1906 / 60 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Mar 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Fünfte

Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1. Untersuchungssachen. 2. , n Verlust. und Fundsgchen, 3. Un fall, und Invaliditäts 26. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛe. 5. Beriofung ze. hon Wertpapieren.

Zustellungen u. dergl.

Berlin, Sunnabend den 10. März

BSffentlicher Anzeiger.

19908.

6. e , n ,,, auf Attten und Akttiengesellsch. 7. Erwerbs. und Wir ; 8. Niederlassung 2c. von Re

9. .

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

chaftogenossenschaften. e, .

3) Unfall⸗ und Invaliditats⸗ꝛc. Versicherung.

(Schluß aus der Vierten Beilage.)

5 56. Verkehr in der Fabrik. Die Arbeiter haben den ihnen zugewiesenen Wirkungskreis einzuhalten, si⸗ dürfen Räume, in denen fle nicht zu arbeiten haben, ahne besondere Erlaubnis nicht betreten, Namentlich ist den in Pulverarbeilsrumen beschäftigten Arbeitern der Ein tritt in die Räume der Feuerungsanlagen streng berboten fowic umgekehrt den in Feuerungsanlagen Befchäftiglen und den Latetnenanzündern das Be⸗ treten der Pulverräume. ; J anzuwelsen, das Werk sofort nach ihrer Verrichtung zu ve ah r

Reinlichkeit. ö

In den Pulverarbeitgräumen muß überall die größte enn err f herrschen. Jeder Eintretende hat sich der an den Singe n, angebrachten Vorrichtungen zum Reinigen des Schuhzenges auf das Sorgfälligste zu bedienen. Wo bei der Beschaffenheit der Wege das Hineintragen von Schmutz oder Sand durch IAlbtrelken der Füße nicht verhindert werden kann, ist beim Betreten der Räume das Schuhzeug zu wechseln oder es sind Ueberschuhe zu benutzen.

Beim Betreten der Räume mit Pulverstaub—⸗ entwicklung und der Trockenhäuser für Nitrozellulose müssen Fllzschuhe oder nicht mit Eisenstiften ge—⸗ nagelte Lederschuhe oder ebensolche Pantoffeln ge⸗ tragen werden, oder . chuhzeng ist abzulegen.

Ordnung. ö ; In den Pulverarbeitsräumen muß überall die größte Ordnung herrschen. Die Türen und Vor⸗ plätze der Gebäude mit Cxplostons- oder Brand⸗ gefahr müssen stets frei beißen und dürfen au dorübergehend nicht verstellt, die Türen während der Arbelts,eit auch nicht verschlofsen werden. Gebrauchte Putzwolle oder gebrauchte Putzlappen ind am Tage im Arbeitgraum in besonderen Be hältniffen aufzubewahren und Abends aus den Be— tclebsgebäuden zu entfernen. Auch die Anhäufung leicht brennbarer Stoffe neben diesen Gebäuden ist untersagt. In den Pulverherstellungs⸗ und Ver⸗ packung räumen ist jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und Rohstoffen zu vermeiden. Andere Arbeiten, als der Betrich es erfordert, dürfen in diesen Räumen at vorgenommen werden.

Naßhalten der Vorplätze. Bei anhaltend trockener Witterung müssen die Türschwellen und die unmittelbare Umgebung der Pulvergebäude ausreichend Saß werden.

Gewitter.

Während der Dauer eines Gewitters, welches sich über dem Betriebsort enfladet, haben die Arbelter die Pulverherstellungs und Packräume zu verlassen. Maschinen, die unter Aufsicht arbeiten müssen, sind

stillzusetzen. 8 61.

Brand. 1 ve den Bränden haben sich die Arbeiter, . , (rotbrauner Rauch) in größerer

nigst aus dem Bereich der⸗ . . Nie r det len der Räume

i ichender Lüftung erlaubt. ,,, für den Setrieb;

Beleuchtung. ünden der Laternen und Lampen darf nur . ,. beflimmten Arbeitern und nur in den hierfür angewiesenen Räumen ier ( ; Jede AÄnsammlung von ulverstaub auf den Lampen ist zu ,, ö

Se r,. ö je Verwendung von funkenerzeugenden Brenn— a. wie Stroh oder Hobelspäne, zum An heizen ist verboten.

Heizkörper und Rohrleitungen sind frei von Staub

zu halten. 864

Trockenrãume.

In den Trockenräumen für Nltrozellulosepulver darf die Temperatur 4 85 C in den Trocken, räumen für Nitrozellulcse und nitroglvzerinhaltiges Pulber 4 6500 G. nicht übersteigen und in den letzteren niemals unter, 19 * &. sinken. .

Beun Trocknen der Nitroz lulose ist ein Verstäuben nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Trockenhorden missen freü won Staub gebalten werden und sind bei Jtillzelltlose vor der Neubeschickung, beic Pulver öfters. mit feuchten Schwämmen oder Tüchern ab- zuwischen. . naterl ;

rden dürfen auf ihre Unterlagen nicht J wie überhaupt jede Reibung der trockenen Nitrozellulose vermieden werden .

Die getrocknete Nitrozellulose darf erst dann von den Erd ckenborben in die Traneportgesäße eingefüllt werden, wenn fie sich bis auf die Außentemperatur

abgekühlt hat. 65)

Temperatur in den Lagerräumen. Für e e nss lige. Pulver darf n . ratür in den Räumen zur Aufbewahrung ö ö. maffe, den Ablagestellen und den Pulverwerken ni

unter 4 100 C. sinken. . Ver chm tetes. ; ö Jedes Verstreuen . Julver . socgfaͤltig ? zu vermesken. Verschüt tes . Pulbherftaub und berschünr tete Plhermaßfe ö 9 ö sie altz verunreinigt anzusehen sind, in ein be ;

dafür bezeichnetes Kehrichtfaß zu werfen. Diese Ab⸗ 5 5 nicht in ö vergraben werden.

Kuetniaschinen. .

Vor dem Beschicken der Knet- und Mischmaschinen mit Ritrojellulofe Pulvermasse sind die Stellen, an welchen die 2. . den Behälter geht, gut mit Lösemitteln anzufeuchten.

6 nilroglen er inhastigen Pulvermgssen sind diese Slellen von“ anhaftender Pulbermasse sorgfältig zu reinigen und zu schmieren. 9

Trockene Nitrozellulose.

Das Einbringen trockener Nitrozellulose in Knet⸗ maschlnen ist aufs strengste verboten, ebenso jedes Schieben und Stoßen von Gefãßen, welche mit srockener Nitrozellulose gefüllt sinnd. Im Ansatzraum darf fich nie mehr als ein mit Nitrozellulose ge. fülltes Gefäß befinden. . ;

Ablelten der Elertrizität. . Metalleae Gefäße und Apparate, welche Aceton oder mit diesem getränkte Pulvecmasse enthalten, sind zur Vermeidung elektrischer Ladungen in allen ihren Teilen zu erden.

ö r e., sportgefäße für Aether, ohol, Aceton usw. , innerhalb des eigentlichen .

kattonsbetriebes nicht 3 werden.

Fäffer, Säcke. .

Fässer, Säcke oder sonstige Behälter, in welche Pulver oder Pulvermasse aufgenommen werden syoll, müffen dicht fein, sodaß ein Verstreuen oder Ver⸗ stauben ausgeschlofsen ist. Zum Fortschaffen der . von einem Werk zum andern sind nur

edeckte Gefäße oder dichte Säcke zu verwenden.

Fässer und andere Gefäße müssen vor dem Hinein⸗

ch bringen in ein Pulverkaus sorgfältig bon Sand und

Erde befreit, die leeren Fässer auch innen gut gereinigt werden.

Dle Gefäße sind unter Vermeidung von Stoßen und Schieben behutsam

Reparaturen.

Das eigenmächtige Vornehmen von Reyparaluren an Maschinen oder Gebäuden ist verboten. Alle Reparaturen dürfen, erst dann hegonnen werden, nachdem der zustaͤndige Betriebsführer oder Meister auf Grund vorher erlangter Ueherzeugung, daß alle Vorsichtsmaßregeln genau erfüllt sind, die besondere Erlaubnis dazu erteslt hat.

Vor Beginn der Ausbesserungs oder Erneuerungs— arbeiten in den Räumen mit feuergefährlichem In⸗ halt sind sämtliche leichtentzündliche Stoffe aus dem Raum zu entfernen. Auch sind vorher die Maschinen und der Fußboden von anbaftendem Staub oder fest, ztzender Pulvermasse gründlich zu reinigen und nach

rfordern anzufeuchten.

C. Ausführung s w

Für die in Gemäßheir vorstehender Bestimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunter⸗ nehmern eine Frist von sechs Monaten vom Tage der amtlichen Bekanntmachung durch den Reichs⸗ anzeiger gewährt.

5 74.

Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist für die Einführung der Betriebseinrichtungen, wie sie in diesen Vorschriften gefordert werden, auf An⸗ trag des betreffenden Unternehmers und Befürwortung des Sektionsvorstandes zu verlängern,

Wenn es sich herausstellen sollte, daß die in den 1— 72 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen ohne erhebliche Schwierigkeiten und unverhältnis⸗ mäßige Kosten nicht ausgeführt werden können, so sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des Genossenschastsvorstandes auf Antrag des Betrtebs—⸗ unternehmers und nach Anhörung des technischen Aufsichtsbeamten unterllegen. ; .

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung 2 Sorge zu tragen.

üglich der Belan n gabe dieser Vorschriften ad en n r der bei Zuwiderhandlungen gegen die Unfall berhüt unge vorschriften vorgesehenen Strafen finden die in Ziffer 2 bis 4 des Abschnittes III der Revidierten cligemeinen Unfallverhürungsvorschriften der Berufggenossenschaft der chemischen Industrle enthaltenen Bestimmungen Anwendung. ; Abgennderte lnfallverhülungsnorschriften für Fabriken zur herstellnng von Schwarz. pulver und schwarzpulverühnlichen Spreng. stoffen. jgt vom Reichsversicherungsamt k n . 2. . . Vorschriften treten an die Ste ö Pulver. (Schwarzpulver Fabriken, genehmigt vom Reichs versicherungẽ amt am 16. Sep⸗ kember 1891 und 16. Mai 1903, veröffentlicht im Reichs anzeiger ö. , 1891 und . 19. Juni ; . vidlerten allgemeinen Unfallberhũtun ze e r, e , i el der . Industrie gelten für Schwarzpulverfabrilen folgende r n , für die Arbeitgeber.

eschriften n L. Le ere t. Einrichtungen der

Pulver fa briter.

Warunngstafeln. lände ist, foweit dies seine Lage er⸗ 6 e e hie Betreten in geeigneter

Weise zu schützen.

An den Zugängen und öffentlichen p müssen Schilder augenfällig, angebracht sein, welche das Gelände als Pulverfabrik bezeichnen sowie das Rauchen und den ö ö verbieten.

Abgrenzung.

Die Fabrik ist, sofern sie nicht eingezäunt ist, durch die Anordnung der Gebäude oder durch Schranken, Warnungstafeln oder in sonst erkennbarer Weise in das Gebiet des explostonsgefährlichen und ungefähr⸗ lichen Betriebes zu trennen. Wo eine solche Trennung wegen der örtlichen Lage bei bestehenden Werken nicht möglich ist, sind die einelnen Gebäude mit Explostonsgefahr durch geeignet? Absperrungen oder ß gegen das unbefugte Betreten zu sichern. ;

Unter Gebäuden mit Erplosionsgefahr sind solche zu verstehen, in denen Pulversätze hergestellt, ver⸗ arbeitet oder aufbewahrt werden, sowöe solche, in denen fertiges Pulver geht wird.

Umkleiderãume. Den Pulverarbestern sind geeignete Räume zum Waschen und Umkleiden sowie für den Aufenthalt während eines Gewilters . Verfügung zu stellen.

Schutz gegen die Uebertragung von Gxylosionen.

Bei Neuanlagen sind die Gebäude mit Explostons⸗ gefahr einzeln mit einem Erdschutzwalle oder einer Erdschutzwand zu umgeben. ö J

Diese Schutzeinrichlungen müssen die Dachtraufe der eingeschlossenen Gebäude um mindestens 1 m überragen. Erdschutzwälle sind mit mindestens 9,5 m starker Krone bei entsprechender Basig herzusltellen und sorgfältig, möglichst mit Mutterboden und Quecken, zu bekleiden. Die Erdschutzwände bestehen aus zwei senkrecht und parallel aufgestellten, gegen seitig verankerten Wellblechwänden, denen ein Ab⸗ stand von mindestens 1 m zu geben und deren Zwischenraum mit Erze auszufüllen ist

Die Erdschutzwälle oder Erdschutzwände können bei Gebäuden, in welchen Mengen von nicht über 5o0 kg Pulver gleichzeitig verarbeitet werden, durch Mauern ersetzt werden. Den letzteren ist eine Kronenbreite von mindestens 9.70 m und eine Basis von minde— stens 1m zu geben. (Siehe auch 58 Abs. 2) Erd schutzwände und Schutzmauern müssen einen Abstand von mindestens 1 m von der Gebäudewand haben.

Bek bestehenden Anlagen sind Gebäude mit Explo— sionsgefahr, sosern sie nicht nach dem Ausblasesystem (cz 8) gebaut sind und ihr Abstand voa einander weniger als 50 m beträgt, gegen die Uebertragung einer Explosion auf Nachbarwerke in geeigneter Weise durch Wälle usw., wie vorstehend, zu sichern.

Pulverwerke mit Kraftbetrieb (Kön niverk, Preß⸗ werk, Stampfwerk usw.), sofern sie nicht nach dem Ausblasesystem gebaut sind, dürfen nur dann baulich mit einander verbunden sein, wenn in ihnen intz⸗ gesamt nicht mehr als 4 Arbeiter hbeschäftigt werden und die Räume durch massive Wände von genügender Stärke von einander getrennt sind. ;

Die Aufstellung mehrerer Pulverbearbeitungs⸗ maschinen in einem Raum ist nur zulässig, wenn entweder zu ihrer Bedienung nicht mehr als 2 Arbeiter im Raume anwesend zu sein brauchen, oder durch die Maschinen eine ineinandergreifende, zusammengehörige Bearbeitung verrichtet wird, deren Trennung nicht möglich oder nur unter unperhältnismäßiger Arbeittz⸗ erschwerung ausführbar ist. In diesem Fall darf die Zahl der im Raum beschäftigten Arbeiter nicht über 4 betragen.

535 Ablagestellen. ö.

In der Nähe der Pulverarbeitshäuser und gegen diese geschützt sind nach Bedarf (siehe 5 31) Ablagestellen zur einstwelligen Unterbringung der aus einer Arbeitsstätte in die andere übergehenden Zwischenfabrikate ö

umgebung.

Das Fabrikgelände ist, soweit es die Art des Ge= landes gestattet, mit Laubholzbäumen und Strauch werk zu bepflanzen; außerdem ist, besonders in der nächsten Umgebung der Pulverhäuser, für die Unter⸗ haltung eines guten, kurz zu haltenden Graswuchses zu sorgen. Liegt die 3 in einem Nadelholz« walde, so sind Vorkehrungen zur Verhütung der Feuerübertragung durch Lauffeuer zu treffen, z. B. durch Abholzung eines entsprechend großen Streifens um die gefährllchen Werke und durch Anlage eines kleinen, bon Pflanzenwuchs freizuhaltenden Sicher

eitsgrabens am Rande . Nadel hol zes.

Vorplãtze.

Zur Verhütung des Cinwehens von Sand, Staub usw. sind die Gebäude mit Erplostonsgefahr mit einem Vorflur zu versehen und die unmittelar an den Pulverarbeits⸗ und Aufbewahrungsgebäuden liegenden Wege mil Gerberlohe, einem ahnlichen Material oder Brettlagen zu bedecken, oder es ist auf sonst geeignete Weise der erwähnten Gefahr vor⸗ zubeugen. 88

Bauart. ö

Bei Neuanlagen sind Gebäude mit Feuerstätten masstv zu erbauen. Die Gebäude mit Explosions⸗ gefahr sind möglichst leicht herzustellen und leicht zu Überdachen.

Gebäude, in denen nicht mehr als 5o0 kg Pulver gleichseilig bearbeitet werden, können bei geeigneter örtlicher Lage nach dem sogenannten Ausblasesystem, nämlich aus drei mindestens 75 em starken, massid gemauerten Wänden und einer leichten Glasfenster⸗ wand sowie aus einem leichten Pultdache von schwer Herbrennlichem Material hergestellt werden. Die

Mauern müssen die Dachfläche um mindestens 05 m

überragen.

§ 9. Türen. Fenster.

Türen und Fenster müssen möglichst groß sein und erstere nach außen aufschlagen. Zu den Fenstern ist blasen⸗ und warzenfreies Glaz zu verwenden. Die der Sonnenseite zu belegenen Fensterscheiben müssen aus Mattglas hergestellt ö. geblendet sein.

Innen a ust rich.

Die Innenwände und Decken der Gebäude mit Eryplosionggefahr, in denen sich Pulverstaub entwickelt, sind mit Ausnahme von älteren Werken, bei denen es nicht ausführbar ist, mit einem hellen Firntg, Emaillefarben⸗ oder sonstigem abwaschbaren Änstrich zu versehen. -.

Das Holjwerk ist gegen die erste Einwirkung des Feuers widerstandsfähig H

ö ; Fußböden. ;

Die Fußböden in den Gebäuden mit Explostong⸗ gefahr sind aus Holz ohne eiserne Besestigungs⸗ mittel, aus Asphalt oder ähnlichem elastischen Material herzustellen. Dieselben sind glatt und dicht zu halten, Fugen mit Holz oder elastischem Material sorgfältig auszufüllen.

Die nicht aus Holz, Asphalt oder ähnlichem fugen⸗ losen elastischen Material bestehenden Fußböden der Gebäuze mit Explosionsgefahr sind mit Linolcum oder einem ähnlichen weichen Belag zu versehen, der die Eigenschaft hat, bei einem Brande nicht nach⸗ zuglimmen.

5 12.

GSiserue Geschläge usm.

In Gebäuden mit Explosionsgefahr sind die Be schläge für Fenster und Türen fo herzustellen, daß eine Reibung von Eisen auf Eisen ausgeschlossen ist. Bei Neubauten und Reparaturen ist die Verwendung eiserner Nägel, Schrauben, Klammern verboten. Die Verwendung von Eisen ist in diesen Gebäuden in reibender Verbindung nur mit, Kupfer, Bronze, Weißmetall oder

5

ege.

Der Weg für den Palvertransport muß von Feuerungtanlagen so weit entfernt bleiben, daß eine Befährdung durch Funken ausgeschlosfen ist, auch darf er, soweit das Gelände es zuläßt, nicht an den gefährlichen Seiten der nach dem Ausblasesystem gebauten Werke oder an anderen gefährdeten Stellen vorbeiführen.

14.

9

ö n nr.

Gehäude mit, Explostonsgefahr sind mit einer zuverlässigen Blitzschutzanlage zu bersehen, wenn diese bei der örtlichen Lage, Bodenbeschaffenheit und Bauart geboten erscheint. Vorhandene Blitzschutz⸗ anlagen sind steis in gutem Zustand: zu erhalten und müssen jährlich mindestens einmal sachberständig geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein dauernd gufzubewahrendes Buch einzutragen, welches dem Aufsichtsbeamtzn auf Verlangen vorzu— legen ist. Dieselbe hat sich sowohl auf die oher⸗ irdische wie auf die Erdleitung zu erstrecken.

I. ö

Beleuchtung.

Die Beleuchtung darf nur entweder durch elektri⸗ ches Glühlicht in Doppelbirnen, deren Hauptleltung, Ausschaltung und Sicherung außerhalb des Gebäudeß liegt, oder von außen durch Lampen oder Kerzen ge⸗ schehen, dle durch ein Gebäuse geschützt und durch starke, dichtschließende Glatscheiben bon den Hulher⸗ räumen abgeschlossen sind. Lampen dürfen nur mit Rüböl oder solchen Brennstoffen gespeist werden, bei denen eine Exploston ausgeschlossen ist.

Als bewegliche Beleuchkungskörper im Innern der Gebäude sind nur elektrische, mit Elementen oder Akkumulatoren versehene Glühlampen zulässig.

Jede Ablagerung von erplostvem Staub an der Lichtquelle ist zu verhüten. Elektrische Beleuchtungen müssen stet in gutem Zustande erhalten und darauf⸗ hin alle Jahre elnmal fachperständig geprüft werden. Die ö der Laternen und Lampen hat in einem dafür bestimmten Raume zu geschehen und sind damit besondere Arbeiter zu beauftragen, welche sie brennend wieder an Ort und Stelle zu schaffen haben. Den Laternenanzündern ist das Betreten der Räume mit Explosionsgefahr zu verbieten.

III. Heizung. 8 16

ö Heizung. ö

Bei Neuanlagen sind zur Erwärmung der Räume mit Explosionsgefahr ausschließlich Bampf⸗ oder Warmwasserheizungen zulässig, die auch als Luft⸗ heizung ausgebildet sein können. Die Hei)jkörper, die in genügender Entfernung von Holz und anderen brennbaren Materialien angebracht sein müssen, sind mit einem weißen Anstrich zu versehen. Bei bestehenden Anlagen sind auch andere Heiz= einrichlungen gestottet, sosern sie ein Dichthalten der Heizkörper und Feuerzüge sowie ein Innehalten der vorgeschriebenen Temperatur gewährleisten.

Die Feuerstellen selbst müssen durch eine massive Wand vom Trockenraum getrennt sein.

Die Feuerung der Wasser⸗ oder Dampfbeijung muß sich in einem besonderen, massiy gebauten Raume befinden.

Die Durchgänge der Lettungsrohre durch die Mauer sind dicht zu halten.

Die Feuerzüge der Heizanlage und der Schornstzin dürfen nicht in die Umfassungsmare⸗ der Betriebz⸗ oder Lagerräume eingebaut sein. Die Schornsteine, deren Höhe nicht mindestens 20 m beträgt, sind mit Funkenfängern zu versehen.

An den . sind Thermometer anzubringen. Die Bedienung der Feunrung besonderen

Arbeitern zu übertragen, welche Räume mit Crplosteng⸗ gefahr nicht betreten dürfen. .