich Nreußischen Atantaanzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
dem Kirchenälte Muellern auf Soßnow im Kreise Hermann Mohaupt zu rorden vierter Klasse, .
von Oertzen und Freiherr u Putlitz, sämtlich in der Schutztruppe öniglichen Kronenorden vierter Klasse mit
sten, Kammerherrn und Rittergutsbesitzer latow und dem
Landeshut den
den Leutnants Kir Gans Edler Herr für Kamerun, den
ner und Verwalter des Allgemeinen Kranken⸗ S. Jakob Hückm ann den König—⸗
Lehrern Friedrich Nabitz zu Flatow, rück im Kreise Deutsch⸗Krone, und Kart rf im Kreise Falkenberg den Adler der lichen Hausordens von Hohen sel in der Schutztruppe für Kamerun
hauses in Homburg v. d. lichen Kronenorden vierter
den emeritierten bisher zu Gramattenb Bartelt zu Jatzdo Inhaber des Köni
dem Feldwebe das Militär⸗Verdienst
dem Unteroffizier Mellent Hansen und dem Büchsenmach der Schutztrupp Klass
hin, dem Sanitätsunteroffizier er Eichenhofer, s e für Kamerun, das Militär-Chrenzeichen zweiter pensionierten Gerbrecht zu Berlin und de zu Cöln das Kreu
dem Feldwebe
enbahnlademeister m Hausdiener Jakob Müller des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie Jitschin im 2. Feldregiment der Schutz⸗ Südwestafrika, früher im Infanterieregiment Ne. Hoyme zu Rödigen Bauerngutsbesitzer Kreise Flatow, dem Steiger Grube Raab bei Wetzlar, Bischmisheim dem Werkmeister
1. Unterelsässischen dem bisherigen Ortsrichter
im Kreise Naumburg, dem August Geske
dem Hüttenmeister Philipp
Saarbrücken, zu Löwenberg ührer Otto führer Karl
; Altmann dem pensionierten Eisenbahnlokomok em pensionierten Eisenbahnwer erlin, dem pensionierten Eisenbahnlabe— i. Anhalt, bisher in enstellern Bernhard Üüren, bisher in Paderborn,
im Kreise Zauch⸗Belzig,
zu Fredersdorf im Kreise Ziermann zu Friedrichsberg des⸗ zu Charlottenburg, dem H Freiwald zu Lebusa im Alexander Mentz zu Ferdinand Beitkenz se Niederbarnim das Allgemeine Ehren⸗
meister August. K uß zu Wörli den pensionierken Eisenbahnwei Coers zu Salzkotten im Kreise
Wilhelm Gesch— zu Wiesenbur, bisher in Berlin, Michael Gu Niederbarnim, selben Kreises, August M wärter und Amtsdiener Gottlo Kreise Schweinitz, dem Lehmformer örde und dem Bahnhofsarbeiter etershagen im Krei zeichen zu verleihen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem im Reichsjustizamt angestellten Ge Sekretär Weber und dem in demselben heimen expedierenden Sekretär un den Charakter als Kanzleirat zu ve
heimen expedierenden Amt angestellten Ge⸗ d Kalkulator Fiebelkorn
Die „Gaceta de Madrid“ vom 17. Se ein spanisches Gesetz, betreffend Begleichung der von Cuba, P den Philippinen herrührenden Ver 30. Juli d. J. veröffentlicht, dessen Vor nd wiedergegeben wer ie von Cuba, en Verpflichtun en müssen, u nnen, werden
ptember d. J. hat die Feststellung uerto Rico und pflichtungen vom
Uebersetzung nachste Artik
Puerto Rico und den welche bereits aner— solche, die anerkannt in zwei Gruppen
die bevorzugte Gruppe, bilden elche von den name oder von deren gesetzlichen Erben werden und herrühren von: hnung der Soldaten, Untero ffiziere und der Genera der Zivilbeamten; er Pensionierten; und Depots in Cuba en in den Staatska
Philippinen stammen kannt sind und bezahlt und liquidiert werden kö
diejenigen Ver⸗ ntlichen ih hel ) zum Einkassieren
pflichtungen, w
ziere und Sergeanten, le des Heeres und der
b. Gehälter d
sowie Geldeinlag
d. Rückgab reglementaris
a und Puerto Rico ssen in Manila; gerechten Zahlungen,
papieren der Staatsschuld.
wenn solche
Die zwelte G . u
che, die von direkten Gläubigern, legitimen Erben retern, welche die Vertretun den. Die vor der
ruppe bilden nd es zerfallen diese wied
chwertern,
können, gefordert wer Die Gesetzes erteilten Mandate müssen .
Berlin, Mittwoch, den 30. Nopemher, Abends. 1904.
bestätigt werden und wenn dies vor der Bezahlung nicht geschehen, geht der Kredit in die folgende Klasse über;
Y solche, die unter den vorgedachten nicht enthalten sind.
Artikel 2. Ein Ausschuß, zusammengesetzt aus: dem Untersekretär des Finanzministerlunms als. Vorsißendem, dem Generaldirektor des Contencioso, dem Generaldirektor der Staatsschuld, dem Generalkontrolleur des Staats, dem Kommissar des Kriegsministeriums und dem Kommissar des Marineministeriums, als Stimmberechtigten, einem höheren Beamten des Finanzminssteriums als, Sekretär, ohne Stimme, wird alle Gesuche, auch die schon zu be⸗ ahlenden, liguidierten und anerkannten Verpflichkungen, . diejenigen, welche fernerhin in möglichst kurzer Frist im . und Marineministerium und in der „Seccion 1 48yumntos de ULltramaré der gedachten Generaldirektion ber Staatsschuld liquidiert werden, klassiftzieren und ber betreffen⸗ den Gruppe oder Klasse zuteilen. Zei dieser ,, ,, funktioniert als Referent der Direktor der Staatsschuld oder der Kommissar des Kriegs⸗ oder Marineministeriums, je nach⸗ dem woher in jedem einzelnen Falle die Verpflichtung stammt.
Der Ausschuß kann, wenn er an der Echtheit der 6
derungen zweifelt oder, wenn ihm das angewendete Verfahren
zur Anerkennung derselben nicht rechtlich erscheint, die Revision der Akten verlangen, muß dann diese selbst vornehmen und darüber entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann man bei dem Contencioso adminkstrativo, Saal 3 des Obersten Gerichtshofs, Berufung einlegen.
Artikel 3. Zur Deckung des ganzen anerkannten Be⸗
trags der Verpflichtungen der ersten, sogenannten bevorzugten Gruppe, wird bestimmt:
I) das Ergebnis aus dem Verkaufe der im Staatescha .
befindlichen, amortisierbaren 5 proz. Titel der Staatsschuld in Fh von 30 465 932.45 Pesetas, deren Verkaufsform und urs der Ministerrat bestimmen wird;; ]
2) das Ergebnis aus dem unter gleichen Bedingungen stattgehabten Verkaufe der Titel der ,, vier⸗ prozentigen inneren Staatsschusd mit üblichem Zinsscheine, in Höhe der nötigen Differenzfumme, welche aus den vorgebachten Mitteln restiert. J
Wenn eine persönliche, liquidierte Forderung 250 Pesetas übersteigt, so kann die Bezahlung des Betrages mit Schuld— scheinen geschehen; diese werden ausgegeben zum Durchschnitts⸗ kurse des Monats, der dem vor ergeht, in welchem die Be⸗
zahlung erfolgt. Der sich ergebende Rest wird bar bezahlt.
Artikel 4. Zur . der übrigen, diesesz Gese betreffenden Verpflichtungen ist die Ausgabe und der reg tz von Staatsschuldscheinen der fortdauernden proz. inneren Staatsschuld in Höhe der zu deckenden Verpflichtungen und unter den Bedingungen des vorigen Artikels gestattet.
Die durch Vertreter der Gläubiger angemeldeten Forde⸗ rungen der ersten Klasse der zweiten Gruppe werden für ihren vollen Nominalwert mit Coupons der inneren 4 proz. Staat⸗ schuld q n und der resultierende Rest bar, jedoch nach Abzug von 3 Proz.
Ehe irgend eine der in den drei vorhergehenden Artikeln genannten Forderungen bezahlt wird, muß der Finanzminister den Cortes Über die Zahl, Klasse und Betrag aller in diefem Artikel lklassifizierten Forderungen Bericht erstatten.
Artikel 5. Solange die in diesem Gesez erwähnten
Forderungen liquidiert werden, tritt der Artikel 5 des Gẽsetzes vom 23. Mai 1883, bestätigt durch Gesez vom 2. August 18565, außer Kraft, insofern er sich auf die Amortisation derfelben inneren 4proz. Staatsschuld bezieht. . Artikel 6. Alle Ansprüche auf Forderungen aus den Kolonien, die nicht zur bestimmten Zeit geltend gemacht wurden und auf, jeden Fall solche, bie) bis zur Veröffentlichung ir, Gesetzes nicht angemeldet waren, sind ungültig und ver allen.
Die schon reklamierten und auf Anerkennung wartenden Forderungen sind auch verfallen, wenn dieselben durch Nach lässigkeit usw. des Interessierten nicht innerhalb von sechs Monaten (für Cuba und Puerto Rich) und innerhalb von . J (für die von den Philippinen) vollstendig Justifiziert werden. J Artikel 7. Der inan , ist ett, 3. le . de . ehe e n,
nsprüche, welcher sich au 4. far Sypot gen chr für laufen zu bezahlen. . 1den au zen
Artikel 8. Die Schulden
letzten ;
; i m . Bezah ng han be 33 . 96. . die deren Anerkennung, Hestimmiunge e speziell regeln. . . e we, g, Der Finanzminister überwacht die genaue ö . ses ch, und macht dem Ministerrat die , g g, zu der ober gen Durchführung.
Nach einer Erklärung der spanischen Regierung bezieht
ich bos Hescz auch auf die Reklamationen, die aus Lic fern z gäy von Ausländern an die spanische Armee herrühren oder Hie