1904 / 282 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Nov 1904 18:00:01 GMT) scan diff

. tiedenspräsenzstärke sind beteiligt Preußen, einschließ⸗ lich 9. . ö. . gn ener, n ,, n, alt., MJ

. . K,, . k .. Württemberg mit... 3. 19725 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten. Soweit. Württemberg nach Maßgabe seiner Bevölkerungsßiffer die ihm zufallende Zahl nicht aufbringt, werden aus dem preußischen Kontingentsperwaltungsbezirke fo bier Rekruten an das wünttembergische Kontingent abgegeben, als erforder— lich sind, um dessen Friedensßpräsenzstärke zu erreichen. e Piz Cinjährig Freiwilligen kommen. auf die Friedenspräsenzstärke nrechnung. . ; nicht 3 . Unteroffizierstellen dürfen Gemelne nicht verpflegt werden. 2

582. ;

In , n. ö. , , . . der Friedenspräsenzstärke ist die Zahl der vorhandenen Formatsonen fo zu ö daß am Schlusse des Rechnungsjahrs 1899 bestehen:

bel der Infanterie. 8633 Bataillone, hel Fer Tahaller;ĩ ö Eskadrons,

hei der Feldarhillerte 75717. VYꝛtterlen.

beß der Fuß artislerin. 49 Bataillone ,,,

ei den Verkehrstruppeeen-.-. .

bei dem Train w 23 Bataillone.

§ 3. . . In den einzelnen Rechnungöjahren unterliegt die Erhöhung der riebe apt erh in, nach Maßgabe des § 1 ff Gesetzes und die . jener Erhöhung guf die einielnen Waffengattungen, ebenso

wie die der Stellen für Offiziere, Aerzte. Beamte und Unter- offiziere ih , durch den Reichshaushalteetat.

J ch näherer Bestimmung kommt in Bayern nach näherer Bestimmun des Ee , . 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 S 9g) unter III S 65, in Württemberg nach näherer Bestimmung der MHöiltfärtonvbention vom 21. Sb. Jtobember Iro (Bundesgefetzll. 18,60

S. 6h38) zur Anwendung.

In der diesem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung

wird folgendes ausgeführt: .

vom 25. März 1899 hat die Frieden präsenzstärke des ö bis zum 31. März 1994 auf 495 500 Mann festgestelll. Nach dem, Gesetz vom 22. Februar 1904 soll diese 6 bis zum. JI. März 1565 hestehen Heben. Eine neue gesetz⸗ liche Regelung ist mithin zum 1. April 13605 erforderlich.

Das Deutsche Rech wird ö. . ö. . . ö. 30 Jahren bewährte friedliche Politik fortsetzen. ;

j lagfertigen und kriegstüchtigen Heeres. 3 . ö ö allen ö an Zahl überlegen oder auch nur gewa . Quint e,, efordert, werden, daß, das Deutsche Reich in der , a r re zum e one Dienst in der Landes verteibigung mit den Itachbarmächten gleichen Schritt hält, Daß ist * jetzt nicht der Fall. Bei dem stetigen Anwachsen seiner Bebölke⸗ 6 ann Deutschland in Rüdsicht guf die Finanzkraft des Landes den Grundsatz der allgemeinen Wehipflicht in voller Reinheit niemals durchführen, sondern muß sich elne durch die Berhältnisse gegebene Beschränkung auferlegen, die seine Wehrkraft nachteilig beein⸗ flußt. Frankreich dagegen stellte, und zwar unter ausdrücklichem Yinwels auf. Deutschland, schon bisher fast jeden wehrfähigen Mann ein, sodaß es trotz seiner um fast 20 Millionen geringeren Volkezahl in der Gesamtzahl der Streilbaren Deutschland überflügelt. Diet wird nach Einführung der zweijährigen Dienstzeit in noch aus— edehnterem Maße der Fall fein können. Wir müssen daher danach . daß das in der Stän ke unserer Bevölkerung liegende Macht⸗ element in der Zahl der ausgebildeten Mannschaften zum vollen Aus— drucke gelangt, denn in der letzteren liegt jederzeit für uns die beste Gewähr für die dauernde Aufrechterhalkung des Friedens.

Dieses Ziel würde nach und nach durch Bewilligung der gefor⸗

derten Erhöhung der Friedens präsen slärke erreicht werden.

ie Erhöhnng soll jedoch noch einem anderen dringenden Be. dürfnis un seres Heerwesens dienen, dem die Militärperwaltung . Jahren abzuhelfen bemüht ist; der Beseitigung von solchen Schwächen und Lücken in der Organisation, welche die Friedensausbildung er—⸗ schwören, den Uebergang in Lie Kriegzformatton verlangsamen und bei der Mobilmachung zu unheilvollen Verhäͤltnissen führen können.

Rücksichten auf die schnelle Kriegsbereitschaft und besonders auf den votwendigen Schutz unserer Grenzlande haben vielfach die gleich⸗

. e und die zweckmäßige Gliederung des Heeres geschädigt. Wir u . Armeekorps, die weniger Bataillone als Batterien haben, und Sfr die nur au Infanterse und Feldartisferie bestehen, denen Kavaslerte aber völlig fehlt. ; ; . .

z rmeekorps mindestens 24 Infanterie bat n gi te n , deren wenigstens 12 zählen. Dieses . ehe, en bei zwei Armeekorps sowie bei zwei Divistonen an der Grenze nicht zu. ; ; B

1 en ferner schon im Frieden aus allen Waffen

s , n n T. ir il! bilden, hierauf beruht ihre n , r. im Kriege. In Preußen verfügen die 358. und . ssion über keine Kayalterie. Bieser Mängel ist schon für die e , ane hlsdung zu einem wahrhaften Uebelstande geworden; die . die wenigstens für das Manöver dur Zumelsung fremder Je llerietruppentelle zu schaffen versucht wird, s 6 andere Heeres. . ; nd is nur ein Notbehelf. Im Kriegsfall aber führt eine solche

ien ie Organisation dazu. die Verbände zu zerreißen oder Neu⸗

. don zweifelhaftem Werte da zu verwenden, wo festgesetzte

Formationen eine Notwendigkeit sind. ö k

In der Fürsorge für unsere Kavallerie müssen wir aber noch

welter gehen Ihr verhältnismäßig geringer Stand zwingt uns jetzt, sie im Mobilmachungsfall erheblich zu vermehren. So verwässern ir unsere guten Regimenter, wir schwächen . ihre .

9 tion, ihre Kriegsbrauchbarkeit und ihr P erdematerial, in elnem

ö enblick, in dem das höchste Maß an Schlagfertigkeit gefordert

. muß. Dleser bedenkliche, unhaltbare Zustand kann när durch

Formierung neuer Kavallerieregimenter im Frseden gebeffert werden.

Es ist beabsichtigt, in ihnen die vorhandenen Cgkadrons Jäger zu

f u lassen. r, , . Fußartillerie« und Pionier=

Truppentelle reicht für die gesteigerten Anforderungen, die heute an diese Waffen im Mobilmachungsfalle gestellt werden müssen, nicht

mehr aus. ; : ; ist die Verstärkung der Telegraphentruppen um ein ; , dringend geboten, wenn sie ihre wichtigen Kriegs.

aufgahen erfüllen sollen .

ö j dürsen die Bezirkskommandos einiger Ctats— er fel rr dem Anwachsen des Beurlaubtenstandes.

Die für das baherische und das sächsische Kontingent angeforderten Verstcrkungen beruhen auf, denselben Erwägungen.

Die im vorstehenden begründeten Maßnahmen bedingen eine Er⸗ höhung der Friedenspräsenzstärke um 10 349 Mann. Wie bisher, ist es notwendig, diese für einen längeren fünfjährigen Zeitraum gesehlich fesltustellen um für die Entwickelung des Heeres ein unver⸗ . Ziel und ein stetigez Fortschreiten zu sichern. Anderseits ann, wenn so durch das Geseh. die Durchführung der gesamten Brganisallonghnderungen gewäͤhrleistel istz das Verfahren ihrer Ver—

lung auf mehrere . Bewilligung durch den jährlichen

t stung behalten. . ; * n h . . haben sich entschlossen, gleicheitig nit dem hier fur Grörlerung stehenden Gefebentiwounrfe durch elne be— sondere Vorlage die endgüttige, verfassungzmnäßige Einführung der weilährigen aktiven Dienstzelt bei den Fußtruppen, der fahrenden

ELbartillerie und dem Train zu beantragen. Ble . unter welchen ein fo schwerwiegender Schritt allein zu recht ertigen

und durchzuführen ist, werden in jener Vorl

An dieser Stelle möge der Hinweg genügen, daß die militärischen

Vorteile der verkürzten Dienftzeit nur i

. Anzahl für den Krieg ausgebildeter Mannschaften bestehen.

e mehr ihre Masse aber anwächst, desto

Friedenskadres fein, die ihr im Kriegsfalle den Halt geben sollen, und desto sorgfaͤltiger müssen alle Mangek der Srganisation beseitigt werden, unter denen die schnelle und geordnete Verwendung unserer

mobilen Verbände leidet.

Zu den einzelnen Artikeln des vorliegenden Gesetzentwurfs ist

folgendes zu bemerken: Zu Artikel J.

l . Das Gesetz soll am 1. Aprik 1905 in Kraft treten. Da jedoch entsprechend den inilitärischen Dienstperioden die Neuformationen usw.

erst im Herbst 905 erfolgen werden, fo Friedenspräsenzslärke unverändert bleiben.

jetzt gültigen Gesetzes war trotzdem nicht angängig, weil schon zum 1. April 1905 von den im Arttker ] S 3 Dieses Gesetzes bezeichneten Ekkadronz Jäger zu Pferde fünf zu einem Kavallerieregiment vereinigt

werden sollen.

Die Stärke, in welcher das preußische, das hayerische und das sächsische Kontingent an der gefamnmten Friedenspräsen beteiligt sind, ist nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer errechnet. Für Württemberg wird die bisherige, auf dem Gesetze, betreffend die Friedenspꝛäsenz . stärke des deutschen Heeres, vom 25. Mär; 1899 beruhende Stärke beibehalten. Würde diese gleichfalls nach Maßgabe der Bevölkerungs. ziffer festgesetzt, so müßte sie infolge verhältnismäßig geringer Zunghme der Bebölkerung gegen den jetzigen gesftzlichen Stand. um 266 Köpfe vermindert werden. Um eine derartige, im militärischen Interesse höchst unerwünschte Maßnahme zu vermeiden, soll aus dem preußischen

Kontingents berwaltungsbezirke die entspreche

württembergische Kontingent abgegeben werden.

Während nach dem Gesetze vom 2b.

Präsenzstärke sich auf O. 95 M der Bevölkerung des Reichs belief, foll

sie künftig nur 6, 0 6/o betragen.

Die borhandenen Formallonen sollen vermehrt werden um: Infanteriebataillone . preußische, I fächsisches) ö je 5 Eskadrons (6 preußische,

Kavballerieregimenter zu je Lbayerisches, 2 sächsische), wobei

Jäger zu ö in Anrechnung kommen; . ußartilleriebataillone zu je 4 Kompagnien unter Verwendung von 6 bestehenden Kompagnien;

2 pPreußische

3 preußische Pionierbafaillone; 1 ie, e Telegraphenbatalllon.

Der ö Ersatzbedarf ist aus dem Ueberschuß an dienst⸗

tauglichen annschaften ohne Schwierigkeit

Nach einer dem Gesetzentwurf als Anlage beigefügten Uehersicht des überschläglichen Geldbedarfs für die in den Jahren 1905 bis 1969 durchzuführenden Aenderungen in der Organisation des Reichsheeres (Quinquennat) betragen bei Anrechnung der in Aussicht genommenen Absetzungen und Er⸗ sparnisse die durch die Maßnahme bedingten fortdauernden Ausgaben insgesamt 11795 516 M6, woton 1461 581 116 1905 und Jo 834 065 M 1906 bis 1911, die einmaligen Aus⸗

gaben 62117470 e, wovon 126

49 475 190 MS 1906 bis 1911 gefordert werden.

Mit dem Gesetzentwurf über die Friedenspraͤsenzstärke des deutschen Heeres ist gleichzeitig nachstehender En twurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung der Wehrpflicht, zu—

gegangen: Artikel J.

An die Stelle des ersten . des

des Deutschen Reichs vom 16.

Nr. 16) tritt folgendes: Jeder wehrfähige Deutsche gehört si

Regel vom vollendeten zwanzigsten bis

. Lebensjahre, dem. 1

Während der Dauer der Blen Mannschaften der Navallerie und

ip rèitende

drei, alle ger en Mannschaften die erssen

brochenen Dien Artikel II.

; 4 Im Falle notwendiger Verstaͤrkungen k

Kaisers die nach der Bestinmung des Artikel J letzler Abfatz zu ent= lassenden Mannschaften im aktiven Dienste zurückbehalten werden.

Eine solche Zurückbehaltung zählt für ein

Anwendung des letzten Abfatzes des 5 6 des Gesetzes, betreffend die

Verpflichtung . Kriegsdienste, vom 9. gesetzbl. 1367 S. 131).

§ 2. Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Traing, welche freiwillig, und Mannschaften der Kayallerie und reitenden Feldartillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im

stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient ha wehr ersten Aufgebots nur drei. Jahre.

3. Mannschaften der Landwehrinfanterie können während der Dienst= zeit in der Landwehr ersten AÄufgebots zweimal zu Uebungen in be— sonderen, aus Mannschaften des Beurlaubtenstandet gebildeten For⸗

mationen auf 8 bis 14 Tage, vom Ta Truppenteil an gerechnet, einberufen werden

Die Landwehrkapallerle wird im Frieden zu Uebungen nicht

herangezogen.

Die Landwehrmannschaften aller übrigen Waffengattungen üben in demselhen Umfange wie die der Infanterie in befonderen Formationen oder im Anschluß an die betreffenden Linientruppenteile.

, Artikel III. 4

S. 668) zur Anwendung.

Dieser Gesetzentwurf wird, wie fo

Durch das Gesetz, betr Veeres vom 3. August ]

6.

pril 1571 (Bundesgesetzb. 187

ehenden Heere, die folgenden fünf ebenstahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neunund reißigste Lebens- jahr vollendet wird, der Landwehr in, Aufgebots an.

icht im sehenden Heere sind die

st bei den Fahnen verpflichtet.

g ; Nobember 1867, tikel J des Gesetzes, betreffend Aenderungen ker e lg won

in Württemberg n ü Militärkonvention vom 21 25. e e n . .

age näher begründet werden. n der Bereitstellung einer

zahlreicher müssen auch die

wird bis dahin die zeitige Eine Verlängerung des

nde Zahl Rekruten an das

März 1899 die Friedens

17 vorhandene Eskadrons

zu decken.

42 280 S 1905 und

Artikel 59 der Verfassung

eben Jahre lang, in der zum beginnenden achtund⸗

n Feldartillerie die ersten zwei Jahre zum ununker—

önnen auf Anordnung des

e Uebung in sinngemäßer November 1867 (Bundeg⸗

ben, dienen in der Land—

ge des Eintreffens beim

ie Bestimmungen in 86

präsenzstärke des deutschen die Zeit vom 1. Iller er Dauer der

herausgegeben im

riedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 25. März 1899 zu⸗ . . zum 3. März 1904 in Kraft belassen, durch He von 22. Februar 1904 wurde ihre Gültigkeit bis 31. März 1905 ver⸗ ängert. . ; . . ele werb anheben Regierungen haben sich ehr , zur 5 Einführung der mig rin, Dienstzeit nur entschlossen unter der Voraussetzung einer Reihe von . die teils zur Erleichterung des 6 bei den betieffenden affengattungen, teils zur Förde= rung ihrer Ausbildung als unenthehrlich erachtet wurden.

Dem ersteren Zwecke sollte die Errichtung der vierten Bataillone dienen; sie gewährlen auch in gewissem Sinne die gewünschte Hilfe, da sie die Ausbildung der Einjährig Freiwilligen, die Last der Ab⸗ gmmandlerten, die llebungen des Beurlaußtenstandes übernahmen. Gründe schwerwiegender Art führten zur Abschaffung der vierten Bataillone und iu ihrer Zufammenfaffung in fest geschlosfene Verbände. Wenn hierdurch auch die gefamte Srganisatlon des Heeres Gewinn hatte, so bedeutete die . doch den Fortfall des auch von den gefetz⸗ gebenden Körperschaften als notwendig angesehenen wesentlichsten Mittels gegen die Vensterschwernisse, welche die zweijährige Dienst⸗ heit bor allem der Infanterie bereltet, Cs wunde nichtz geschaffen, um jene einigermaßen auszugleichen. Die nachteiligen Folgen sind nicht ausgeblieben. Sie zeigen fich in einer dĩe gelstigen und körperlichen Krůfte aufreibenden Tatigkeit des Ausbildungspersonals der Offiziere wie der Unterosfizlere = und haben zu ungünstigen Erscheinungen geführt, welche die dreijährige Dienstieit in gleichen Maße nicht kannte.

lerunter hat die kleb il die Behandlung des Mannes, das

erhältnis zwischen Vorgesetzlen und Untergebenen gelitten. Das Fortbestehen diefer Verhältnisse kann nicht geduldet werden, Auf die dreijährige Diensszeit zurückzugreifen, verbietet sich aus politischen und aus milstärischen Interessen, umfomehr, als auch heute bei den verbündeten Regierungen die allerdings nur auf die en n, gegründete Anschauung befteht, daß der zweijährige Dienst an genügt, die Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und dez Trains kriegsmäßig auszubilden. Dat Endurkeil über die Zweckmäßigkeit der zweijährigen Diensffeit kann erst der Krie . Bis dahin kgnn aber nicht gewartet“ werben! Gz handelt sich jetzt darum, die Vorbedingungen 9 die Durchfsihrung der verkürzten Dienstzeit zu schaffen, s. h. zunächst diejenigen Maßregeln einzuführen, die zur Erleichterung des Dlenstes durchaus notwendig sind.

m Verein hiermit bedürfen die seinerzeit zur Förderung der Ausbildung getroffenen, in ihrer Wirksamkeit erprobten Anordnungen und Einrichtungen der Erweiterung, wenn trotz der verkürzten Bienft⸗ zeit die Kriegstüchtigkeit des aktiven Heeres wie des Beurlaubtenstandes erreicht und erhalten werden soll. Hierbei ist besonders darauf hin⸗ zuweisen, daß unter den heutigen Verhältnissen elne kriegsmäßige Aus⸗ bildung nur möglich ist, wenn für sie ausglebige Geldmitte gewährt 364 können; sie müssen um so größer sein, je kurzer die verfügbare

eit ist.

Zu den einzelnen Artikeln des Gesetzentwurfs wird noch bemerkt:

Zu Artikel L und Artikel 1 * 1 und 2.

Die auf die Dienstzeit bezug habenden Bestimmungen des Ge= setzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. August 1893, Artikel II 1 und 3, sowie des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 25. März 1899, Artikel 11 5 3, sollen dauernd festgelegt werden.

. Zu Artikel I 83. . Die volle Ausnutzung der gesetzlichen Dauer der Landwehr übungen ist dringend notwendig. Die gesteigerten Anforderungen an die Gefechts. und Schießausbildung lassen es nicht mehr zu, daß diese knapp bemessenen vierzehntägigen Uebungen durch die für Verfamm— lung und Traneport erforderliche Zeit gelürzt werden. Der Tag des Eintreffens beim Truppenteil soll daher als erster Uebungstag gelten.

Nach einer dem Gesetzentwurfe, betreffend Aenderung der Wehrpflicht, als Anlage beigefügten Uebersicht des überschlãg⸗ lichen Geldbedarfs für die in den Jahren 1905 bis 1965 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen aus Anlaß der Durch⸗ führüng der zweijährsgen Dienstzeit hei den Fußtruppen usmw. betragen bei Anrechnung der in Aussicht genommenen Ab= etzungen und Ersparnisse die durch bie Maßnahmen be⸗

. fortdauernden Ausgaben 19 312 547 6, wovon 1768 701 S 1905 und 17 46 ν 1906 bis 1919, die einmaligen Ausgaben 7163929 Mö, wovon 609 3351 S0

1905 und 6 503 598 S 19g0 bis 1915 gefordert werben.

Nr. 50 des . für das Deutsche r .

eichgamt des Innern, vom 2h. November hat folgenden Inhalt. I) Finanzwesen: Nachtrag zur Nachweisung der Einnahmen des Reichs vom Jj. April 1904 bis Ende Sktober 1964. 2) Konsulatwesen: Ernennung; Exe uaturerteilung. 3) Marine und Schiffahrt: Erscheinen des dritten achtrags zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe. 4 Polizeiwesen: Ausweisung von Aus- ländern aus dem Reichsgebiet.

Nr. 96 des „Zentralblatts der Bauverwaltung“, heraug⸗ . im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 30. November at folgenden Inhalt: Von der Weltausstellung in St. Louss. (Fort⸗ setzung Inhalte hestimmung von Wegerampen. Vermischtes: Wettbewerb des Berliner Archlkektenvereing um den Schinkel preis des Jahres 1995. Wettbewerb zur Erlangung charakteristischer Gebäude; ansicht s zeichnungen für die Stadt Bautzen. Weitbewerh um einen Dafenbauylan für die Stadt Gothenburg. Wettbewerb um Bau= entwürfe für die Braubachstraße in Frankfurt a M. Internatto/

naler Wettbewerb für ein Schiffshebäen b. Not unt . schiffern. Bücherschau. chiffshebewer Not unter den Klein

Etatistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

In Frankfurt a. M. sind der Frft. tg.‘ zufolge die Buch= binder in eine Lohnbewegung eingetreten ie haben 3 k einen neuen Tarif unterbreitet, dessen wesentlschste e,, sind⸗ Ystũndige Arbeitszeit, Minimallöhne von 24 0 für Gehilfen und 14 fuͤr Arhelterinnen Bezahlung der gesetzlichen Feiertage. Von 140 Firmen baben sich, wie in einer .

mitgeteilt wurde, nur sieben zu den Hedingungen geäußert. Man h . im Laufe der Woche mit

. in niir e n gen , um, wenn möglich, riedlichem Wege eine Einigung zu erzielen. . Der Ausstand der h g n ,. Glasbläser (val. Nr= 26

d. Bl) ist, wie dasselbe Blatt erfährt, ö . gal, .

Unter den böhmischen Berg ar Revier macht 66 . ,, . * = 1 0 er

ohnen gen , fordern verteuerung eine Lohner , abernuittelten Nach einer dem W. T. 2. ug r gm er ,,. n der Ser ah .

in die Stadt ge⸗

65. i