produzenten und auch zu unseren großen Banken. Hierin liegt ein weiteres Moment, das die Situation gegenüber derjenigen zur Zeit
des Erlasseg des allgemeinen Berggesetze wesentlich ver⸗ schoben hat: das ist die dauernd wachsende Konzentration des Kapltals und die Syndizierung der Kohlenproduktion bezw. des Kohlenverkaufg. Wir stehen jetzt nicht mehr einer großen Anzahl von Kohlenproduzenten gegenüber, sondern das Publikum ist auf das Syn⸗ dikat im Ruhrrevier, auf die Kohlenkonvention in Oberschlesien und auf den Fiskus in Saarbrücken angewiesen.
Alle diese Momente führten dahin, daß man doch bange wurde, ob nicht die Bestimmungen des Berggesetzes mit der Zeit dahin führen müßten, daß der Bergbau auf Kali und Kohle nicht nur nicht mehr der Allgemeinheit vorbehalten blieb, sondern sich vielmehr in der Hand so weniger konzentrierte, daß die Gefahr eines vollständigen Privatmonopols auf dem Gebiete der Kohle und auch des Kali in absehbarer Zeit befürchtet werden mußte.
Alle diese Erwägungen, meine Herren, haben dieses hohe Haus ver⸗ anlaßt, im Jahre 1905 die Initiative zu dem vorhin schon zitierten Gesetz, der lex Gamp, zu ergreifen. Man hat damals die Mutungen gesperrt, um der Staatsregierung Zeit zu geben, in der Zwischenzeit einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Bestimmungen über die Gewinnung von Steinkohle und Kali anderweit regelt. In welcher Weise diese Regelung erfolgen sollte, ist nicht gesagt, und es hat auch wohl nicht in allen Teilen dieses hohen Hauses in dieser Beziehung eine Uebereinstimmung bestanden. Die einen haben zweifellos darauf ge⸗ rechnet, daß der Fiskus das vorschlagen würde, was Ihnen jetzt vor, geschlagen wird, nämlich die Konzentrierung der Gewinnung von Stein⸗ kohle und Kali in freien Feldern in der Hand des Staats; andere haben diesen Wunsch mindestens bezüglich der Gewinnung der Kali⸗ salze gehabt, und andere wiederum haben in erster Linie wohl nur daran gedacht, daß die jetzigen formalen Bestimmungen über daß Muten und Verleihen eine Modifikation erfahren sollten, die gewissen Mißbräuchen, die sich im Laufe der Zeit auf diesem Gebiete ein- geschlichen und die vorher von mir charakterisierte Situation noch ver⸗ schärft hatten, beseitigen sollte.
Meine Herren, so lag die Sache, als ich vor etwa über Jahres⸗ frist die Geschäfte übernahm und prüfen mußte, in welcher Weise nun wohl zweckmäßig den Intentionen des Landtags entsprochen werden könnte, die bei der Verabschiedung der lex Gamp maßgebend ge⸗ wesen sind.
Nimmt man als Ziel der damaligen Gesetzgebung eine Beseitigung der Gefahr einer Monopolisierung der Stein⸗ kohlen⸗ und Kaligewinnung in der Hand Privater an, nimmt man ferner als Zweck der damaligen Gesetzgebung eine Beeinflussung der Syndikate bel der Verwertung ihrer Produktion an, so muß man sich sagen, daß, watz die Syndikate betrifft, nur zwei Wege gangbar waren: einmal eine Gesetzgebung, die die Syndlkate einer staatlichen Aufsicht und einem gewissen staatlichen Einfluß unterstellt, oder aber eine Stärkung des Fiskus auf dem Gebiete der Kohlen⸗ und Kali⸗ produktion, die ihm die Möglichkeit gibt, auf die Geschäftsgebarung der Syndikate einen mehr oder weniger großen Einfluß auszuüben.
Nun habe ich, meine Herren, bereits im vorigen Jahre hier aus- zuführen die Ehre gehabt, daß ich an sich die Syndikate für eine in unserem modernen Wirtschaftsleben unentbehrliche, in vieler Beziehung notwendige Einrichtung halte, die man nicht beseitigen, sondern nur inso⸗ weit einengen muß, als sie etwa ihre Macht zum Schaden der Allgemeinheit mißbrauchen könnten. Ich habe schon damals darauf hingewiesen, daß es sehr schwer sein würde, eine derartige Beschränkung der Syndikate im Wege der Gesetzgebung zu erreichen, weil die Erfahrung bei der artigen Gesetzen lehrt, daß man häufig die wirtschaftliche Beweglich« keit hindert, ohne die Schäden zu beseltigen, deren Behebung Zweck der ganzen Aktion gewesen ist. Ich habe infolgedessen schon im vorigen Jahre gesagt, ich müßte es unter diesen Umständen für wünschenswert erachten, den Felderbesitz des Fiskuz auf dem Gebiet des Steinkohlen⸗ und des Kalibergbaus so zu vermehren, daß er, auch ohne die Klinke der Gesetzgebung in die Hand zu nehmen, doch der Geschäftsgebahrung der Syndikate gegenüber eine gewisse Machtstellung erreichen und inne⸗ halten würde.
Es entsteht nun die Frage: wie soll man dem Fiskus eine derartige Erwelterung seiner Produktion gewährleisten? Man haͤtte es dadurch erreichen können, daß man dem Fiskus durch Gesetz in bestimmten Gegenden die Vorkommen von Kalt und Kohlen reserviert und es ihm dann überlassen hätte, sich auf diesem Gebiet mit seiner Produktion so weil auszudehnen, wie er es für wünschens⸗ wert erachtet. Gegen diesen Weg sprach aber eine Reihe von Tat— sachen, die uns erst im Laufe des letzten Jahres bei der Beratung des Gesetzes vollständig klar geworden sind, und das sind folgende: Das
Steinkohlenvorkommen in einer erreichbaren Tiefe, d. h. in einer Tiefe, die praktisch die Gewinnung von Steinkohle noch ermöglicht — das ist etwa in einer Tiefe bis zu 1200 m — ist in Preußen lange nicht mehr in dem Umfange im freien Felde vorhanden, wie man es bisher angenommen hatte. Es sind bis zu einer Tiefe von 1200 m zur Zeit schätzungsweise vorhanden in bereits betriebenen Feldern 45,41 Milliarden Tonnen, in verliehenen, aber noch nicht in Betrieb genommenen Feldern 36,97 Milliarden Tonnen, in gemuteten und zur Mutung noch freistehenden Feldern 17,09 Milliarden Tonnen und in gesperrten Feldern 709 Milliarden Tonnen. Dazu treten in der Standesherrschaft Pleß 1657 Millarden Tonnen. Das sind im ganzen 123,83 Milliarden Tonnen. Sie werden daraus entnehmen, daß das Quantum von Kohlen, welches überhaupt noch erreichbar ist und dem Fiskus reserviert werden könnte, ein sibermäßig großes nicht ist. Im Ruhrrebier sind die Kohlenvorkommen in einer Tiefe bis zu 1200 m mehr oder weniger — wesentlich durch die Tätigkeit der Bohr=
gesellschaften — im Laufe der letzten 2 Jahre vollständig in
Auch auf dem linken Rhein⸗ dort vorhandenen Kohlen⸗ sodaß auch dort eventuell
die Hand der Privaten gekommen. ufer ist ein großer Teil der felder nicht mehr bergfrei,
für Reserbate zu Gunsten des Fiskus ein übermäßiger Raum nicht mehr vorhanden ist. In Oberschlesien sind die Vorkommen in der Tiefe von über 1200 m etwas größer als anderwärts, aber in der Möglichkeit der Gewinnung durch die ungünstige Beschaffenheit des
Deckgebirges wesentlich ungünstiger gestellt als in anderen Gebieten. Nimmt man die gesamten Steinkohlenvorkommen bis zu einer Tiefe von 2000 m — ich bemerke, daß wir zur Zeit nicht in der Lage sind, jwischen 1200 und 2000 i mit Erfolg Steinkohlen zu gewinnen —, so ergibt sich, daß in betriebenen Feldern 68,58 Milliarden Tonnen
in verliehenen, aber noch nicht in Betrieb genommenen Feldern
73,71 Milliarden, in gemuteten und zur Mutung noch freistehenden
Feldern 67,50 Milliarden, in gesperrten Feldern 28,77 Milliarden Tonnen vorhanden sind, und dazu kommt noch die Standesherrschaft Pleß mit 31,83 Milliarden Tonnen. Beim Kali stellt sich die Sache folgendermaßen: In verliehenen Feldern sind vorhanden 2904 Millionen Kubikmeter, in gemuteten und noch zur Mutung frei⸗ stehenden Feldern 2068,7 ebm, in gesperrten Gebieten 2130,3 Millionen Kubikmeter. Hier sind nur diejenigen Mengen angegeben, die sich bis ju einer Tiefe von 1200 m befinden. Geht man bis in unge⸗ messene Tiefen, so ergibt sich ein voraussichtliches Vorhandensein von 3105,00 Millionen Kubikmeter in verliehenen Feldern, von 2147ñ Millionen Kubikmeter in gemuteten und zur Mutung noch freien Feldern, von 2705 Millionen Kubikmeter in gesperrten Ge⸗ bieten. Von den gesamten Vorkommen, die ich soeben berührt habe, fallen auf Preußen mit Ausschluß von Hannober 7958 Millonen Kubikmeter und auf Hannover 709 Millionen Kubikmeter.
Wenn man sich diese Zahlen ansieht, so wird man sagen müssen, daß, wenn man namentlich bei der Kohle dem Fiskus ausreichende Reservate schaffen will, es in bezug auf die zur Zeit für den Betrieb erreichbaren Kohlen das zweckmäßigste und einfachste war, die Ge winnung des Restes der Kohle dem Staat vorzubehalten. Nun kann man sagen: warum sollen aber dann die in den größeren Tiefen über 1200 m befindlichen Kohlenvorkommen ebenfalls dem Fiskus reserviert werden? Hierfür spricht die folgende Erwägung. Dle Kohlen unter 1200 m Tiefe können wir zwar zur Zeit nicht gewinnen, aber wir können sie bis zu 2000 m Tiefe erbohren. Was erbohrt werden kann, kann man sich auch verleihen lassen. Es würde also die Gefahr vorliegen, daß, wenn wir den Rest der Vorkommen, die tiefer als 1200 m liegen, nicht sperrten, diese noch nicht abbaufähigen Vorkommen verliehen würden, damit der Oeffentlich keit entzogen und außerdem zum Gegenstande einer volkswirt⸗ schaftlich sehr unerwünschten Spekulation gemacht werden könnten. Das sind die Gründe gewesen, die die Königliche Staats⸗ regierung veranlaßt haben, Ihnen die Vorschläge zu machen, die ich vorhin schon charakteristert habe und die im Gesetze des näheren er⸗ örtert sind.
Aehnlich, wenn auch nicht ganz so ungünstig, liegen die Verhält- nisse in bezug auf die Kalivorkommen. Aber auch hier, wird man sagen können, hat der preußische Fiskus ein Interesse, sich das in seinen Grenzen noch befindliche Kali, abgesehen von Hannover, das vom Gesetz nicht ergriffen wird, zu reservieren. Man muß berück⸗ sichtigen, daß in einem nicht unerheblichem Teile außerpreußischer Bundesstaaten sehr erhebliche Kaliporkommen vorhanden sind, welche in den weitaus meisten Fällen durch die Gesetzgebung der betreffenden Bundesstaaten bereitz zum staatlichen Vorbehalte erklärt worden sind.
Mußte die Königliche Staatsregierung auf Grund all dieser Er⸗ wägungen folgerichtig zu dem Ergebnis kommen, daß sie sagt, das Richtige ist, daß wir die noch nicht verliehenen Kohle⸗ und Kalt⸗ vorkommen dem Staate einfach reservieren, so mußte sie sich auf der anderen Seite die Frage vorlegen: was sind die volkswirtschafilichen Konsequenzen einer derartigen Reservierung? Insbesondere mußte die Staatsregierung sich fragen: kann vom Staate verlangt werden, und ist es zweckmäßig vom Staate zu verlangen, daß er den Abbau dieser Kohlevorkommen auschließlich in seine Hand nimmt? Diese Frage
mußte die Königliche Staatsregierung verneinen. Wenn es schon aus politischen Gründen nicht erwünscht erscheint, das Heer der in fiskalischen Betrieben beschäftigten Arbeiter mehr als nötig anschwellen zu lassen, so mußten wir uns auf der anderen Seite auch sagen, es wird dem Staate nicht immer möglich sein, die Mittel mit der nötigen Ge— schwindigkeit und im richtigen Augenblicke aufzubringen, die nötig sind, um jederzeit der Konjunktur gewachsen zu sein. Es liegt in der Natur unserer ganzen Staatswirtschast, daß der Staatsbergbau nicht so beweglich sein kann, wie es die Privatindustrie ist. (Sehr richtigh Es ist für eine private Aktiengesellschaft viel leichter, 10 Millionen für eine neue Schachtanlage zu bekommen, wie für den preußischen Handeltminister. Man mußte sich also sagen, es ist richtiger, wenn man dem Staate jwar die Möglichkeit des Regiebetriebes in seinen Reservaten vorbehält, auf der anderen Seite aber die Möglichkeit einer Betätigung der Privatindustrie auf diesem Gebiete gibt. Er soll nur in der Lage sein, zurückzuhalten und vorwärts zu treiben, nach der Konjunktur die Produktion zu vermehren und die Produktion einzuschränken, je nachdem dies nach Lage der Verhältnisse wünschenswert erscheint.
Diese Erwägungen haben nun zu folgender Konstruktion geführt. Der Gesetzentwurf sagt: das Aufsuchen und Gewinnen von Steinkohle und Salzen bleibt Vorbehalt des Staats, der Staat soll aber er⸗ mächtigt sein, die Berechtigung dazu an Private zu übertragen, jedoch mit 2 Einschränkungen: auf Zeit und gegen Entschädigung.
Was die Beschränkung auf Zeit betrifft, so ist dafür folgende Erwägung maßgebend gewesen. Es kann heute volkswirtschaftlich richtig sein, der Privatindustrie einen weiten Spielraum auf dem Gebiete der Kohlenproduktion zu geben; wir können aber nicht über⸗ sehen, ob nach Ablauf von 30, 40, 50, 60 Jahren nicht der Staat unter Umständen ein Interesse hat, die Kohlenschätze zu eigener Ge— winnung zurückzunehmen. Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, die Berechtigung nur auf Zeit zu geben.
Was die Frage der Entschädigung betrifft, so war hierfür in aller⸗ erster Linie folgende Erwägung maßgebend. Wenn der Staat allein berechtigt ist, Steinkohle und Kali aufzusuchen und zu. gewinnen, so fällt selbstverständlich der freie Wettbewerb des Mutens und des Verleihen weg; denn der Staat wird einfach einem einzelnen, der sich darum bewirbt, unter bestimmten Voraussetzungen bertraglich das Recht zum Aufsuchen und zur Gewinnung der betreffenden Mineralien geben,
und ein solcher Privater steht selbstverständlich sehr viel günstiger als
der heutige Muter, der dauernd die Konkurrenz anderer Schürfer und Muter zu fürchten hat. Er hat eine gewisse Monopolstellung, und unter diesen Umständen ist es richtig, wenn er bon vornherein ver— pflichtet wird, dafür, daß er in diese Monopolstellung eingeführt wird, ; auch eine entsprechende Vergütung an den Staat zu zahlen; es wird ihm ein Vorrecht eingeräumt, und dieses Vorrecht muß er ent⸗ sprechend remunerieren. ;
Meine Herren, nähere Bestimmungen über die Art der ädigung zu geben, lag aber wiederum nicht im Intercss. de? Dich Denn würde man hier bestimmte Vorschriften gegeben haben, so würde das unter Umständen eine wesentliche Einengung in der Ausz= nutzung unserer Mineralschätze zur Folge haben können. Es kann sehr wohl sein, daß der Staat eg wirtschaftlich für erwünscht hält, zunächst die Entschädigung nur in der Form einer Rekognitiong. gebühr zu erheben, um den Anreiz zur Betätigung des Privatkapitals
zu erhöhen, und erst späterhin eine entsprechende Steigerung der Gewinnbeteiligung eintreten zu lafsen, während anderselts der Staat unter so günstigen Umständen verleiben kann, daß es völlig gerecht ⸗ fertigt ist, wenn er sich von vornherein einen entsprechen den Förder zins und ein entsprechendes sonstiges Einkommen au der Sache sichert.
Nun muß man sich aber weiter fragen: in welcher Form soll der Staat das Recht zum Aufsuchen und zur Gewinnung von Kali und Kohle an Dritte übertragen? Meine Herren, dafür gibt es Vorbilder. So wird z. B. in Oberschlesien auf einer Anzahl von Privatberg= werken das Recht zur bergmännischen Ausbeute seitens des Besitzer dem Pächter lediglich im Wege des obligatorischen Vertrages gegeben. Beide Beteiligte sind dabei auf ihre Rechnung gekommen. Im Hannöperschen hat speniell die Klosterkammer die Ausbeutung ihrer Kaligerechtsame in Form derartiger rein obligatorischen Ver träge, also einer Art Pachtverträge, ausgetan, ebenfalls mit Erfolg. Ich erinnere daran, daß die Hereynia, die wir im vergangenen Jahre gekauft haben, ausschließlich auf einem derartigen Pachtvertrag aufgebaut war, ein Beweis, daß man in dieser Form sehr wohl mit Erfolg einen lukrativen Bergbau trelben kann.
Auf der anderen Seite mußte die Königliche Staatsregterung sich aber sagen, daß es erwünscht sei, dem Privaten, der überhaupt an die Ausbeute der Mineralschätze geht, jede mögliche wirtschaftliche Gr⸗ leichterung ju gewähren, und wir mußten uns ferner sagen, daß der. jenige, der auf Grund eines rein obligatoriscken Vertrages finanziell ungünstiger gestellt ist als derjenige, der auf Grund des iet geltenden Rechtc als Bergwerkseigentümer baut. Denn daß , werke itte ist ain dinclscket, hrpothskarisch berhfändbere Nn ein rein obligatorisches Recht kann ich aber nicht verpfänden und n ö belasten. Meine Herren, das hat dazu geführt, die Bestimmung . treffen, daß der Staat das Recht zur Gewinnung von Stern kohle n Kali nicht bloß im Wege eines obligatorischen Vertrages, sondern au in Form eines dinglichen Rechts weitergeben kann, das allerding n eine zeitliche Beschränkung erfährt. Das Vorbild für diese Konstruktion das Erbbaurecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewesen. a shn
Meine Herren, ich glaube, ich habe damit die wesentlichste Momente gegeben, die für die Gestaltung der wichtigsten Bestim— mungen des Entwurfs von Bedeutung gewesen sind. 3 fügen möchte ich nur noch, daß, wenn in dem n, noch ferner vorgesehen in, daß der Staat für sich selb . in den reservierten Gebietstellen durch einen Erlaß d ; Handelsministers Bergwerkseigentum begründen kann, dies nich etwa eine hesondere Bevorrechtung des Staats bedeutet sondern das ist lediglich eine juristische Konstruktion, es ist die Grund lage, auf der auch für den Staat die Rechte und Pflichten konstitut 9 werden sollen, wie sie das Berggesetz, das in seinen Bestimmungen! im übrigen geltend bleibt, für den ,, auf Grun der jetzt geltenden Bestimmungen begründet hat. —
ö e ferner . daß, wenn der Fiskus seine Rechte weitergeben will, diese Rechte örtlich genau begrenzt sind. Auch das kann nur erreicht werden, wenn vorher durch einen konstituierenden
Akt die Art und der Umfang des Rechts, die Grenzen des Feldes, in
Benen es ausgeübt werden kann, festgestellt werden. Es bedeutet also dieses Recht des Fiskus, für sich Bergwerkseigentum zu begründen, nicht etwa einen Eingriff in das Recht des Grundeigentümers. Dem Grundeigentümer sind die Mineralien bereits entzogen gewesen sowohl unter der Herrschaft der vor dem Berggesetz geltenden Bestimmungen, wie auch unter der Herrschaft der jetzt geltenden Bestimmungen, und die Entziehung erfolgt nur zu Gunsten eines anderen, nämlich nicht mehr zu Gunsten der Allgemeinheit, sondern zu Gunsten des Staats für die Allgemeinheit. 9. Im übrigen haben wir es für zweckmäßig erachtet, denjenigen, die auf Grund eines dinglichen Rechts in Zukunft Bergbau auf Kal und Kohle betreiben, die Möglichkeit zu geben, sich zu einer Gewerk schaft zusammenzuschließen. Dles ist aus rein wirtschastlichen Er wägungen geschehen. . Der jweite Hauptabschnitt des Gesetzes bezieht sich auf die formalen Bestimmungen über das Muten und Verleihen. Ich vu auf das Detail nicht eingehen. Der Zweck der Bestimm ungen ist im wesentlichen, die Nachteile zu beseitigen, die sich bei der Anwendung der bisherigen Vorschriften im Laufe der Zeit herausgestellt haben. Daneben enthält das Gesetz noch die Bestimmung, daß die berg⸗ polizeilichen Vorschriften, die sich bisher nur auf die Gewinnung be⸗ zogen, auch angewendet werden sollen auf das Schürfen, d. h. also die Bohrungen sollen der Bergpoltzei unterstellt werden. Ct ist das eine Bestimmung, die notwendig geworden ist wesentlich mit Rücksicht auf die viel komplizierteren und auch gefährlicheren Formen / in denen sich die Bohrtechnik jetzt im Vergleich zu früher bewegt. Endlich bestimmt daß GesehhG, daß die zu Gunsten des Statt geschaffenen Vorbehalte selbstverständlich ein entgegenstehen des be, stehendes, geltendes Recht nicht alterieren. Die Vorbehalte des Staats laffen also insbesondere unberührt die Rechte der Regalherren in den sogenannten Regalbezirken in verschiedenen Tellen des Start zee um. sie laffen unterühht eine teihe von amkeren he mi näher zu erörternden Vorzugzrechten, die den Standes herren auf Grun partikularer Gesetzgebung auch unter der Herrschaft des allgemeinen Berggesetzes zugestanden haben. ĩ Ich möchte noch bemerken, daß selbstverständlich auch nan , . bleiben alle durch Verleihung oder Mutung schon erworbenen Rechte (Abg. Hilbck: Davon steht aber nicht in dem Gesetz) Also w ö auf Grund des jetzt geltenden Rechts bereits durch Dritte erworben sst, bleibt selbstverständlich in deren Hand und wird durch das gegen wärtige Gesetz nicht berührt. t Meine Herren, ich glaube, ich kann meine Ausführungen . schließen. Ich bin mir sehr wohl darüber im klaren, daß der 6 wurf so, wie er Ihnen vorliegt, manchen Widerspruch erfahren e manches Bedenken erwecken wird. Ich habe aber trotzdem die fe Ueberzeugung, daß wir bei einer näheren Besprechung des Entwu . in der Lage sein werden, diese Bedenken in der Hauptsache zu 3 streuen. lege von der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit der von lun, = Wen Vorschläge zu überzeugen und hoffe, daß eg unserer gemehh rhäkhen Arbeit gelingen wird, den Gesetzentwurf in einer Form ju abschieden, die den zu stellenden Anforderungen entspricht.
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(Schluß in der Dritten Beilage.)