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m Deutschen Reichsanz
Erste Beilage
Berlin, Mittwoch, den 15. Februar
eiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
1903.
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Amtliches.
Königreich Preußen.
e . , dan Bau und Betrieb, ein et vollspurigen — VIldezi en bahn don Elmshorn über Barmstedt nach e du zg die Elmshorn, Barm stedt ⸗Dldesloer i Eisen bahn ürtiengeferifchaft. . . elm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. im don dem Komitee, 8 ur Gründung einer ö unter, der ö . king , Her r fel . iber. gebildet zat, darauf angetragen worden her git HGeselischaft' die Konzesston.' zum Baue und Betrieb lung i den Beirleb mittels Be e tg! und für die Beförde⸗ den Von Ersonen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, End dicht isten der Bahnordnung für die Rebenessenbahnen Deutsch- unter wor fenen vollspurlgen Nebenelsenbahn von Elmshorn en amnstedt nach Hideklce n ertelien, wollen Wir diele Ron. 6 unter den nachstehenden Bedingungen und mit der Wirkung 1 6. daß mit der Betriebe erh ming' dieser Nebeneisenbahn die und des Gesetzes Über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen il 166 (Hesetzsamml. S. 226) zur . und zum 6 ver Kleinbahn von Elmehorn nach Barmstedt unter dem 1 1895 ergangene ,,, ,, nebst Nachträgen, vor⸗ 4 der Rechte Britler, außer Kraft iritt. sse hahn uch wollen Wir der Geseschaft für die genannte Nebene ö. chen gleich dag Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grund⸗ lin nach Maßgäbe' der geseßzlichen Bessimmungen verleihen.
L. it Gesellschaft bildet sich unter der Firma Elmęghorn-BVarm—
. hn gelegenen Otte. ne i . ist Len bestehenden, wie den künftig ergehenden
. II. ö mäßigen Vollendung und Ausrüstung * Ha zur plan, und anschlagom 6
: ö r r e . der Aktienbegebung zu be
mt, e lags m ̃ 2 Eloe sowie zum Ausbau der Kleinbahn Elme⸗ ( Jann . . gil fn eb, zu verwenden.
in ee durch Umwandlung der für diese ausgegebenen Aktien shis len der Elmshorn ⸗Barmstedt. Oldesloer Eisenbahn,Altiengesell=
n r Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien
II egesamt den Betrag des festgeseßten Grundkapitals von 65 * nicht übersteigen.
e , dll der Gesellschaft überlassen, einem Teile der auszu= tt a Attien ,, ein Vorzugsrecht vor den übrigen e nl dnmali en) in bezug auf die Verteilung des Reinertrags
in 8 en bis zu 3 oo des Nennbetrags dieser beborzugten weren . m übrigen dürfen deren Inhabern keine r . den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt ö. el. dirsen erst nach der Betriebseröffnung der Bahn aus
der Mf, I ĩ nen ü hhiten ĩ llen Leistung des Nennbelrags ö. . lum lf ee ieee, heren. in welchem . ; lend e Hal eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das, a Lc setle Her ga sbsah⸗ hinduß, in welchem die im Artikel VII] Nr. 4 ie Ge st ablaust, soweit die erübrigten Münte] solches zu. t Ab erw a von Banzinsen bis zu 3 o des Nennbetrags
ert werden.
Vorss i. gesamte III. ; an nie Leitu und Betrlebsberwaltung ist einem n iber ian h i n Gesellschaft mit den . K it derttit in erpflichtungen des Vorssandg einer Aktiengesell⸗ 4 ö Ben und für i. Geschäflofuührung, , sie der staat⸗ Ft. ussichiigung unterliegt, der e ficht ehörde verantwort⸗
Die when Dahl des Vorst derselbe aus mehreren Per- ö K en. bedarf der Bestätigung deb Ministers der öffentlichen
. 1 , g stearhnun für den Vorstand unterliegt der Genehmigung n der offen chen rhein
find le obeisf Betriebslestung nicht durch den Verstand selbst n die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wah] und ordnung des des der obersten Betrlebsleiter Anwendung.
Mitglieder des 1v. ; ; 9 des Vorstands, sowie . der e r foren , des Deutschen nchen e elt nicht bom Minister der offentlichen Arbeiten zugelassen werden, n Inland ihren Wohnsitz haben.
lande Staat 7 en atgregigrung ist beredh fiat in den Fällen, wo sie das 1 .. für k i t 2 * . und ehh ltionar! 33 des Kls (hr , und der Generalversammlung m ele i nen Komar vertrelen In laffen, üm die orl, . V ech zu ermöglichen, ist der Staatsregierung von orla ersammlungen ö. Zusammenkünften rer i . . ände ent⸗ een s nn ,, u e Bernt geen
ö ö ne e, . en hen Arbelten ist berechtigt, 6 neralberjammlun m zu 2 3 die Berufung außeror
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ie e stghe E Persönlichtelt de die in *. ist, n enn en als 9 an 3 ⸗ a rte ,. Necht in uhger er dfb se der Gelen ft eä nps msle , dur g Tig Bound allein entscheldenden Ermessen der Staatg. ke e en etteilt rern gen nicht entsprechen, unter denen die
vin 3m kest, erlangen nur durch die Genchimigung der Staats
Ben ese Hr falbersan ll chat hat alle ihren Ge . ö nh nge li s, bebor sie her, pe cf. ; irn in das Handelt ister anmeldet, der ; ö 6 auf die borber en Prüfung und , d 1e izufügen. allen We blies ä feins s, rie
die Uebertragung
er
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6s Betriebh ĩ
. auf anderen Eisenbahn ; eigenen Bahn an Andere, die ul nl der Gesell·
6a oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus
d welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb ,,, , . ihrer Gültigkeit der Genehmigung der ö ierung. ö ,, ö auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staate ge nehmigt waren.
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i Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die P Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Rei ge e blatt S. 764) mit den Aenderungen vom 24. März 1897 (Reichs— efezbsatt S. 166) und vom 23. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt S. 356) 3. e die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen vergleiche S 55 der Bahnordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen.
VIII. den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
5 Staatsregierung bleibt vorbehalten; ö
i Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, ;
die Bestimmung der * und der Lage der Stationen,
die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen 6 und Einrichtungen sowie die Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.
Dem Staate bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachteiligungen seines Eigentums oder seiner sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Unternehmer vor
en. 6. Die Bahn von Elmshorn nach Oldesloe muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von Perfonenzügen mit 110 Achsen mittels schwerer Lokomotiven in einstündiger Aufeinander— folge nach beiden Richtungen möglich ist. Auch ist sie in die Anschluß« bahnhöfe selbständig einzuführen.
3) Der Unternehmer hat allen Anordnungen, welche wegen poltjei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge— troffen werden mögen, nachzukommen. .
4) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 2 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handels⸗ register gemäß Artikel XIX dieser Urkunde erfolgen.
Für die . der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb. vahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgefetz.t werden.
b) Für den Falle daß der Unternehmer mit der Erfällung der ihm mit bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, int⸗— besondere der rechtzeitigen plan. und anschlags mäßigen Ausführung und Austrüstung der Bahn in Verzug kommen r ist er zur Zah⸗ lung einer Strafe von 145 900 M mit der Maßgabe verpflichtet, daß die l fe umz darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Straße als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Re tswegs dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Unternehmer bei der Generalstaatekasse den Betrag von 145 000 , in Worten: Einhundertfünfundvierzigtausend Mark‘, bar oder in preußischen Stgats,. oder dom Staate gewährleisteten Wertpapieren oder in inländischen Eisenbahnprioritätsobligationen — unter ö aller dieser Wertpapiere nach dem Kurswert — nebst den noch ni faͤlligen. Zins. und Erneuerungsscheinen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der ö 4 ver⸗ pfänden, daß dem Minlster der öffentlichen Arbeiten die Befugnis zusteht, durch Verwendung der Barbeträge oder durch Veräuße⸗ rung der verpfändeten. Wertpapiere die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zu den . etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem be— eichneten Minister untersagt werden, wenn nach seinem allein ent⸗ ö, Urteil der Unternehmer den Bau verzögern sollte, Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschrittz des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen ö Teil der Barbeträge oder Wertpapiere schon vor völliger Vollendung des Baucg und der Augrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.
6) Falls die festgesetzte n. Baufrist oder eine der von dem Minsster der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Bau= fristen nicht innegehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete Strafe eingesogen, sondern auch die erteilte Konzesston durch landesherrlichen Erlaß zutückgenemmen und die im § 21 des Gesetzes hom 3. No. vember 1838 borbehaltene ,, der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalte der Verffeigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzessien nicht vor Ablauf der in bem angezogenen § 21 sestzese ten Schiußffist erfolgen.
ür den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
Hir g n, 9. dle Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen 2 die slaalliche Aufsichts⸗ behörde. Ver Unternehmer soll nicht verpflichtet sein, zur Vermltte⸗ lung des Personenverkehrs mehr als drei der ,, dritten und vierten Wagenflaffe der Staatsbahnen entsprechende agenklassen in die Jüge einzustellen. Auch soll derselbe innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar nicht angehalten werden können, mehr als täglich drei der Personen⸗ besörderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren.
2) Ber Unternehmer ist, verpflichtet, Das jeweilig auf den preußischen Staatselsenßbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und fiberhaupt hinsichtlich der Einrichtung und Berechnung der Tarife die für die preußischen Staatseisenbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen, mn, ö Minister der öffent. i ö ür erforderlich erachte ; ö nigen ge , Her e bleibt für die ersten fünf Jahre nach dem auf die Fröffnung der Bahn folgenden J. Januar dem Unternehmer die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen , als für den Güscrperkehr öberlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Fest⸗
in, und die . Tarifs der Genehmigung der
taallichen Aufsichtebebörde. betreff des Güterverkehrß weiden
ünffährigen Zeitraums, so lange dle 3 erer ef, b n les, vorwiegend von mur an Tes, dern se lh en eech. e ,, , . assen ö, liel sestgestellt. Dem ,, e , nnn, ge lr, . desgese en er kö, ungen w rif · z . zunehmen; at mit der Eröffnung des Betriebs der 35) . ,, und neben dem im § 262 dez u ein „sebbucks vom 16, Hal 1597 (Reiche gesetzblatt S. 2I9) vor. Dan ; . Reserpesonds (Hilanzreserhefonde) einen Spejialreserve. eschrie 9 Len besteh enden Normativbestimmungen und dem zur Aus— onds na ber letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffent· hence, aufjustellenden, von Zeit ju Zeit der Prüfung zu
,, Regulatlve zu bilden.
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Der Erneuerungs. und der Spezialreservefonds sind sowohl von er, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zn alten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be= triebs mittel.
In den Erneuerungsfonds fließen: ö
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien,
b eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu enknehmende Rück lage, deren Höhe durch das Regulativ festgesetzt wird,
6. die Zinsen des Erneuerungsfonds,
d: der Bestand des zur Zeit der Umwandlung der Kleinbahn von Elmshorn nach Barmstebt in eine Nebeneisenbahn (Artikel II) vor⸗ handenen gleichartigen 6. der Kleinbahn.
Der Spezialreserbefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervor- gerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Ünternehmeng ent. sprechenden Weise erfolgen kann.
In den Spezialreservefonds flie en;
a. der Betrag der nach dem Gesellschaftgpertrag verfallenen, nicht abgehobenen Gewinnanteile und Iinsen,
bh. eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebs. einnahmen ju entnehmende Rücklage,
. die 53 des Spezialreserbefonds,
d. der Bestand des zur Zeit der Umwandlung der Kleinbahn von Elmshorn nach Barmstedt in eine Nebeneisenbahn (Artikel II) vor⸗ handenen gleichartigen Fonds der Kleinbahn.
Erreicht der Spezialreservefonds die Summe von 45090 41, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahregrücklage wieder vermindert ist.
Die Wertpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein⸗ nahmten und nicht sofort zur . elangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch daz Regulatid 2
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezialreferbefonds nicht oder nicht n rg u, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen bes oder der folgenden . triebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der 9 dem Spezialreservefonds vor.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
2. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister ber öffentlichen Arbeiten zu . Vorschriften einzurichten, der Regierung zu ber von letzterer zu estimmenden Zeit den jährlichen Betriebgre nungt⸗ abschluß einzureichen und seine Kassenbächer vorzulegen,
b; der Aufstellung der Rechnung den Jeitraum von Anfang April jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rech⸗ nungsjahr zu Grunde zu legen,
S die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nötig erachteten Nachweisungen sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen festgesetzten Fristen einzureichen.
XI. Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern. und Unterbeamtenstellen mit . in soweit das 40. ö 2 nicht zurückgelegt haben, die ttaatseisenbahnverw. 21 dieser , und mit bezug auf die Ermittelung der wärter — und noch ergehenden Vorschriften zur Anwendung zu 3 Auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbesten hat der Unternehmer eingrseits für die Beam fen beg Bahnunterneßmeng— und zwar unter Heranziehung derselben zu Beiträgen bis zu derjenigen Höhe, welche für die Staatzeisenbahnen bis zum Erlaß des etzes vom 27. März 1872, betreffend die Penstonierung der unmittelbaren Staatsbeamten ze, maßgebend gewesen ist — andererseitz für die Arbeiter Pensions⸗, Witwen und Unterstützungs lassen nach den jetzt und künftig bei den Staatseisenbahnen für die Gewährung von ensionen und Unterstützungen bestehenden Grundsätzen einzurichten und zu diesen Kassen die er n , Zuschüsse zu leisten.
Die Verpflichtungen des Unternehmers zu Leistungen für die Zwege des Postdienstes regeln sich nach dem lenke; uff ⸗ e vom 29. Dezember 1875 (Reichsgesetzblatt S. 315) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jeboch mit der Erleschterung, daß . die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Beirschg— eröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2. 3 und 4 des Gesches die im Erlasse des Neichtkanzlers vom 28. Mai 1879 ⸗ entralblatt für das Beutsche Reich S. 386 getroffenen Be⸗ timmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält⸗ nissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmen oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs aufsichtsbehorde die Bahn die Eigenschaft als Neben⸗ eisenbahn verliert, tritt das Eisenkahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne n . in Anwendung.
III
z. Der Unternehmer ist berpflichtet, sich den beräglich der deistungen für militärische Zwecke bereits erlafsenen prer künftig für die Eisen⸗ bahnen im Deutschen Reiche ergehenten gesetzlichen und reglemenlart. schen Bestimmungen zu unterwerfen. XIV.
. Telegraphenverwaltung gegenüber hat der Unternehmer die⸗ jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die preußfschen Staat eisenbahnen jeweilig gelten.
XXV.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die ,,, r. der Bahn ganz oder teil weise gegen zu vereinbarende, nötigenfalls vom Minister der offentlichen Arbeiten feslzusetzende Fracht. , vorbehalten.
Nach Eröffnung des Betrieb ist der Unternehmer zur Aenderung und Erws terung der Bahnanlagen sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und ker frelen Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solcheß im Ver kehrgzintereffe oder im Intereffe der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landes verteidigung für erforderlich erachtet. Sowelt diese An forderungen lediglich im Interesse der Landesverteidigung erfolgen, find die des⸗ falls gen Kosten dem Unternehmer zu erssatien, wenn nicht im Wege
. . w alsdann maßgebende n (vergl. Artike getroffen werden. Im ü
die betreffenden Koften dem Unternehmer zur Last. * m, VII
Unbeschadet des gesetzlichen Anfauferechts e e verpflichtet, das 53 6 2
Erstatlung der Selbstkosten seberzeit schulben. und Staatsregierung auf deren Erfordern abzutreten. XVIII. Sollten nach dem Ermessen des?
Arbeilen oder der obersten Reichs auf 2m wegfallen, unter denen auf 2 bel ihrer