1905 / 60 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Mar 1905 18:00:01 GMT) scan diff

r erwächst aber andererseits der Vorteil, daß das Nichtanrechnen 16 End. oder vorschriftswidrig beladener Förderwagen ein wirk⸗ ames ir bildet, um auf eine genügende und vorschriftsmãßige

adung der Wagen hinzuwirken.

Es leuchtet ein, daß die hiernach entscheidende Frage, ob ein Förderwagen genügend oder vorschriflgwidrig beladen ist, bei den sehr

ven einander abweichenden Auffassungen der beiden Parteien besonders sorgfältig geprüft und tunlichst einwandfrei beantwortet werden muß, hn nicht Mißtrauen und Unmut unter den Arbeitern latz greifen. Der 5 So e AÄbs. 2 des geltenden Gesetzes schreibt des⸗ ö vor, daß den Arbeitern Gelegen heit gegeben werden muß, von der erfolgten Nichtanrechnung von Förderwagen nach Be= endigung der Schicht Kenntnig zu nehmen, daß außerdem aber der Bergwerkzbesitzer den Arbeitern gestatten muß, auf ihre Kosten durch einen von ihnen oder, wenn ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, von diefem aus ihrer Mitte ge⸗ wählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung solcher Ab- üge insoweit überwachen zu laffen, als dadurch eine Störung der . nicht eintritt. Diese in Anlehnung an dag englische 1 vom 16. September 1857 getroffene Vorschrift bat indessen die Beschwerden der Arbeiner nicht zu

t. Die Arbeiter, namentlich des Ruhrreviers, im Jahre 1889, die Klage, daß in zahlreichen Sin zelfätken zu viel genullt werde, und betonen, daß sie bon dem ihnen gewährten Ueberwachungsrechte nicht Gebrauch machen können, weil die Be⸗

lung des von ihnen zu gesfellenden Vertrauensmanng große wierigkeiten mache, dessen Aufgaben Überdies ohne Störung der Förderung schwer zu erfüllen .

tun kann allerdings nicht behauptet werden, daß im Ober- bergamtsberirk Dortmund das Nullen der . a . einen a en

beseitigen ver⸗ erheben, wie schon

ungngemessen hohen Umfang angenommen habe. stellungen des Königlichen Oberbergamts zu Dortmund war J. B. in der Zelt vom 1. Juli 1807 big zum 30. Jun ih; nur auf 16 Gruben mit zusammen 30 000 Mann Belegschaft durchschnittlich mehr als zwel Prosent der Förderung, davon auf 5 Gruben mehr als drei

rozent . genullt worden, während auf den übrigen

ruben die Menge der genullten Wagen weniger als zwei Prozent, auf 67 Gruben mit zusammen 57 690 Mann Belegschaft sogar weniger als ein Prozent der Förderung betrug. Tinen Prozent⸗ * der genullten Wagen unter 200 der Förderung wird man aber

kr einen mäßigen halten können. Es wird auch im allgemeinen an⸗

Enommen werden können, daß dort, wo Flöze mit besonders unreinen e nr gebaut werden, auf diesen Umstand bei der Gedinge⸗ stellung Rücksicht genommen wird. .

Dlese allgemeine . schließt indessen nicht aus, es ist viel. mehr auch bei den erwähnten Erhebungen des Oberbergamts zu Dortmund festgestellt worden, daß in einzelnen Fällen befremdlich

och genullt worden ist. Gerade mit Rücksicht auf diesen Umstand und auf die folgenden Erwägungen erscheint die Frage spruchreif.

An und für sich geht das durch Arbeitgordnung vorgefehene und in diesem Falle vom Berggesetz gebilligte Nichtanrechnen . För der⸗ wagen um deswillen, well ihre Beladung nicht vollstãndig oder zu einem Teile nicht vertragsmäßig ist, über die allgemeinen gesetzlichen BVefugnisse des zum Empfange der Dienste des Arbeiters bers tigten Arbeitgebers hinaus. Ez bedarf deshalb. wie bereits oben bemerkt, einer möglichst einwandfreien Feststellung, daß der Fall des

ichtanrechnens gegeben, daß also ein Fördermagen ungenügend

borschriftgzwidrig beladen gewesen Fei. Bestimmte gesetz. liche oder vertragsmäßige Kriterien für das Vorliegen dieser Voraussetzung fehlen; es bieibt alfo für die Auffassung der betelligten . stets ein großer Spielraum. Diese schon an sich nicht immer unanfechtbare Ausfa ung kann im einzelnen Falle um fo barer werden, als die Ent cheidung über die Nichtanrechnun einzelner Wagen bei einer lebhaften Förderung meistens fehr schne arfolgen muß. Da aber die über die Richtanrechnung entscheidenden sonen regelmäßig Vertreter des ö. sind, so wird nen, sie mögen noch so unpartenisch vorgehen wollen, von den durch dag Nichtanrechnen benachteiligten Arbeifern stets ein gewiffes, mensch⸗ lich erklärliches Mißtrauen entgegengebracht werden. Dies umsomehr, als die vorerwähnten Fälle befremdlich hohen Nullens algbald unter den Belegschaften bekannt werden, un er diesen auch vielfach die Ansicht berbreitet ist. daß das Nullen zuweilen zur Herabminderung besondertz hoher 27 benutzt werde. Dies Mißtrauen wird aber durch die im e Abf. 2 des Gesetzez bezeichneten en, nicht in wirksamer Weise befeitigt, da die hiergegen erhobenen Beschwerden der Arbeiter nicht unbegründet 2 Es wird deshalb damit gerechnet werden müssen, daß, so lange dle Einrichtung des Nullen besteht, so lange auch das Mißtrauen der Arbeiter bestehen und zu Unzuträglich⸗ keiten führen wird. Es muß deshalb als Aufgabe der Gesetzgebun betrachtet werden, diese Einrichtung zu beseitigen, sofern sie fũgli 22 werden kann. Und diese Voraussetzung ist als gegeben an⸗ zuse hen.

Dag „Nullen ist zur Zeit der Hauptsache nach nur noch im Nuhrrevier üblich. In anderen, unter wesenktlich gleichen Verhält. nissen arbeitenden Bergbaubezirken ist ez schon selt einer Reihe von Jabren abgeschafft. Ties gilt vor allem von den Gruben bei Saar⸗ brücken, wo die Berechnung der im Gedinge geförderten Kohlen nach Gewicht erfolgt und Wagen, welche nicht voll oder mit durch Berge verunreinigten Kohlen beladen sind, nach dem Gewichte der in ihnen enthaltenen reinen Kohlen in Anrechnung gebracht werden. Die ö stellung des Gewichts an resnen Kohlen erfolgt durch einen Ver. ladungzaufseher und den Wiegemeister; den Arbeitern steht es frei, auf ikre Kosten durch einen von dem Arbeiteraus schuß aus ihrer Mitte

lten Vertrauen mann daz Verfahren bei diefen Feststellungen

soweit überwachen zu lassen, als dadurch eine Störung der Förde

nicht eintritt. Diejen gen Rameradschaften, wel unsauber

e oder ungenügend 2 Kohlenwagen fördern, werden mit aft.

sich durchaus bewährt und es kann trotz der

werden. Auch in England, wo das Rullen . zugelassen

statt, und die ; erfolgt nach er Entwurf sieht Kelche welche ungenügend oder vorschriftswidrig belaben nd, brem vorschti mäßigen J

müssen. Damlt ist daz Nullen

Der Arben die

(nach

oder nach Zahl und Rauminhalt der Fördergefäße) dez n zu regeln. Hierbei wird den Arbeitsordnungen eine den Be— dürfnissen des prakisschen Lebeng entsprechende Freiheit nicht vor

zientbalten sein: 3 B.

ung des Gewichts der eigen Kohle oder desjenigen der un reinen Bee dhe 1 ; 6

r den

Teileg seiner Beladung stehr für ihn in F vertrags widrigen Teile der Beladun Lohnes. Da es unbenommen bleiben muß, ungenügende oder gegen

verhängen, so ist eg

eckmãßig 9 dle e. BVoꝛschriften vorsieht.

Bergwerksbesttzer beigelegten Berechtigung, der Lohnzahlung anteilig in Abzug zu bringen, den Urbeitern die Gestessung und Besoldung eines ertrauensmannez erleichtert werden. ei der im Entwurfe vorgesehenen Regelung dieser Frage wird

somit dag Nullen ; 5 Es wird aber, wie bemerkt, un⸗ zweifelhaft und notwendiger welle durch Strafen, insbesondere Gelp— enngleich vorausgesetzt werden darf, daß die

den berauslagten Lohn bei

strafen ersetzt werden. Höhe der Geldstrafen sich in angemessenen Grenzen bewegen wird, so muß doch der Möglichkeit, daß wegen ungenügender oder vorschrifts—= widriger Förderung und wegen anderer Verstöße gegen die Ärbelis. ordnung Geldstrafen in einem übermäßig hohen . ver⸗ hängt werden, durch entsprechende Vorschriften vorgebeugt werden. Dies geschleht zweckmäßig dadurch, daß der Höchstbetrag der für einen gewissen Zeitraum (Monat) zulässigen Geldstrasen gesetzlich bestimmt wird, wie dies unter 1 vorgeschlagen wird. u. 4. Demgemäß soll der 5 864 Abs. 1 einen Zusatz erhalten, nach welchem die im Laufe eines Kalendermonats gegen elnen Arbeiter verhängten Geldstrafen in ihrem Gesamtbetrage den doppelten Betrag des an gleicher Stelle erwähnten durchschnit tlichen Tagearbestgher⸗ dienstes nicht überstesgen dürfen. .

Zu 5. Der AbJ. 2 des 3 sod soll nach dem Vorschlage des . einer Abänderung in folgenden Beziehungen unterworfen werden:

. Die wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung der k den Arbeitern in Abzug gebrachten Lohnbeträge scheiden in Verfolg der vorgeschlagenen Abänderungen der S5 80 b Abs. 3 und 80 Äbs. 2 aus.

b, Die Vorschrift, daß die Strafgelder bestimmten Kassen äberwiesen werden müssen stãndiger Arbeiterausschuß Für, die übrigen Bergwerke liegt ein Grund, § 1346 Abs. 2 der

. Den Knappschaftskaffen dürfen

tatuten Anspruch auf die Strafgelder habe. Dlieser Gesichts⸗ punkt muß zurücktreten, weil derartige, ihrer Natur nach höchst schwankende Einnahmen für die finanzielle Stellung

sind, zelnen Bergwerkz eine Sicherheit, Gunsten verwendet werden, nicht besteht, und

eine trotz der Wohltaten der Versicherungegesetze noch immer wünscheng⸗. werte Förderung der Wohlfahrt! der Arbeller und ihrer

d. An der Verwaltung der bestehenden oder nach den Be⸗ stimmüngen des Entwurfs einzurichtenden Unterstũtzungskassen muß ver ständige Arbeiterausschuß beteiligt sein; auch müssen diese Kassen gewissen, näher bestimmten Vorschriften genügen. Dieser Vorschlag des Entwurfs ist nahezu wörffich dem §z 804d AÄbs. 2 des Regierungt⸗ entwurfz zur Novelle vom 24 Juni 1855 . !

(Drucksachen des Haufes der Abgeordneten 17. Legislaturperiode,

LV. Session 1892, Nr. 99 S. 55 ; nachgebildet worden. Der diesem Entwurf zu Grunde liegende Ge= danke wird als richtig und den Verhäͤltnissen des Bergkaus ent⸗ sprechend wieder aufgenommen. Er gewinnt um so mehr an Be⸗ deutung, als nach dem vorliegenden Entwurfe auf allen größeren Bergwerken 5 S6 f) ständige Arbeiterausschüsse bestehen müssen und der soziale Wert solcher Arbeiterausschüsse durch die Mitbeteiligung an derartigen, die Interessen der Arbeiter lan dem Werke kraft genden Einrichtungen voraussichtlich eine Stärkung erfahren wird. Eine be⸗ sondere Erschwerung für den Werksbesitzer ist von einer solchen Vor⸗ schrift nicht zu e nn he da schon jetzt vielfach, und zwar auch im Oberbergamtsbezitk Dortmund, gewählte Arbeiter vertreter an der Ver⸗ waltung der Unterstũtzungskaffen beteiligt sind.

Es darf als Regel angenommen werden, daß auf allen größeren Werken Geldstrafen verhängt und demgemäß Strafgelder den Unter- stützungskassen zugewiefen werden. Es erübrigt sich deshalb eine aus- drückliche Vorschrfft des Inhalts, daß auch Unterstützungskassen, in welche Arbeiterbeiträge fließen, den gleichen Vorschristen unterliegen.

Zu 6. Hier handelt es sich lediglich um eine durch Einführung oblizatorischer ständiger Arbeiterausschusse notwendig gewordene re⸗

daktlonelle Aenderung.

Zu 7. Der Entwurf regelt in seinem 5 80 f die Einrichtung der stãn digen Arbeiterausschüsse. Als grundlegende Vorschrift schlägt er in Abf. J vor, daß auf denjenigen Bergwerken, auf denen“ in der Regel mindesteng einhundert Arbester beschäftigt werden, ein stãndiger Arbeiterausschuß vorhanden sein muß.

Bereits bel der Beratung der Nohelle jur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 Arheiterschutzgesetz; war die Einführun obligatorischer Arbe iterausschüsse beantragt, aber abgelehnt worden. 6 wurde zwar in den Verhandlungen der Kommisston

Hu vergl. Stenographische Berichte über die Verhandlungen des

ö ed clan ber ohe I. Session 1890 52, zweiter Anlage⸗

and S.

der Wunsch voll anerkannt, daß möglichst alle Fabriken sich zur Ein führung von Arbeiterauzschůffen entschließen möchten. Von einer . Einführung nahm man aber in ebereinstimmung mit der Regierung Abstand, weil die Ausschüsse nur dann Gutez wirken und dem Frieden dienen könnten, wenn Arbeitgeber wie Arbeiter sich mit Vertrauen entgegenkämen und ehrlich die Verständigung fuchten. Ve! trauen und ehrliche Verständigung könnten aber nicht erzwungen werden, viel mehr würde die gute Wirkung der Institution mit dem Zwange sofort in Frage gestellt werden. Eg sei aber . hoffen, daß dle Arkeingeber auch ohne Zwang der Intention der Ge etzgebung und dem moralischen Drucke der öffentlichen Meinun folgen würden, und diet umsomehr, als auch bei den einsichtigen Ar eitgebern sich immer mehr die Ueber? zeugung Bahn breche, daß der einseitig patriarchalische Stand unkt nicht mehr ausreiche und in der e f, Anerkennung des ö es der Zeit die beste Gewähr des dauernden guten Verhältnisses zwisch:n

Arbe tgebern und Arbeitern wie des Friedeng der Gefell aft liege. Auch die Novell. zum Berggesetz vom 21. Juni 1892 sah in ebereinstimmung mit jener Novelle zur Gewerheordnung von der Einführung obligatorischer Aibeiterausschüsse ab. Der Vor⸗ schlag der Regierung, an der Veiwaltung derjenigen Unterstũtzungg⸗. kassen, in welche Strafgelder fließen, auch Arbeiter zu beteiligen, ein Vor schlag, der, wenn er zur Annahme gelangt wäre, die ranzehung don Arbeiterbertretern zu einer gewsssen gemeinschaftlichen Tätigkeit mit dem Werksbesttzer zur Folge H t haben würde, ist nicht an⸗ nommen worden, weil in Ter ewerheordnung eine analoge Be⸗ timmung fehle und kein genügender Grund sür eine den Bergbau

zur Vorberatung des Entwurf einzelner Bestimmun ö. Haus der Rh.

ständiger Aibeiterausschůffe vorschlägt Erwagungen maß gebend i el u

kann sich die Erörterung auf die Prüfung der Frage be ink. für den Bergb Eilaß des e enn , 2

kf moe Arbeitgeber und. Ackeiter sich mit Vertrauen ent und ee, Verstand izung suchen. Es wird au ,, daß diefe Voraussetzung im Bergbau keinesfalls n e⸗

geben ist, daß

n damit gerechnet en wird und daß

sich namentlich in der ersten Zeit, Schwierigkeiten mancherlei Art ein stellen werden. Ez ist aber zu bernd chigen, daß der Privat⸗ bahn don der freiwilligen Einrichtung tändiger Arbeiterausschüsse bisher nur einen sehr eringen im Oberbergamtgbejirke Dortmund gar leinen Gebran gemacht bat, und daß nicht darauf ,. werden kann, daß die Werkabesitzer in einem erheblicheren Umfange,

als bisher, frelwillig zur Bildung ständiger Arbeiterausschisse siergehen werden. Gg wir deshalb weniger zu unterfuchen sein, ob für den Nerabau die freiwillige Bildung. don

Afheitergusschüssen den Vor ag? por der obligatorischen Bildung solcher n n verdient, 6. vielmehr die 2 ob en ee , in mn, erghain orligatgrische rern ehm. (oder nur einge wenige) ann . L beitet guc cisfe un haben. ga gi. Standpunkt des Entwurfs zu dieser 3 ist folgender:

Ten Gioßbetrieben des Bergbaug ist es unmöglich, daß jden in einen seiner . 35 i n, eirschen ünsche, Interessen un schwerden verhandelt. Bie 3 ien, e Anzahl der Arbeiter, der, in, vielen Bezirken außerorden lich a. Wechsel unter den

nicht seltene Wechsel

enüber en und

Besch werden seiner eigenen. Arber / weer n nd f , . ergbau mu wegen det ple gn verstendigen. Deraze aber im B .

regelmäßig stark beteiiigten 5ff

n Interesses igen darauf

edrängt werden, j ; nahmen her, e nf gr, 6 . . ö ö. dollig unvermittelt nebeneinanderffeben, sondern daß sie sih ie . 6 . e e miei Fragen dez Arge tober iin fg wen ff

; 5 eiten,

liten der Erregung, 9ber gar für . 6 chm . rar G ffes nit *

Nutzen sein, namentlich a n allgemeiner Ausstände be

ö ĩ nteressenten ,, während ineg Autftands . , . einer Bei ⸗·

egung derartiger Ausstände beitragen können.

politische Bestrebungen ber olgen eder in sonstiger

eise den Werkõperwaltungen Schwierigkeiten 36. werden, kann

chen werden. Diesen! Schnier keiten werden können, daß . dem 3 2 oder besser ,, . rkshesitzer dage ĩ hühre. . reie Entschließung über i, ,. r e ten 9. d Tati durch Arbesteraus schusse Auf gaben und Tätigkeiten k werden, die ihn vor elnem jwecklosen gemisse Befriedigung Kewaäͤhren. chläͤge dez Enkwursg zu Lund 935 Abf. J. Den

** n 1 h diese Tätigkeit der Arheiterausschiffe weff r e n m n 34

ö zu gestalten. Auf den Königlichen Steinke J Saar. . . n . engruben bei beigelegt worden, die , ' a ren f. 1 3

; i des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu e , i ,,

zur Kenntnit der Werks verwaltung zu bri denn⸗ ö hier gemachten Erfahrungen palneg! 1 69. . fe g en he Einfüh Arbeiterkontro eure! empfohlen we o hat dn h r gerade die Mitglieder der Ab ll d i,, die ö oder entsprechende Bestimmun gen deß Werte be itzers mit derartigen Fun klionen zu betrauen, jmmerhin alg ein glücklicher

erwiesen. 1 en. Werke, wel y . illig zur . * r . . . 2 zum e orf, 2 h den.

eine ztiakeit genügend erklärt wer Allerdings handelt es ar 65 une, Betriebe, deren Ver. jaltnisch e n delt s, westereß auf Privaiwerke übertragen werden

lönnen. Aber die eine den Königlichen Steinkohlen bergwerken bei Saar denen . Lc hr , Tl füglich vrrall⸗ gemeinert werden dürfen, 1a nämlich auch dort, wo zunächst wenig erfreuliche Erscheinungen ö getrelen sind, alsbald eine Besserung

c. Die E j Hinrunde hen , ene, Teil 9) mit dem e.

der Verhältnisse eingetreten it. enn eh gelang, dem Arbeiterausschusse einen größzren Kreis von Aujgahben zufiteisen.

Die Antwort auf die oben formulterte Frage wird deshalb dahin lauten müssen, daß. sebald ez Inter posser Wahrung der sieien Cn. schließung des Werksbestßerg gelingt, dem ständigen Arbeite rauss usse eine angemessene Tätigkest zu überweisen, die Bildung obligator Arbeiterausschüsse den Vorjug por dem Fehlen bon Aibeiterausschũssen verdient, Diesen Gesichtspunften trägt der Entwurf, wie berertz be⸗ merkt, in verschiedenen w, e (G68 80 Ziffer 8, 30e Absf, e öod, db. Ind 3. sog Abf. i und 37 A6. I dtechnung. Fir die kleineren Betriebe, in denen Arbeitgeber und Ar belt. Gelegen hest haben, ohne Vermittlung eine besonderen Organs ann, nehmen, sieht der Entwurf von der Bildung obligatorischer Arbei

ausschüsse ab. t u Abe 2. Wie bereits früher erwähnt ist, soll es im wesen

lichen den Arbeitsordnungen m g, blelben, die ,, ständigen Tre n bar, . und die verttagz mäßige 9 . . ff utzer den in 55 so Abf. 2. 864 lluf⸗ mi rd se Chf ard, ' bf dhe! ich en rf, gaben kann also die Arbeitgordnung weilere Tättgkeims zebtete für . Arbeltergusschůsse schaffen; das Nähere 1 dem Ermessen der 5 39 bestzer äberlafsen werben. Rur bi en allgemein Nr rschtin j ö noch in da) Gefetz selbst, daß , . die sländigen Arbe . fen Hi. ki Befugnis haben, Anträge, Wünsche und Beschwer . der Belegschaft zur Kenntnlg eg Bergwerkabesitzerg zu bringen 16 sich daruber äußern. Gine derartige allgemeine zeichnung der . ö . Beni chung sowohl nötige, ah t,

* Abf. 2 des 8 80 r ist vorgeschrlebe .

prend *. 3 8

sofern si

diesem Grundfatze foll ni ts geändert, die Vors Kranken⸗ 6 auf zie nan p chaflzallesten der ie ü id weer weil

emeinen Berggesetzes) Clausthal und Hen digen na menti ch an en G, ,, cher 6. an.

i z Arbe . nn. , , üs . a,. 3 el e on, ne 0 m k ff, , . 3 ueffleht it len einen der rbeite ordnung, die wäheren luft; i din 3 usammensetzung ker . n Ine ö ir, ü gern ergänzt er die bhher in 8 hr Äbf. g Ziffer 4 gegebnen Vorscht ssten, als er ein Alter wel mier estens 23 Jahren, ein mindesteng ei jährige he dor leit zur Belegschaft , . . . J Spra in . rist im ig 1 m n r inen setzt der , gti 6. 3. ahl ber rbeitervertreter auf mindester s drei fest

(Schluß in der Zwelten Beilage.)

.

nicht derartige sind Arbeitern geforderten