1906 / 60 p. 22 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Mar 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Zum Anhellen der Feuerungen ist die Verwendung von Stroh, Hobelspänen oder anderen leicht funken gebenden Brennmaterialien zu verbieten.

Die Heizkörper sind nach Möglichkeit gegen das Ablagern von Pulverstaub zu schützen. Ein häufiges,

regelmäßig zu wiederholendes Abwischen derselben ist anzuordnen. In den Pulvertrockenräumen müssen Thermometer so angebracht sein, daß die Temperatur von außen beohachtet werden kann; außerdem sind in der Nähe der Heizkörper Thermometer anzubringen. Die Temperatur in der Trockenkammer darf 7556. nicht überschreiten.

Die Schornsteine sind häufig zu fegen, die An

häufung von Brennmaterial in den Heizräumen ist

zu vermeiden. LIV. Maschinen. § 17

Kraftmaschinen, Vorgelege, Ausrücker.

In den Yulperherstellunggräumen dürfen keine Kraftmaschinen aufgestellt werden, Elektromotoren guch nicht in Nebenräumen, in denen sich Pulver- staub ablagern könnte. Transmisstonen Und Vor— gelege sind, sowelt der Betrieb oder die Räumlichkeit es nicht unbedingt anders erfordert, in Nebenräumen unterzubringen. Niemen⸗ und sonstige Trangmifffongz⸗= öffnungen in den Wänden müssen abgedichtet werden. Augschalter und Regulierporrichtungen der Elektro— motoren sind außer halb der Gebäude in dicht schließenden Kasten unterzubringen.

Pulverbearheitungsmaschinen, die eine fortlaufende Bedienung erfordern, wle Körnwerke, Patronenpressen, Sortiermaschinen usw', müssen fowohl vom Arbeits“ raume aus wie auch vom Vorgelegeraume bezw. Ma—⸗ schinenraum, her ausgerückt werden können? Bei Pulverarbeitamaschinen, die nach der Beschickung einer dauernden Bedienung nicht bedürfen, wie Läuferwerke, Stampfwerke, Meng, und Pollerwerke, ist eine Aus- rückoorrichtung nur außerhalb des Arbeitsraumeg er= forderlich.

§18. ; Schmierung. Regulatoren.

An den Pulverarbeitsmaschinen ist die Reibung von Eisen auf Eisen zu vermeiden fowie für zuver— sassige Schmierung der sich reibenden Teile, für leichte Zugaͤnglichkeit derselben und für möglichste Fern⸗ haltung des Pulverstaubes zu sorgen.

Wasserräher, Turbinen und sonstige Triebwerke ohne Regulator, deren Umbrehungzzahl Schwankungen ausgesetzt ist, mässen mit Vorrichtungen a sein, welche eine leichte Regulierung von Hand er— möglichen. 5 19

Sta mp fm erke.

Bel Neuanlagen ift die Aufstellung von mehr als 36 Stampfen in einem Raume nicht iu le auch darf sich in der Stampfmühle nicht zuglesch eine andere Arbeitsmaschine befinden.

Für die Schuhe der Stampfwerke darf Eisen nicht derwendet werden. Zulässig sind Kupfer, Zink, Bronze oder entsprechende Legierungen. Dle Schuhe müssen stets fest an , , sitzen.

ö Follergänge.

Läuferwerke (Kollergängz, deren Läufer gus Guß— eisen oder Hartguß bestehen und keine ÄAufbänge—⸗ vorrichtung besttzen, müssen eine hölzerne, mit Mefstng« schrauben befesligte Läuferbahn haben, bei eisernem Läuferteller sind die Täufer so aufzuhängen, daß eine direkte Berührung zwischen Läufer und Läuferteller ausgeschlossen ist. ;

Der 5 80 Abs. I des Abschnitts J der Revidierten allgemeinen Unfallberhütungsborschriften findet hier keine Anwendung.

Den Arbeitern ist der Aufenthalt in dem Ar⸗ beitsraum während schnellen Betriebszganges zu ver⸗ bieten. .

Körnmalzen. ö Die Walzen der Körnmaschinen dürfen weder aus Eisen noch aus Porzellan bestehen und sind Terart . daß sie sich beim Laufen nicht berühren önnen.

§ 22. Hybraulische Pressen.

Bei den hydraulischen Pulverpressen ist die Ver⸗ wendung eiserner oder siählerner Preßplatten oder solcher aus Hartgummi nicht gestattet. Die un— mittelbare Berührung von Metall mit Metall ist zu vermeiden. ;

Beim Pressen der Pulvermasse sind zwischen

latten und Pulber Preßtücher einzulegen. Bas

ressen der Masse in Kästen ist unstatthaft.

An der Preßleitung müsen Manometer angebracht sein, deren Beobachtung im Preßraume möglich ist und dis mit Maximalmarke versehen sind.

Es sind Vorrichtungen (Wasserwage oder Senkeh am Holm der Presse anzubringen, die eine Kontrolle der wagerechten Lage desselben ermöglichen. Die eisernen Säulen der Pressen sind mit Leder oder einem ähnlichen Materlal 1 verkleiden.

Meng und Voliertrommeln.

Die Mengtrommeln für Pulversatz dürfen nur aus Holz mit oder ohne Ledereinlage hergestellt sein. Eisenteile im Innern der Trommel sind zu ver— meiden. Die eiwa durch die Trommel geführte eiserne Achse ist mit Leder zu überziehen oder mit

olz ohne eiserne Befestigungstelle zu verkleiden.

u den Verschlußteilen . Eisen in reibender Ver⸗ bindung mit Eisen nicht verwendet werden.

Die zum Mischen des Pulversatzetz erforderlichen Kugeln müssen aus Hol; (Pockhol; hergestellt sein.

Von den Poliertrommeln gilt bezüglich des Materials und der Verschlüsse das für Mengkrommeln

estimmte. .

V. Gefäße, . und Arbeitsgeräte.

/ Transhortgefäße.

Die zum Trangzport und bei ber Herstellung von Pulver und Pulversatz benutzten Gefäße dürfen nicht aus Eisen bestehen und müssen baltbar und dicht sein. Die Verwendung von eisernen Stiften oder Nägeln zu diesen Gefäßen, besonderz zuin Dübeln der . und Faßböden ist nicht gestattet.

um Trantport der Pulvermasfse von einem Werk zum andern sind nur gutgeschlossene Gefäße oder dichte Säcke zu verwenden.

25. Sonstige Gefäße und Geräte.

Die in den Gebäuden mit Explostonsgefahr be⸗ nutz en Gefäße und Geräte dürfen nicht don Eisen hergestellt fein, y keinen Beschlag aus Eisen und

, dernen Nägel, Schranden oder Rieten wabn' . ist für dieselben die Verwendung von ver⸗ Uantem oder verlinktem Eisen unstatthaft.

Weich gelztete Gefäße oder Geräte, welche mit ier in. Berührung kommen können, dürfen in ulberwerken nicht . 6

. Wagen.

Die für den Pulvertransport von einem zum anderen Werk zu benutzenden Karren oder Wagen dürfen, sofern sie auf eifernen Schienen laufen, keine eisernen Laufflächen haben.

VI. k Pulversãtze.

Verunreinigungen der Rohmaterialien.

Die Rohmaterialien sind vor dem Vermahlen gründlich von mechanischen Beimengungen zu reinigen. Holzkohle, Kuchen. und Stangenschwefel sind forg= faͤltig guszulesen, um Fremdtörper wie Steine und dergleichen zu entfernen. Salpeter, pulverisierter Schwefel, Kohle und Graphit sind durch entfprechend feine Siebe durchzulassen. Die Siebe dürfen nicht aus Eisen bestehen. 83

Zerkleinerung.

Die Zerkleinerung von Sätzen aus Schwefel und Salpeter oder aus Schwefel und Holzkohle in eisernen Trommeln bei Anwendung don Bronze— kugeln ist zulässig; dagegen ist die Zerkleinerung des Schwefels allein in eisernen Trommeln nicht zulässig.

Frisch gebrannte Pulverkoble darf nicht vor Ablauf von acht Tagen gekleint .

Verunreinigung der Pulversũtze.

Die in den Zerkleinerungs, und Mengtrommeln hergestellten Pulbersätze müssen vor ihrer welteren Verarheitung durch engmaschige Siebe, die nicht aug Eisen bestehen dürfen, durchgefassen werden.

VII. .

Verschůüttetes. .

Durch Unvorsichtigkelt verschüttete Satzmaterialien und Pulvermasfe dürfen, soweit dieselben als ver= unreinigt anzusehen sind, zur weiteren Verarbeitung nicht verwendet werden. Das Verunreinigte ist in ein, besonders dafür bezeichnetes Kehrichtfaß zu schütten, welches sich in oder bei jedem Pulver arbeitgraume befinden muß. Der Inhalt des Kehrichtfasses ist sofort anzufeuchten und so oft als nötig, spätestens bei der wöchentlichen Reinigung, an den dafür bestimmten Ort zu schaffen. VIII. Besondere w für den Betrieb.

Anhäufung von Materialten.

In den Pulverherstellungs. und Verpackungs⸗ räumen ist jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und Rohstoffen zu vermelden.

Pulver und Pulpersätze, deren Bearbeitung in einem Arbeitsraum beendet ist, sind aus diesem sofort zu entfernen. Zur einstweillgen Unterbringung sowohl der fertigen als der zu bearbeitenden Sätze sind, sowelt erforderlich, die ö zu benutzen.

Orduung und Reinlichkeit.

In den Pulverfahriken muß überall die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen. .

Das Hineintragen oder Hineinwehen von Erde oder Sand in die Räume mit Explosionsgefahr ist zu verhindern. ; ;

Vor den Eingängen müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schuhzeuges vorhanden sein. (Matten, Decken, hölzerne .

Fußbekleidung. ;

Jeder in ein Gebäude mit Explostonsgefahr Ein— tretende hat vorher seine Fußbekleidung zu reinigen. Er muß Filzschuhe oder Lederschuhe ohne Cisenstifte und ohne eiserne Beschläge oder ebensolche Pantoffeln tragen oder sein Schuhzeug ablegen.

Filz oder Lederschuhe oder Pantoffeln vorgenannter Art müssen am Eingang zu jedem Pulverraume in genügender Anzahl 3 werden.

Reinigung der Räume.

Sämtliche Werke und Arbeitsräume müssen min—⸗ destens in jeder Woche einmal gründlich gereinigt werden. Hierbei sind die Fußdecken aufzunehmen und an einem geeigneten Orte guszuklopfen. Der Fußboden, die Wände, Decken, Maschinen usw. sind vom Staube zu reinigen =

2 . Umgaug mit Gefäßen.

Fässer und andere Gefäße müssen vor dem Hinein⸗ bringen in ein Pulverhäus sorgfällig von Sand und Erde befreit, die leeren Gefäße auch innen gut gereinigt werden.

In Pulverherstellungs. und Lagerräumen darf wäbrend des Betriebs nicht gescharrt, geschoben, ge— worfen oder mit Metallgeräten geklopft werden. Bie Gefäße sind unter Vermeidung von Stoßen und Schieben behutsam

Naßhalten der Vorplätze.

Bei anhaltend trockener Witterung müssen die Türschwellen und die unmittelbare Ümgebung der Pulverhäuser ausreichend genäßt werden.

Vor den Pulverwerken muß stets Wasser zur Ver= fügung slehen, soweit die Temperaturverhältnisse es gestatten ö.

5 Freihalten der Ausgänge.

Türen und Vorplätze der Gebäude mit Explosions, gefahr müssen stets frei bleiben und dürfen auch vor⸗ äbergehend nicht verstellt, die Tären während der Arbeitszeit auch nicht . werden.

Vutzwolle.

Gebrauchte Putzwolle und gebrauchte Putzlappen sind am Tage im Arbeitzraum in besonderen Be— hältern aufzubewahren und Abends aus den Betriebs gebäuden zu entfernen. Auch die Anhäufung leicht brennbarer Stoffe neben diesen Gebäuden ist un statthaft.

§ 39. Wirkungskreis der Arbeiter. In den Arbeitsstätten dürfen sich nur diejenigen Arbeiter aufhalten, welche darin nach den Bestim.

mungen der Betriebsleitung beschäftigt werden. Jedem

Arbelter ist ein bestimmter Wirkungekreis anzuweisen. Der Betrieb ist so anzuordnen, daß die Arbeiten regelmäßig ineinandergreifen und nirgends Ver- wirrung oder eine größere Ansammlung von Menschen und Material entstehen kann. .

Die Anzahl der in jedem Gebäude mit Explostong⸗ gefahr beschäftigten Arbeiter ist auf das äußerste

daß zu beschränken.

In gehenden Pulverherstellungs werken, mit Aus nahme der hydraulischen Presfen und der im 5 4

Abf. 6 bezeichneten Werke, sollen nicht mehr als 2 Arbelter heschäftigt werden. .

Zuträger sind anzuweisen, das Werk sofort nach Ausführung ihrer . zu verlassen.

S 46. ö Gewitter.

Während der Dauer eines Gewitters, welches sich über dem Betriebzort entladet, ift die Arbeit in ben Räumen mit Explostonsgefahr fowie bie Verlade⸗ und Packarbeit einzustellen. Dle Arbeller haben diese Räume zu verlaffen. Maschinen, die unter Aufsicht arbeiten nn . still zu setzen.

Verhalten bei Branb, Gzplosionen. Sämtliche Arbeiter sind über ihr Verhalten bei vorkommenden Gxplosionen und bei Brandunglück genau zu belehren. 32

Abschließen der Türen.

Nach Schluß der Arbeit sind die Türen der Werke zu verschließen und die Schlüssel an den dazu be⸗ stimmten Ort zu bringen.

IX. Ausbesserungs⸗ und Erneuerungs. arbeiten. 43. Reparaturen. .

Wenn in Pulverwerken Augbesserungsarbeiten aus— zuführen sind, so ist sämtliches Pulver aus dem Raume zu entfernen und dieser sowie der auszubessernde Gegenstand von Pulver und Pulberstaub zu reinigen.

Hierauf ist der auszubessernde Gegenstand und die Stelle im Umkreise von wenigstens 3 m mit Waffer zu begießen und während der Ausbesserungsarbeiten so naß zu erhalten, daß ein etwa enstehender Funke keine Entjündung bewirken kann. .

Während der Dauer der Reparatur ist an der Arbeitsstelle eine mit Wasser gefüllte Brandspritze oder Gießkanne bereit zu halten.

Alle Reparaturarbeiten dürfen erst dann begonnen werden, nachdem der zuständige Betriebs führer oder Meister auf Grund vorher erlangter Ueberzeugung, daß alle Vorsichtsmaßregeln genau erfüllt sind, die besondere Erlaubnis dazu erteilt bat.

X. w

Fremde Persouen. ;

Frauen und Kindern der Ärheiter sowie fremden Personen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen, ist der Zutritt zu dem Gebiet des gefährlichen Betriebes nar mit Genehmigung der Betriebsleitung und in Gegenwart eines Betriebs, beamten gestattet.

§ 45. Jugendliche Arbeiter.

Bei Herstellung und Verpackung des Pulvers dürfen jugendliche Arbeiter nicht angestellt werden. Es sind nur nüchterne und zuverlässige Leute zu be— schäftigen.

46. Geistige Getränke, Mahlzeiten,

In der Fabrik ist der Genuß geistiger Getränke, außer Bier und Obstwein, zu verbieten, bei der Arbeit auch der Genuß der Letzteren. ö

Das Einnehmen der Mahlzeiten in den Räumen mit Explostonsgefahr 4 . verbieten.

Rauchen. Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf ede nur in den von den Hetriebsleitern angewiesenen Räumen geschehen, woselbst dann eine Gelegenheit zur Aufbewahrung der Rauchgeräte vorhanden sein

muß. § 48. Streichhölzer. . Innerbalb des Fabrikgeländes dürfen nur Sicher— heitszündhölzer verwendet .

Mitbringen eiserner Gegenstände. Feuerzeug und eiserne Gegenstände, wie Schlüssel, Messer und dergleichen, dürfen in die Betriebsräume nicht mitgenommen werden. Ez ist hierüber eine geeignete Kontrolle .

Arbeitsanzüge.

Den Pulverarbeitern sind taschenlose Arbeits— anzüge, den Pulverarbeiterinnen Schürzen zur Ver fügung zu stellen, die nach Beendigung der Arbeit im Umkleideraum J sind. =

Dienstvorschrift jür Beamte, Meister. Betriebsheamte und Meister sind mit ausführ⸗ licher Dienstvorschrift zu versehen und hierauf durch

Handschlag von der zu verpflichten.

SFeuerlschgerãte. ö Die Jabrikl muß mit stets gebrauchsfähigen Feuer⸗ löschgerätschaften versehen sein, welche monatlich mindestens einmah einer Prüfung auf ihre Brauch barkeit zu unterziehen ö.

; 5 von Feuer. Es ist darauf zu halten, daß im Umkreis von 300 im um die Fabrik keine Feuer im Freien an—⸗ gezündet werden.

b. Vorschriften . Arbeitnehmer.

Geistige Getränke. In der Fabrik ist der Genuß geistiger Getränke, außer Bier und Qbstwein, streng untersagt, bei der Arbeit auch der Genuß .

Rauchen. Mitbriugen eiserner Gegenstände. Zünd hölzer.

Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf es nur in den von den Betriebzleltern angewiesenen Räumen geschehen. Pfeife, Zigarren, Zündhölzer und Feuerzeug, ebenfalls Schlüssel, Messer und sonstige eiserne Hegenstände dürfen in das Gebiet des gefährlichen Betriebes nicht mitgenommen werden, sondern sind in den dafür augewiesenen Räumen im Gebiet des ungefährlichen Betriebes zurückzulaffen.

Auf Arbeiter zur Bedienung der Feuerungen findet, die vorstehende Bestimmung bejüglich der . keine Anwendung, doch, dürfen sie nur Sicherheitszündhölzer ö, , sie sind dafür verant-; wortlich, daß letztere im der Pulverarbeiter kommen.

5 56. Arbeitsanzüge und Schuhzęeug.

In gehenden Werken müssen die Arbeiter an. schließende Kleider tragen. Kittel, lose hängende . und sonstige lose Kleidungsstücke sind verboten. =

Die mit der Herstellung von Pulver beschäftigten Arbeiter haben vor Beginn der Arbeit die ihnen hon

etriebe nicht in die Hände

der Fabrikleitung jugewiesenen Anzüge ohne Doschen und Leiserne Bestandteile, anzuziehen und, nach . endeter Arbeit im in lee gz ö 71 den Pulverräumen darf keine Fußbe ; ä . genagelt . mit eisernem Beschlag ver ehen ist, getragen werden.

en bei vas eigene Schuhieug diesen , mungen nicht, fo ist dasselbe vor dem Betreten Pulberräume gegen dort vorhandenes g mäßiges zu . und nach Schluß der Ar wieder aus juwechseln. K ;

Vor ben Betreten der für das Rauchen ij gelassenen fowse der Speise, und Umkleideräume . die Kleidung vom Puslverstaubh zu reinigen. a, hat dies gleich nach dem Verlassen der Pulberr ö ö zu geschehen. Hände und Gesicht sind zu wa oder wenlgstens vom Pulverstaub zu befreien.

§ 97. Wirkungskreis. ;

Die Arbeiter haben den ihnen zugewitsenen 8 kungskreis einzuhalten; sie dürfen andere Are nn stellen und Räume mit Explosionsgefahr, in 6. . zu arbeiten haben, ohne besondere Erlau nicht betreten. . ,, müssen das ö. sofort nach Ausführung ihrer Verrichtung verlassen. ö.

Den in ä Kei he ff rh gen beschäftigten An, beitern ist der Eintritt in die Räume der 6. anlagen strenge verboten, ebenso ist den in letz ö. tätigen Arbeitern i den Laternenanzündern boten, Pulperwerke zu betreten.

§ 58. Ordnung und Reinlichkeit. .

3 ö. . ist die größte Reinlichleit un rduung zu beachten. ö

Jerer Arheiter hat sich der an den Cinghngendet Pul ver herstellungz räume angebrachten Vorn icht, im Reinigen des Schuh seuges auf das 3. fältigste zu bedienen. Wo bel der Beschaffenhei 36. Wege daz Hineintragen von Schmutz oder ö durch Abtreten der Füße nicht verhindert 1 . kann, ist beim Betreten der Räume das Schuhen abzulegen oder zu wechseln oder es sind die handenen Ueberschuhe zu benutzen. h. nur

Pulvermagaline und Trockenkammern dürfen i mil Filsschuhen oder ohne Schuhzeug betreten . r

Dle auf dem Boden liegenden Becken und n, sind sorgfältig zu reinigen und, wenn nötig, ausn klopfen. ö .

§ 59. Verschüttetes.

Jedes Verstreuen von Materialien in nor. werken ist sorgsältig zu vermeiden. Durch ler⸗ sichtigkeit verschüttete Satzmaterialien und ue masse, soweit sie als verunreinigt anzusehen e dürfen zur welteren Verarbeltung nicht penn g werden; sie find sofort aufzunehmen, in bas Kehr 96 faß zu schütten und anzufeuchten. Der Juha tze, letzteren ist nach Bedarf, spätestens bel der e. lichen gründlichen Reinigung, an die dafür von Fabrikleitung bestimmte Stelle zu schaffen.

5 60. . Anhäufung von Materialien.

In den rr n n fen,, und Verpackungdb⸗ räumen ist jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und Rohstoffen verboten.

Pulver und Pulversätze, deren Bearbeitung in einem Arbeitsraum beendet ist, sind aus diesem so⸗ fort zu entfernen. Zur einstweiligen Unterbringung sowohl der fertigen als der zu bearbeitenden Sch sind, sowelt erforderlich, die Ablagestellen zu bennhen.

Pulder⸗

§5 61. Freihalten der Ausgänge. Türen und Voiplätze der Gebäude mir . gefahr müssen stets frei bielben und därfensre horübergehend nicht verstellt, vie Türen während Arbeitszeit auch nicht ö. werden.

8⸗

Putz wolle. en Gebrauchte Putzwolle und gebrauchte Huh en e⸗ sind am Tage im Arbeitsraum in n, e hältnissen aufzubewahren und Abends aus en genes triebsgebäuden zu entfernen. Holzstapel, durfen Gras und sonstige leicht entzündliche Stoffe neben diesen Gebäuden ö lagern.

Nasthalten der Vorplãtze. ö. Bei . trockener Witterung , der Türschwellen und die unmittelbare Umge

hehälter

Pulderhäuser ausreichend genäßt werden. Wo . bei den. Pulherrumen Wasset her her; befinden, find dieselben, soweit die Temhberatu

hältnisse es gestatten, . gefüllt zu halten. 1

Gemitter. über dem Während emes Gewitters, welches far ihf den Betriebe ort entladet, darf sich nieman die Pack⸗ Räumen mit ECxplosfontgefahr aulhalt g d die dafür ind I e, ii , . s fin ; angewsesenen Räume aufzufuchen. 1 n Maschinen, die unter n . arbeiten můssen, s

still zu setzen. 5 65.

Heizung. Zum Anhelzen der ö ist die Var von Stroh, Hobelfpaͤnen und derartigem erzeugenden Material verboten. nd

Ruß und Asche aus den Helzapparaten n sind nach Ablöschung mit Waffer an den stimmten Ort zu bringen. ö.

Beleuchtung. Das Anzünden der Laternen und inen von den dafür bestimmten Arbeitern unden hierzu angewiesenen zen geschehen.

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