1906 / 60 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Mar 1906 18:00:01 GMT) scan diff

[85862] Landgericht Hamburg. ; Oeffentliche Zustellung.

Die Kommandltgefenschaft in Firma. Joswich X CGo, Hamburg, vertreten durch Rechtsanwälte Dreg. Rauert & Robinow, 3. gegen den Kaufmann Sermann Friedländer, unbekannten Aufenthalts, guf Unterlafsung, mit dem Antrage, dem HBellagten bei einer vom Gericht der Höhe nach zu bestimmen⸗ den angemessenen Strafe für jeden Fall der Zuwider⸗ handlung zu verbieten, Tatsachen zu behaupten, die geeignet sind, den Kredit der Klägerin zu gefährden, auch dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf zuerlegen. Klägerin ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivil kammer If des Landgerichts Hamburg Zivil ustiz= gebäude vor dem Holftentor) auf den 39. April do. Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforde⸗ rung, einen bel dem gedachten Gerichte ag if, Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der gffentlichen . wird diefer Auszug der Klage bekannt ge=

=. März 1906. 5 6 g a n des Landgerichts.

[35860 Oeffentliche Zustellung, 2 9. 129106 4. Die . 5 Banter in Hamburg I, Rödings⸗ markt 475, vertreten durch den Rechtsgnwalt Harmfsen in Hildesheim, klagt gegen den Agenten Rudolf Stolte in Peine, jetzt unbelannten Aufenthalts, unter der Behaupfung, daß der Beklagte als Agent der Klägern Geschäfte, für die letztere abgeschlossen und Gelder für diefe einkassiert, die Beträge aber an die Klägerin nicht abgefübrt habe, mit dem Antrage auf Verurteilung des . zur Zahlung don 2556 S C7 3 nebst 4 0/o Zinsen seit dem 1. Oktober 1905 und zur Tragung der Kosten, und ladet den Bellagten zur mündlichen Verhandlung. des Rechts= streits vor die Zivillammer 20 des Königlichen Land erichts zu Hildesheim auf den A9. Mai 1996, ormitiags 98 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hildesheim, den 7. März 1996.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

6068 Auszug.

Der Martin Simeon, Handelsmann zu Berrendorf, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt von der Mark in Bergheim, klagt gegen die Erben der Witwe Arnold Kromm, Gertrud geborene Meuter, aus Manheim bei Buir, darunter der Wilhelm Kromm., rüher Schmied zu Manheim, jetzt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, auf Ertellung der Voll⸗ streckungsklausel, auf Grund des gegen die verstorbene Wüwe Kromm erlaffenen Vollstreckungsbefehls des Königlichen Amtsgerichts zu Kerpen vom 16. De⸗ zember 1897, B 35597 über 260,22 S. nebst H oo Zinfen seit dem 13. Mär; 1goß. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts. streits vor das Königlich Amtsgericht in Kerpen auf den 3. Juni 1966, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Aus⸗ zug der Klage bekannt gemacht.

Kerpen, den 8. März 1906

(L. S) . Wendt, Assistent, als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

I9s570) Oeffentliche Zustellung Die Firma J. L. Kauffel Sohn in Kiel, Pro⸗ , Rechtgzanwalt Dr. Reese in Riel, lagt gegen den Kaufmann Franz Bernhard Schneider, . zu Cckernförde, jetzt unbelannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß Beklagter der Klägerin für käuflich gelieferte Waren 116152 4 schulde, für äch? Sunn ute der Klägerin eine Sicherun gähppothet an dem im Grundbuch von Eckernförde Band V Blatt 234 verzeschneten Grundvermögen des Beklagten Feftellt fei, und daß Beklagter mit der Zahlung der vereinbarten . . . . dem 31. Juli 1904 ab rückständig sei, mit dem Antrage; , 9 . zur Zahlung von 1161,82 d nebst o/o Zinsen seit dem 31. Juli 190 und zur Tragung der Kosten des Rechtestreits zu verurteilen, auch das Urteil gegen K für vor⸗ ĩ reckbar zu erklären ö nf e, . zu dulden, daß ägerin sich wegen ihrer zu . e ,,, Kosten im Wege der Zwangß⸗ verfleigerung aus dem dem Beklagten ie, . im Grundbuche bon Eckernförde Band V Blatt 234 verzelchneten Grundvermögen Befriedigung verschafft. Wie Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Zivil- fammer des Königlichen Landgerichts zu Kiel auf den S3. Juni 1906, Vormittags EO Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der Fffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage beta ent er echt zn 1906 Der ege whtoschteiber des Königlichen Landgerichts. a6303] Deffentliche Zustellung. 23 0g 11706. Die ler Hausbesitzerin Anna Chrbarzt zu Leipzig, Prozeßbepollmachtigte Rechtsanwälte Dres. Cart und Walter Müller in Leipzig, klagt gegen, den Kaufmann Oskar Schröder. früher in Leipzig, Glsterftraße hz, jetzt unbekannten Aufenthaltz, auf Güund der Behauptung., der Helklagte schulde ihr Do , 24 J Miete für die Zeit hom 1. Januar bis 31. März 1906, mit dem Antrage, den Beklagten fostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin r e g rebff 469 Zinsen von, 202 o 36 8 seit dem J. Januar 1906 ünd von 67 4M 4 4 sest dem J. Deiember 1302 zu zablen. und das Urtell für dorläufig bollstreckbar iu erklären. Die Klägerin larek ben Bellagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu velpfig auf den 5. Mai 1806, Vormittags 11 ;

Uhr. ö . ĩ iber des Königlichen Amtsgerichts ö. ö am 8. März 1906.

, am & Mär 95857 O che Zustellung. Der Banff ers Hamburger zu Posen,

derfreten Turch den Recht banwalt Justizrat Hamhurger zu . . 6. den Kaufmann . (Waͤwrzhniec) Chyöti zu ofen, . . 6 defannten! Nusenthaltz, wegen rüglstän . von dem für Kläger auf dem Grundstũ ; . Band F Vlatk 73 eingetragenen Hypotheken ö. tale von 30 000 M, mit dem Antrage, den , 6 dRrurteilen, an Kläger zoh . lur Verms dung 6 wangsbollstreckung in das Grundstüc Posen Jersitz n i öl. zu jablgn and das Uriel it Kr. äufig vollffreckbar zu erklären, und ladet 8 . klagten jur mündlichen Verhandlung det echte

1 bezeichneten Forde H

i önialiche Amtsgericht zu Posen auf keen . 18906, Vormittags 9 Uhr, Sapiehaplch; s, Zimmer 19. Zum Zwecke der Fffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

abriel, ; Gerichtsschreiber des Königlichen Amtegerichts.

95856 Oeffentũche Zustellung. ;

( e , S. Heymann in Berlin, Prin- zessinnenstraße 21, Prozeßbevollmächtigter; Rechts mwalt Manaffe JJ. in Berlin, klagt gegen den Herrn Jul. Salomon, früher in Wandsbel, jetzt unbe—= Tannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß der Beklagte dem Kläger als Atzeptant des Wechsels dom . Juli 19665, fällig am 15. November 19896, die Wechselsumme von 233. t nebst 60 Zinsen seit dem 15. Novemher 1905 und 12.05 ½ Wechsel⸗ unkosten schulde, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichlig. vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, dem Kläger 235, M6 nehst 6 oo Zinsen seit dem 15. November 1505 und 1205 6 Wechselunkosten und ladet den Beklagten von neuem zur Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Wandebek auf den 26. Mai dos, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen e heluñ wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht,

sr, den 5. März 1966.

; Henke, ; Gerichtsschrelber des Töniglichen Amtsgerichts.

95991 Oeffentliche Zuftellung. Der . Gottlieb Kosalekil in Wattenscheid, Hochffr. S3. klagt gegen den Georg iebeler, früher in Wattenscheld. Weststr. I3, unter der Behauptung, daß Beklagter ihm für ein am 17. Juni 1903 ge⸗ liehenes Darlehn in Höhe von 240, 4 noch den Reslbetrag von 80, schulde, mit dem Antrage, den Beklagten zu verurteilen an ihn 80, J zu zablen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das König. liche Amtegericht in Wattenscheid auf den A6. Mai 1906, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen er un wird dieser Auszug der Klage

annt gemacht. . den 22. Februar 1966.

ry, Just.⸗ Anw.

Gerichtsschreiber des Königllchen Amtsgerichts. 9569971 Deffentliche Bekanntmachung.

Folgende bei uns anhängige Auseingndersetzung: Ablöfung der auf Grundstücken von Pankow für andere Grundstücke daselbst und für die verehelichte Kaufmann Ottilie Eifert, geborene Arendstein, zu Berlin haftenden Reallasten, Kreis Niederbarnim Nr. 740, wird zur Feststellung der Legitimation der Betelllgten gemäß z 109 und Artikel j5 der Gesetze vom 2. Marz 1850 (G. S. S. 77 und 139) und zur Ermittlung unbekannter Teilnehmer nach den Ss§ 11 bis 15 des Gesetzez vom 7. Juni 1821 (G. S. S. 83) und den S5 24 bis 27 der Ver⸗ ordnung vom 30. Juni 1854 (G. S. S. 96) hier⸗ durch bekannt gemacht. ; ;

Alle noch nicht zugezogenen Personen, die bei der erwähnten Auseinandersetzung Rechte zu haben ver⸗ meinen, werden aufgefordert, ihre Ansprüche binnen 6 Wochen, spätestens in dem am 6. Juni 1908, Vormittags EL Uhr, in unserem Dienstgebäude, Bahnhosstraße Nr 2, im Generalbureau anftehenden Termine anzumelden und zu begründen, ;

Frankfurt a. O., den 6. März 1966.

Königliche Generalkommission

J Brandenburg und Pommern. S. Meyer.

3) Unfall⸗ und Invaliditats⸗ꝛc. Versicherung.

95771 Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß folgende Vertrauengmar n? ernennungen stattgefunden haben: im

10. Bezirk: Herr Paul Neumann, i. Fa. P. C M Neumann, Huffabrik, Goldberg, Schlest, zum Ver⸗ trauens mann. Herr Adolf Hammer, 1. Fa. J. ammer G. m. b. H., Wäschefabrik, Bunzlau, zum stellvertretenden Vertrauensmann.

45. Beziik: Herr Carl Schaefer, Wäschefabrik, Eisenach, zum Vertrauensmann.

83. Bezirk: Herr Hermann Marcus, i. Fa.

Marcus & Co, Herrengarderobe, Hamburg, Neue

röningerstraße 1822, zum Vertrauensmann.

115. Bezirk: Herr Lucien Weyl. i. Fa. Levy & Weyl, Schuhfabrik, Straßburg i. E., Viehgasse 3 a, zum Vertrauensmann.

Berlin, den 8 März 1906.

Behleidungsindustrie· gerussgenossen⸗ ; schast. Der Vorstand. A. Venzky, Königl. Kemmerzienrat.

los io Berufs genossenschaft

der chemischen Industrie. Unfallverhtttungsvorschristen für die Fabrihation und Verwendung von kom.

primierten . ;

igt vom Reichs versicherungsam

6 24. Februar 19665. ; Außer den Rebidierten allgemeinen Unfallverhütungs⸗ vorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie gelten für Betriebe, in welchen kom⸗ Frimierte oder verfluüssigte Gase hergestellt oder ver⸗

wendet werden, folgende Bestimmungen;

a. Vorschtiften für Arbeitgeber. § 1. Auf den Flaschen sür komprimierte und ver⸗ flüssgie Gale it der Inhalt durch Masschlag zu se,

zu zahlen, mündlichen

zeichnen. Flaschen 6. brennbare Gase sind mit stri en. . e, n, ö. AÄbfüllbehälter für kompri.

i nüssen mit Nornialgewinde versehen ,,, so ker ist, daß Verwechslungen der Flaschen bei der Füllung tunlichst ausgeschlossen werden. Ventile für , .

8 rubengas usw) sin = = . J Hie Bentlle für alle übrigen Hale 'bülfen dasselbe, Gewinde haben, ö es . Kohlenfäure üblich ist, jedoch muß für Chlor un

Chlorkohlenoryd ein anderer Gewindedurchmesser in mmen. ö Anwendung kom er sllagn

3. Vor jeder ng mit verflüssigten oe ß? 2 Verwiegung jeder einzelnen Flasche

und Oeffnen des Ventlls festzustellen, daß die Flaschen völlig leer sind =

31 Bei Anlagen für Kompresston brennbarer Gaͤse, in denen der Kompressionsdruck 20 Atmosphären überfteigt, ift der Abfüllraum von dem Raum für die Kompresston und Sammelgefäße (Kübler) durch eine genügend widerstandsfähige Wand von minde⸗ stens 33 n Höhe zu trennen. Bei bestehenden An lagen ist die Aenderung innerhalb 3 Jahre durch⸗ zuführen.

§ 5. Beim Abfüllen brennbarer Gase, deren Spannung 20 Atmosphären übersteigt, ist der Sland des damit beschäftigten Arbeiters gegen eine Erplostongwirkung der zu füllenden Flasche in ge⸗ eigneter Welse zu schützen. Bei bestehenden An lagen ist diese Vorschrist innerhalb eines Jahres aus⸗ führen. Ei Bei Flaschen für Sauerstoff und andere orvdierend wirkende Gase. müssen Armaturteile, Dichtung und Schmiermittel frei von Fett, Oel und Schwefel sein. Die Flaschen für Ammoniak dürfen nur Ventile aus Schmiedeeisen oder Stahl

aben. ;

h § 7. Jeder Druckzylinder eines Kompressors ist mik einem zuverlässigen Sicherheitsventil und Mano, meter zu versehen, bel Chlor, schwesliger Säure und Gafen, welche leicht eine Zerstörung dieser Ventile bewirken, mit solchen Einrichtungen, die mittels Kontaktes den zulässigen Maximaldruck laut anzeigen, 3z. B. durch Ertönen einer Glocke,

S8 8. Dle Druckprobe der Flaschen ist in regel- mäßigen Zeitabschnitten) zu wiederholen. Nur solche Flaschen, welche dieser Druckprobe unterworfen sind, dürfen in Gebrauch genommen werden.

Fs 8 Die Flaschen müssen mit Ventilschutz kappen aus Stahl, Schmiedeelsen oder schmiedbarem Guß und mit einer das Rollen verhindernden Vorrichtung versehen sein. Die Vorrichtung gegen das Rollen muß mit der Flasche fest verbunden sein. Die Ventil= schutztappen müssen mit einer Oeffnung für etwa ent⸗ weichende Gase versehen sein.

Auf die zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bereits im Verkehr befindlichen, nicht zum Babn⸗ versand Verwendung findenden Kohlensäureflaschen findet die Bestimmung, daß die Vorrichtung gegen das Rollen mit der Flasche fest verbunden sein muß, keine Anwendung. ö

§ 10. Die Angaben über das Leergewicht, das Gewicht der zulässigen Füllung oder bei verdichteten Gasen des zulässt en Füllungsdruckes, ferner die Höhe des Prüfungedruckes und das Datum der letzten Prüfung sind auf der Flasche durch Stempel an—

zubringen.

§ 11. Es empfiehlt sich, die ., für ver⸗ flüssigte Gase, sofern die chemischen Eigenschaften der Gase es gestatten, mit einer Sicherheits vorrichtung auszustatten, durch die das Gas entweicht. sobald die Spannung in der Flasche den zulässigen Druck (etwa des Probedrucks) ühersteiat.

§ 173. Flaschen für verflüssigte Gase sind auf der Wage zu füllen. Das auf ihnen angegebene zulässige Füllungsgewicht darf nicht überschritten werden. Zur . ist jede Flasche einer Nachwägung zu unter⸗ ziehen

§13. Die mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten Flaschen dürfen nicht geworfen werden und sind gegen Umfallen, Abrollen vom Stapel und ähnliche Erschütterungen zu schützen.

Gefüllte Flaschen dürfen weder der unmitfelbaren Einwirkunz der Sonnenstrahlen oder anderer Wärme quellen, noch einer Lufttemperatur von mehr als 402 C. ausgeseßt werden. .

514. Das Umfüllen verflüssigter und verdichteter Gase in andere Behälter darf nicht unter Zubilfe⸗ nahme von offenem Feuer oder von Gasflammen er⸗ folgen; auch ist Vorsorge zu treffen, daß die Tempe. ratur nicht über 405 CG. steigen kann. Ausgenommen sind große stationierte Behälter von 1 ebm ab; diese können auch mit Hilfe von Dampf oder Gas erwärmt werden, wenn an ihnen die Sicherheitsvor⸗ richtungen, wie im ] erwähnt, angebracht sind.

5 15. Werden verflüssigte oder verdichtete Gase aus Versandbehältern in geschlossene Gefäße über—⸗

geleitet, die nicht für den gleichen Druck gebaut sind

wie die Versandbehälter, so sind entweder Reduzter⸗ ventile zu verwenden, oder die Gefäße sind mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und Manometer zu versehen Een, auch § 7).

§ 16. Die Lagerräume für gefüllte Flaschen sind . Feuersgefahr zu schützen; für augreichende

üftung ist Sorge zu tragen.

§ 17. Die Glyzerin, und Oelabscheider müssen mit kequem zu handhabenden Abblasevgrrichtungen versehen sein; die Abschelder müssen täglich mehrmals abgeblasen werden.

Db. BVorschriften für Arbeitnehmer.

§ 18. Aufseher und Arbeiter haben darauf zu achten, daß die zu füllenden Flaschen für komprim lerte oder verflüssigte Gase bei Ankunft genau nach ihrer Jahalts bezeichnung fortiert werden; nur Flaschen für gleiche Gase dürfen zusammengelegt werden.

§z 19. Vor jeder Neufüllung mlt verflüssigten Gasen ist das Ventil der Flasche zu öffnen und durch Verwöiegen jeder einzelnen Flasche festzustellen, daß sie völlig leer ist.

53 20. Flaschen für verflüssigte Gase sind auf der Wege zu füllen. Daß auf ihnen angegehene zulässige Füllungs gewicht, darf nicht überschriten werden. Zur Kontrolle ist jede Flasche einer Nachwägung zu unterziehen

§ 21. Die mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten Flaschen dürfen nicht geworfen werden und sind gegen Umfallen, Abrollen vom Stapel und ähnliche Erf bülterungen zu schützen.

Gefüllte Flaschen dürfen weder der unmittelbaren Einwirkung der Sonnenstrahlen oder anderer Wärme⸗ quellen, noch einer Lufttemperatur von mehr als 100 C. ausgesttzt werden. ;

§z 22 Das Umfüllen berflülsigter und verdichteter Gase in andere Behälter darf nicht unter Zuhilfe, nahme von offenem Feuer oder bon Gate flammen erfolgen. Auch ist Vorsgrge, zu treffen, daß die Temperatur nicht über 405 C steigen kann. Aus genommen sind große stationierte Behälter von 1 0hm ab; diese knnen auch mit Hilfe von Dampf oder Gas erwärmt werden, wenn an ihnen die Sicher heitsvorrichtungen, wie im z 7 erwähnt, an⸗ gebracht sind. ;

S 23. Die Glyzerin täglich mehrmals abgeblasen werden.

e. Ausführungs und Strafbestimmungen.

§z 24. Für die in Gemäßheit vorste hender Be

) Vergl. die Vorschriften der Eisenbahnverkehrs⸗

ordnung.

der,

und Oelabscheider une

stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung durch den Relchg⸗ anzeiger gewährt.

5 5. Der,. Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist für die Einführung der Betriebsgeinrichtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers und Befür⸗ wortung des Sektiongvorstands zu verlängern.

5 26. Bezüglich der Bekanntgabe dleser Vor⸗ schriften sowie hinsichtlich der bei Zuwiderhandlungen

egen die Unfallverhütungsborschriften vorgesehenen trafen finden die in Ziffer? bis 4 des Abschnitts 1E der Revidierten allgemeinen Unfallberhütungsvor⸗ schriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie enthaltenen Bestimmungen Anwendung.

Unfallverhütungsnorschriften gegen Ver-

giftung durch Arsenwasserstoff.

Genehmigt vom Reichsversicherungßamt am 24. Fe bruar 1906.

Außer den Revidierten allgemeinen Unfallver⸗ hütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie gelten zur Verhütung der Vergiftung durch Arsenwasserstoff folgende Be⸗ stlmmungen:

a. Borschriften für Arbeitgeber.

5 1. Bei allen chemischen Prozessen mit Aus⸗ nahme der im § 4 Abs. ? genannten, bei welchen durch Behandlung von Metallen und Metallver⸗ bindungen mit Säuren sich Arsenwasserstoff bilden kann, ist Vorsorge zu treffen, 3. die schädlichen Gase mit Sicherheit abgeführt werden.

§ 2. Bei Zuführung der Materialien während des Ganges des Prozesses muß durch geeignete Vor⸗ richtungen das Entwelchen von Arsenwasserstoff in die Betriebsräume mit Sicherheit verhütet werden.

§z 3. Reaktionsmassen und Rückstände von diesen, in denen Arsenwasserstoff enthalten sein kann, ö. in gleicher Weise, wie im 5 1 und 2 vorgeschrieben ist, zu verarbeiten.

§z 4. Apparate, welche zu den im § 1 genannten Prozessen verwendet werden, dürfen vor ihrer Reinigung nicht bestiegen werden; Säuretransport⸗ kessel, Montejus und Behälter für Säuren, in denen Arsenwasserstoffgas enthalten ist, sich während der Reinigung entwickeln oder im Schlamm eingeschlossen sein könnte, dürfen nur unter Benutzung der in 55 genannten Respirationsapparate bestsegen werden.

Dieses Verbot gilt auch für alle anderen Arbeiten und chemischen Prozesse, bei denen an offenen, im rr stehenden Apparaten oder Gefäßen die Ab⸗ Ührung der Gase nicht möglich oder aus technischen Gründen untunlich ist.

Bel der Reinigung ist unter gleichzeitigem Auf- rühren elwa vorhandener schlammiger Rückstände kräftige Spülung mit geeigneter Flüssigkeit anzu⸗ wenden und bel geschlossenen Gefäßen für aus= reichende Luftzirkulation zu sorgen.

Bel Entwicklung von Wasserstoff für tech⸗ nische Zwecke darf nur arsenfreie Säure und bestes Handelszink verwendet werden.

Als arsenfrei im Sinne dieser Vorschrift gelten Säuren, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen;

2. Saljsäure: J1 cem Salzsäure gemischt ritt 3 cem Zinnchlorürlösung darf im Laufe einer Stunde eine dunklere Färbung nicht annehmen.

b. Schwefelsäure: Wird 1 Cem elnes erkalteten Gemischez von 1 Raumteil Schwefelsäure und 2 Raumteilen Wasser in 3 cem K gegossen, so darf die Mischung im Lauf einer Stunde eine dunklere Färbung nicht annehmen.

b. Vorschrifien für Arbeitnehmer.

Vor Beginn aller chemischen Prozesse, bei welchen durch Behandlung von Metallen oder Metall⸗ verbindungen mit Säuren sich Arsenwasserstoff bilden kann, haben sich Aufseher und Arbelter von dem guten Zustande der Abzugsborrichtungen zu Über zeugen.

sz 7 Zum Eintragen von Materialien bel diesen Projessen darf nur die zum Einfüllen bestimmte Offnung benutzt werden; namentlich ist darauf zu achten, daß dem Apparat keine Dämpfe entweichen.

§z 8. Das Ausraͤumen und Weiterverarbeiten des Inhalts der vorbezeichneten Apparate darf erst auf ausdrückliche Anweisung des dazu befugten Beamten geschehen. Bei allen Arbeiten und chemischen Pro⸗ zessen, hei denen die Gase nicht abgeführt weiden, sind Schutzhelme mit Luftzufüihrung von außen zu

benutzen.

8 5. Ohne Benutzung eines Schutzhelms darf ein Apparat, Trangportgefäß, Säurebehälter, Kessel⸗ wagen usw., in dem sich Arsenwasserstoff entwickeln könnte, nicht bestiegen werden. Bei der Reinigung solcher Gefäße ist unter gleichzeitigem Aufrühren etwa vorhandenen Schlammes kräftige Spülung mit geeigneter Flüssigkeit anzuwenden. . e. Ausführungs⸗ und Strafbestimmung en. 5 10. Für die in Gemäßheit vorstehender Be⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betrtebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung durch den Reicht nuklig arch en fe gaftzrorstahh

Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist für die Ginführung der e iche r , tungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmer

und Befürwortung des Sektionsvorstands zu ver⸗

längern.

5 12. schriften sowie hinsichtlich der bel Zuwiderhandlungen egen die , ften vorgesehenen Een, finden die in Ilffer 2 bis 4 des Abschnitts 11 Revidierten allgemeinen Unfallverhütunggvor⸗ schriften der Berufsgenossenschaft der chemischen In⸗ dustrie enthaltenen Bestimmung Anwendung.

Anfalluerhütungsnorschristen für Fabriken zur Herstellung von Nitropulner (rauch= schwachem Pulver).

Genehmigt vom Reichsversicherungsamt am 24. Fehruar 1966.

Außer den Revidierten allgemeinen Unfallver⸗ hütungsborschriften der Berufsgenosfenschaft der chemischen Industrie gelten für die Fabriken zur Herstellung von Nitropulver (rauchschwachem Pulver) folgende Bestimmungen:

a. Vorschriften für Arbeitgeber. L. Lage und . Einrichtung.

Bezüglich der ö dieser Vor⸗

Warnungstafeln. Dag Fabrikgelände ist, joweit diez seine Lage er⸗ fordert, gegen unbeabsichtigtes Betreten in geeigneter Weise zu schützen.