zum Deutschen Neichsa
M GO.
Zweite Beilage
Berlin, Freitag, den 10. März
nzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger
1905.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Zu 8. In dem § 80g hat der Entwurf die auf den Erla 36 Arbeits ordnungen bezüglichen Vorschriften . . 1 demgemäß auch die bißhrr im s of Abs. 1 des Gesetzes ent= altene Vorschrift über die Mitwirkung der Arbeiter beim Erlaß der rbeitgordnungen in 5 808 Aufnahme gefunden. Diese Vorschrift at aber eins Aenderung insofern erfaßten als nunmehr vor dem erlaß einer Arbeitsordnung oder eines Nachtrags dazu die ständigen Arbesteraußschüffe, wo solche bestehen, gehört werden müssen.
Zu Artikel II.
Die Regelung der täglichen Arheitszeit für die erwa -. lichen Arbesler erfolgt beim Bergbau in Preußen ,, durch die nr r m fen Ge . Bestimmungen, welche diese Arbeit eit unmittelbar festsetzen, bestehen zur Zelt nicht, dagegen ist den Sberbergämtern durch die in der Novelle vom 24. Jun i862 getroffene Zusatzbestimmung zu 197 Abs. 1 des Allgemesnen Berg-
esetzes vom 24. Juni 1865 die Brfugn g sertesst w ; . in welchen durch übermäßige , . fir Rrbeitsteit die Gesundhejt der, Arbeiter gefährdet wird, Bauer Reginn und Ende der täglichen Arbeltszeit und der zu gewährenden Durchführung dieser orschriften
Pausen per u e en und die 6j 9 erforderlichen Anordnungen zu erlasen. Von dieser
wie bereits oben erwähnt, bisher sast lein . , ö und zwar aus d , Gründen: In den Faͤllen, wo gewisse mit n HiteKe erenndene val, Bd ebensähige He ebf en i einne fn, de, de , en iki ⸗ odellun ein erträgliches Maß zurückge ührt werden können, sind ö Oberbergämter bereits früher auf Grund der § igt n . e Tltgemelnen Berggesetzßs Singeschtitten. So dae jz 9 Verordnungen bei Temperaturen von, mehr als 29 ben 6. ne eine längere als. sechsstündige Arbeitszeit verbolen 1 ; C. Wie die . zu der im deer r een. — ih, Abs. J. bergeschlagenen Julatzbestimmung ergibl, ke 21 . Frteilung der darin entbaltenen Befugnis an die Sberber . te die Wiedereinführung einer übermãßig langen Arbeitszeit oft mter, der ferautstand im Frühsahr 1889 beim Bergbau h e bis zum namentlich auch in ze der unbeschränkten Zulaffun . und da, n bten und Nckenschitzten befand, vorfubn ang 3
regelmäßige tägliche Arbeitszeit, wie sie nach d . ö. eführt wurde, feitdem fast ie en en n 2
= swar in Setzen Dar e een en beeglie üsüfi d
dort die meisten Ueber, und, Nebenschichten nicht, wie zr . Kere r em Jahre
schaft oder einem großen Tell derselhen, , 99 an , rbeitern
freiwillig, einzeln oder in kleineren Gruppen, verfahren werd so ist rden, so
ob in einzelnen Fällen : 3 dar r Elf gn,
1 ein Ginschreiten eber, Und Rebenschichten ein bedenlliches der r ig urchfchaii der
Eg kommt, wie bereits angedeutet, hinzu,
des S is äbs. 1 Sat . nis te gin hie, , ber gun ,, dom Landtage festgeseßzt wurde, die den Then n,, beigelegte Refugnis auf einzelne Betriebe be ch nn r . , sst, auch für einen Jansen. Wentrk, eint entsprechende 36 3 ö wi.
7 n angängig, wenn im 8 1 Gan * b . Voraussetzungen für alle im Bezirk, belegenen Betti ab 2 berechneten ö f 1 ö.. 61 een, Betriebe zutreffen. Dies se Bauer der täglichen Arbeitszeit weist nicht den ein zelnen. Bergbauswes gen, ne r bei dem 98 3. n rn, Art ryhebliche , af 36. beim Stelnkohlenbergbau im Ruhrbezirk und Saarbrücken sowie neuerdings in Riederschlesten und ferner beim i n,, 1 allgemein für die eigentlichen Berg⸗ arbeiter die 8 stünd ö J. rbeitszeit — ohne Gin. und Aus- fahrt — eingeführt ist, besteh 6 rgun ble br gn und beim Steinkohlen bergbau in n r fin vorwiegend fowie beim ö zum Tess noch eine ö. 5 langere ee, ö eim Haun ebe erben beträg t e ⸗ iht, , 11 J . reinen Arbeits zelt bon annähernd 10 Stunden. Er wird aber im Stel kohlenbergbau vielfach nicht . ö etrieben
en
se . fahren können Beim ; ö. ö zpausen au . I. stücks. und Mittagsp e schtz ien dem
ien, wa, wor, Streil m. Jahre 1889 allgemein die 12stündige Schicht einschließlich lain · Wund einer
ahrk und gewohnheilsmäßigen Pause bon einer abe ist diefe Schicht im Laufe, der Zeit auf der Mehrjahl der Gruben durch eine 10 stündige, vereinzelt auch durch eine solche mit 8 stündiger rener Arbeits eit erseßt worden. Diejenigen taben tt eesche hoch an der alten 12 Stundenschicht festgehalten aht nen hesceifsigen elwa 34 . . , ell illi ere. Arbeitszeit in einzelnen Erzrepieren heru be er Die ire w ö. der dortigen Bergleute, die Arbeit
hauptsaͤchlich auf der Gewohn r unter Nen zung längerer Pausen gugzufsihten.
i ĩ Tagezarbelfer auf Bergwerken schwankt
Die Aibelkszeit der Tag g den , mn
w ß den, je nach der lwis den, s und . tg f . ür einzelne ue e n en wie
der dahei en Pausen, ö n, wi e Be e, 3. . Anschläger usw., deren äatigkeit eine befonderg anspannende und verantwortung olle ist, ist auf vielen Gꝛuben eine 3 stündige Arbeit zeit eingeführt. Auch in den melssen ausländischen Staaten ist die Regelung der Arbeilezelt beim Bergbau der fresen Vereinbarung zwischen Arbeit geber umd Arbeitnehmer lberlassen Gesetzliche Bestimmungen über ie Arbeite eit ernachsener männlicher Ber atbester bestehen in urcba, foweit Lander mit bedeutendem ergbau in Betracht n men nus in Oesterteich. Dort ist durch Gesetz vom 21. Juni Fön är lange erelnhnter und über Tage beim gesgmten
Bergbau die Schi 17 Stunden, die wirkliche Arbeit. ö. beschraͤnkt. Der
kit während derselben., auf 10 Stunden Beginn der Ech hl wird sech der Zelt der Einfahrt, ihre kendigung nach der Zeit der vollendeten Ausfahrt berechnet. In-
olge her n . welche aus Anlaß des Ausstands der Steln⸗
Ind Braunkohlenberglcuse in Mährisch. Ostrau und Böhmen zu An⸗ * wen, , , h n einer Verkürzung der . elteseif im Bergbau stattfand, bat das genannte Gescß eine Ab⸗ 8 erung srfahren bejüglich der beim Ko senbergbau in der . bedr aten beiter! Das Gesetz vom 27. Juni 1801 net nämlich, daß die Schichtdauer für diese f , tãgli nicht überstelgen darf. Unter Schicht 9 * der Entscheidung deg ohersten Verwa r . ruar 19035 nicht die Schicht für den einzelnen Arbeiter, 3. die der ganzen Belegschaft zu verstehen. ⸗
ginn . wird auch in Frankreich die gesetzliche Einführung Na ge ondeien Marimalarbeils ages belm Kohlenhergbau geplant, em von der Deputsertenkammer am ?. Februar 1962 an.
6 Monate nach Verkündigung des Gesetzes 9 Stunden, nach Ablauf zweier Jahre nach diesem Zeitpunkt 85 und nach weiteren zwei Jahren 8 Stunden betragen. Dabei ist der Arbeitstag ge rechner won dem Augenblick, wo die letzten Arbeiter im Schacht oder im Stollen einfahren, bis zur Ankunft der ersten ausfahrenden Arbeiter über Tae. Der Entwurf hat durch den Senat, der ihn am 8 No— vember 1904 verabschiedet hat, einige Abänderungen erfahren, deren wefentlichste darin besteht, daß das Gesetz auf die bei den Gewinnung arbeiten unterirdisch beschäftigten Personen beschränkt werden soll.
ö. In 1 besteht beim Bergbau meist noch eine 10stündige
rbeitszeit.
In Großbritannien ist die Schichtzeit einschließlich Ein und Ausfahrt und damit die reine Arbeilsfeit in den einzelnen Bezirken ehr verschieden. Während in Northumberland und Durham die
rbeiter bei der Kohlengewinnung nur, 7 bis 74 stündige Schichten
haben, sind in anderen Bezirken 8, 8], Sz, 9, z, 10 und 191 stündige Schichten üblich. Die Bestrebungen eines großen Teils der groß⸗ Frilannischen Arbelter auf Einführung einer allgemeinen 8 stůndigen Schicht sind bisher gescheitert ; ;
Auch in Preußen wird schon seit einer Reihe von Jahren, ins. besondere von den Steinkohlenbergleuten, die gesetzliche Beschränkung der Schicht auf 8 Stunden, für die Arbeiter unter Tage einschließlich Gin. und Ausfahrt, gefordert. .
Die Forderung einer solchen Achtstundenschicht für den Gesamt⸗ bergbau in Preußen kann nicht als begründet angesehen werden, da viele Arbellen auf Bergwerken unter keinen ungünstigeren Ver⸗
Industriejweigen, z. B
hältnissen erfolgen als in anderen t der ,, . nn f, 1. ö weder .
en ü age oder in agebauen, no e aden e , Bei dem letzteren sind die
überall bei terirdischen Betriebe. e, n,, 6 fn; auf die Gesundheit der Arbeiter
chieden. Ste sind relativ günstig, wo die rur und in aufrechter Stellung arbeiten st beim Grjbergbau und beim Abbau der mächtigen
all ist. Sie sind dagegen er⸗ ruben auf wenig mächtigen Ruhrbezirk und in Saarbrücken vor-
9. Cꝛschelnt also die Einführung einer Achtstundenschicht weder für i . den geren ,,
sfertigt, fo muß doch zugestanden we en, daß für einen großen 56 . 1 Bergbau unterirdisch kee Arbeiter die ö. Im Laufe der Jahre allmählich o verschlechtert
erkürzung der bisherigen regelmäßigen täglichen
ist. bau i reußen ist bei seiner überaus . 6 . bh ul e n. bereits in be⸗
. namentli , ,,. 2 gh de, Bezirk arbeiteten im Jahre 1803
206 0Ooß unterirdisch beschäftigten Steinkohlenbergleuten rund . * ö. 16) . bon 500 m oder mehr hatten, davon 44 006 in Gruben mit einer ö. von 600 m oder mehr, und von t einer Teufe von 700 m ar, wr, . dem 3a e, e n eh,
ster unter Tage überhaupt run o i ef h ü öh z Gruben mit einer Teufe von 500 m
damals böchstens 20 000 Mann in belteten. — Bie letztere Zahl ist geschätzt, weil eine , , , e Tiefe 1 Schächte im Oberbergamtebezirk
Statistik über die größt . erst 32 ahre 1892 aufgestellt ist. Im Jahre 1892
waren 3I 295 Mann in Gruben mit einer Teufe don 500 m und beschäftigt, davon S073 in Gruben mit einer Teufe von 600 m
ehr ö. mehr und von diesen 493 in einer Grube mit einer Teufe von
über 700 m. .
Die Mehrheit der Ruhrbergleute dürfte heute in einer Teufe arbelfen, die im Durchschnitt mindestens 200 m unter der mittleren Teufe des Jahres 1899 liegt und deshalb eine um 6— 30 C. höhere Gesteinstemperatur besitzt.
Einer entsprechenden Erhöhung der Lufttemperatur hat man zwar durch Verstärkung der zugeführten Luftmengen entgegenzuwirken ge= fucht, doch ist dies nur in beschränktem Naß gelungen. Jedenfalls steht das fest, daß auch die durchschnittliche Lufttemperatur, bei der heuie im Rahrbeznrk gearbeitet wird, um einige Grade höher liegt, als vor 15 Jahren. Wenn damals warme Gruhen verhältnismäß: sesten waren, fo sind sie im Laufe der folgenden Jahre immer 6 reicher . Dabei ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit fast genau dieselbe geblieben.
Aehnlich liegen die Verhältnisse im Saarbezirk. Gz kann aber keinem Zweifel unterliegen, wenn es auch statistisch kaum nachweisbar ist, daß die Körperkräͤfte eines Steinkohlenberg⸗ mann in' warmen Gruben mit einer Luft von hohem Feuchtigkeits, ehalt fich bei gleicher Arbeitszeit schneller abnutzen als in kühlen
ruben, und daß der Arbeiter infolgedessen auch der Gefahr einer i rh und vielleicht auch der Gefahr, zu perunglücken, leichter ausgese ;
. den vorgenannten Gründen sieht der vorliegende, Gesetz entwurf im Artikel zl für die in Steinkohlenbergwerken unterirdisch be⸗ schäftigten Arbeiter, sowelt es sich um warme Gruben oder Gruben ⸗ aäbtellungen handelt, einc Regelung der re elmäßigen täglichen Arbeits. zeit unter besonderer Berücksichtigung besonders heißer Betriebs-
unkte vor.
; Als warme Gruben oder Grubenghteilungen sind diejenigen an⸗
gesehen, in denen mehr als die Hälfte der belegten Betriebspunkte mehr als 220 9 hat. Es ist diese Grenze
eine Temperatur von gewählt. e. anzunehmen ist, daß darüben bingus bei unseren klima. lischen Verhaltniffen elne derartig schwere Arbeit, wie es die der meisten
Steinkohlenbergleute ist, ohne enge Zeitbegrenzung die Gesundheit der rbeiter auf die Dauer erheblich gefährden muß Dem sanstären Standpunkte würde es am besten entsprechen, enn die Arbeitszeit an den einzelnen Betriebspunkten je nach der Höhe der Temperatur eregelt würde. Dies ist jedoch aus raltischen Gründen nicht wohl durchführbar. Einmal ivürden ö. Ginführung verschiedener Arbeitszeiten für die Belegschaft infolge he ., . ,, Gin tzeiten erhebliche runge er Förderung ein— , a die Temperatur an den einzelnen Arbeits. bleibt und auch die Arbeiter nicht immer ; . . Wechsel * hen bei den einzelnen Arbeitern notwendig werden, was d el⸗ . itigkeiten zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitern
iche Regelung der, regelmäßigen täglichen Arbeitszeit en oder Grubenabteilungen würde ihren Zweck wenn mit ihr nicht auch zugleich eine Regelung und Nebenschichtenwesens verbunden wäre, und jwar einmal. daß eine Verpflichtung zur Ueberarbeit an be— seimmte Voraussetzungen und in besonderen . auch an bestimmte
äpft wird, und sodann dahingehend, daß die Ueber= freiwillig erfolgt, nur in bestimmten Grenzen
des Ueber. und Nebenschichtenwesens in erscheint aber auch für die auf ö.
für nur
ttfinden darf. n 36 gesetzliche Regelun
selemmengn Hesetzentwurf soll det Arbeittag fü die bel dem unter, rdischen Betrieben in Iden Eile ns beschastigten Arbeiter
übrigen Steinkohlengruben oder -Grubenabtei . . . eilu in. . n. . 1. . 1. t fir 63 erarbeit an bestimmte Vorautsetzu ö dingungen, und zwar an die gleichen, wie fü / . ; „wie für die Arbe ne, . . en, geknüpft wird, werden n . Gegenstand K . . . herein das Maß der zu leistenden . y, n eit ein e . . ,,. daß auch auf den hier in Frage nr 2 . . . . . m, sind, welche eine genaue er von de Arbei . 5 und Nebenschichten ermö lich. , n den Stand zu setzen, falls ihr diese Zahl ünd Dauer bedenkft hoch erscheint, auf eine Beschränkung derselben auf Grund der g5 19 und 197 des Allgemeinen Berggesetzes hinzuwirken. j ; Der Entwurf ist deshalb 8 gefaßt, daß einzelne Bestimmun es Artikel 14 auf alle in Steinkohlenbergwerken unzerseris 2 cafe . n finden. * , n ist bestimmt, daß in den : =. abtellungen, in denen mehr als die Hälfte ler ü , . . eine gewöhnliche Temperatur von mehr als 4 d 6. Fat, H ,, mäßige tägliche Arbeitszeit vom 1. Oktober 1565 ab 5j . . 3 vom . Oltober 1908 ab 8 Stunden nicht übersteigen darf ö Was im Sinne dieser Bestimmung als Grubenabteilung a ehen ist, unterliegt der Entscheidung der Aufsichtsbehörbe 3n . Regel wird jede durch einen besonderen Schacht auf eschlossen 26 teilung als Grubenabteilung gelten können. Wo jedoch durch . 9 dieselbe Schachtanlage zwei oder mehrere räumlich weit gern, Ilüzgruppen, z. B. Gas,, Fettkohlen, und Magerkohlengruppe 6. Ruhrbezirk, aufgeschlossen sind, werden mit Rücksicht auf die . sebr erheblichen Unterschiede in der Gesteingtemperatur die . jeder Gruppe als besondere Grubenabteilung zu behandeln sein ö Zu den belegten Betriebspunkten gehören nicht nur die Arbeits- r . , de,, ,,,. ihrer Gehilfen, sondern e sonstigen dauernd belegten Arbeitsst / 2 ö 1. . ö. stellen, wie die der Bremser, iner längeren Uebergangsfrist zur achtstü j bedarf es, um den Bergwerksbesitzern die ,, . ö. . Betriebseinrichtungen die burch * ig der ĩ . z 6 ö 2. ö ö szeit etwa eintretenden Nachtelle nach Möglichkeit Die den erbergämtern im § 936 Abs. ä r nãchtigung erscheint notwendig, da nicht e ef Hf . te f. S 85h ÄAbs 1 bezeichneten Uebergangefristen nicht in allen nnn ausreichen werden, um die durch die Verkürzung der Arbeitszeit etwa . Nachteile auszugleichen und einer infolgedeffen vielleicht eintretenden Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einen Bergwerks
non m , 8 Arbeitszeit gilt nach 5 93 Abs. 3 di i K J,. ,. Wer 21 e ge n sbhfg ; st rbeiter auch ferner in derselben Reihenfol fahren, wie sie eingefahren sind, so schließt di . von 8) Stunden bezw. 8 tunden sür 163 ö . 3 sowie den Weg zur Arbeitsstelle und ö w e . , keiten, wie sie in letzter Zeit . . ö an e, ,, und den Arbeitern aus Anlaß einer ben , ,, ichtigten Verlangerung 5 . . Ein und Ausfahrt vorgekommen sind, für die g unt ine Sonderbestimmung ist in § 930 fü , ,. 1 ö . K ö 30 S. beschäftigt sind. Ihre Beschäftt darf nicht länger als 6 Stunden täglich dauer i ö esetzlich vorgeschrieben, was schon, wie ob J 6 3. von Jahren durch ,, t rl . ken 29. , . . e , , etwa ist. 6 zur Zeit bei i genannten Betriebs punkten mit geringfügigen . e. . en ier er n n gsm 6 oder Grubenabteilung und daher
. nismäßig kleine Arbeiterzahl d. . sichtlich auch noch lange handeln wird, 5 3 lich, auch hier eine Arbeitszeit festzusetzen, welche die Zeit für den Hin⸗ . ö. ö . ,. einschlteßt.
e gese e Rege 8 ö i 1 . ö ö . . . Ueber⸗ und Nebenschichtenwesens ist 5 3s bestimmt die Fälle, in denen die Arbeit ü mäßige Zeit hinaus ohne weiteres auf . i r ge, fortzusetzen ist. . kann eine Grenze für die Ueberarbei in den Fällen, um die es sich hier handelt, nicht gezogen werden.
§z göf schreibt vor, unter welchen Voraussetzungen die Arbeiter durch die Arbeitsordnung zum Verfahren von Heber⸗ und Neben . verpflichtet werden können. Unter Ueberschicht ist die unmittel. 3 . . . Arbeitsschicht, unter Neben⸗
er du ü lie. 5 2 . eine mehrstündlge Pause getrennte ine Verpflichtung zum Verfahren von Ueber und ist, abgesehen von den in § 936 angegebenen ., auf den Zechen des Ruhrbezirks bestehenden Arheitgordnungen nicht vorgesehen. Es erschien jedoch erforderlich, eine solche Verpflichtung allgemein zuzulassen, da eine Ausgleichung von Betriebs, und Absatz⸗ störungen durch Ueber und Nebenschichten, wie sie 8 935 für dle Verpflichtung voraussetzt, nur dann praktisch durchführbar ist, wenn die Belegschaft ganz oder zum großen Teil an der Ueberarbeit teil
nimmt.
S 35 Abf. 2 schreibt vor, in welchem Maße die Arbe
in 5 930 bezeichneten . und 3 den 1 . gegebenen Gruben oder Grubenabteilungen zum Verfahren von Ueber⸗ und Nebenschichten verpflichtet werden können. Die Bestimmun unter a schließt nicht aus, daß diejenigen Arbeiter, welche gewöhnli an den dort bezeichneten Betriebspunkten beschäftigt sind, an anderen Punkten Ueber, und Nebenschichten in dem sonst zulässigen Maße ver fahren. Die ungleiche Festsetzung der Gesamidauer der Nebenschicht und der Ueberschichten unter Bᷣ rechtfertigt sich dadurch, daß die Ueber⸗ schichtenarbeit ungleich anstrengender ist als die Nebenschichtenarheit.
§z 983f Abs. 3 bestimmt für alle unterirdisch beschäftigten Stein lohlenbergleute, daß bor dem Beginn sowohl einer regelmäßigen Schicht als einer Nebenschicht für den esnzelnen Arbeiter eine mindestens achtstündige Nuheneit liegen muß Es ist dabei gleich ob an die regelmäßige Schicht sich eine Ueberschicht anschließt . nicht.
§z 93g bestimmt, daß die im 5 935 Abs. 2 und 3 gezogenen Grenzen auch durch freiwilliges Verfahren von Ueber oder Nehen⸗ schichten nicht überschritten werden dürfen. Während jedoch die Ver⸗ pflichtung zum Verfahren soscher Schichten in den zulaäͤssigen Grenzen an die im § 83 Abs. J beleichnete Voraus seßßung un? Bedingung geknüpft ist, ist das freiwillige Verfahren solcher Schichten an eine besondere Voraussetzung oder edingung nicht geknüpft.
Bei der Bestlmmung in 5 93h Abs. 1 handelt es 6 vor⸗ nehmlich um die bei der Seilfahrt und Förderung tätlgen ersonen,
die, um die Ordnung bei der Seilfahrt aufrecht . erhalten oder dte nötigen Vorbereitungen zur Aufnahme des Förderbetriebeß u treffen, viel fach einige Zeit bor den übrigen Arbeit. die Gru
müssen und zum Teil auch er