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zum Deutschen Neichsanzei
2 11.
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Amtliches. Deutsches Reich.
. ken der bildend betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden ö ,, der Photographie.
Vom 9. Januar 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 30. ö rordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
s Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Erfter Abschnitt. Voraussetzungen des Schutz es. 3 Die Urheber don Werken der bildenden Künste und der Photo⸗ graphie werden nach Maßgabe dige Gesetzes geschũtzt. — 8 2 Die EGrzeugnisse des. Kunstgewerbes gehören zu den Werken der en n 3. Gleiche gilt von Bauwerken, soweit sie ünstlerische Zwecke verfolgen. 5 Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für Er— . 8 6 sowie für Bauwerke der im Abs. 1 be⸗ zeichneten Art.
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* Als Werke der photoarar gelten auch solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden. 8
Soweit Entwürfe als Werl? der bildenden Künste ansusehen sind, findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 19801 (Reichsgesetzbl. S. 227) auf sie keine Anwendung.
S 5 ;
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.
§ 6. w Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angefehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber.
2.
Wird ein Werk der . Künste mit einem Werke der Pbotograpbie perbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Urheber Auch nach der Verbindung als Urheber. Das Gleiche gilt, wenn ein Werk der bildenden Künste oder ein Werk der Photographie mit einem Werke der Literatur oder der Tonkunst oder mit einem geschützten Muster verbunden wird. ö
§ 8.
Haben bel einem Werke mehrere in der Weise zusammengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so bestebt unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs.
6362 Ist auf einem Werke der Name eines Urhebers angegeben oder Durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei.
Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers oder ahne den Namen eines Urhebers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers 3
Das Recht des Uibebers geht auf die Erben über. 22
Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode, . ;
; . Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere über, tragen werden; die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen. ⸗ .
Die ebene, eng 6 Eigentums an einem Werke schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die Uebertragung des Rechtes des Ur= hebers nicht in sich.
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Recht nicht ein anderes vereinbart ist, der Urheber anderweit verfügen, wenn 'it dem Ablauf des Kalender sahrs, in welchem der Beitrag erschienen
ein Jahr verstrichen ist. uf Beiträge zu einem nicht periodischen Sammelwerke finden
Ace erg beiften insoweit Anwendung, als dem Urheber ein Anspruch
Im Falle der Uebertragun j ö Falle — g des Urheberrechts hat der Erwerber, He icht Sin anderes vereinbart ift, nicht das Recht, kei der Aus.
an der Bezei
vine r gf , e, e, e, für die der Berechtigte seine Ein⸗
Der Name oder d r von ei er Namenszug des Urhebers darf auf dem Werke 3 . als dem lirheber fesbst nur mit dessen Cimwilssgung
Di 5 814. den ö in das Recht des Urhebers findet gegen teilig ng nl . dessen Einwilligung nicht statt; die Gin. Degen den e . F'jetzlichen Vertreter ertellt werden. Zwar gẽdollstreckung nur ul ebers ist ohne feine Einwilligung die
sältigung dapon erschienen e wenn das Werk oder eine Verbiel.
; ; 1 sald ehr rom geen fie bie gBangebolsttecung i oschließlich gien en, oder sanstige Vorrichtungen, welche ausschließlich znr Vervielsãlsigung des Welle me, in
; Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers.
815. Der Urheber kat die ausschießliche Befuan ; vielfältigen, gewerbe mäßig Mu berbreften . ö . nechanischer oder vptischht Einrichtungen votze enn aueschließ · I Altigung gilt auch die Nachbildung, bei w e. k au weile auch das ehh n Bauwerken und Emmi sen
Erste Beilage
Berlin, Montag, den 14. Januar
Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein anderes Werk der bildenden Künste oder der Photographie hervor- bringt, hat die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse; jedoch darf er diese Befugnisse, sofern der Urheber des Originalwerks gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen k ausüben.
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Die freie Benutzung eines Berke ist zulässig, wenn dadurch eine
eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird.
§ 17. ⸗
Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist un, zulässig, gleichiel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird.
Eine Vervielfältigung zum eignen Gebrauch ist mit Ausnahme des Nachbauens zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird.
Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechts. nachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen. Ist das Bildnis ein Werk der bildenden Künste⸗ so darf, so lange der Urheber lebt, unbeschadet der Vorschrift des Abs. J die Vervielfältigung nur im Wege der Photographie erfolgen.
Verboten ist es, den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung anzu⸗ bringen, die zu Verwechselungen . geben kann.
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke in eine selbfländige wissenschastliche Arbeit oder in ein für den Schul⸗ oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts aufgenagmmen werden. Auf Werke, die weder erschienen . bleibend öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis nicht.
Wer 9 fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt ö. deutlich anzugeben.
Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen. .
Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht. k ;
Sowelt ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung m ng
Eine Vervielfältigung auf Grund der S§ 19, 20 ist nur zulässig, wenn an dem wiedergegebenen Werke keine Aenderung vorgenommen wird. Jedoch sind Uebertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Aenderungen gestattet, welche das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich .
S 23.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten ver⸗ breitet oder öffentlich zur Schau gestelll werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Ab⸗ gebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Ge= setzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. 3
Ohne die nach 5 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
I) Bildnisst aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; ⸗ h
2) Bilder, auf denen die Personen nur als Belwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Oertlichkeit erscheinen; ⸗
3) Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vor⸗ gängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4) Bildnifsse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, fofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Intereffe der Kunst dient.
Die Befugnis eistreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24.
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen bon den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Dritter Abschnitt.
Dauer des Schutzes. ? . Werke der b
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste endigt, . seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre ab= gelaufen sindd
Steht einer juristischen Person nach SS 5, 8 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe bon dreißig Jahren sest dem Erscheinen des Werkz. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der in Abs. L beflimmten Frist, wenn das Werk erst nach dem Tode desjenigen erscheint, welcher es ' hat.
8. des Urheberrechts lan einem Werke der Photographie eier , n,. von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Wert. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufse von zehn Jahren feit dem Tode des Urhebers, wenn bis ju dessen Tode das Wert noch
nicht erschienen war. 3 2. s Urheberrecht an einem Werle mehreren gemeinschaftli zu . , 1 soweit der Zeitpunkt des Todes ö. die ö srist maßgebend ist, deren . . dem Tode des Letztlebenden. „die aus mehreren in Zwischenrãumen veröffentlichte ö sowie bei fortlaufenden Blãttern h. 6 wird jede Abteilung, jedes Blatt oder Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen deröffentlichten Werken wird die Schutze frist erft von der . . letzten Lieferung an berechnet. e Schutzftitten bealann nt dem Ablauf des Kalenderjahres, in . ie ,. gestorben . das Weck erschienen ift.
weit der in diesem Gesetz gewãhrte Schutz davon abhängt, ob ein . ist, kommt nur ein Erscheinen in Betracht., dat der Berechtigte bewirkt hat.
Vierter Abschnitt. Rechts verletzungen.
831. er vorsätzlich oder fahrläffig unter Verletzung der ausschließ⸗ nie . Urhebers ein Werk zee n. gewerbsmãaßtg verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Ein⸗ richtungen vorführt, ist dem Berechtigten zum Ersatze des daraus enkstehenden Schadens verpflichtet.
ger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
1907.
5 32.
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, gewerbtz⸗ mäßlg verbreilet Hder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer J vorführt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
estraft.
War die Ginwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Be— zeichnung des Urhebers Aenderungen vorgenommen sind, so tritt Geldstrafe his zu dreihundert Mark ein.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe um⸗ gewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abf. 1 sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen.
533.
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:
1) wer der Vorschrift des 8 13 Abs. 3 zuwider vorsätzlich den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes auf der Vervielfältigung anbringt;
2 wer den Vorschrifien der 88 22, 23 zuwider vorsätzlich ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe um⸗
gewandelt werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen.
§ 34.
Wer der Vorschrift des 5 15 zuwider vorsätzlich auf dem Werke den Namen oder den Namengzug des Urhebers anbringt, wird mit Geldstrafe his zu dreihundert Mark bestraft.
Soll eine nicht beizutretbende Geldstrafe in Gefängnisstrafe um- gewandelt werden, so darf deren Dauer einen Monat nicht übersteigen.
35.
Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstaufend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurtellten haften als Gesamtfchuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung elneg westeren Anspruchs auf Schadenersatz aus.
536. Die in den Ss 31, 32 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, ver⸗ breitet oder vorgeführt wird.
S 37.
Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Eremplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vor— führung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten,
teine, unterliegen der Vernichtung. Das Gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bilb= nissen und den zu deren . ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung diefes Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrich⸗ tungen, welche sich im Eigentume der an der . der Ver⸗ breitung, der Vorführung oder der Schaustellung Betelllgten sowie der Erben dieser Personen befinden.
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Her⸗ stellung, die Verbreitung, die Vorführung oder bie Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare der die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung un
ädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Cigen⸗ . is . übernimmt. geschth ; ?
Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine An= wendung.
5§ 38.
Der Verletzte kann statt der Vernichtung berlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemeffene, höchstens dem Betrage der Her⸗ stellungskosten gleichkommende J n. zu übernehmen.
Anterliegt auf Grund des § 37 Abs. 1 ein Sammelwerk oder eine sonstige, aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der Vernichtung, so kann der Eigentümer von Gxem⸗ plaren, die Gegenstand der Vernichtung sein würden, beantragen, daß ihm die Befugnis zugesprochen werde, die Vernichtung ,. einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die remplare , . nr f. 37 h n . e n, wenn der entümer die au eßliche Befugnis des Urhebers vorsäz 0
fahrlässig berletzs hat. ö ; ih , , Das Gericht kann dem Antrag entsprechen, sofern durch die Ver⸗ nichtung dem Eigentümer ein unverhältnismäßtiger Schaden entstehen würde. Den Betrag der Vergütung bestimmt dag Gericht nach billigem Ermessen.
, ,, 4 den n, , der S§ 22, 23 zu⸗
reiteten oder zur au gestellten Bildnisses finden die
Vorschriften keine Anwendung. = e, ben l
S§ 40. Wer der Vorschrift des 5 19 Abs. 2 zuwider unterläßt, die be⸗
nutzte Quelle anzugeben, wird mit ünfzi a rel geben, wird mit Geldstrafe big zu einhundertfünfzig
41. Die Strafverfolgung in beg ien der S8 32, 33, 40 tritt nur auf Antrag ein. Die ö Antrans ist zul ässig. Die Vernichtung der Eremdlarẽ und der Vorrichtungen kann im ö des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
5 43. .
Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag deg Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. .
Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vor⸗ richtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die S§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.
Die S8 42, 43 finden auf bie Verfolgung des im 8 38 bezeich=
neten Rechts entsprechende ö
Der im 539 bezeichnete Antrag ist, falls ein auf die Vernichtung srichtetes Verfahren bereits anhängig ist, in diesem Verfahren zu ren Ist ein Verfahren noch nicht anhängig, so kann der Antrag nur im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits bei dem Gericht angebracht er ern für den Antrag auf Vernichtung der Exemplare zu- ändig ist.
Dem Eigentümer kann im Wege einer einstweillgen Anordnung gestattet werden, die Vernichtung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten; soll die Anordnung im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits getroffen werden, so finden die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen Anwendung.
rd dem Eigentümer nicht die Befugnis zugesprochen, die Ver⸗ nichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden
und die Eremplare gewerbsmäßig zu verbreilen, so hat er, sowent auf