1907 / 6 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jan 1907 18:00:01 GMT) scan diff

für Symmetrie und Baugeschmack zu forgen hat.“

16. Dezember. Pfleiderer, Regierungsbaumeister in Kol- berg, unter Ueberweisung als technischer Hilfsarbeiter zur Intend. des VIII. Armeekorps, Seiler, Regierungsbaumeister in Marienburg, ju Milttärbauinspektoren ernannt. Schmygreckt, Garn. Verwalt. Direktor in Dt. Eylau, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhe⸗

17. Dezember. Krause, Proviantamtsassist. in Jüterbog, nach Mannheim versetzt.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent⸗ wurf eines Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden nebst Begründung und Anlagen zugegangen:

§ 1. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, Bauausführungen zu ver—⸗ 3. welche die Straßen und . oder das Gesamtbild einer

Ortschaft oder in landschaftlich hervorragenden Gegenden das Land- schaftsbild verunstalten.

§ 2.

Für eine geschlossene Ortschaft kann durch Ortsstatut bestimmt werden, daß an Straßen und Plätzen oder in der Nähe von Bau⸗ werken von geschichtlicher oder kuͤnstlerischer Bedeutung die Errichtung von Bauten oder die Vornahme von Veränderungen an beffehenden Gebäuden, sofern durch sie die Eigenart des Orks, oder Straßen⸗ bildes beeinträchtigt werden würde, durch polizeiliche Verfügung der⸗ boten werden kann.

Wenn durch die infolge des Verbotes notwendig werdenden Aenderungen des Bauentwurfs die Koslen der Ausführung wesentlich vermehrt werden, so kann von der Anwendung des Ortszstatut3 ab⸗ gesehen werden.

8 3.

Bei der Aufstellung des Entwurfes für das Ortsstatut z Y hat der Gemeindevorstand Sachberständige zu hören. Das Ortgfiatut be= darf, der Bestätigung deg Bezirkzausschusses. Für die Stadtkreife Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rirdorf und Wilmersdorf liegt die Bestätigung des Statuts dem Oberpräsidenten ob.

Nach erfolgter Bestätigung ist das Statut in ortzüblicher Art bekannt zu machen. .

§ 4.

In den von dem Ortsstatut (3 2) betroffenen Fällen sind poltzei= iche Verfügungen, durch welche die Bauerlaubnis erteilt oder auf Grund des Ortsstgtuts bersagt wird, nach Anhörung des Gemeinde“ vorstands zu erlassen.

. welche entgegen den Anträgen des Gemeinde⸗ vorstands die Baugenehmigung erteilen, sind dem Gemeindevorftand mitzutellen; diesem steht innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichtzbehörde mit aufschiebender Wirkung zu.

In der Begründung wird folgendes ausgeführt:

In der Freiheit, seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu ginn oder seine Gebäude zu verändern, wird vom ästhetischen Gesschtspunkte aus der Eigentümer im Gebiete des Landrechts dur die SF 665, 71.1 8 A. L. R. (CEinführungsgesetz zum B. G. B. Art. 109) beschränkt. ;

Sie lauten:

5 66.

Zum Schaden oder zur Unsicherheit des gemeinen Wesens, oder zur Verunstaltung der Städte und öffentlichen Plätze soll kein Bau und keine Veränderung ö werden.

In allen Fällen, wo sich findet, daß ein ohne vorhergegangene Anzeige unternommener 3 schädlich oder a n f afl

Publikum sei oder zur groben Verunstaltung einer Straße oder eines Platzes gereiche, muß derselbe nach der Anwelsung der Obrigkeit geändert werden.“

Die gerichtliche Praxis hat diese Vorschriften streng ausgelegt. Eine Zusammenstellung der hauptsächlichen Erkenntnisse des Königlichen DOberverwaltungesgerschts ist als Anlage beigefügt) Die Anwendung

lener Vorschriften ist biernach nur in den wenigen Fällen für zulässig

erklärt, in denen es sich um die Verhütung eines positib häßlichen Zustandes handelt, der jedes für äslhetische Gestaltung offene . e

z Bel dieser engen Begrenzung hat die gesetzliche Handha elen

in v Fällen versagt, in denen weit über die Kreise der Kunst verständigen hinaus an dem geschaffenen Zustande Anstoß genommen . als unvereinbar mik dem öffentlichen Intereff- kemängelt rde. In den Gebieten des gemeinen Rechts und des Rheinischen , Gesetzbuchs haben die erwähnten landrec klichen Sonder- 1 riften keine Geltung; die Polizeibehörde ist hier wie allgemein

en G 16 11 17 A. 2. R.; 8 6 Ges. vom 11. März 1856 bei Äusgäbung

der. Baupoliztii in ihrem Wirken darauf beschränkt, die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und . und jur Abwendung der dem Publlko oder einzelnen itgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen. Nur verelnzelt sind hler gesetzliche Bestimmungen getroffen, die elnen gleichen ästhetischen Schutz erstteben, wie ihn das Allgemeine Landrecht durch die 66, 7118 gewährt. So hat im chemaligen Herzogtum Nassau nach einer Landegverordnung von 1816 die Poltjei * möglichste Anständigkeit der Gebäude im Aeußern zu sorgen“. ntsch. d. O.-V.r G. vom 15. Juni 1899 in Anlage L Seite 27) Für das roßherzogtum Berg ist am 16. Juli 1807 ein Ministerialdekret er⸗ Erffn, nach welchem die Baupolizelkommission nicht nur über da Gute, olide und Bequeme der Baulichkeiten zu wachen, sondern überhaupt Sie muß alles entfernen, wag den öffentlichen Anstand beleidigt, worunter 3. B. ge⸗ cchmackwidrig angestrichene oder unausgebaute Häuser gezählt werden. uch müssen die das Auge beleidigenden Anstriche unter Genehmigung der Baukommission nach und nach verändert und rauhe Mauern ent⸗ weder mit einer geschmackvollen . versehen oder doch an⸗ ständig gestrichen werden. (Entsch. d. O. V.⸗G. vom JI7. Dezember 1890 in Anlage 1 Seite 18) In einer Anzahl von Städten des Gebietes des gemeinen Rechts Und des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist versucht worden, die Lücke der Gesetzgebung durch entsprechende Vorschriften der Bau—⸗ polljeiordnungen auszufüllen. Unter anderen sind auf diesem Wege Hildesheim, . a. M., Trier, Cassel und Wiesbaden vor⸗ egangen. Dle städtischen Behörden glauben sich dabel auf örtliches ö ommen stützen zu können. Die Berechtigung dieser . st indessen r rg von angesehener Seite bezweifelt (Entsch. d. OVG. vom 25. März 1901 in Anlage 1. Seite 29), . mindesten muß die Rechtslage als in hobem Maße zweifelhaft zeichnet werden. Gerade aus den Städten, in denen solche Rege. lung durch örtliche Bauordnungen besteht, ist denn auch der Wunsch Eivorgetreten, in den Besitz einer zuverlässigen Unterlage für die nwendung von Zwangsmstteln in den Fällen zu gelangen, in denen eine gütliche Einwirkung auf die Grundstüͤckseigen⸗ zümer den verunstaltenden Bau nicht zu verhindern vermag. Den Wünschen dieser Städte haben sich solche Städte ange schlossen, die sich lediglich auf den obenbezeichneten Schutz des Allgemeinen Landrecht angewiesen sehen und seinen Umfang durch örtliche Bauordnungen ausgedehnt sehen möchten. Die Forderungen haben auch seitens nicht städtischer Vertreter lebhafte Zust in ge⸗ funden, waz namentlich bei denjenigen Verhandlungen in die Erschei⸗ nung trat, die aus Anlaß einer Relhe von Petitionen nach vorauf, ner Kommissionsberatung am 31. März und 29. April 1903

segange 1 Herrenhause und im Hause der Abgeordneten stattgefunden haben. . ö. =. Gelegenheit ist allerdings über den Rahmen des vorliegen⸗

ntwurfs hinausgehend eiu Schutzgesetz für alle bedeutsamen ir, und Fergn Ümgebung als ö. bezeichnet, ohne Rück= arauf, ob fie in Städten und geschlossenen Srlschaften oder

außerhalb liegen. Zugleich ist als Inhalt der Eigentumsbeschränkung efordert, daß dem Eigentümer sowohl ein verunstaltender Bau unter⸗ E als ihm weiter positiv die Verpflichtung auferlegt werden soll, das Gebäude durch Aufwendungen auß eigenem Vermögen in seinem vorhandenen Zustand zu erhalten. Demgegen über bleibt indessen hervorzuheben, daß das Gesetz Über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221 fl.) bereits enn tig eine wirksame Handhabe bietet, solche einschneidende Eingriffe in das Privateigentum in allen denjenigen Fällen gegen vollständige Entschädigung durchzuführen, in denen das öffentliche Interesse dies ausnahmsweise fordert. Die Erfüllung der geäußerten weilergehenden Wünsche kann daher um so unbedenklicher ausgesetzt bleiben, als ihre Befürworter schließlich selbst empfahlen, damit . zur Ausarbeitung eines allgemeinen Denk malpflegegesetzes zu warten.

Ist hiernach an und für sich das Bedürfnis zu einem gesetz= geberlschen Vorgehen nicht wohl zu bestreiten, so spricht dafür ferner die Erwägung, daß der gleiche Schutz der außerhalb der geschlossenen Ottschaften durch das Gesetz vom 3. Juni 1903 (Gesetzsamml. S. 159) gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden durch Reklameschilder usw. gewährt wird, den Ortschaften selbst billigerweise nicht vorenthalten werden kann. In den übrigen deutschen Bundes— staaten wird dieser Schutz meist schon gewährt.

Dem Landtage der Monarchie und jwar zuerst dem Herren hause ist . in der Session 1905s06 ein Gesetzentwurf vor⸗ gelegt worden, nc welchem den Gemeindebehörden die Befugnis zu⸗ gesprochen werden sollte, für ihren örtlich begrenzten Geschäftsbereich durch den Erlaß von Ortsstatuten die rechtliche Grundlage für das polizei. liche Einschreiten gegen verunstaltende Bauten innerhalb geschlossener Srt⸗ schaften zu schaffen. Insbesondere sollte an Straßen und Plätzen von herpor⸗ ragender geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung Bauten und bau⸗ liche Veranderungen verboten werden können, sofern durch sie die Eigenart des Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. Soweit die Gemeindebehörden ein Bedürfnis für den Erlaß derartiger Bestimmungen nicht anerkennen würden, wäre es bei der allgemeinen, im Eingange der Begründung dargelegten gesetzlichen Lage berblieben.

Der Gesetzentwurf ist in der Kommisston des Herrenhauses einigen Abänderungen unterzogen worden und hat in der ihm dort gegebenen Fassung die Zustimmung des Plenums des Herrenhaufen gefunden. Da er im Hause der Abgeordneten nicht zur Ver= abschiedung gelangt ist, wird er bon der Staatsregierung erneut zur Vorlage gebracht. Abgesehen von einer nicht erheb—

lichen redaktionellen Aenderung, ist dabei dem Entwurfe die vom

Herrenhause genehm gehaltene Fassung, welche die Staatreglerung als eine Verbesserung anzuerkennen kelnen Anstaud nimmt, gegeben worden. Die wesenklichsten Abweichungen von dem erflen Entwurfe bestehen darin, daß dag Verbot der Verunstaltung durch Bau⸗ ausführungen auf landschaftlich herborragende Gegenden ausgedehnt worden ist, und daß daz Einschreiten der Polizeibehörde, fowelt es nicht den Schutz geschichtlicher oder künstlerischer Interesfen bezweckt, uin a dem vorherigen Erlasse eines Ortsstatuts abhängig ge⸗ ma rd.

Im einzelnen ist zu bemerken:

u § 1.

Gegenüber dem in dem größten Teile der Monarchie geltenden Rechte enthält die ser Paragraph in l insofern eine Verschärfung, als die Polizeibebörde in Zukunst nicht mehr nur die grobe Ver⸗ unstaltung der Straßen und Plätze durch Bauauführungen zu ber hindern, sondern gegen jede Veruünstaltung schlechthin einzuschreiten befugt sein soll. Der Zustand braucht nicht pofitiv haͤ lich zu sein und jedem offenen Auge zum Aergernis ber zum Anstoß zu ge= reichen, wie dies das Oberwaltungsgericht ols Voraussetzung für die Anwendung der Vorschristen der S8 66, 71 T 3 A. . fordert. Es wird vielmehr für das polizeiliche Vorgehen genügen, wenn die beabsichligte Bauausführung der durch die Anlage und Bebauung 3. ebenen Eigenart der Straßen und Plätze auffallend widerspr * und daher unschön wirken würde. Daß eine solche Ver K des geltenden Rechtes einem dringenden Bedürfnifse entspricht, ist im Eingange der Begründung dargelegt. Der Unterschied jwischen der Vorschrift des Entwurfes und der des Allgemeinen Landrechts ist kein grundsätzlicher, sondern nur ein solcher dem Grade nach. Hiernach ist es richtig, wenn auch die Handhabung der strengeren Bestimmung in die Hand der Ortg= politeibehörde gelegt wird; dieser wird damlt keine ihtem Wesen und ihrem sonstigen Wirkungskreise fremde Aufgabe zugewiesen. z

Um klarzustellen, daß auch Verunstaltungen zu verbieten seien, welche nicht gerade hon den nach Straßen und Plätzen hin liegenden Häusern oder Häuserseiten, sondern von den Hinterhäusern oder Hinter- selten der Vorderhäuser ausgehen und welche befonders in bergigen Gegenden ganze Ortschaften stark verunzteren können, ist auch das Gesamtbild der Ortschaft⸗ unter den Schutz der Vorschrift des rn, . gestellt.

ürden somit Bauautführungen verhindert werden können, welche für Ortschaften seien es nun geschlossene oder, wie häufig, Kurorte, Pillenvororte usw. offen bebaute verunstaltend wirken müssen, so wäre ein Einschreiten nicht möglich, wenn häß— liche Bauwerke in unbebautem Gelände hergestellt werden sollen. Mit demselben Rechte, mik welchem in landschaftlich hervorragenden Gegenden die Verunzierun des Landschafts⸗ bildes durch Reklameschilder und sonstige Aufschriften und Ab bildungen verboten wird, ist aber auch die . durch Baulichkeiten zu verhindern. Eine diesem Zwecke entsprechende Be. stimmung hat daher Aufnahme gefunden. Es mag indessen besonders hervorgehoben werden, daß es nicht die Absicht des Entwurfs ist, diese Vorschrift auch in Gegenden anwenden zu lassen, die der besonderen landschaftlichen Reize entbehren oder nur mäßige Vorzüge in dieser insicht bestßzen. Sie soll vielmehr auf die schönsten Gebiete des preußischen taates beschränkt bleiben. Es ist dabei besonders an die Flußtäler des Westens, z. B. des Rheins und der Mosel gedacht; aber auch Ge⸗ bitge, wie der Harz, der i . Wald, das Riesengebirge in ihren schöneren Tellen, würden der Bestimmung, unterliegen. In vielen ällen, in denen dort ohne zwingende wirtschaftliche Veranlassung ebäude der häßlichsten Art in herrlicher Umgebung entstanden find, haben weilte Kreife das Fehlen einer gesetzlichen Möglichkeit, die Errichtung zu verhindern, als einen Mangel empfunden.

u § 2.

Die Besthmmung des Äbsatzes 1', bezweckt, die Möglichkeit zu schaffen, die Errichtung störender Bauten oder die Vornahme von unschön wirkenden Veränderungen an bestehenden Gebäuden, an Straßen und Plätzen oder in der Nähe von Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung zu verhindern. In- dessen sollen solche Bauausführungen oder Veränderungen nicht unter allen Umständen untersagt werden können, sondern nur, sofern durch sie die Eigenart deg Orts, oder Straßenbildes be einträchtigt wird. Ein Verbot der völligen Beseitigung von Gebäuden wird mit dem Verbote der Veränderung nicht ausgesprochen. Für die Ausdehnung der Vorschrift über den Bezirk geschlofssener Srt— schaften hinaus liegt der Natur der Sache nach kein Bedürfnis dor, da in offen bebauten Oftztellen kaum je ein Anlaß gegeben fein wird, Bauwerke der hier in Rede stehenden Art gegen drohende Bein“ trächtigung durch anderwelte Bauausführungen zu schützen.

Handelt es sich im vorigen Paragraphen um Maßnahmen rein poltzeilicher Natur, so tritt hier das polizeiliche Moment zurück, da in erster Linie das Interesse der Gemelnden an der Erhaltung eigen⸗ artiger Orts. und Straßenbilder in Betracht kommt. Den Gemeinden soll es daher üherlassen bleiben, die Rechtsgrundlage für die An“ wendung des Verbots durch Ortsftatuten zu schaffen, sofern ihrer Meinung nach hierfür ein Bedürfnis vorhanden sst.

Wie die Ortsstatuten im einzelnen auezugeslalten sein werden, . von den örtlichen Verhältnissen und . ab. Allgemein gültige Regeln lassen sich in dieser Hinsicht nicht festlegen; denn ein Bau, der seiner äußeren Eischeinung nach an der einen Stelle un- bedenklich nigelassen werden kann, wird an anderer Stelle dag Bild der Umgebung verunstalten. Je nach . der örtlichen Verhältnisse werden hlerbel die Höhenmaße und Umrißlin len, die Dächer, Brandmauern

und Aufbauten oder die angewandten Baustoffe und die 3 der Außenarchitektur einen entscheldenden Einfluß ausüben. Straßenzüge, die ein ausgesprochen architektonisches Gepräge tragen, wie dies z. B. in Danzig bet bestimmten Straßen der Fall ist, können durch Einfügung eines einzigen stillofen neuen Hauses bereits verunstaltet werden. Ein bedeutsames Bauwerk, ein Rathaus, eine Kirche auf oder an einem Platze bilden unter gewissen Voraussetzungen für den Stadtteil eine Besonderheit; ein in der Nähe solcher Bauwerke ausgeführter Neu⸗ oder Umhau, für dessen Ausgestaltung unter Außergchtlaffung der ästhetischen Rücksichten lediglich praktische Gründe maßgebend sind, kann unter Umständen zu einer völligen Aenderung des Straßenbildes und somit zur Zerstörung jener Besonderheit führen. Den Gemeindebehörden muß es . bleiben, die näheren Festsetzungen in diesem Sinne in die Ortsstatuten aufzunehmen; insbesondere müssen diefe auch das für die Anwendung der Ausnahmebestimmung in Betracht kommende . (die Straßen und Plätze oder Teile von ihnen) gengu be⸗ zeichnen.

Ist ein Ortsstatut erlasfen, so liegt die Durchführung im Einzel- falle in der Hand der Polizeibehörde, zu deren Kenntnis ohnehin die Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von Baulichkeiten und zur Vornahme von Aenderungen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke, der baupoli eilichen Prüfung gelangen. Es fehlt für daß hier geplante Verfahren infofern nicht an einem Vor⸗ bilde, als durch § 12 des Gefetzes, betreffend die An⸗ legung und Veränderung bon Straßen und Plägen in Städten und ländlichen Ortschaften, om 2. Juli 1875 (Gesegfamml. S. 56 fig.) für daz Bauen an unregulierten Straßen eine ähnliche Regelung stattgefunden hat. Auch hier kann die Holtjeibehörde ein Bauverbot . fesfen, wenn für die Gemeinde ein entsprechendes Srtsstatut

esteht.

Der Absatz I rechnet mit der Möglichkeit, daß durch die infolge des Verbots notwendig werdenden Aenderungen des Bauentwurfs die Kosten der Ausführung wesentlich vermehrt werden könnten. Nach den Erfahrungen, welche bisher gemacht worden sind, wird allerdings regel mäßtg billiger gebaut, wenn die hier in Be— tracht kommenden ästhetischen Gesichtspunkte beachtet werden. Immerhin schlen es geboten, guch der entgegengesetzten Möglichkeit Rechnung zu tragen. Da es nicht in der Al ficht des Gefetzentwurss legt, bei der Verfolgung der im Absatz bezeichneten Zwecke erheb⸗= liche Schädigungen der Grundeigentümer herbeizuführen, soll in solchen Fällen bon der Anwendung des Ortsstatuts abgesehen werden können. Die Entscheidung ist unheschadet der Vorschrift des 4 Absatz! *in das Ermessen der Polizeibehörde gestellt, da bel Gewährung eines Rechts⸗ anspruchg für die Bauenden bon diefen den Zielen des Gesetzes zu leicht entgegengewirkt werden könnte. Zumeist wird sich im Wege der Verhandlung zwischen der Polizeibehörde und dem Ei n n. ein r ih , ö. en ,, i n,, , ö. K assen. Sollten Anforderungen geste erden, 9 fähigkeit des Eigentümerg nicht ausreichend berücksichtigen, so würde die Aufsichtsbehörde Abhilfe schaffen. ö

gr ůst.: finden einer des Orisstatuts wird das Auffinden e

dan . , Intereffen der Gemeinde und . den ,,,, .

trägt, häufig Schwierigkeiten J 8 ö ben, daß bei der Aufstellung des Entwurfs für das n , , hören sind. In der Praxis wird die Handhabung diefer Vorschrift dahin führen, daß je nach dem Be= Färfnis etwa für den Umfang der Provinz eine ständige Sach⸗ verständigenkommisston eingesetzt wird, die bor der Abfassung der ein zelnen Srtsftatuten zu hören sst. Die Zusammensetzung dieser Kom—= mifston wird fich nach den besonderen Verhältnissen des in Betracht kommenden Tandestells richten. In der Regel werden neben einigen Mit⸗ gliedern des Provinztallandtags insbesondere Mitglieder der Gruppen⸗

borstände des Seimatschutzbundes sowie der bestehenden Provinzial⸗

kommisstonen zum Schutz und zur Erhaltung der Denkmäler abzu⸗ . Vn k wird ö für den Erlaß der orts⸗ statutarischen Bestimmungen an die Mitwirkung dreier Instanzen ge⸗ bunden sein, und zwar wird es der Zustimmung der Gemeinde⸗ vertretung, der Bestätigung des Bezirksausschusses und der Anhörung der Sachverständigenkommission bedürfen. Die Sachverstäͤndigen⸗= kommission wird hierbei zwar nur beratende Stimme haben. Es ist indessen damit zu rechnen, daß die Beschlußbehörde die Bestätigung regelmäßig versagen wird, wenn die Kommission dem Ortsstatuten⸗ entwurfe in wesentlichen Punkten , nn,. sollte.

u § 4.

Der Paragraph trifft nähere Bestimmung über Wahrung der Rechte der Gemeinden bei der Durchführung des ortsstatutarischen Verbotes (5 Y. Er schreibt vor, daß die Pollzelbehörde, ehe fie

eine Verfügung in den vom Ortsstatut betroffenen Fällen erläßt, dem

emeindeborftänd Gelegenkest zur Aeußerung zu geben hal. Die Sir e ist an 8. Entschließung des Her e g. nicht gebunden; um für den letzteren aber die . zu schaffen, seine abweichende Auffassung weiter zur Geltung zu bringen, ist ihm die förmliche Beschwerde an die nf hi bedr, innerhalb zwei Wochen gegeben worden. Dag Interesse der Gemeinde an der Erhaltung des Sri. oder Straßenbildes kann nur dann gefährdet sein, wenn von der Poltzelbehörde die Erlaubnis zur Vornahme einer Bauausführung oder zur Veränderung eines vorhandenen Gebäudes entgegen dem Gutachten des Gemeindevorstandes erteilt wird. Deshalb ist das Recht der Anfechtung auf diesen Fall beschränkt. Um aber zu ver meiden, daß während des Verfahrens der Eigentümer mit Zustimmu 1g der Polizeibehörde sein Vorhaben ausführt und eine vollenbete Tat sache schafft, ist der Beschwerde ausschlebende Wirkung beigelegt. Dem Gemeindeborstande werden für die Abgabe det Gutachtens in jahlreichen Städten in seinen Baubeamten die geeigneten sachber · ständigen Kräfte jur Verfügung stehen; in anderen estehen schon jetzt Kommisstonen oder Vereine, welche in geeigneten Fällen zuzu⸗ ziehen sein werden. Fehlt es an solchen, so wird auf die Anhörung besonderer Sachverständigen Bedacht zu nehmen sein; als solche kommen besonders die nach S3 bei Aufstellung des Entwurfs des Ortestaluts zuzuziehenden (bergl. die Begründung zu 3) in Betracht. Bei der Verschiedenhelt der örtlichen Verhältniffe ist davon abgesehen worden, diesen Punkt durch das Gesetz einheitlich zu regeln, dagegen wird es Aufgabe des Ortsstatutg sein, daz Nähere anzuordnen.

Bauwesen. Bebauungsgrundsätze. Nachdem die Provinzialbehörden vom Minister der ,

Arhelten unter dem 24. April 1906 auf den Erlaß angemessener hau⸗

olizeilicher Vorschriften Und die Aufstellung zwe bent hr r Be

. für die Vororte der größeren kran , n,, waren, sind nunmehr durch eine Verfügung vom 26. Dezember 1906 Grundsãͤtze ö worden, welche beö der Festfetzun von Flucht. linien und der Auzarbestung von Bauordnungen für alle in rascher Entwicklung begriffenen Ditschaften Beachtung finden sollen.

Der Erlaß geht von den heutigen Anschauungen über Stäͤdteban aus und macht sich daz auf diefem Gebiete als allgemein göltig An. erkannte zu eigen. Eg wird gefordert, daß bei der Aufstellung von Dreher un sann zunächst die Hauptyoerkehrzstraßen festgelegt und dabei die einzelnen Verkehrgarten *mit ihren Einrichtungen an.

i für Nebenstraßen kann der ft *r Ft bung gr, Sine ligen An⸗

Schmuckplůͤtze ü n er, ö

sichten der Zweckmäßigkeit foll das Cet nter ? ur Gelting kommen. Ju grohe Einthnl gkeit . bill ne, . l ahne