1906 / 60 p. 20 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Mar 1906 18:00:01 GMT) scan diff

An den Zugängen und öffentlichen Verkehrswegen müssen Schilder augenfällig angebracht sein, welche das Gelände als Pulverfabrik bejeichnen, das Rauchen und den Zutritt ö. verbieten.

Gebäude mit Explofionsgefahr.

Gebäude mit Explosionsgefahr, wie Trodenhäuser für Nitrozellulose und solche, in denen rauchschwaches

ulver in Vakuumschränken getrocknet wird, sind, oweit das Gelände es zuläßt, mindestens 50 m von einander und von anderen Gebäuden zu ercichten und einzeln mit Erdwällen oder Erdschutzwänden zu ver— sehen. Diese Schutzvorrichtungen müssen die Dach⸗ traufe der eingeschlossenen Gebäude um mindestens 1m überragen. Erdschutzwälle sind mit mindestens O,5 m starker Krone bei entsprechender Basis herzu⸗ stellen und forgfältig möglichst mit Mutterboden und Quecken zu bekleiden. Die Erdschutzwände bestehen aus zwei senkrecht und parallel aufgestellten, gegen⸗ seilig verankerten Wellblechwänden, denen ein Ab⸗ stand von mindestens 1 m zu geben und deren Zwis henraum mit Erde auszufüllen ist.

53 Gebäude mit Staubentwicklung.

Arbeitsnätten mit Staubentwicklung, wie gewisse Polierwerke sowie, Abstaubwerke und Siebwerke, müssen, wenn sie nicht mindestens 50 m voneinander und von anderen Gebäuden entfeint liegen, entweder, bei geeigneter Lage, nach dem Ausblasesystem gebaut oder durch Feuerschutzwände oꝛer Brandmauern gegen⸗ einander geichützt sein.

In jeder solchen Arbeitsstätte dürfen nicht mehr als 7560 kg Pulver vorhanden sein,

Beträgt die zu bearbeitende Menge trockenen . nicht mehr als 100 kg, so genügt ein Ab—

tand von 10 m, ohne daß die vorstehenden Schutz= maßregeln nötig sind.

Die nach dem Ausblasesystem hergestellten Gebäude b stchen aus 3 gemauerten Wänden und einer leichten Wand sowie aus einem leichten Pultdach.

Brandmauern müssen die Dachfläche, Feuerschutz« . die 33 der ö ö J 0,5 m überragen; letztere sind als Mauern oder gut ver— stelfte Hic ehre, auszuführen. ;

§ 4. Gebäude mit Brandgefahr.

Die übrigen Gebäude oder AÄArbeitsstätten, bei welchen nur Brandgefahr in Frage kommt, bedürfen keines besonderen Schutzeg, wenn sie einen Abstand bon mindens 10 m voneinander haben oder bel zu— . Gebäuden Fürsorge getroffen ist, daß ie rasche Fortpflanzung des Feuerg von einer auf die andere Aibeitestätte oder auf Nebenräume nicht eintreten kann und die daselbst beschäftigten Personen schnell und unbehindert ins Freie gelangen können. Beträgt der Abstand weniger als 1 m, so sind die einander gegenüberliegenden Wände als Brandmauern auszubilden, oder es sind Feuerschutzwände zwischen ihnen anzubringen.

Magazine und Pulvertrockenhäuser ohne Vakuum— schränke müssen, wenn sie nicht mindestens 50 m von anderen Gebäuden und voneinander entfernt liegen, feuersicher hergestellt sein oder mit Feuerschutzwänden umgeben werden. 8

Aufenthaltsrüume. g ö

Den Pulberarbeitern sind geeignete Räume für

den Aufenthalt während eines Gewltters zur Ver⸗ fügung zu stellen.

Baumaterial. .

Bei Neubauten sind die Gebäude mit Explosions gefahr aus leichtem, gegen die erste Einwirkung des Feuerg widerstaudsfäßigem Material, die Gebäude des brandgefährlichen ö feuersicher herzustellen.

Ablg gestellen.

In der Nähe der Pulverarbeitsbäuser sind nach Bedarf (siehe 31) feuersichere Ablagestellen zur einstweiligen Unterbringung der aus einer Arbeits. stätte in die andere übergehenden Zwischenfabrikate anzulegen.

58.

Feuster, Türen, Janenanstrich, Fußböden.

Die Arbeitsräume sind mit großen Fenstern und Türen zu versehen. . müssen nach außen auf⸗ chlagen. Zu den Fenstern ist blasen⸗ und warzen⸗ reies Glas zu verwenden. Die nach der Sonnen—⸗ 3 zu gelegenen Fensterscheiben sind aus Maitglas

erzustellen oder zu blenden.

Die inneren Wandflächen sind in Werken, in welchen sich Pulberstaub bildet, mit einem abwasch⸗ baren Anstrich zu verseben.

Die Fußböden sind eatweder aus Zement herzu— stellen und mit Linoleum zu belegen oder aus inem weichen, elastiichen Material ohne besonderen Belag anzufertigen. z

9.

; Umgebung. Das Fabrikgelände ist, soweit ez die Art des Ge— ländes gestattet, mit Laubholzbzumen und Strauch werk zu bepflanzen; außerdem ist besonders in der nächsten Umgebung des Pulverhäuser für die Unter- haltung eines guten, kurz zu haltenden Grawuchses zu sorgen. 310

Vorplätze. Zur Verhütung des Einwehens bon Sand und Staub usw. sind die unmittelbar an den Pulver arbestz⸗ oder Aufbewabrungsgebäuden liegenden Wege mit Breltlagen oder Gerberlohe und dergleichen zu bededken, oder es ist anf sonst geeignete Weise der

erwähnten Gefahr vorzubeugen. Gerberlohe, Brettlagen usw sind feucht zu halten.

5 11. ; Trockenhorden. In den Trockenhäusern ist das für die Gestelle und Hocden zur Verwendung gelangende Hol; gegen dle erste Einwirkung des Feuers widerstandsfähig zu machen. ö.

Entlüftung. K in denen sich ent zündliche oder gesundheitsschädliche Dämpfe entwickeln können, ist für gute Entlüftung zu sorgen.

5 13. Löschvorrichtung.

Ueber den Walz! und Schneibewerken, die zur Verarbeltung leicht entzündlicher Pulvermasse, ins. sondere von nitroglvzerinhaltigen Pulvern, gebraucht werden, ist eine Kippmulde oder dergleichen für Lösch= waer anzubringen, die sowohl im Raum selbst als Fuch von außerhalb des Gebäudes zu rascher Ent⸗

leerung gebracht werden kann.

§ 14 Ableiten der Elektrizität. Metallene Gefäße und Apparate, welche Acefon oder Aether oder mit diesen getränkte Pulvermasse enthalten sind zur Vermeldung elektrischer Ladungen in allen ihren Teilen zu ö

K Ill i

Alle Gebäude, in welchen sich Pulver und leicht brennbare Stoffe befinden, sind mlt einer Blitschutz⸗ anlage zu versehen, wenn diese bei der örtlichen Lage, Bodenbeschaffenheit und Bauart geboten er— scheint. Vorhandene Blitzschuganlagen sind stets in gutem Zustande zu erhallen und müssen jährlich mindestens einmal sachverständig geprüft werden. Das Ergebnis Bahr rf n ist in ein dauernd auf⸗ zubewahrendes Buch einzutragen, welches dem Auf⸗ chtsbeamten auf Verlangen vorzulegen ist. Di⸗ 6. hat sich sowohl auf die oberirdische wie auf

die Erdleitung zu erstrecken.

II. Beleuchtung. § 16

Beleuchtung.

Die Beleuchtung, darf nur entweder durch elek⸗ trisches Glühlicht in Doppelbirnen, deren Haupt⸗ leitung, Ausschaltung und Sicherung außerhalb des Gebäudes liegt oder von außen durch Lampen ge schehen, die durch ein Gehäuse geschützt und durch starke, dicht schließende Glasscheiben bon den Pulver— räumen abgeschlossen sind. Lampen dürfen nur mit Rüböl oder solchen Brennstoffn gespeist werden, bei denen eine Explosion ausgeschlossen ist.

Als bewegliche Beleuchtungskörper im Innern der Gebäude sind nur elektrische mit Elementen oder Akkumulgtoren versehrne Glühlampen zulässig.

Jede Ablagerung von erplosivem Staub an der Lichtquelle ist, zu verhüten. Elektrssche Beleuchtungen müssen stets in gutem Zustande erhalten und darauf⸗ hin alle Jahre einmal sachwerständig geprüft werden. „Die Besorgung der Laternen und Lampen hat in einem dafür bestimmten Raume zu geschehen; es sind damit besondere Arbeiter zu beauftragen, welche sie brennend wieder an ihren Bestimmunggort zu schaffen baben. Den Laternenanzündern ist das Betreten der Pulverräume zu verbieten.

II. ö. Trocknung.

. Heizung. Zur Erwärmung der Räume, in denen Nitro—⸗ zellulose getrocknet wird, darf, wenn die Heizung im Raume selbst liegt, nur Warmwasserheizung, für die Vulverherstellungs. Trecken⸗ und Lagerräume sowie für die Räume zur Aufbe vahrung nitroglyzerinhaltiger Rohmasse auch Niederdruckdampfheizung verwendet werden. Liegt die Heizung außerhalb dieser Räume, so kann Hochdruck, Bampf⸗ oder Wasserheizung in Anwendung kommen. Die Heiskörper, die in genügender Entfernung von brennbaren Materialien angebracht sein müssen, sind gegen die Ablagerung von Pulverstaub zu schützen. Zur Beobachtung etwaiger Staubablagerung ist ein geeigneter Anstrich zu verwenden. Die Durchgänge der Leltungsrohre durch die Mauern sind dicht zu halten. Dle Feuerzüge der . und der Schornsteine dürfen nicht in die auer der Betriebs, oder Lagerräume eingebaut sein. Die Schornsfeine, deren Höhe nicht mindestens 20 m beträgt, sind mit Funkenfänger zu versehen. Die Bedienung der Feucrungen ist besonderen Arbeitern zu . welche Pulverräume nicht betreten dürfen. Die Feuerung der Wasser⸗ oder Dampfheizung muß sich in einem besonderen, massiv gebauten Raume befinden. Zum Anheizen ist die Verwendung von Stroh, Hobelsrären und ähnlichem funkengebenden Brenn—⸗ material zu verbieten.

Trocknung. ; Das Trocknen von Nitrozellulose ist, soweit es deren Verwendungezweck gestattet, zu vermeiden. Die Höchsttemperatur in den Trockenhäusern für Nitrozeslulofe und nitroglyzerinhaltiges Pulver syoll 4 500 G., für Nitrozellulosepulver 4 850 C nicht überschrelten. Auf einer entsprechenden Vorrichtung muß die Temperatur auf 4 10 C. genau abgelesen werden können, ohne daß ein Betreten des Trocken hauses nötig wird. ö Beim Trocknen der Nltrozellulose ist ein Ver⸗ stäuben derselben nach Mögllchkeit zu ver- meiden. Vie Darrhorden müssen so beschaffen sein, daß sich der Stgub auf denselben überall leicht erkennen (dunkle Belzung) und beseitigen läßt. Das Abwischen mit, feuchten Schwämmen oder Tüchern hat täglich wiederholt gründlich zu erfolgen. Die Darrhorden dürfen auf ihren Unterlagen nicht geschoben werden, wie überhaupt jede Reibung bei trockener Nitrozellulose vermieden werden muß.

; LV. Maschinen.

§ 19.

Fraftmaschinen. Elektrische Anlagen. Die Aufftellung von Kraftmaschinen in Pulver arheitsraumen ist nicht zulässig.

Elektromotoren dürsen auch in Räumen, in welchen sich entzündliche Dämpfe (Aether, Aceton, Alkohol usw.) entwickeln, nicht aufg stellt werden; ebenso⸗ wenig in Räumen, in welchen sich Pulverstaub ab lagern kann. .

Die Verwendung gekreuzter Riemen ist zu vermeiden. Ausschalter und 36 ulierwiderstände für Elektro⸗ motoren sind . der Gebäude resp. Pulver⸗ k in verschließbaren Kästen unter zubringen.

Starkstromanlagen und zugehörige Schalter, Draht leitungen, Siche tungen usw. sind nur außerhalb der Gebäude zulässig. .

Arbeitsmaschinen. An den Pulverarbeitsmaschinen ist die Reibung von Eisen auf Eisen zu vermeiden, sowle für zu= verläsige Schmierung der sich reißenden Telle, ür leichte JZugänglichkelt derselben und für möglichste Fernhaliung des Pulverstaubes zu sorgen. V. , ,,

T tefãß re n n githol, Aeton ihn ransportgefäße für Aether ohol, Aceton usw. aus Glas dürfen innerhalb des eigentlichen Fabri kationsbetriebes nicht J werden.

X

Fässer, Säcke usw. ; Die Fässer, Säcke und sonstigen Behälter, in welche Pulber oder Pulvermasse aufgenommen werden soll, müssen dicht sein, so daß ein Verstreuen oder Verstauben ausgeschlossen ist.

Zum Fortschaffen der Pulvermasse von einem Werk zum andern sind nur bedeckte Gefäße oder dichte Säcke zu verwenden. z

Zum Trangport der getrockgeten Nltrozellulose dürfen die Gefäße nur aus Holz oder Paptermasse bestehen, sie müssen innen glatt sein und gutschließende Deckel sowie Handgriffe jum Tragen haben.

Eiserne Nägel und eiserne Schrauben oder sonstige Befestigungs⸗ oder Verschlußteile aus Eisen dürfen zu diesen Gefäßen nicht verwendet werden.

VI. Rohstoffe . Rohmasse.

Verunreinigungen in den Nohftoffen. Die Rohmaterialien sind von Fremdkörpern zu reinigen. Die zur Verwendung kommende Nitro— zellulose und Paste ist in feuchtem Zustande durch geeignete Siebe dur hon f,

Temperatur in den Lagerräumen.

Für nitroglyzerknhaltiges Pulper darf die Tempe ratur in den Räumen zur Aufbewahrung der Roh masse, den Ablagehäusern, den Pulverwerken und den Trockenhäusern nicht unter 4 100 C. sinken.

VII. Abfallstoffe. §5 25

Verschüttetes.

Verschüttetes Pulver, Pulverstaub und verschüttete Pulvermasse sind, soweit sie als verunreinigt anzu⸗ sehen sind, in ein besonders dafür bezeichnetes Keh⸗ richtfaß zu werfen, welches in oder bei den Arbeits räumen borhanden sein muß.

Dlese Abgänge dürfen nicht in den Boden ver— n, werden. Soweit ihre Reinigung möglich, önnen sie zur weiteren Fabrikation verwendet werden, anderenfalls sind sie an einem hierfür be⸗ stimmten Ort unter Aufsicht mindestens alle Woche zu verbrennen. 826

Abwässer. Nitroglyzerinbaltige, beim Walzen usw. frei werdende Äbwäffer nd zu sammeln und durch Be, . mit Kalk, Soda oder dergleichen unschädlich zu machen.

VIII. Besondere . für den Betrieb.

Knetmaschinen.

Vor dem Beschicken der Knet⸗ und Mischwerke mit Nitrozellulosepulvermasse sind die Stellen, an welchen die Welle durch den Behälter geht, gut mit Lösemitteln anzufeuch en.

ei nitroglyzerinhaltigen Pulvermassen sind diese Stellen von anhaftender Pulvermasse sorgfältig zu reinigen und zu , ö.

Trockene n n

Das Einbringen trockener Nitrozellulose in Knet⸗ maschlnen ist aufs strengste zu untersagen, ebenso jedes Schieben und Stoßen von Gefäßen, die mit trockener Nitrozellulose gefüllt sind. Im e f fn darf 3 nie mehr als ein mit Nitrozellulose gefülltes Gefäß befinden.

Die getrocknete Nitrozellulose darf erst dann von den Trockenhorden in die K eingefüllt werden, wenn sie sich bis auf die Außentemperatur abgekühlt hat. 3 2

Reinhalten der Gefäße.

Fässer und andere Gefäße müssen vor dem Hinein. bringen in ein Pulverhaus sorgfältig von Sand und Erde befreit, die leeren Fässer, auch innen gut gereinigt werden. Die Gefäße sind, unter Ver⸗ meldung von Stoßen und Schieben behutsam fort⸗ zubewegen. zh

8 . Verbotene Arbeiten in den Pulverräumen. In den Pulverarbeltsräumen dürfen keine anderen n,, als der Betrieb erfordert, vorgenommen werden.

§ 31. Anhäufung von Materialien. In den Pulverherstellungs⸗ und Verpackungsräumen ist jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und ,, vermeiden.

Magazine. In den Magazinen für rauchschwaches Pulver dürfen nicht gleichzeitig andere Sprengstoffe, wie Schwarzpulver, ö usw. gelagert werden.

Freihalten der Ausgänge.

Türen und Vorplätze der Gebäude mit Explosions⸗ gefahr müssen stets frei hleiben und dürfen auch vor⸗ übergehend nicht verstellt, die Türen während der Arbeitszeit auch nicht Kö. werden.

Put wolle.

Gebrauchte Putzwolle und gebrauchte Putzlappen sind am Tage im Arbeitzraum in besonderen Be= hältnissen ufjubewahren und Abend aus den Be. trlebsgebäuden zu entfernen. Auch die Anhäufung leicht brennbarer Stoffe neben diesen Gebäuden ist unstatthaft. 54

. und Reinlichkeit. In den Pulperfabriken muß überall die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen. Das Hineln= tragen oder Hineinwehen von Erde oder Sand in die Pulverräume ist möglichst zu verhindern. Vor den Eingängen müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schuhzeuges vorhanden sein (Matten, Decken, hölzerne Abstreschrofte). § 36. ; Fust bekleidung.

Jeder in die Pulverarbeitgräume Eintretende hat

vorher seine Fußbekleidung zu reinigen. Beim Ein⸗

bäude mit . müssen Filzschuhe oder Lederschuhe ohne Eisenstifte oder ebensolche , getragen werden, oder das Schuhzeug ist abzulegen.

Es sind Fllz⸗ eder Lederschuhe oder Pantoffeln vorgenannter Art in genügender Anzahl bereit zu halten. .

8 Reinigung der Räume.

Sämtliche Werke und Arbeitsräume müssen min⸗ destens in jeder Woche einmal gründlich gereinigt werden. Fußböden, Wände, Decken, Maschinen usw. sind vom Staube zu ö.

Bereithalten Von Wafer. Vor den Pulverwerken muß stets Wasser zur Ver⸗

fügung stehen, soweit es die Temperatunverhältniffe .

tritt in Trockenkäuser für Nitrozellulose und in Ge. R

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Gewitter, ;

Während der Dauer elnes Gewitters, welche ö. über dem. Betrsebgort entladet, ist die Ar

in den Palverherffellungs,, Pack- und Lagerrumen

einzustellen. Bie Arbelter find anzuhalten, . Raume zu verkassen Maschünen, die unter Aufst

arbeiten müssen, sind ki e,

Abschließten der Türen.

Nach Schluß . 3 sind die Türen der Werke zu verschlieken und die Schlüfsel an den dazu be⸗ stimmten Ort zu bringen.

LX. k Reparaturen.

Vor Beginn von er m oder Erneuerungẽ⸗ arbeiten an Gebäuden, Einrichtungen und , . in den Räumen mit feuergefährlichem Inhalt sin sämtlsche leicht entzündlichen Stoffe aus dem ain zu entfernen. Auch sind vorher die Maschinen u zer Füßbrben bor anhaftendem Staub bder fest, sitäzender Pulpermasse gründlich zu reinigen und na Erfordern anzufeuchten.

All: Revaraturatbeiten dürfen erst dann. begonnen werben, nachdem der zuständige Betrieböführer oder Meister auf Grund vorher erlangter il eber se un, ö alle Vorsichtsmahregeln genan erfüllt find, die besondere Erlaubnis dazu erteilt hat.

X. Sonstige .

remde Personen. Frauen und , der Arbeiter sowie fremden Personen, foweit nicht gesetzliche Vorschristen 6 entgegenstehen, ist der Zuttktt in den Prftllngh, und Lagerräumen nur mit Genehmigung der ,. . in Gegenwart eines Betriebsbeamten gestat let

5 43. Jugendliche Arbeiter. p Bel der Herstellung und Verpackung von , . schwachem Pulber dürfen jugendlich. Aibelter nn, angestellt erden. Eg find nur nüchterne und verlässige Leute zu l,,

4. Geistige Getränke. Mahlzeiten, , gel. außer Bier und Obstwein zu verbieten; be Gin. Arbeit auch der Genuß der letzteren. Da äumen nehmen der Mahlzeiten? in den Pulverarbellgräu ist zu verbleten. g 3 45.

; Rauchen. darf Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ist. 7 es nur in den von den Betriebsleltern aner ü ö Räumen geschehen, woselbst dann eine Gelegen f zur Aufbewahrung der Rauchgeräte vorhanden le

muß. . ; udhölzer. ; Innerhrilb des Fäbrikgelänßes dürfen nur Sicher heitszündhölzer verwendet den,

Mitbringen von eisernen Gegenständen.

Feuerzeug 3 eiserne Gegenstände, wie Schlüssel Meffer und dergleichen, dürfen in die Betriebsräume nicht mitgenommen werden. geeignete Kontrolle auszuüben.

48. Dienstvorschrift für Beamte, Meister, Betriebsbeamte und Meister sind mit aus führlit Dienstvorschrift zu versehen und hierauf durch Han schlag von der zu verpflichten.

Feuerlöschgerãte. -. ; * . ae een , öschgerätschaften versehen sein, we . . einmal einer Prüfung auf ihre Brauch barkeit zu unterziehen . .

Anzünden von Feuer. Es ist darauf zu halten, daß im Um re, an zoh m. um die Zabriß keine Ferner im Fr gezündet werden. ö

5 51.

Wirkungskreis. igen In den Arbeitßräumen dürfen sich nur . n. Arbeiter aufhalten, welche darin nach . Jedem mungen der Betrieböleltung beschäftigt wer I useisen. Arbebter ist ein bestimmter Wirkungolrels 9 Arbelten Der Betrieb ist so anzuordnen, da di irn regelmäßig ineinandergreisen und nirgende uschen und oder eine größere Ansammlung von Me Material entstehen kann.

52. Verhalten bei Bränden. alten Sãmtliche ehen sind über in wen. hel vorkommenden Bränden genau än ver Sie sind besonders auf die Besah e ertjam u dabei entwickelnden nitrosen Gase⸗ aufm einem machen. Das Wiederbetrelen der Ran h ng zu ge e . ist erst nach ausreichender Lüftu atten.

b. Vorschriften für Arbeitnehmer. 1 Allgemeine e r e,

§ 53. Gei Getränke: anke, In der Fabri . Genuß ei gr rl , . n, ö verboten; bei er Genuß der eren. Pulver⸗ Das Einnehmen ö. Mahlzeiten in den . arbeits räumen ist untersagt.

Rauchen, Zůndhölzer. darf Soweit das ir 6, gestattet . 'n mur in den hon der hre, dee. zia ng äumen geschehen, woselbst au ar . gerate, we hf Zündhölzer un Feuerzeug / au zubewahren find.

4. . . 5 . zer keine Anwendung, do ö rllich, heile ind ße benutzen und find dafür hwerantwohe zer daß J e nr 3. die Hände der Pulberarbei

o ; zuge / r dem Betreten der für das e ee, n, laffenen Räume ehenso wie vor dem Verla en an Fabrik find die Arbeitgühberkleider er gf abr zu Klebung, Hände und Gesicht von Pulver reinigen.

, ö. Mitbringen eiserner Gegenstãnde. slande

Es ist hierüber eine

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