1906 / 50 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Feb 1906 18:00:01 GMT) scan diff

zum Deutschen Rei

n 309.

Personalveränderung en.

nöniglich Preusfische Armee.

Offijytere, Fähnriche usn. Versetzungen.

Grnennungen, Beförde⸗

frteh rich Wilhelm 0e is 31. Mal d. J. zur Me kommandiert. Gardegren. Regt. Nr. Kopenhagen big zum Dus. Regt. Nr. J. vo burg. Tralnbat.

30. Se 3 S ptea bes im 1. Gardeulan. Regt.

schaft in Lissabon, G D., in der preuß. im J. (1. Rhein.) J. ab auf ein Jahr zur Dlen

v. HalLdenwang,

3. in dem Kommand März 1907 belassen. n dem Kommando zur

1. Hannov.) Nr. 13, istung bei der Leib

r. v. Byl andt, Königl. Armee als Lt. der Re Nr. 7 angestellt und stlelstung bei diesem

nigsulan. Regt. 1

ein Jahr zur Gesanzt lederland. Et. der Res. g. . Regtg. Kön ärz d. Regt. kommandiert, Berlin, 24. Februar. im 5. Niederschles. Inf. fs Verwendung im Gren. Regt. Kön Nr. 119 enthoben. chiedsbewilligungen. Mestwerdt, Lt. im bschied mit der gesetzlichen Pensi stellung im Zibildienst bewilligt. Holstein. Inf. Regt. Nr. 163 aus dem aktiven Heere hemi der Landw. Inf. 1. Aufgeb

Königl. württem⸗ r. I51, von dieser igin Dlga (1. Würt⸗

ere. Berlin, Regt. Nr. 158, Aussicht auf An⸗ Brieß ke, Lt. im S der gesetzlichen igt; zugleich ist derselbe bel den ots angestellt.

gönlalich Sächsische Armee.

Offtiiere, Fähnriche usw, Versetzungen. Auenm üller,

schinengewehrabteil.

berg. Oberlt. Stellung behu

Im aktiven He 7. Lothring. In

n, Beförde⸗ 23

rungen und Dienstleistung

.

ld von Bayern

teroff. Schule,

m 8. Inf. Regt. Prinz Jo ab auf jwei Jahre zur D kommandlert.

Ulrich Prinz von Rittm. im Garderelte

Armee mit der

Schbnblrg · Walpen bu in Genehmigung

Viep. gestellt;

ucht, seines Abschieds⸗ zu den Offizieren des Garderelter · R gt. im Garderelter⸗ Regt. Lt. im 6. Feldart. Re

Fart. Regt. N Regt. Nr. 12, ein P

fördert, Spranger

ahre zur Dienstleistung mrich, Okerlt. im Fußart. gradeg verllehen

m BVeurlaubtenstande⸗ ran ck, Li. der Ref. deg 6. J berit. die Vijefeidwebel t Bezirls 1 Dreeden, Ga st d Ref. des 1. Leib.) Gren. Regt. Landw. Bezirks 1 Dresden, zu Nr. 1091 Kaiser Wilhelm, Kön Landw. Bent, Fraͤberg,

lärz d. J. ab auf jwe r. 17 kommandiert. atent feines Dienst

tz. Kronprinz Nr. 104 zum smeister: Klien des Landw. irks Pirna, zu Lis. d

ant, Buchner des 2. Gren. Regts.

Res. des Ltg. der Res d r

ig von Preuße 6 n,

Feldart. Regts. Nr. 28 resden, Mierisch Landw. Inf. J. Aufg

ots. m Tandmw. Beslrk 1II Dresden, bei den

Rossmann, Lü. lederangestellt.

n der Landw. r e et

up 2 t der Erlaubnis

Nr. 12, der Abschied benisszg,

Beztrks Chem

dienste, Mat Landw. Bent ebotg mit der Er

eigel, Qberlt. d Fhemnstz, Tarstan

Landwehrinfanterle

des Landw. B g des Landw.

Aufgebots des hufg UNeberführun Li. der Landw. Inf. der Landw. Kab. ever, Lt. der Landw. resben, der Abf. Im Sanltätsker Barzt im 9. Inf. R re jwel Jahre ohne in Berlin kommandiert.

fe Ueberführung z

Aufgebots des Landw. Beyirks andw. Inf. 2. Aufgebots des Oberleutnant Landwehrbezirks

It. der Landw. Kav. Hofmann, Lt; der La

v. Tümpling, Plauen, Spies, zezirkßs Großenhain, fgebots des Landw. Bezirks

Bezirks Chemnitz, 2. Aufgebots, bol des Landw. Be

chied bewilligt. e

i. Mar d. J. ab au Dienstleistung beim

Erste Beilage

chsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Dienstag, den 27. Februar

Dr. de Barde, Oberarzt beim 12. Inf. Regt. zum J. Inf. Regt. Nr. 133, Dr. Krüger, Oberarzt beim 2. Hus. Regt. Königin Carola Nr. 19, zum 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107. . Meissner, ÜUnferarzt der Ref. im Landw. Belirk 1 Dresden, Hi. Schmidt, Unterarzt der Res. im Landw. Bezirk i rig zu Asstst. Aerzten be⸗ sördert. Dr. Dürr, Stabgarzt, der Res. im Landw. Hezirk Chemnitz, Dr. Srb, Stabtarzt der Ref. im Landw. Berirk 1 Dresden diesem behufs Ueberführung jum Landsturm 2 Jufgebots, Prof. Dr, Braun, Stabgarzt der Res. im Landw. Bezirk Zwickau, behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots mit der Erlaubnis zum Tragen der bis⸗

inz, Stabgarzt der Landw. 1. Aufgebots im

herigen Uniform, Dr. Vandw. Bezirk 11 Dresden, mit der Erlaubnis zum Tragen der bis—⸗

herigen Uniform, Dr. Drevzehner, Oberarzt der Landw. 1. Auf⸗ gebot im Landw. Bezirk Zittau, behufs Ueberführung zum Landsturm

J3. Aufgebots, der Abschied bewilligt. Beamte der Militärverwaltung.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 15. Fe⸗ brut. Sehmichen, Betriebsleiter bei der Pulverfabrik Gnasch. witz, zur Art. Werkstatt Dresden, Dr. R eu bert, Betriebsleiter bet der Art. Werkfsatt Drezden, zur Pulverfabrik Gnaschwitz, unterm 1. April d. J. versetzt.

Kaiserliche Schutztruppen.

Berlin, 22. Februar, Kuhn, Königl. bayer. Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (1 München), . Ausscheiden aus dem Königl. bayer. Heere mit dem 1. März d. J. als Oberlt. mit Patent vom 7. März 1900 in der Schutztruppe für Südwest⸗ afrika angestellt.

23. Februar. Nr. I77, unterm 16. März d. J.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 32. Sitzung vom 26. Februar 19065, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Ueber den Beginn der Sitzung, in der die zweite Be— ratung des Staats haushalts etats für das Etats jahr 1966 im Ttat des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten fort⸗ gesetzt wird, ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet

worden. Nachdem bei dem Kapitel, Evangelische Konsistorien“ der Abg. Eickhoff (fr. Vollsp.) den Fall der Nichibestätigung der Wahl des Lizentigten Römer aus Godesberg zum Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde in Remscheid eingehend er⸗ örtert hat, bemerkt Abg. B. Hackenberg (nl): Ich fühle mich geradezu verpflichtet, auch melnerselts zu dieser Angelegenheit, die die evangeliche Kirche in nicht geringe Erregung und Bewegung versetzt hat, einige Worte zu sagen. Ich möchte aber darauf hinweisen, daß es sich hier um eine innere Angelegenheit der evangelischen Kirche handelt. Wir haben es immer wieder erlebt, daß in dem Hause drüben an der Teipziger Straße die Lehrfrelhelt der evangelischen Kirche auf das hefligste kritisiert worden, damit also eine Frage in die Diskussion des Lanztags inelngetragen worden ist, von deren Beantwortung die gesunde niwicklung oder das tödliche Grkranken, der Bestand oder der ö. des Protestantismus abhängt. Der Vorredner 6. diesen all als einen Fall der Lehrfreiheit und das ine, Ver⸗ abren der Behörden als ein lehrprozessuales an. ach meiner Meinung handelt es sich hier in der Tat nicht um eine rechtliche, ö. um eine innerkirchliche Verwaltungefrage; eg kommt hier m letzten Grunde nicht die Lehre, sondern das Kirchenregiment. in e Ich will ausschließlich den normalen Gang der Sache darstellen. er Prokest einzelner Mitglieder der Remscheider Gemennde . darin, daß Tizentlat Römer durch ö. gehaltene Gastpredigt lediglich hei elnem Teile der Gemeinde nicht das nötige Vertrauen gefunden hat, das jeder Geistliche in der Gemeinde genießen muß, um eine edeihliche Wirksamteit in der Gemeinde entfalten zu, können. Der r rech gründet sich also lediglich auf die Gastpredigt, ebense die Entscheidung des Königlichen den fte me, wenn diefes einen Lehr⸗ rozeß hätte arrangieren tbollen, so hätte dies nicht mit den recht- ichen Grundlagen in Einklang gebracht werden können. Es handelt q einfach um einen oft und qus den verschledensten Gründen vor N inen ines Teils einer Gemeinde gegen eine erfolgte sarrerwahl. Das Königliche Konsistorium hatte also keine andere i . als die Berechtigung dieses Einspruchz an der Hand, der ge⸗ haltenen und im Bruck authentisch vorliegenden Predigt zu prüfen, und es ist allerdings in Uebereinstimmung mit dem Provinztalsynodalvorstand zu der Ueberieugung gekommen, daß dieser Einspruch berechtigt und daß darum die Bestätigung der Wahl nicht ju erteilen war. Es ist die Entscheidung des Konsistoriums lediglich die Anerkennung dessen, daß die Predigt, sagen wir einmal, ein reichliches Maß von Kritik an der e e n , . . . , 6. . . Sache recht gehabt hat, darüber äußere ich mich nicht; w dee ln d ich bin kompetent dazu, die Meinung der Be⸗

nur konstatleren = un hörde in dicsem Falle hier zum Uusdruck zu bringen welche Tat« sache dem Gntscheid zu Grunde liegt. Ich bin der Ueberzeugung, daß,

n der einmütige Beschluß in einer besser formulierten Fassung e ge licht wäre, er nicht das Maß von Erregung innerhalb der Gemeinden unserer rovinz nach sich gezogen hätte, wie es tatsächlich der Fall. war. Konsistorium in Gemeinschaft mit dem Provinzial vnoda por stand haite nichts zu tun als zu ur Db der Einspruch als berechtigt anzusehen war oder nicht. in Mangel an Toleranz ist in, dem Entscheid nicht zu erkennen; denn er spricht dem Lizentiaten Römer nicht die Befaͤhigung ab, ein geist⸗ licht Ant zu bekleiden, fondern bezieht sich nur auf diesen cinen Fall. Es war . woꝛden, die Entscheidung des Königlichen Kon—⸗ sistortums in sehr viel kürzerer Form zu veröffentlichen. Es sollte nur barin gesagt werden, daß der Ginspruch als berechtigt anerkannt und deswegen der Pfarrer nicht zu bestätigen ist. Den Wortlaut der Ent⸗ scheidung hat nicht die entscheidende Behörde festgesetzt, und keines ber Mitglieder ist fär ihn verantwortlich zu machen, höchstens für die . Selte, daß nämlich das Konsistorium es unterlassen hat, ihn festzulegen. Ich kann des alb aussprechen, daß Folgerungen aus diesem Gntscheid des Konsistoriums gegen einzel ne Peisonen nicht ge⸗ zogen werden können. In dieser Veröffentlichung liegt auch der deullichste Beweis dafür, daß weder das Konsistorium, noch der Provinzialsynodalvorstand sich alt eine zu einem Lehrprozeß zusammenberufene Behörde gefühlt hat; denn wenn dies der Fall gewesen wäre, so hatte man den Lizentiaten Römer vorladen und ihn persönlich hören fe man hätte nicht auf Grund seiner. Gastrede, sondern. au Grund seines ganien Vorlebens und seiner ganzen Persöͤnlichkeit urteilen müssen. In dem Urteil steht nichts von theologischen Anschauungen. Den zwelten Absatz könnte man allerdings anders verstehen, als er gemeint sst; aber quch hier fußt der Inbalt auf nichts anderem als auf der gehaltenen Gastpredigt. Es ist dem Lizentiaten Römer sogar das Zeugnis

heiten fast autschließlich von evangelischen Kreisen ge

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wissenschaftlicher Tüchtigkeit und sittlichen Ernstes ausgestellt, aber gesagt, daß trotz der r,, e. Beurteilung, die statt⸗ gefunden hat, der Entscheid so habe fallen müssen, wie er gefallen sst. In einer Gastpredigt kann doch die Gemeinde auch gar nicht die ganze theologische Anschauung eines, Geistlichen kennen lernen, fondern nur seine Persönlichkeit in der Stunde der Erbauung. Sie kann nur fragen, wie wird der Geistliche hier wirken? Zum Beweise deffen, daß der Entscheid eine andere Beurtellung verdient, als sie der Vorredner ihm hat angedeihen lassen, möchte ich auf die Prgtestversammlung in Coöln hinweisen, in der der Reserent, was auch in die Resolution aufgenommen wurde, die Zuversicht aus prach, daß das Königliche Konsistorium die bisher geübte, dankbar anerkannte Praxis der Weitherzigkeit auch in Zukunft üben werde. In der evangelischen Kirche werden diese Ehrennormen, wie ich es nennen will, fich niemals formal zjuristisch fassen lassen. Dies würde dem Grundgedanken der evangellschen Kirche in ihrem innersten Lebenskern widersprechen. Diese Rormen müssen vielmehr entsprechend dem Protestantismus religiös ethisch gefaßt werden, zur Gesunderhaltung des religiösen Lebens und zur , des Glaubens. Darum werden wir auch immer wieder für unsere Geistlichem die volle Frei- heit, die volle Bewegungsfreiheit fordern, und zwar bis auf die Ganzel kbinduf. Niemals darf ein evangelischer Geistlicher seine religisse Stellung verleugnen; aber wir , auf der anderen Seite von dem , ,, so viel Selbstjucht und Takt fordern, daß er die Kanzel nicht zum Katheder, die Kirche nicht zu einem Disputiersaal macht, daß er auf der Kanzel nichts anderes tut als die Gemeinde in allen ihren Teilen zu erbauen. Abg. Dr. Ir mer (kons ): Diese Ausführungen über Pflichten und Rechte der evangelischen Geistlichen könnten mir . ö. Er⸗ widerung geben, daß ich vielleicht in manchen Punkten mit dem Vorredner Üübereinstimme, wenn nicht mein grundsaätzlicher Standpunkt in der Frage, ob eine solche Erörterung in dieses Haus ge— hört, ein ganz anderer wäre, Was will man denn mit diesen Erörterungen erreichen? Ich kann nicht annehmen, daß die Herren Hackenberg und Eickhoff zum Fenster 4 en, sie wollen doch einen praktischen , erreichen. Da fragt es sich: an wen richtet sich denn diese Diskussion? Hier sitzen Vertreter der Regierung, die dem Könige und auch in gewisser Beziehung dem Abgeordneten hause verantwortlich sind. Was soll aber der Kultutz= minister in der Sache tun? (Ruf links: Gar nichts) Warum reden Sie denn, wenn er gar nichts tun soll? Nachdem wir in der evangelischen Kirche mit dem bis 1848 herrschenden Territorial⸗ system gebrochen haben, hat unsere Kirche das Recht der Autongmie erhalten, wir haben besondere Behörden für die Verwaltung der kirch⸗ lichen Angelegenheiten und befondere repräsentative, Körperschaften, welche diese Behörden kontrollieren und, wenn nötig, zur Verank⸗ wortung ziehen, Diese Entwicklung ist n e g denn sie bewirkt, daß die Lebensfragen der . Kirche ausschließlich vor dem Kreise von ECvangelischen erörtert werden können; und an diesem ,, . Grundsatz wollen wir Konservativen nicht rütteln. (Abg. Dr. Friedberg; Herrenhaus) Ich habe in den Ausführungen det Abg. Hackenberg so etwas wie Verlegen⸗ heit bemerkt. Er suchte den Grund, aus welchem er das Abge⸗ ordnetenhaus für berechtigt zu dieser Erörterung hält, darin, daß auch Konservative tatsächlich diese Berechtigung anerkannt hätten, und. wieg auf die Rede des 2 Heckenroth hin. (Ruf links: Sehr richtig Sie werden gleich sehen, daß das sehr falsch ist. Die Reden des Abg. Heckenroth und anderer Herren von uns betrafen dat staatliche Gebiet, auf dem der Minister verantwortlich istz die Ernennun der Professoren, die Kontrolle des Religionsunterrichts, denn diese Konfrosle ift ein durchaus staatlicher Akt, ebenso die Ernennung der Profefforen, wenn auch der Dherkirchenrat dabei mit winkt. Herr Heckenroth konnte also in der Tat seine Anfrage an den M inister richten, und der Minister konnte ihr Folge leisten. Aber in dem vor⸗ siegenden Fall fehlt dem Minister jede Möglichkeit dazu. Das formale Recht zu dieser Erörterung lann uns allerdings . . werden, denn es gibt kein Mittel, uns zum Schwelgen zu veran⸗ sasfen, solange der Präsident nicht eingresft, und . kann nicht eingrelfen, weil der Titel Konsistorien., zur Beratung steht. Abr der Sache selbst entspricht die Erörterung innerer kirchlicher i n. vor diesem Forum von katholischen und jüdischen Kolegen jedenfalls nicht. Deshalb tun wir gut, eine Reserve zu be= obachken. Aus dieser Reserpe könnten wir nur, herautztreten, wenn staatliche Interessen verletzt wären. Dies liegt hier nicht vor, sondern nur die Frage, ob eine Gastyredigt einen Kandidaten als geeignet er⸗ scheinen läßt. Auch aus geschichtlichen Erwägungen tun wir gut, uns in innere Angelegenheiten der Kirche, gleichviel ob der evan⸗ elischen oder der katholischen, nicht zu starl einzumischen. Die Er⸗ ahrungen beim Kulturkampf . uns das äußerste Maß von Vorsicht auferlegen. Das Abgeordnetenhaus sollte sich mit dem Fall nicht beschäftigen, weil der Minister dafür nicht verantwortlich ist. Die Abgg. Hackenberg und Eickhoff, wollten im Interesse der evangelischen Kirche die Angelegenheit erörtern. Entspricht es aber wirklich deren Interessen, 23, wir die Uneinigkeit, welche die evangelische Kirche leider Gottes durchwühlt, hier erörtern? Unsere Absicht muß doch sein, die Grundlagen dieser Streitigkeiten nicht künsilich zu erweitern; dies tun wir aber, wenn wir diese deren, . vor dieses Haus af, in das sie nicht gehören. Gerade im gegenwärtigen Augenblick müssen wir die Erweite⸗ rung der Streitpunkte vermelden; denn bei der Beratung des al , geht die Tendenz aller Parteien, viel leicht mit Ausnahme der Freisinnigen, dahin, es zu einer Ver⸗ staͤndigung zu bringen, und dieses Hirn ber werden Sie sowohl bet den Konserbativen als auch bei den Nationalliberalen bemerkt haben. Wollen wir diese Einigkeit durch neuen Streit gefährden? Das Be trübendste ist für mich, daß das Hereinziehen . Angelegen⸗ katholischen und Kb ge, Kollegen tun es nicht. . . evangelischen Kirche schweren Schaden zufügen, wenn wir auf die Einzelheiten der Entscheidung des Konsistoriums eingingen. Es läge mir nabe, zu fragen, ob es wirklich angebracht war, die Entstehungsgeschichte des Wortlauts des Konsistorlalentscheldes zu erörtern. Nach meiner Auffassung ist das eine innere Angelegenhest der Behörde, und es ist nicht üblich, die Entstehungsgeschichte kollegialer Entscheidungen in die Deffentllcheit zu bringen. Aber ich verstehe es, wenn der Abg. Hackenberg von dieser 1 abgewichen ist, denn er sellst. ist an dem Entscheide des donsistoriums altz 3 der rheinischen Synode beteiligt gewesen. Die ganze erhandlung erweist, auf welchen 6 Boden wir uns begeben, wenn wir innerkirchliche gelegenheiten vor diesem Forum erörtern. Um dies. zu vermeiden, werde ich mich obgleich die Ausführungen des Vorredners mannigfachen Anlaß dann geben, einer Zurückwelsung dieser das innere Gebiet der Kirche be⸗ rührenden Ausführungen enthalten. Das innere Glaubensleben der evangelischen, ja überhaupt der christlichen Kirche hier liegt ein gemeinsames Interesse beider Kirchen vor ist ein zu zartes als daß es einer breiten Erörterung vor einer interkonfessionellen Ver

em ausgesetzt 36 .

g. Freiherr von Ze und Neukirch ffr. kon): die unglückliche Fassung des Entscheides ist in gl ö. * von Mißverstãndnissen zurückzuführen, Die Geschaftsführung des Konsistorlums kann aber hier nicht Gegenstand der Erörterung sein well der Kustusminister nicht verantwornlsch ist, fondern der Ober-